TE Vfgh Beschluss 1995/11/27 B2374/95, B2375/95

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens aufgrund Klaglosstellung; kein Kostenzuspruch

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 27. September 1995 erklärte sich die beschwerdeführende Gesellschaft wegen Aufhebung der bekämpften Bescheide für klaglos gestellt. Das Verfahren war daher einzustellen.

Der bekämpfte Bescheid wurde im Zuge einer amtswegigen Wiederaufnahme behoben, da aufgrund einer verspäteten Anmeldung eines Glücksspielautomaten über den Abgabenzeitraum neuerlich abgesprochen werden mußte. Der Bescheid wurde sodann im identen Sinn und Wortlaut unter Berücksichtigung des weiteren Automaten wieder erlassen.

Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen, da es sich nicht um eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VerfGG handelt.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2374.1995

Dokumentnummer

JFT_10048873_95B02374_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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