TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/24 I401 2127451-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2020
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Entscheidungsdatum

24.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I401 2127451-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 29.01.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 29.04.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.09.2015 ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung nach Nigeria für zulässig und setzte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest.

Mit dem am 29.04.2019 zugestellten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2019, I417 2127451-1/29E, wurde die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

2. Während des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer zweimal wegen Suchtgiftdelinquenzen strafgerichtlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf bzw. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.

Aufgrund der Verurteilungen wurde gegen den Beschwerdeführer das gegenständliche aufenthaltsbeendende Verfahren eingeleitet. Mit Parteiengehör vom 23.09.2019 wurde ihm die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Das Schriftstück wurde durch Hinterlegung zugestellt. Eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers langte nicht ein.

Im Rahmen eines fremdenrechtlichen Erhebungsverfahrens durch die Polizeiinspektion W habe der Unterkunftgeber am 20.09.2019 mitgeteilt, dass er den Beschwerdeführer zuletzt Anfang September 2019 persönlich beim Bezahlen der Miete für September 2019 geschehen habe. Der Vermieter habe die Abmeldung, welche mit 03.10.2019 im Zentralen Melderegister erfolgte, veranlasst.

Mit Bescheid vom 29.01.2020 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).

Der Bescheid wurde gemäß § 23 ZustellG am 29.01.2020 im Akt hinterlegt, da der Beschwerdeführer keine Zustelladresse im Bundesgebiet und auch keine andere Abgabestelle bekannt gegeben hatte.

An diesem Tag holte das Bundesamt beim rechtsfreundlichen Vertreter, der den Beschwerdeführer im früheren Asylverfahren vertreten hatte, Informationen ein, ob das Vertretungsverhältnis nach wie vor aufrecht sei, was seitens des Rechtsanwaltes bejaht wurde. Dieser gab außerdem bekannt, dass seit April 2019 kein Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer bestehe und er im August (2019) in Kenntnis gesetzt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer in Spanien aufhalte. Ein genauer Aufenthaltsort oder Kontaktdaten seien dem Rechtsvertreter nicht bekannt.

Am 30.01.2020 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Bescheid zugestellt.

In der erhobenen Beschwerde vom 27.02.2020 wurde moniert, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nicht hätte erlassen werden dürfen. Die Verständigung über die Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens habe er nicht erhalten, da er zu diesem Zeitpunkt Österreich bereits verlassen habe und sich derzeit nicht in Österreich befinde.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG (gemeint: der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [in der Folge: Rückführungsrichtlinie]) erließen die Mitgliedsstaaten nur gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung; gemäß Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie könnten Einreiseverbote gegen den Beschwerdeführer mit eine Rückkehrentscheidung einhergehen. Eine Rückkehrentscheidung hätte gegen ihn aber nicht erlassen werden dürfen. Daher sei auch das Einreiseverbot zu Unrecht erlassen worden.

In Abweichung vom Unionsrecht sehe die österreichische Rechtslage betreffend die Rückkehrentscheidung vor, dass eine solche erlassen werden dürfe, wenn das Verfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet worden sei. Das Bundesamt habe die Ausreise des Beschwerdeführers nicht erhoben, sondern nur auf einen dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebrachten und im Bescheid nicht wiedergegebenen Polizeibericht vom 03.10.2019 verwiesen. Die Ausreise des Beschwerdeführers sei innerhalb der festgesetzten 14-tägigen Frist erfolgt und das Verfahren (gemeint: das Rückkehrentscheidungsverfahren) nicht rechtzeitig eingeleitet worden.

Grundsätzlich sei eine Abweichung vom Unionsrecht, die eine Verschlechterung zu diesem mit sich bringe, nicht gesetzmäßig, allenfalls wäre nach Art. 4 der Rückkehrrichtlinie die Anwendung günstigerer Bestimmungen zulässig. Generell leide das Einreiseverbot an einer (offenbar: nicht) nachvollziehbaren Begründung, weil aus dem Bescheid nicht hervorgehe, welche Tätigkeiten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würden.

3. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt des Bundesamtes wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langten am 04.03.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

3.1. Nach einem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion W, vom 18.05.2020 wurde mit dem ehemaligen Unterkunftgeber des Beschwerdeführers Rücksprache gehalten. Dieser habe angegeben, dass er glaube, den Beschwerdeführer bis September (2019) persönlich gesehen zu haben; er könne aber nicht mehr angeben, wann genau. Der Beschwerdeführer habe die Unterkunft bis einschließlich September 2019 bezahlt. Ob er dies persönlich gemacht habe, könne der Unterkunftgeber nicht mehr angeben; denn einmal habe der Beschwerdeführer, ein anders Mal sein Mitbewohner die Miete bezahlt. Für September 2019 gebe es eine Zahlungsbestätigung, welche übermittelt wurde.

3.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer zu den Erhebungsberichten der Polizeiinspektion W vom 03.10.2019 und vom 18.05.2020 die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zehn Tagen dazu eine Stellungnahme abzugeben.

Der rechtsfreundliche Vertreter führte in seiner Stellungnahme vom 15.06.2020 aus, dass das Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren zu I417 2127451-1 Unterlagen angefordert habe. Er habe feststellen müssen, dass die ihm vom Beschwerdeführer bekannt gegebene Telefonnummer nicht mehr „funktioniert“ habe. Er habe eine Meldeanfrage einholen müssen. An die ihm bekannte Anschrift sei er mit Schreiben vom 20.02.2019 und vom 21.03.2019 an den Beschwerdeführer herangetreten, ihm integrationsbegründende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und seine Kanzlei aufzusuchen. Da der Beschwerdeführe nicht gekommen sei, könne davon ausgegangen werden, dass er sich seit damals nicht mehr in Österreich aufgehalten habe.

Der rechtsfreundliche Vertreter stellte den Antrag, den Mitbewohner (zu ergänzen: der einmal die Miete des Beschwerdeführers an den Unterkunftgeber bezahlt haben soll) durch eine Anfrage an das Zentrale Melderegister oder über den Unterkunftgeber auszuforschen und den Mitbewohner zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu befragen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers, Solicitor Edward W. Daigneualt, Rechtsanwalt, am 01.07.2020 in den Ruhestand ging. Der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum gegebenen Zeitpunkt keine Informationen, insbesondere einer Rechtsanwaltskammer, vor, welcher Rechtsnachfolger in das gegenständliche Beschwerdeverfahren eingetreten ist, oder über eine (vom Beschwerdeführer) erteilte Vollmacht vor.

1. Feststellungen:

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der unter Pkt. I. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt sowie ergänzend festgestellt.

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ca. 36 Jahre alt, gesund, ledig und kinderlos und Staatsbürger von Nigeria. Er stammt aus dem Bundesstaat Anambra, bekennt sich zum christlichen Glauben und ist Angehöriger der Volksgruppe der Hausa. Er war in Nigeria als Verkäufer in einem Computer Shop tätig. Er ist kein COVID-19-Risikopatient.

Er stellte am 10.09.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2019 abgewiesen wurde. Er verfügte über keinen regulären österreichischen Aufenthaltstitel.

In Österreich hatte er keine familiären Anknüpfungspunkte; es konnte nicht festgestellt werden, ob er in einer Beziehung oder Lebensgemeinschaft gelebt hat. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Er war in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft:

Mit erstem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.11.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG und nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit zweitem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.02.2017 wurde er wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer an einem bestimmten Tag im Dezember 2016 als Mittäter auf einer öffentlichen Verkehrsfläche öffentlich an zwei bestimmte Personen Suchtgift durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat und er die dargelegten Taten gewerbsmäßig beging. Bei den Strafbemessungsgründen wurde kein Umstand als mildernd, als erschwerend die Begehung der Tat innerhalb der Probezeit und der rasche Rückfall gewertet.

Zum gegeben Zeitpunkt herrscht in Nigeria keine landesweite Bürgerkriegssituation vor. Die Rückkehr von abzuschiebenden Personen ist in der Regel problemlos möglich. Die Grundversorgung in Nigeria einschließlich einer medizinischen Basisversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Zur Lage in Nigeria brachte der Beschwerdeführer nichts vor, auch nicht in der erhobenen Beschwerde. Eine Gefährdung seiner Person in Nigeria machte der Beschwerdeführer nicht geltend.

Der Beschwerdeführer war bis 03.10.2019 mit Hauptwohnsitz in W gemeldet. Der Bezug von Leistungen der Grundversorgung wurde nach Abschluss des Asylverfahrens mit Mai 2019 eingestellt.

Das mit RSa-Briefsendung an den Beschwerdeführer am 30.07.2019 durch Hinterlegung zugestellte Schriftstück des Bundesamtes zum Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme wurde mit 31.07.2019 beim Postamt 2120 zur Abholung bereit gehalten. Dieses hinterlegte Schreiben wurde nicht an das Bundesamt zurückgesandt.

Das Bundesamt ersuchte mit Schreiben vom 20.09.2019 die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion W, um eine fremdenrechtliche Erhebung mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2018 in W gemeldet, sein Grundversorgungsbezug sei eingestellt und ein Aufenthaltstitel nicht erteilt worden, er sei unrechtmäßig aufhältig sowie eine Ausreise sei derzeit nicht möglich. Daher sei umgehend dessen Aufenthalt festzustellen und für den Fall, dass er angetroffen werde, werde um umgehende Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt zwecks Ausfolgung von Dokumenten oder - sollte er nicht aufhältig sein - um die Vornahme der ZMR-Abmeldung sowie um Berichterstattung ersucht. Die Organe der Polizeiinspektion W konnten bei den im Zeitraum vom 20.09. bis 03.10.2019 täglich an der Wohnadresse des Beschwerdeführers zu unterschiedlichen Zeiten durchgeführten Erhebungen ihn nicht antreffen.

Anfang September 2019 bezahlte der Beschwerdeführer an den Unterkunftgeber A K die vereinbarte Miete für diesen Monat.

Es konnte nicht festgestellt werden, ob und wann der Beschwerdeführer seiner mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2019 auferlegten (bis 13.05.2019 wahrzunehmenden) Verpflichtung zur Ausreise nachkam, wie auch ein aktueller Aufenthaltsort des Beschwerdeführers (angeblich in Spanien) nicht festgestellt werden konnte.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt, insbesondere zu seiner Person, zu den strafgerichtlichen Verurteilungen, seinen Lebensumständen und seinem Gesundheitszustand, zu seinem Familien- und Privatleben sowie zur rechtskräftigen negativen Entscheidung über den Asylantrag samt Rückkehrentscheidung und damit verbundenen Verpflichtung, bis spätestens 13.05.2019 freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen, ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt des Bundesamtes, dem Gerichtsakt zu I417 2127451-1 und den ergänzend eingeholten aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und Strafregister sowie einem Versicherungsdatenauszug.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei binnen der ihm gesetzten Frist tatsächlich aus dem österreichischen Bundesgebiet angeblich nach Spanien (und nicht nach Nigeria) ausgereist und er halte sich seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in Österreich auf, lässt sich mangels Vorlage nachvollziehbarer Beweismittel nicht überprüfen.

Dass der Beschwerdeführer sich (zumindest) Anfang September 2019 in Österreich aufhielt, ergibt sich aus dem Erhebungsbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion W, vom 03.10.2019. Der ehemalige Vermieter des Beschwerdeführers gab an, den Beschwerdeführer „zuletzt Anfang September 2019 persönlich beim Bezahlen der Miete für September 2019 gesehen“ zu haben. Diese Angaben bekräftigte der Unterkunftgeber im Wesentlichen bei der von der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 18.05.2020 durchgeführten Erhebung, bei der er angab, er glaube den Beschwerdeführer bis September (gemeint: 2019) persönlich gesehen zu haben, jedoch nicht mehr angeben könne, wann genau. Der Beschwerdeführer habe die Unterkunft bis einschließlich September 2019 bezahlt. Ob er dies persönlich gemacht habe, könne der Unterkunftgeber nicht mehr angeben; denn einmal habe der Beschwerdeführer, ein anders Mal sein Mitbewohner die Miete bezahlt.

Dass der Beschwerdeführer Anfang September 2019 die Miete für die Unterkunft bezahlt hat, wird von ihm nicht substantiiert bestritten. Den vom Vermieter A K bereits ca. 14 Tage später (bzw. am 20.09.2019) gemachten Angaben, der Beschwerdeführer habe ihm persönlich Anfang September 2019 die Miete für diesen Monat bezahlt, ist im Vergleich zu den bloßen Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei während der mit 13.05.2019 endenden 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise ausgereist und nicht mehr nach Österreich zurückgekehrt, sind eine größere Glaubwürdigkeit und ein höherer Wahrheitsgehalt beizumessen, insbesondere wegen der Unbefangenheit bei der Befragung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers und dem kurz nach dem Bezahlen der Miete vorhandenen ausgeprägteren Erinnerungsvermögen.

Ein Indiz, dass sich der Beschwerdeführer Ende Juli bzw. Anfang August 2019 (noch) in Österreich aufgehalten haben dürfte, stellt der Umstand dar, dass ihm das Bundesamt mit Schreiben vom 23.07.2019 zum Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme Parteiengehör einräumte. Das mit RSa-Briefsendung an den Beschwerdeführer am 30.07.2019 durch Hinterlegung zugestellte Schriftstück wurde mit 31.07.2019 beim Postamt 2120 zur Abholung bereit gehalten. Dieses hinterlegte Schreiben wurde nicht an das Bundesamt zurückgesandt. Daher ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer das an ihn per RSa-Rückschein gerichtete Schreiben persönlich in Empfang nahm.

Da der Beschwerdeführer laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister derzeit über keinen Wohnsitz in Österreich mehr verfügt, er keinen Aufenthaltsort bekannt gegeben hat und auch der rechtsfreundliche Vertreter nichts über dessen Verbleib in Erfahrung bringen konnte, konnte sein derzeitiger Aufenthaltsort nicht ermittelt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG:

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (gemeint offenbar: einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

§ 52 Abs. 1, Abs. 6 und 8 FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019) lauten (auszugsweise):

"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) ... .

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) ... .

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

Ein Fall nach § 55a FPG („Hemmung der Frist für die freiwillige Ausreise zum Zweck des Abschlusses einer begonnenen Berufsausbildung“) liegt gegenständlich nicht vor.

Das Bundesamt stützte die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet "aufhält".

Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides vom 29.01.2020 tatsächlich nicht mehr im Bundesgebiet aufhielt, ist gegenständlich zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 2 FPG (... nicht rechtmäßig ... „aufgehalten hat“ …) vorlagen. Das stellt angesichts der einheitlichen Wirkungen einer Rückkehrentscheidung keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens dar (VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0120; VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in dem zuletzt zitierten Erkenntnis unter anderem die Rechtsansicht, dass gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 - u.a. - Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG nämlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben, sodass die angesprochene Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht.

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2019 eine mit der Abschiebung nach Nigeria verbundene Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer legte keine geeigneten Beweismittel vor, dass er und - wenn ja - wann er das Bundesgebiet verlassen hat.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer aus Österreich zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ausgereist ist und er einige Monate (angeblich) in Spanien verbracht hatte, kehrte er in Kenntnis, dass gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (spätestens) Anfang September 2019 wieder nach Österreich zurück. Dies ergibt sich aus den im Zuge der von Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion W, durchgeführten fremdenrechtlichen Erhebungen getätigten Angaben des Vermieters vom 20.09.2019, der Beschwerdeführer habe ihm Anfang September 2019 „persönlich“ die Miete für diesen Monat bezahlt. Bei der Bezahlung der Miete im September 2019 war sein Aufenthalt in Österreich auf Grund der aufrechten Rückkehrentscheidung somit nicht rechtmäßig. Das Bundesamt hat daher mit dem bekämpften Bescheid zu Recht eine Rückkehrentscheidung erlassen. Da der Beschwerdeführer nie über einen Aufenthaltstitel verfügte, er sich im September 2019 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und das Bundesamt das Rückkehrentscheidungsverfahren jedenfalls zum Zeitpunkt seiner (erneuten) Ausreise bereits eingeleitet hatte, ist der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG (und nicht jener nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG) erfüllt.

Die erhobene Beschwerde stützte der Beschwerdeführer zudem auf das Argument, dass eine Rückkehrentscheidung gegen ihn nicht hätte erlassen werden dürfen, weil er die Verständigung über die Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens (vom 23.07.2019) nicht erhalten und zu diesem Zeitpunkt Österreich bereits verlassen habe, er sich derzeit nicht in Österreich befinde, er innerhalb der gesetzten 14-tägigen Frist ausgereist und das Rückkehrentscheidungsverfahren nicht rechtzeitig eingeleitet worden sei.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff "Familienleben", der die Beziehung von Ehepartnern untereinander und zu ihren Kindern umfasst, schließt nur dann auch uneheliche Beziehungen ein, wenn diese tatsächlich und in einer bestimmten Intensität (gemeinsamer Haushalt, Unterhaltsleistungen) gelebt werden (siehe etwa EGMR, 02.06.2005, Bsw77785/01; 02.11.2010, Bsw3976/05).

Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall in Österreich unbestritten kein Familienleben bzw. keine Beziehung führte, ist zu prüfen, ob ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben vorliegt.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen von der Antragstellung auf Asyl am 10.09.2015 bis zur abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2019 währenden Dauer des Inlandsaufenthaltes von drei Jahren und sieben Monaten davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Insbesondere der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 18.01.2005, 2004/18/0365).

Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens - relevante Bindungen bzw. eine Integration in Österreich allenfalls ergeben könnten, zumal der Beschwerdeführer keine Integrationsbemühungen an den Tag gelegt hat. Er ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nach; er erhielt bis 18.05.2019 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, (Miete Einzelperson; Verpflegung Erwachsene). Er konnte keine Deutschkenntnisse nachweisen, er verfügt über keine maßgeblichen privaten Beziehungen in Österreich und ist nicht Mitglied in einem Verein. Es liegen keine Indizien für eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung vor.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal er gesund und somit auch erwerbsfähig ist.

Zudem kann von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht und berufliche Erfahrungen erworben hat sowie dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor die Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist. Eine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.3. Zur Zulässigkeit einer Abschiebung:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig und gesund. Im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sollte es ihm möglich sein, durch die Aufnahme von (einfachen) Tätigkeiten seinen Lebensunterhalt bestreiten und sich eine Lebensgrundlage schaffen zu können. Zudem liegt eine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers von seinem Heimatstaat nicht vor.

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK nicht verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Umstände, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht, liegen nicht vor.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.4. Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes:

Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie findet diese Richtlinie Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.

Nach dem mit „Begriffsbestimmungen“ überschriebenen Art. 3 der Rückführungsrichtlinie wird die „Rückkehrentscheidung“ als behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird (Z 4), und das „Einreiseverbot“ als behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht (Z 6), definiert.

Art. 6 der Rückführungsrichtlinie lautet (auszugsweise):

„Rückkehrentscheidung

(1) Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.

(2) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, sind zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Kommen die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nach, oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten, so findet Absatz 1 Anwendung.

(3) … .

(4) Die Mitgliedstaaten können jederzeit beschließen, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegen eines Härtefalls oder aus humanitären oder sonstigen Gründen einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. In diesem Fall wird keine Rückkehrentscheidung erlassen. Ist bereits eine Rückkehrentscheidung ergangen, so ist diese zurückzunehmen oder für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der sonstigen Aufenthaltsberechtigung auszusetzen.

(5) … .“

Art. 11 der Rückführungsrichtlinie lautet (auszugsweise):

„Einreiseverbot

(1) Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,

a)       falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder

b)       falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.

In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.

(2) Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.

(3) …

Die Mitgliedstaaten können in Einzelfällen aus humanitären Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot aufheben oder aussetzen.

Die Mitgliedstaaten können in Einzelfällen oder bestimmten Kategorien von Fällen ein Einreiseverbot aus sonstigen Gründen aufheben oder aussetzen.“

(4) … .“

Mit gegenständlichem Bescheid wurde - wie unten noch ausgeführt wird - zu Recht einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Damit sind die Voraussetzungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. a) der Rückführungsrichtlinie erfüllt.

Aber auch dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich binnen der bis 13.05.2019 angeordneten Frist zur Ausreise tatsächlich ausgereist sein sollte, wäre der in dieser unionsrechtlichen Bestimmung normierte Auffangtatbestand, dass „in anderen Fällen“ eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen kann, verwirklicht. Der Beschwerdeführer kehrte, obwohl ihm gegenüber mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2019 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, wieder in das Bundesgebiet zurück und hielt sich Anfang September 2019 unrechtmäßig im Inland auf. Die in Art. 11 der Rückführungsrichtlinie angesprochene Konstellation, „in anderen Fällen“ kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen, trägt dem Umstand des unrechtmäßigen Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen Rechnung.

Gegen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige, nicht begünstigte Drittstaatsangehörige finden sich - in Umsetzung der Rückführungsrichtlinie (EBRV 1078 BlgNR 24. GP) - im ersten Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG 2005 die einschlägigen Bestimmungen (vgl. §§ 52, 53, 55, 57, 59 und 60 FPG 2005 in der zuletzt geänderten Fassung BGBl. I Nr. 110/2019).

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG, der der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie dient, kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).

Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281, mwN).

Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.

Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230; 20.10.2016, Ra 2016/21/02 89). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Außerdem ist auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109).

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird auf die bereits zuvor unter Punkt II.3.2. vorgenommene Interessensabwägung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verwiesen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem bekämpften Bescheid gehe nicht hervor, welche „Tätigkeiten“ des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würden, sind die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers nach dem SMG entgegen zu halten. Mit erstem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.11.2016 wurde der erwachsene und ledige Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG und nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit zweitem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.02.2017 wurde er wegen des in Gewinnabsicht begangenen Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, verurteilt. Bereits im Dezember 2016, also einen Monat nach seiner ersten Verurteilung, beging er diese weitere Straftat nach dem SMG. Das Bundesamt hat daher das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt. Der Beschwerdeführer wurde bei der zweiten Verurteilung zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten und einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung verurteilt.

Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers, insbesondere der bei der zweiten Verurteilung zugrundeliegenden Tatbegehung innerhalb eines Monats nach der ersten Verurteilung, wegen des raschen Rückfalls, und des Umstandes, dass er zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachging, was den Versuch einer Stabilisierung und integrativen Verankerung im Bundesgebiet nahelegen könnte, ist die Annahme gerechtfertigt, dass vom Beschwerdeführer längerfristig eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er bis Anfang Mai 2019 Leistungen aus der Grundversorgung erhielt und er ein aus legalen Quellen stammendes Einkommen und Vermögen zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes nicht nachzuweisen vermochte. Sein auf laufenden Gewinn abzielendes Fehlverhalten rechtfertigte daher die Erlassung eines befristeten Einreiseverbots.

Es ist aber auch der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt. Mit der feststehenden, sich in der Nichtausübung einer legalen Erwerbstätigkeit manifestierenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist in der Regel (auch in der Zukunft) die Gefahr der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft und der erneuten Beschaffung der Mittel zum Unterhalt aus illegalen Quellen verbunden. Die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit rechtfertigt die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309, mwN).

Darüber hinaus liegen auch keine bei der Interessensabwägung zu beachtenden Gründe im Sinn des Art. 11 Abs. 3 der Rückführungsrichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten in Einzelfällen aus humanitären Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot aufheben oder aussetzen oder in Einzelfällen oder bestimmten Kategorien von Fällen ein Einreiseverbot aus sonstigen Gründen aufheben oder aussetzen können, vor. In der erhobenen Beschwerde wird nicht dargetan, welche Umstände seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung zu einer maßgeblichen Verstärkung der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Inland geführt hätten.

Im Ergebnis zeigt sich beim Beschwerdeführer ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie die anerkannten gesellschaftlichen Werte in Österreich vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin vermissen lässt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände (kein langjähriger Aufenthalt in Österreich, kein Privat- und Familienleben, keine soziale Integration im Inland, keine Einkünfte aus einer legalen Erwerbstätigkeit, Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung, Bestehen von familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat, Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Nigeria) und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens (insbesondere die Verurteilungen nach dem SMG) und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Angesichts der Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG sowohl hinsichtlich der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten als auch hinsichtlich der mehrfachen Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen sowie der Mittellosigkeit im Sinn des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ist die vom Bundesamt bemessene Dauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren (im Vergleich zur maximalen Höchstdauer von zehn Jahren) als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu beurteilen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG angeordnet, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall.

Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist“.

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt (vgl. dazu die Ausführungen zur Erlassung des Einreiseverbotes unter Punkt II.3.4.), sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides waren daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Da gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, insbesondere der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im September 2019, sein fehlendes Privat- und Familienleben in Österreich, die strafrechtlichen Verurteilungen, die Mittellosigkeit etc., kann auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B) -Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu nochmals das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verhältnismäßigkeit Vorstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I401.2127451.2.00

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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