Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** S*****, vertreten durch Dr. Herwig Hasslacher, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagten Parteien 1. K***** S*****, 2. G***** AG, *****, beide vertreten durch Mag. Alexander Jelly, Rechtsanwalt in Villach, wegen 20.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 13.500 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 26. Februar 2020, GZ 4 R 210/19p-51, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. November 2019, GZ 22 Cg 64/16b-46, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.119,44 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 186,57 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Ob der Schädiger leichte oder grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat, ist nach den konkreten Umständen des Falls zu beurteilen und bildet daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (RS0087606 [T8]). Es kommt darauf an, ob ein objektiv schwerwiegender Sorgfaltsverstoß bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls auch subjektiv schwer vorwerfbar ist (RS0030272, RS0031127) und ob der Schadenseintritt zudem als wahrscheinlich voraussehbar war (RS0030359, RS0030477).
[2] 2. Im konkreten Fall ist der Unfall auf einen Aufmerksamkeitsfehler der Erstbeklagten zurückzuführen, der für sich allein noch nicht grobe Fahrlässigkeit begründen kann. Ohne diesen Fehler hätte die Erstbeklagte nach den Feststellungen rechtzeitig vor dem Schutzweg anhalten können. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht mit der Verneinung grober Fahrlässigkeit, die zum Nichtzuspruch von Trauerschmerzengeld führte, den ihm in solchen Wertungsfragen zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten (vgl zuletzt 2 Ob 192/19b).
[3] 3. Die vom Berufungsgericht als Grund für die nachträgliche Zulassung der Revision genannte Entscheidung 11 Os 96/65 betraf nicht die Frage, ob grobe Fahrlässigkeit vorlag; zudem hat sich die Rechtslage inzwischen geändert. Ausführungen zum geltenden § 9 Abs 2 Satz 2 StVO enthält die Revision nicht. Auch insofern zeigt sie daher keine erhebliche Rechtsfrage auf. Gleiches gilt für die vom Einzelfall abhängige Bemessung des Schmerzengeldes wegen der eigenen Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin.
[4] 4. Aus diesen Gründen ist die Revision zurückzuweisen. Da die Beklagten auf die Unzulässigkeit hingewiesen haben, hat die Klägerin die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen (§§ 41 iVm 50 ZPO). Bemessungsgrundlage ist allerdings nur das Revisionsinteresse von 13.500 EUR.
Textnummer
E129575European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00104.20P.0917.000Im RIS seit
10.11.2020Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020