TE Bvwg Beschluss 2020/7/23 W277 2227343-1

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Veröffentlicht am 23.07.2020
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Entscheidungsdatum

23.07.2020

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

Spruch

W277 2227343-1/29E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA über die Beschwerde von XXXX ( XXXX ), geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wie folgt:

A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte im Bundesgebiet erstmals am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , wurde sein Antrag sowohl im Hinblick auf § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gem. § 8 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig erklärt.

Am XXXX stellte er einen weiteren Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten gem.§ 3 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuerkannt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer die nach dem XXXX erteilt.

Mit Bescheid vom XXXX erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom XXXX zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen iSd. § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Zudem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von XXXX befristetes Einreiseverbot erlassen.

Dem Beschwerdeführer wurde amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer, vertreten durch RA XXXX , am XXXX fristgerecht Beschwerde ein.

Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte das BFA die mit XXXX datierte Anzeige des Todes des BF am XXXX .

Am XXXX wurde dem BVwG vom Standesamt XXXX die Kopie der Sterbeurkunde betreffend den BF vom XXXX , vorgelegt, welche den Todeszeitpunkt XXXX enthält.

Dem XXXX ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX verstorben sei.

II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:

1. Feststellung

Der Beschwerdeführer ist am XXXX im Bundesgebiet verstorben.

2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Der Tod des BF am XXXX ergibt sich unzweifelhaft aus der vorgelegten Kopie der Sterbeurkunde vom XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlischt die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch seinen Tod. Daraus folgend kann über eine Beschwerde ungeachtet ihrer Zulässigkeit zum Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift.

In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH vom 10.09.2009, Zl. 2008/20/0152).

Der Beschwerdeführer ist am XXXX verstorben. Da das gegenständliche Verfahren auf die Erlangung höchstpersönlicher Rechte abzielt und eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung im Asylverfahren nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren spruchgemäß mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass in höchstpersönliche Rechte – einschließlich der hier in Rede stehenden Rechte – keine Rechtsnachfolge stattfindet, sodass der Tod des Beschwerdeführers zum Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit im Verfahren führt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; mithin ist das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 10.09.2009, Zl. 2008/20/0152). Der Einstellungsbeschluss beruht folglich auf einer höchstgerichtlich geklärten bzw. klaren Rechtslage, die keinen Auslegungsschwierigkeiten unterliegt.

Schlagworte

Beschwerdeführer verstorben Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W277.2227343.1.00

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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