Entscheidungsdatum
08.07.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G310 2232332-1/10E
Schriftliche Ausfertigung des am 30.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG von XXXX, geb. am XXXX, StA: Nigeria, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt, zu BFA-Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2020 zu Recht:
A) Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der BF reiste spätestens am XXXX.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sein am XXXX.2002 gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde in zweiter Instanz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX.2010, Zl. XXXX, rechtskräftig negativ entschieden.
In der Zeit von XXXX.2011 bis XXXX.2015 verfügte der BF über einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin.
Am XXXX.2015 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX.2017, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK abgewiesen. Zugleich erließ das BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Ferner wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 23.11.2018, I414 1234447-2/11E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.
Am XXXX.2019 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag, welcher am XXXX.2020 vollzogen wurde.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX.2020 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet, die derzeit im XXXX vollzogen wird.
Im Rahmen der amtswegigen Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft legte das BFA am 25.06.2020 dem BVwG die Akten unter Darlegung der Gründe, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig sei, zu einer weiteren Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor.
Am 30.06.2020 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz eine mündliche Verhandlung, an der der BF, seine Rechtsvertretung sowie eine Vertretung der belangten Behörde teilnahmen. Am Schluss der Verhandlung wurde der oben angeführte Spruch, mündlich verkündet.
Mit Antrag vom 02.07.2020 beantragte die Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung des am 30.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnis.
Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Muttersprache ist Ebo, er spricht aber auch Englisch. Er ist haftfähig; es bestehen keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme.
Der BF ehelichte am XXXX.2006 eine österreichische Staatsbürgerin. Die Ehe wurde mittlerweile geschieden. Mit seiner Ex-Frau hat er eine am XXXX.2010 geborene Tochter. Mit seiner Tochter hat der BF regelmäßigen Kontakt. Der letzte gemeinsame Wohnsitz mit seiner Ex-Frau und seiner Tochter bestand bis XXXX.2012.
Seit Oktober 2019 führt er mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Lebensgemeinschaft. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestand nie. Weitere soziale Anknüpfungspunkte bestehen nicht.
Zuletzt ging er im Jahr 2013 einer Erwerbstätigkeit im Inland nach, der letzte Bezug von Arbeitslosengeld erfolgte im September 2014. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Derzeit hat er EUR XXXX an Bargeld.
Der BF verfügt seit 25.02.2019 über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet.
Der BF wurde in Österreich dreimal strafgerichtlich verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2015, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 6 EUR (480 EUR) und im Nichteinbringungsfall zu 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2015, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels in einer das 25- fache der Grenzmenge übersteigenden Menge nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und § 28a Abs. 4 Z. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, rechtskräftig am 06.04.2016, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2017, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 und 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, rechtskräftig am XXXX.2017, verurteilt.
Der BF ist nicht bereit, nach Nigeria auszureisen. Im Zuge seiner Festnahme am XXXX.2020 gab der BF an, nicht nach Nigeria ausreisen zu wollen, da er bei seiner Tochter bleiben möchte. Auch erklärte er im Rahmen der Rückkehrberatung nicht rückkehrwillig zu sein.
Seitens der nigerianischen Vertretungsbehörde wurde am XXXX.2020 die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugesagt. Die nächste geplante Charterrückführung ist für den XXXX.2020 geplant.
Trotz der COVID 19 Einschränkungen ist es nach wie vor wahrscheinlich, dass bis XXXX 2020 seine Abschiebung nach Nigeria durchgeführt werden kann. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit im Inland untertauchen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des BVwG.
Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf seinen konsistenten Angaben dazu. Die von ihm angegebenen Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel, zumal keine Anhaltspunkte für Verständigungsprobleme mit der im vorangegangenen Verfahren beim BVwG beigezogenen Dolmetscherin für Englisch hervorgekommen sind.
Es sind keine Hinweise auf signifikante Erkrankungen oder Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF aktenkundig.
Die Feststellungen zu den bisherigen, den BF betreffenden Verfahren beim BFA und beim BVwG werden anhand der angegebenen Gerichtsakten, Niederschriften und Erkenntnisse getroffen, wie auch anhand der Abfragen der Strafregisterauskunft, des Zentralem Melderegister, des Sozialversicherungsauszuges und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Aufgrund der eigenen Angaben des BF sowie des Akteninhalts steht fest, dass er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren möchte. So verblieb er trotz rechtkräftiger Rückkehrentscheidung und einem achtjährigen Einreiseverbot im Bundesgebiet, wo er sich bis zu seiner Festnahme für ungefähr ein Jahr ohne Wohnsitznahme aufhielt. Auch teilte er im Zuge der Festnahme und der Rückkehrberatung mit, nicht zurückkehren zu wollen. Trotz seiner Behauptungen anlässlich der mündlichen Verhandlung am 30.06.2020 nunmehr kooperieren zu wollen und bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen zu können, ist daher zu Recht davon auszugehen, dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, sich durch Untertauchen seiner Abschiebung zu entziehen.
Es gibt keine Beweisergebnisse, aus denen sich eine maßgebliche soziale Verankerung des BF in Österreich ableiten lässt. Zwar hat er im Oktober 2019 seine derzeitige Lebensgefährtin kennengelernt, er hielt sich aber zu diesem Zeitpunkt illegal im Bundesgebiet auf und bestand ein Festnahmeauftrag gegen ihn. Bislang gab es keine gemeinsame Wohnsitznahme mit seiner Lebensgefährtin. Bereits im XXXX 2020 wurde der BF festgenommen. Die beschränkten finanziellen Mittel des BF ergeben aus der Bargeldaufstellung laut der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.
Der Gang des Verfahrens zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für den BF und die vorübergehende Unmöglichkeit einer Außerlandesbringung des BF wurde vom BFA schlüssig und im Einklang mit den Ausführungen in den vorangegangenen Verfahren zur Schubhaftprüfung dargelegt. Den vorgelegten Unterlagen ist auch zu entnehmen, dass die tatsächliche Abschiebung bei Vorhandensein einer Flugverbindung innerhalb weniger Tage möglich ist.
Die Feststellungen zu den aktuellen Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Corona-Pandemie basieren auf übereinstimmenden Medienberichten und den dazu erlassenen Vorschriften. Da diese Maßnahmen sowohl im Inland als auch im Ausland durchwegs vorübergehend bzw. befristet angeordnet wurden, ist dessen ungeachtet davon auszugehen, dass zeitnah, also innerhalb der nächsten Monate, seine Rückführung nach Nigeria bewerkstelligt werden kann.
Rechtliche Beurteilung
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
An den Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft hat sich nichts Entscheidungswesentliches geändert. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgewiesen. Gegen dem BF besteht eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt achtjährigen Einreiseverbot. Ein am 29.01.2019 erlassener Festnahmeauftrag konnte wegen Untertauchens des BF erst am 02.03.2020 vollzogen werden. Seitens der nigerianischen Vertretungsbehörde wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugesagt und ist die nächste Charterrückführung für den 28.08.2020 geplant. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
In Zusammenschau mit der fehlenden sozialen Verankerung und der mangelnden Rückkehrbereitschaft liegt nach wie vor Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 Z 3 FPG vor. Die Annahme, wonach es sehr wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Rückführung des weiterhin rückkehrunwilligen BF durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF, der mangelnden Vertrauenswürdigkeit, des bereits einmal erfolgten Untertauchens sowie seiner fehlenden sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich nach wie vor als begründet.
Auch ist zu berücksichtigen, dass die Lebensgemeinschaft zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten.
Bei der Abwägung sind auch seine strafgerichtlichen Verurteilungen, unter anderem wegen Suchtgiftdelikten, heranzuziehen. Die massive Delinquenz des BF vergrößert das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich (§ 76 Abs. 2a FPG).
Mit der Suchtgiftkriminalität ist im Allgemeinen eine große Wiederholungsgefahr verbunden. Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (VwGH 27.03.2007, Zl. 2006/21/0033; VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0499).
Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das BFA kommt seiner Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich zu halten nach. Das Verfahren hat keine maßgebliche Änderung der Umstände seit der Verhängung der Schubhaft ergeben.
Ein Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Rückführung in den Herkunftsstaat ist somit weiterhin gegeben. Ein gelinderes Mittel ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.
Die Fortsetzung der Schubhaft ist auch unter Berücksichtigung der in § 80 FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks (Sicherung der Abschiebung) verhältnismäßig.
Die Schubhaftdauer überschreitet derzeit keine sechs Monate und da davon auszugehen ist, dass für den BF innerhalb der nächsten Monate seine Rückführung nach Nigeria kurzfristig durchgeführt werden kann, ist die Schubhaft trotz der aktuellen Einschränkungen des internationalen Reiseverkehrs, der Aussetzung von Einzelrückführungen und der Schließung der XXXX Botschaft in Wien derzeit noch verhältnismäßig. Eine Weiterreise des BF in ein anderes europäisches Land ist zwar aufgrund der Grenzkontrollen und -schließungen, der Einreisebeschränkungen und der Einschränkungen beim grenzüberschreitenden Zug- und Busverkehr unwahrscheinlich. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist aber (wie oben dargelegt) davon auszugehen, dass er nach seiner allfälligen Enthaftung im Inland untertauchen und sich verborgen halten würde, bis sich eine Möglichkeit zur Weiterreise bietet.
Es ist davon auszugehen, dass eine Abschiebung des BF zeitnah durchgeführt werden kann, sofern bis dahin auch die im Hinblick auf die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie getroffenen, derzeit noch geltenden Reisebeschränkungen einer tatsächlichen Abschiebung auf dem Luftweg nicht mehr entgegenstehen.
Der VwGH hat sich im Beschluss vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116, unter anderem mit den Auswirkungen der aktuellen weltweiten Flugreisebeschränkungen auf die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft auseinandergesetzt und festgehalten, dass die Annahme, es wäre mit einer Aufhebung dieser Maßnahmen binnen weniger Wochen zu rechnen, nicht unvertretbar sei.
Im vorliegenden Fall hat sich jedenfalls nicht ergeben, dass – zumindest in diesem Stadium – die Ausstellung eines Heimreisezertifikats und die Durchführung einer Abschiebung in den Herkunftsstaat tatsächlich unmöglich wäre, etwa weil die derzeitigen Reisebeschränkungen nicht bloß vorübergehender Natur wären, sondern längerfristig in Geltung stehen würden. Aufgrund mittlerweile bereits in zahlreichen Staaten getroffener Erleichterungen im Reiseverkehr und angekündigter weiterer Schritte zur Abschwächung oder Beseitigung der derzeit geltenden Reisebeschränkungen erscheint die Annahme der belangten Behörde durchaus begründet, dass auch zeitnah erfolgende Abschiebungen auf dem Luftweg weiterhin als nicht völlig ausgeschlossen gelten.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war und sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte. So hat sich der VwGH im Beschluss vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116, unter anderem mit den Auswirkungen der aktuellen weltweiten Flugreisebeschränkungen auf die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft auseinandergesetzt und festgehalten, dass die Annahme, es wäre mit einer Aufhebung dieser Maßnahmen binnen weniger Wochen zu rechnen, nicht unvertretbar sei.
Schlagworte
Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G310.2232332.1.00Im RIS seit
06.11.2020Zuletzt aktualisiert am
06.11.2020