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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des (am 21. Oktober 1951 geborenen) DA, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 7. November 1996, Zl. St 505/96, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 sowie den §§ 19, 20 und 21 FrG ein bis 2. Oktober 2001 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer halte sich seit Oktober 1990 in Österreich auf. Er sei verheiratet und lebe mit seiner unterhaltsberechtigten Gattin und seinen beiden Söhnen im gemeinsamen Haushalt. Die beiden Söhne des Beschwerdeführers gingen bereits einer Erwerbstätigkeit nach und würden für ihren eigenen Lebensunterhalt aufkommen. Der Beschwerdeführer weise bereits vier rechtskräftige Verwaltungsstrafen auf und zwar vom 22. Mai 1992 nach § 52c Z. 24 StVO 1960, Geldstrafe S 500,--, vom 22. Mai 1992 nach § 5 Abs. 1 StVO 1960, Geldstrafe S 11.000,--, vom 9. Juli 1996 nach § 64 Abs. 1 KFG 1967, Geldstrafe S 3.000,-- und vom 9. Juli 1996 nach § 5 Abs. 1 StVO 1960, Geldstrafe S 22.000,--. Die Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 und die Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG 1967 seien als schwerwiegende Verwaltungsübertretungen zu werten.
Der Beschwerdeführer gehe aufgrund eines gültigen Befreiungsscheines derzeit einer aufrechten Beschäftigung nach. Es sei ihm zuletzt eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz bis 5. November 1997 erteilt worden.
Aufgrund des seit 1990 dauernden legalen Aufenthaltes werde durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Dies umso mehr, weil sich im Bundesgebiet auch seine Familie aufhalte und er einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehe.
Verwaltungsübertretungen nach § 5 StVO und § 64 Abs. 1 KFG seien zu den schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen zu zählen. Angesichts der von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden großen Gefahr für die Allgemeinheit und des Umstandes, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz zähle, sowie des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung überhaupt zukomme, sei nicht nur die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Lichte des § 19 FrG dringend geboten. Dazu komme, daß eine rechtskräftige Bestrafung nach § 5 Abs. 1 StVO nicht ausgereicht habe, um den Beschwerdeführer von der Begehung einer weiteren derartigen Übertretung abzuhalten. Das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wöge unverhältnismäßig schwerer als die negativen Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher auch im Sinne des § 20 Abs. 1 FrG zulässig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, daß die belangte Behörde nicht überprüft habe, inwieweit die ihm zur Last liegenden Verwaltungsübertretungen als schwerwiegende im Sinne des § 18 FrG anzusehen seien.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 1995, Zl. 95/21/0040) zu verweisen, wonach Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO grundsätzlich schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG darstellen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, warum dies nicht auch in seinem Fall gelten soll. Diese Verwaltungsübertretungen erfüllen für sich allein den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG. Bereits aufgrund dieser bestimmten Tatsache ist mit Rücksicht auf die besonderen, von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit auch die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt.
Im Hinblick auf die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehenden großen Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begegnet es auch keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot trotz des damit verbundenen Eingriffes in sein Privat- und Familienleben im Sinne des § 19 FrG zu Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen (hier: zum Schutz der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen) dringend geboten erachtete. Zudem hat sich der Beschwerdeführer - worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist - auch nicht durch eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer solchen Übertretung von einer zweiten Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO abhalten lassen.
Der Beschwerdeführer vermag auch nicht darzutun, daß die gemäß § 20 Abs. 1 FrG gebotene Interessenabwägung zu seinen Gunsten auszuschlagen habe: die durch die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO begründeten öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, die schon für sich allein nicht hoch genug veranschlagt werden können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0217), werden durch die weiteren rechtskräftigen Bestrafungen noch verstärkt. Daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie von größerem Gewicht wären als jene öffentlichen Interessen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, zumal die Kinder des Beschwerdeführers für ihren Unterhalt selbst aufkommen. Das Ausmaß der Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie aufgrund des festgestellten Aufenthaltes ist nicht so groß, daß es die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als unzulässig erscheinen ließe.
Schließlich vermag auch die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe die Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht begründet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Die Beschwerde tut nicht dar, welche Umstände die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, zu dem Ergebnis zu gelangen, es sei vorhersehbarerweise mit einem Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe vor dem Verstreichen der festgesetzten Dauer von fünf Jahren zu rechnen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996211114.X00Im RIS seit
12.06.2001