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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des (am 5. Februar 1972 geborenen) AY, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in Wien VII, Neubaugasse 12-14/20, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 29. Juli 1996, Zl. Fr-336/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG ausgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer am 15. Juni 1996 von Ungarn kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt sei und unmittelbar danach von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen worden sei. Die Hintanhaltung der illegalen Einreise von einer großen Zahl von Fremden - überwiegend ohne Barmittel und Reisedokumente - liege im öffentlichen Interesse und es komme der Einhaltung fremdenpolizeilicher Bestimmungen ein großes Gewicht zu. Die Ausweisung sei daher im Interesse der öffentlichen Ordnung gelegen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung ab (Beschluß vom 23. September 1996, B 2910/96) und trat sie über nachträglich gestellten Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 10. Oktober 1996, B 2910/96). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der unbestrittenen Aktenlage wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers mit dem am 12. Juli 1996 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesasylamtes (Außenstelle Eisenstadt) vom 25. Juli 1996 abgewiesen. Gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 sind die Bestimmungen des § 17 FrG auf den Beschwerdeführer somit anwendbar und ist auf die Ausführungen in der Beschwerde, womit eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz behauptet wird, nicht einzugehen. Gemäß § 7 Abs. 3 Asylgesetz 1991 kommt nämlich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung einem Asylwerber ab dem Zeitpunkt nicht mehr zu, zu dem das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wird.
In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist ist, unbestritten. Auf dem Boden dieser Sachverhaltsannahme ist der von der belangten Behörde gezogene rechtliche Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG unbedenklich. Die belangte Behörde hat bei der Ermessensübung gemäß § 17 Abs. 2 FrG zutreffend auf das hohe Gewicht der Störung der öffentlichen Ordnung abgestellt. Im Hinblick darauf, daß den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten ein hoher Stellenwert zukommt, handelt es sich bei diesbezüglichen Verstößen keinesfalls um eine bloß geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, weshalb die im Grunde des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG verfügte Ausweisung nicht als rechtswidrig zu erkennen ist. Andere Umstände hat die Behörde bei der Ermessensübung nicht zu berücksichtigen, insbesondere ist es ihr verwehrt, auf allenfalls für den Fremden sprechende Umstände im Sinne der §§ 19 und 20 FrG Bedacht zu nehmen. Im Falle einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 2 FrG ist - anders als im Falle einer Ausweisung nach § 17 Abs. 1 leg. cit. - auf § 19 leg. cit. nicht Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/21/1208).
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig, weil die belangte Behörde sich auch auf § 17 Abs. 3 FrG stützte, obwohl diese Bestimmung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte.
Richtig ist, daß der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Dezember 1995, G 1306/95, § 17 Abs. 3 und den zweiten Satz des § 27 Abs. 3 FrG mit Wirkung vom 1. Juli 1996 als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die Bestimmung des § 17 Abs. 3 FrG gehörte daher im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr dem Rechtsbestand an. Die belangte Behörde konnte daher nicht rechtens die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheides auf diese Bestimmung stützen. Diese Rechtswidrigkeit führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil die Berufung in der Hauptsache - wie oben ausgeführt - zu Recht abgewiesen wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996210833.X00Im RIS seit
20.11.2000