TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/9 W159 2182343-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2020
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Entscheidungsdatum

09.07.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W159 2182343-1/16E


IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, 1077179905 - 150816364/BMI-BFA_OOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2019 zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II.      Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

III.    In Stattgabe der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auf Dauer unzulässig ist.

IV.      Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ erteilt.

V.       In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.




Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem, gelangte illegal ins österreichische Bundesgebiet und stellte am 07.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 09.07.2015 wurde er dazu vor der Landespolizeidirektion (LPD) Burgenland, Bezirkspolizeikommando (BPK) Jennersdorf, Polizeiinspektion (PI) Heiligenkreuz im Lafnitztal (i.L.) einer niederschriftlichen Erstbefragung zugeführt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, er habe in den Krieg zwischen Nomaden und Hazara ziehen müssen. Eine Volksversammlung der Hazara habe beschlossen, dass aus jeder Familie eine Person in den Krieg ziehen müsse. Da der Vater des Beschwerdeführers vor zwei Jahren verschwunden sei, habe der Beschwerdeführer jetzt in den Krieg ziehen müssen. Danach habe ihn seine Mutter ins Ausland geschickt. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.

Das Bezirksgericht (BG) XXXX übertrug mit Beschluss vom 22.12.2015, XXXX , dem Land Oberösterreich, Bezirkshauptmannschaft (BH) XXXX , als Träger der Kinder- und Jugendhilfe die Obsorge über den zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführer.

Am 09.11.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion (RD) Oberösterreich, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, er sei im Alter von sechs Jahren nach Kabul geschickt worden, um in die Schule zu gehen. Sein Vater sei im Winter in Kabul und im Sommer in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers gewesen, um dort zu arbeiten. Gemeinsam mit anderen habe er die Provinz gegen Nomaden verteidigt. Im Jahr 1392 sei die Familie des Beschwerdeführers von einem befreundeten Hirten darüber informiert worden, dass sein Vater verschwunden sei. Die Familie hätte wissen wollen, ob er gestorben sei, was aber nicht zu erfahren gewesen wäre. Im Jahr 1392 hätten dann die Ältesten in einer Versammlung beschlossen, dass aufgrund der Angriffe der Nomaden jede Familie einen Kämpfer stellen oder jemand Fremden 300.000,– Afghani zahlen müsse, damit dieser anstelle eines Familienmitgliedes in den Krieg ziehe. Das sei in dem Jahr gewesen, als sein Vater verschwunden sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe dem Hirten der Familie gesagt, er sollte das Vieh nach Kabul bringen. Dieses habe aus 30 Schafen und sechs Kühen bestanden. Die Familie hätte diese dann für 360.000,– Afghani im Gebiet XXXX verkauft und für das erste Jahr 300.000,– Afghani an den Ältestenrat gezahlt. Im Jahr 1393 sei es wieder zu einem Aufruf des Ältestenrates gekommen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe Hausgegenstände sowie ein Teil ihres Goldes veräußert und so wieder die Abschlagszahlung für das Jahr 1393 zahlen können. Im Jahr 1394 habe es erneut einen Aufruf gegeben. Die Mutter des Beschwerdeführers habe gesagt, dass sie bereits zweimal bezahlt hätte und irgendwann nicht mehr genug da wäre. Die Familie des Beschwerdeführers hätte nicht jährlich 300.000,– Afghani zahlen können. Sie habe sich dann eine Frist beim Ältestenrat erbeten und den Beschwerdeführer nach XXXX , eine Provinz, in der ebenfalls schiitische Hazara lebten, geschickt. Dort sei der Beschwerdeführer mit einem Mann mitgegangen, der ihm Arbeit und Unterkunft hätte anbieten wollen. Der Beschwerdeführer sei zwei Nächte dort gewesen. In der zweiten Nacht habe der Mann versucht, den Beschwerdeführer sexuell zu missbrauchen, er habe aber entkommen können. Er habe eine Nacht in der Moschee geschlafen und sei dann zurück nach Kabul gegangen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe dann beschlossen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen solle. Circa ein Monat nachdem der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, habe der Ältestenrat die Mutter des Beschwerdeführers zu sich gerufen und gemeint, dass einerseits kein Kämpfer, kein Ersatzkämpfer und kein Geld gekommen und andererseits der Beschwerdeführer geflohen sei, was ein Verrat sei. Deswegen müsse seine Mutter an die Front und für die Kämpfer kochen. Wenn sie gegangen wäre, hätte die Familie niemanden gehabt, der auf die jüngeren Geschwister des Beschwerdeführers aufgepasst hätte. Deswegen habe seine Mutter Afghanistan in Richtung Iran verlassen.

Dazu komme, dass der Beschwerdeführer in einer Region lebe, wo immer wieder Angriffe auf Hazara stattfänden. Schon seit Jahren versuche man, die Hazara zu vertreiben. Die Hazara seien in ganz Afghanistan in Gefahr.

Im Falle einer Rückkehr würde der Ältestenrat den Beschwerdeführer hart bestrafen. Danach würde er bestimmt an die Front geschickt.

Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz XXXX , dem Distrikt XXXX und aus dem Dorf XXXX . Er könne nicht sagen, wer in den Krieg gezogen sei, er habe die Personen nicht gekannt, weil er in Kabul aufgewachsen sei. Nur die Familien, die in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX gewohnt hätten, seien betroffen gewesen.

Konkret gekämpft worden sei gegen paschtunischstämmige Nomaden. Diese würden sich zwar Kutschis nennen, dies sei aber nur zur Tarnung. In Wahrheit seien es Taliban aus Pakistan gewesen. Nomaden hätten nicht so eine schwere Ausrüstung. Außerdem sei erzählt worden, dass viele von den Kämpfern der Kutschis Taliban aus Pakistan gewesen seien. Aufgrund der Bewaffnung habe der Beschwerdeführer gewusst, dass es Taliban seien. Grund für den Krieg sei gewesen, dass die Nomaden jährlich im Sommer gekommen seien und ihre Schafe auf den Feldern gegrast hätten. Der zweite Grund sei, dass die Provinz eine Zentralprovinz sei und die Nomaden diese Provinz erobern wollen würden.

Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 30.11.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §§ 3 Abs. 1 bzw. 8 Abs. 1 jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 leg. cit. nicht (Spruchpunkt III.), erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG; Spruchpunkt IV.), stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte gem. § 55 Abs. 1–3 die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).

Rechtlich begründend führte das BFA zu den Spruchpunkten I. und II. aus, Bedrohungen durch Kutschi und Taliban seien nicht asylrelevant, der Beschwerdeführer könne zwar nicht in seine Heimatprovinz zurückkehren, sich aber in Kabul niederlassen. Er sei gesund und arbeitsfähig, könne Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und aufgrund seiner Schulbildung und Berufserfahrung sein Auskommen finden. Zu Spruchpunkt III. hielt es rechtlich fest, § 57 AsylG 2005 sei nicht erfüllt. In der Begründung zu Spruchpunkt IV. kam das BFA nach Durchführung einer Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Außerlandesbringung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegen würden und daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. Zu Spruchpunkt V. führte das BFA mit näherer Begründung aus, dass sich keine Gründe nach § 50 Abs. 1–3 ergeben hätten, weshalb die Abschiebung zulässig sei. Spruchpunkt VI. begründete das BFA damit, dass keine Gründe hervorgekommen seien, wonach eine längere als die 14tägige Frist gesetzt hätte werden können.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe (Diakonie) innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird neben einer Wiederholung des Vorbringens und weitwendiger Zitierung von Länderinformationen – teilweise ohne erkennbare Verfahrensrelevanz – soweit wesentlich geltend gemacht, die vom BFA festgestellte Unglaubhaftigkeit des Vorbringens sei nicht nachvollziehbar. In der Annahme der mangelnden Asylrelevanz gehe das BFA fehl. Der Beschwerdeführer sei schon als Hazara und Schiit grundsätzlich einer Verfolgungsgefahr aus religiösen und ethnischen Gründen ausgesetzt. Die Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt sei zudem angespannt, weshalb eine Rückkehr jeder Zumutbarkeit entbehre. Auch sei ein ausreichender Zugang zu Nahrungsmitteln und Trinkwasser nicht gesichert. Ebenso sei die medizinische Grundversorgung nicht gesichert.

Die Beschwerde führt weiters aus, bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das BFA erkennen müssen, dass eine Abschiebung eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 3 EMRK bedeuten würde, weshalb das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten hätte zuerkennen müssen. Zudem sei der Beschwerdeführer so gut in Österreich integriert, dass bei einer Abschiebung Art. 8 EMRK verletzt würde.

Die Beschwerde beantragt, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, in eventu, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu, festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und daher festzustellen, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Aufenthaltsberechtigung (plus) vorlägen und daher ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei, in eventu, die oa. Spruchpunkte des Bescheides zu beheben und (gemeint: das Verfahren) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen sowie zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte eine solche antragsgemäß am 19.12.2019 durch. Der Beschwerdeführer erschien mit RA Dr. Helmut BLUM, das BFA hatte bereits in der Beschwerdevorlage die Abstandnahme von der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung erklärt.

Der Beschwerdeführer hielt die Beschwerde und sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, sein Vater sei im Rahmen kriegerischer Auseinandersetzungen mit Kutschis im Ort verschwunden. Die Familie des Beschwerdeführers sei vom Ältestenrat aufgefordert worden, entweder den Sohn für kämpferische Auseinandersetzungen zu stellen oder 300.000,– Afghani zu zahlen. Wäre der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen, wäre er spätestens nach zwei Jahren getötet worden. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht nach Kabul ausweichen können, weil diese Leute überall ihre Leute hätten und sie den Beschwerdeführer gefunden hätten.

Als der Beschwerdeführer nach XXXX gekommen sei, habe er dort zwei Nächte verbracht. In der zweiten Nacht habe ein Mann versucht, sich am Beschwerdeführer sexuell zu vergehen. Der Beschwerdeführer sei entkommen, weil er so laut geschrien habe, dass die Nachbarn aufmerksam geworden seien. Tags darauf sei er nach Kabul gefahren und seine Mutter habe entschieden, dass es für den Beschwerdeführer keine andere Möglichkeit gebe, als Afghanistan zu verlassen.

Hinsichtlich seiner versuchten Rekrutierung durch den Ältestenrat gab der Beschwerdeführer an, seine Familie hätte nicht das Geld gehabt, jedes Jahr 300.000,– Afghani zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hätte nicht an den kriegerischen Auseinandersetzungen teilnehmen wollen, weil er das nicht könne. Eine dritte Möglichkeit gebe es nicht.

Die Auseinandersetzungen hätten hauptsächlich im Frühling und im Sommer stattgefunden. Der Ältestenrat habe beschlossen, dass sich alle erwachsenen Männer an den Auseinandersetzungen beteiligen müssten.

Der Beschwerdeführer gab an, grundsätzlich gesund zu sein, nur Stress wegen der Verhandlung zu haben. Er gab auf Deutsch an, dass er Deutschdiplome bis B2 erworben habe und auch den Pflichtschulabschluss 2017 nachgeholt habe. Nunmehr befinde er sich schon im dritten Lehrjahr in seiner Ausbildung als Einzelhandelskaufmann. Auch in der Berufsschule gehe es im jetzt gut. Er habe einen Notendurchschnitt von unter 1,5 und werde vorraussichtlich im September 2020 die Lehrabschlussprüfung machen. Er könne auch nach der Lehrabschlussprüfung im Betrieb bleiben. Gefragt nach seinen Plänen gab er an, dass er zuerst seine Ausbildung fertigmachen möchte und nebenbei beim Samariterbund als Sanitäter eine Ausbildung machen möchte. Außerdem sei er Mitglied der Naturfreunde und gehe regelmäßig ins Fintesscenter. Er habe mehrere gute österreichische Freunde und bis vor zwei Monaten auch eine österreichische Freundin, aber die Beziehung sei auseinandergegangen. Bei einer Rückkehr sei sein Leben als Hazara in Gefahr.

Die Zeugin XXXX gab unter Wahrheitspflicht befragt an, dass sie Filialleiterin in jenem Sparmarkt sei, in dem der Beschwerdeführer seit mehr als zwei Jahren als Lehrling tätig sei. Er erbringe dort überdruchschnittlich gute Leistungen. Der Lehrlingsausbildungsplan der Firma Spar sehe eine Rotation im Betrieb vor. Nach der Lehre könne er im Betrieb bleiben und könne dort zuerst Abteilungsleiter und später stellvertretender Marktleiter werden. Sie sei mit den Leistungen des Beschwerdeführers in der Berufsschule zufrieden, außerdem mache er auch innerbetriebliche Fortbildungen und hätten sie auch im Betrieb gute soziale Kontakte und würden auch gemeinsame Unternehmungen in der Freizeit durchführen.

Der Zeuge XXXX gab an, dass er Lehrling im gleichen Betrieb wie der Beschwerdeführer sei und ein sehr guter Freund des Beschwerdeführers sei, sie seien fast wie Brüder, würden auch privat sehr viel unternehmen. Der Beschwerdeführer sei ein sehr disziplinierter Mensch.

Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Gebrauch und nahm die Länderberichte zur Kenntnis und verwies auf die heraussragende Integration des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Mitteilung eines Lehrverhältnisses; in einer weiteren Eingabe von 27.05.2020 wurde das Jahres- und Abschlusszeugnis der Berufsschule Rohrbrach samt Dank und Anerkennung für ausgezeichnete Leistungen im Unterricht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig und sunnitischen moslemischen Glaubens. Er ist am 07.07.2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Nicht festgestellt werden kann eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan. Allfälligen Behelligungen kann sich der Beschwerdeführer durch eine Niederlassung in anderen Landesteilen entziehen.

Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan zehn Jahre Schulen besucht und hat in einer Druckerei gearbeitet. Er hat in Afghanistan in Kabul und in XXXX gelebt. Er spricht Dari auf muttersprachlichen Niveau und darüber hinaus beherrscht er Paschtu und Englisch.

Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende – in Afghanistan derzeit aber noch ohne Meldung großer Fallzahlen aufgetretene – COVID-19-Pandemie kein Rückkehrhindernis darstellt. Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört im Hinblick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.

Der Beschwerdeführer hat österreichische Freundinnen und Freunde, mit welchen er seine Freizeit verbringt. Er hatte bis zwei Monate vor er Beschwerdeverhandlung auch eine österreichische Freundin.

In Österreich hat der Beschwerdeführer einen Pflichtschulabschluss als Externist erworben. Er macht zurzeit eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann (3. Lehrjahr), die er voraussichtlich im September 2020 abschließen wird und hat in der Berufsschule durchwegs gute Schulerfolge vorzuweisen. Er hat einen Erste-Hilfe-Basiskurs, Workshops und Deutschkurse absolviert, Deutschzertifikate bis zum Niveau B2 erworben und verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung. Er ist Mitglied bei den XXXX . Mit dem Beschwerdeführer sind Gespräche in deutscher Sprache möglich.

Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu eventuellen afghanischen Verwandten in seinem Herkunftsland.

Zur allgemeinen Lage in Afghanistan und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt (Ausschnitte aus den LIB):

Politische Lage:

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern (CIA 24.5.2019) leben ca. 32 Millionen Menschen (CSO 2019).

Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vgl. Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019).

In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.4.2019; vgl. AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.5.2019). Die ursprünglich für den 20. April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019).

Parlament und Parlamentswahlen:

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus oder Volksvertretung (Wolesi Jirga) mit 250 Abgeordneten (für 5 Jahre gewählt), sowie dem Oberhaus oder Ältestenrat (Meschrano Jirga) mit 102 Abgeordneten (AA 15.4.2019).

Das Oberhaus setzt sich laut Verfassung zu je einem Drittel aus Vertretern der Provinz- und Distrikträte zusammen. Das letzte Drittel der Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt (AA 15.4.2019). Die Hälfte der vom Präsidenten entsandten Senatoren müssen Frauen sein. Weiters vergibt der Präsident zwei Sitze für die nomadischen Kutschi und zwei weitere an behinderte Personen. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 13.3.2019).

Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 13.3.2019, Casolino 2011).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Ob das neue Parlament, das sich nach den Wahlen vom Oktober 2018 erst mit erheblicher Verzögerung im April 2019 konstituierte, eine andere Rolle einnehmen kann, muss sich zunächst noch erweisen. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist, doch nutzt das Parlament auch seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die Regierung der Nationalen Einheit als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 2.9.2019).

Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am 20. und 21. Oktober 2018 – mit Ausnahme der Provinz Ghazni – Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28. September 2019 statt; ein vorläufiges Ergebnis wird laut der unabhängigen Wahlkommission (IEC) für den 14. November 2019 erwartet (RFE/RL 20.10.2019).

Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am 20. und 21.10.2018 gaben etwa vier Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. In der Provinz Kandahar musste die Stimmabgabe wegen eines Attentats auf den Provinzpolizeichef um eine Woche verschoben werden und in der Provinz Ghazni wurde die Wahl wegen politischer Proteste, welche die Wählerregistrierung beeinträchtigten, nicht durchgeführt (s.o.). Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler, und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohungen durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen. Durch Wahl bezogene Gewalt kamen 56 Personen ums Leben und 379 wurden verletzt. Mindestens zehn Kandidaten kamen im Vorfeld der Wahl bei Angriffen ums Leben, wobei die jeweiligen Motive der Angreifer unklar waren (USDOS 13.3.2019).

Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.5.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als „Katastrophe“ und die beiden Wahlkommissionen als „ineffizient“ (AAN 17.5.2019).

Politische Parteien:

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004, USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004).

Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vgl. AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019).

Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein partimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.3.2019).

Die Hezb-e Islami wird von Gulbuddin Hekmatyar, einem ehemaligen Warlord, der zahlreicher Kriegsverbrechen beschuldigt wird, geleitet. Im Jahr 2016 kam es zu einem Friedensschluss und Präsident Ghani sicherte den Mitgliedern der Hezb-e Islami Immunität zu. Hekmatyar kehrte 2016 aus dem Exil nach Afghanistan zurück und kündigte im Jänner 2019 seine Kandidatur für die Präsidentschaftswahlen 2019 an (CNA 19.1.2019).

Im Februar 2018 hat Präsident Ghani in einem Plan für Friedensgespräche mit den Taliban diesen die Anerkennung als politische Partei in Aussicht gestellt (DP 16.6.2018). Bedingung dafür ist, dass die Taliban Afghanistans Verfassung und einen Waffenstillstand akzeptieren (NZZ 27.1.2019). Die Taliban reagierten nicht offiziell auf den Vorschlag (DP 16.6.2018; s. folgender Abschnitt, Anm.).

Friedens- und Versöhnungsprozess:

Hochrangige Vertreter der Taliban sprachen zwischen Juli 2018 (DZ 12.8.2019) – bis zum plötzlichen Abbruch durch den US-amerikanischen Präsidenten im September 2019 (DZ 8.9.2019) – mit US-Unterhändlern über eine politische Lösung des nun schon fast 18 Jahre währenden Konflikts. Dabei ging es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan nicht zu einem sicheren Hafen für Terroristen wird. Die Gespräche sollen zudem in offizielle Friedensgespräche zwischen der Regierung in Kabul und den Taliban münden. Die Taliban hatten es bisher abgelehnt, mit der afghanischen Regierung zu sprechen, die sie als “Marionette“ des Westens betrachten – auch ein Waffenstillstand war Thema (DZ 12.8.2019; vgl. NZZ 12.8.2019; DZ 8.9.2019).

Präsident Ghani hatte die Taliban mehrmals aufgefordert, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln und zeigte sich über den Ausschluss der afghanischen Regierung von den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, MS 28.1.2019). Bereits im Februar 2018 hatte Präsident Ghani die Taliban als gleichberechtigten Partner zu Friedensgesprächen eingeladen und ihnen eine Amnestie angeboten (CR 2018). Ein für Mitte April 2019 in Katar geplantes Dialogtreffen, bei dem die afghanische Regierung erstmals an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen wäre, kam nicht zustande (HE 16.5.2019). Im Februar und Mai 2019 fanden in Moskau Gespräche zwischen Taliban und bekannten afghanischen Oppositionspolitikern, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehreren Warlords, statt (Qantara 12.2.2019; vgl. TN 31.5.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha, noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (REU 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019).

Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die „große Ratsversammlung“ (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den innerafghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an, betonte aber dennoch, dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil (HE 16.5.2019).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015806/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juli_2019%29%2C_02.09.2019.pdf, Zugriff 11.9.2019

?        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (15.4.2019): Afghanistan: Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/afghanistan-node/-/204718, Zugriff 7.6.2019

?        AAN – Afghanistan Analysts Network (17.5.2019): The Results of Afghanistan’s 2018 Parliamentary Elections: A new, but incomplete Wolesi Jirga, https://www.afghanistan-analysts.org/the-results-of-afghanistans-2018-parliamentary-elections-a-new-but-incomplete-wolesi-jirga/, Zugriff 7.6.2019

?        AAN – Afghanistan Analysts Network (6.5.2018): Afghanistan‘s Paradoxical Political Party System: A new AAN report, https://www.afghanistan-analysts.org/publication/aan-papers/outside-inside-afghanistans-paradoxical-political-party-system-2001-16/, Zugriff 11.6.2019

?        AAN – Afghanistan Analysts Network (13.2.2015): The President‘s CEO Decree: Managing rather thean executive powers (now with full translation of the document), https://www.afghanistan-analysts.org/the-presidents-ceo-decree-managing-rather-then-executive-powers/, Zugriff 7.6.2019

?        AM – Asia Maior (2015): Afghanistan 2015: the national unity government at work: reforms, war, and the search for stability, https://www.asiamaior.org/the-journal/asia-maior-vol-xxvi-2015/afghanistan-2015-the-national-unity-government-at-work-reforms-war-and-the-search-for-stability.html, Zugriff 7.6.2019

?        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland, Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration (6.5.2019): Briefing Notes 06. Mai 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010670/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_06.05.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 17.7.2019

?        BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak – Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 7.6.2019

?        BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 7.6.2019

?        Casolino, Ugo Timoteo (2011): "Post-war constitutions" in Afghanistan ed Iraq, Ricerca elaborata e discussa nell’ambito del Dottorato di ricerca in Sistema Giuridico Romanistico - Unificazione del Diritto – Università degli studi di Tor Vergata – Roma, Facoltà di Giurisprudenza, http://eprints.bice.rm.cnr.it/3858/1/TESI-TIM_Definitiva.x.SOLAR._2011.pdf, Zugriff 7.6.2019

?        CIA – Central Intelligence Agency (24.5.2019): The World Factbook – Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 7.6.2019

?        CNA – Channel News Asia (19.1.2019): Former Afghan warlord Hekmatyar enters presidential race, https://www.channelnewsasia.com/news/world/former-afghan-warlord-hekmatyar-enters-presidential-race-11143860, Zugriff 12.6.2019

?        CR – Conciliation Ressources (2018): Incremental Peace in Afghanistan - Chronology of major political events in contemporary Afghanistan, https://www.c-r.org/downloads/33_Chronology_Incremental-Peace-in-Afghanistan-144-147.pdf, Zugriff 18.6.2019

?        CSO – Central Statistics Organization (2019): Afghanistan Population Estimates for the year 1398 (2019-20), http://cso.gov.af/Content/files/%D8%B1%DB%8C%D8%A7%D8%B3%D8%AA%20%D8%AF%DB%8C%D9%85%D9%88%DA%AF%D8%B1%D8%A7%D9%81%DB%8C/population/%D8%A8%D8%B1%20%D8%A2%D9%88%D8%B1%D8%AF%20%D9%86%D9%81%D9%88%D8%B3%20%D9%86%D9%87%D8%A7%DB%8C%DB%8C%20%20%D8%B3%D8%A7%D9%84%2098.pdf, Zugriff 7.6.2019

?        DOA – Daily Outlook Afghanistan (17.3.2019): Challenges of Political Parties in Afghanistan, http://www.outlookafghanistan.net/topics.php?post_id=23136, Zugriff 11.6.2019

?        DP – Presse, die (28.1.2019): Afghanistan vor dramatischer Wende, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5570225/Afghanistan-vor-dramatischer-Wende, Zugriff 18.6.2019

?        DP – Presse, die (16.6.2018): Afghanistan verlängert Waffenstillstand mit den Taliban, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5448194/Afghanistan-verlaengert-Waffenstillstand-mit-den-Taliban, Zugriff 12.6.2019

?        DW – Deutsche Welle (30.9.2014): Understanding Afghanistan‘s Chief Executive Officer, http://www.dw.com/en/understanding-afghanistans-chief-executive-officer/a-17965187, Zugriff 7.6.2019

?        DZ – Die Zeit (8.9.2019): Donald Trump bricht Friedensgespräche mit den Taliban ab, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/afghanistan-taliban-donald-trump-friedensgespraeche-ausgesetzt, Zugriff 10.9.2019

?        DZ – Die Zeit (23.8.2019): USA-Taliban-Gespräche in Katar wieder aufgenommen, https://www.zeit.de/news/2019-08/23/usa-taliban-gespraeche-in-katar-wieder-aufgenommen, Zugriff 23.8.2019

?        DZ – Die Zeit (21.4.2019): https://www.zeit.de/news/2019-08/23/usa-taliban-gespraeche-in-katar-wieder-aufgenommen, Zugriff 23.8.2019

?        EC – Economist, the (18.5.2019): Why Afghanistan’s government is losing the war with the Taliban, https://www.economist.com/asia/2019/05/18/why-afghanistans-government-is-losing-the-war-with-the-taliban, Zugriff 19.6.2019

?        FA – Frankfurter Allgemeine (23.8.2019): USA-Taliban-Gespräche in Katar wieder aufgenommen, https://www.faz.net/agenturmeldungen/dpa/usa-taliban-gespraeche-in-katar-wieder-aufgenommen-16347359.html, Zugriff 23.8.2019

?        HE – Heise (16.5.2019): Afghanistan: Wie viel Macht hat der Präsident?, https://www.heise.de/tp/features/Afghanistan-Wie-viel-Macht-hat-der-Praesident-4422023.html, Zugriff 18.6.2019

?        MS – Messaggero, il (28.1.2019): Afghanistan, fonti Difesa: “Entro un anno via truppe italiane”. Moavero: “Apprendo ora”. Lega: “Nessuna decisione”, https://www.ilfattoquotidiano.it/2019/01/28/afghanistan-entro-un-anno-ritiro-del-contingente-italiano-moavero-lo-apprendo-ora-trenta-non-ne-ha-parlato-con-me/4930395/, Zugriff 18.6.2019

?        MPI - Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 7.6.2019

?        NYT – The New York Times (7.3.2019): U.S. Peace Talks With Taliban Trip Over a Big Question: What Is Terrorism?, https://www.nytimes.com/2019/03/07/world/asia/taliban-peace-talks-afghanistan.html, Zugriff 18.6.2019

?        NYT – The New York Times (28.1.2019): U.S. and Taliban Agree in Principle to Peace Framework, Envoy Says, https://www.nytimes.com/2019/01/28/world/asia/taliban-peace-deal-afghanistan.html, Zugriff 18.6.2019

?        NZZ – Neue Zürcher Zeitung (12.8.2019): USA und Taliban beenden ihre Gesprächsrunde in Doha, https://www.nzz.ch/international/usa-und-taliban-beendigen-ihre-gespraechsrunde-in-doha-ld.1501247, Zugriff 23.8.2019

?        NZZ – Neue Zürcher Zeitung (27.1.2019): Amerika und die Taliban kommen sich näher, https://www.nzz.ch/international/amerika-und-die-taliban-kommen-sich-naeher-ld.1454965, Zugriff 12.6.2019

?        REU – Reuters (18.3.2019): U.S. freezes out top Afghan official in peace talks feud: sources, https://www.reuters.com/article/us-usa-afghanistan/us-freezes-out-top-afghan-official-in-peace-talks-feud-sources-idUSKCN1QZ2OU, Zugriff 18.6.2019

?        RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (20.10.2019): Afghan Presidential Election Results Announcement Delayed, https://www.rferl.org/a/afghanistan-presidential-election-results-delayed/30225843.html, Zugriff 27.10.2019

?        RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (29.5.2019): Afghanistan Postpones Two Local Elections, https://www.rferl.org/a/afghanistan-postpones-two-local-elections/29970772.html, Zugriff 7.6.2019

?        RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (6.12.2018): Afghan Commission Invalidates All Kabul Votes In October Parliamentary Election, https://www.rferl.org/a/afghan-commission-invalidates-all-kabul-votes-in-october-parliamentary-election/29640679.html, Zugriff 7.6.2019

?        TN - Tolonews (31.5.2019): Taliban Wants An ‚Inclusive Post-Peace Govt‘, https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-wants-inclusive-post-peace-govt, Zugriff 18.6.2019

?        TN - Tolonews (19.5.2019): IEC Finalizes Presidential Elections Timeline, https://www.tolonews.com/elections-2019/iec-finalizes-presidential-elections-timeline, Zugriff 7.6.2019

?        TN - Tolonews (12.12.2018): IEC Resumes Recounting Of Kabul Votes Under New Method, https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iec-resumes-recounting-kabul-votes-under-new-method, Zugriff 7.6.2019

?        USDOS – United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2004129.html, Zugriff 7.6.2019

?        USDOS – United States Department of State (29.5.2018): International Religious Freedom Report for 2017 – Afghanistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436774.html, Zugriff 11.6.2019

?        USIP – United States Institute of Peace (11.2013): Special Report 338: 2014 Presidential and Provincial Council Elections in Afghanistan, https://www.usip.org/sites/default/files/SR338-2014%20Presidential%20and%20Provincial%20Council%20Elections%20in%20Afghanistan.pdf, Zugriff 19.6.2019

?        WP – The Washington Post (18.3.2019): Afghan government, shut out of U.S.-Taliban peace talks, running short on options, https://www.washingtonpost.com/world/afghan-government-shut-out-of-us-taliban-peace-talks-running-short-on-options/2019/03/18/92cd6128-497d-11e9-8cfc-2c5d0999c21e_story.html?noredirect=on&utm_term=.ffa121b12dbc, Zugriff 18.6.2019

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison – was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt – dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten – als Reaktion auf einen Anschlag – absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.8. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).

So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit – insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).

Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019).

Abb. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle 2015-2018 in ganz Afghanistan gemäß Berichten des UN-Generalsekretärs (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UN-Daten (UNGASC 7.3.2016; UNGASC 3.3.2017; UNGASC 28.2.2018; UNGASC 28.2.2019))

Chart

Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle – eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 3.9.2019). Für den Berichtszeitraum 8.2-9.5.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle – ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.6.2019).

Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet – 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 3.9.2019).

Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten, beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.).

Folgender Tabelle kann die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Jahr im Zeitraum 2016-2018, sowie bis einschließlich August des Jahres 2019 entnommen werden:

Tab. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan lt. INSO 2016-8.2019, monatlicher Überblick (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO-Daten (INSO o.D.))

 

2016

2017

2018

2019

Jänner

2111

2203

2588

2118

Februar

2225

2062

2377

1809

März

2157

2533

2626

2168

April

2310

2441

2894

2326

Mai

2734

2508

2802

2394

Juni

2345

2245

2164

2386

Juli

2398

2804

2554

2794

August

2829

2850

2234

2443

September

2493

2548

2389

-

Oktober

2607

2725

2682

-

November

2348

2488

2086

-

Dezember

2281

2459

2097

-

insgesamt

28.838

29.866

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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