TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/6 G306 2221972-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2020
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Entscheidungsdatum

06.08.2020

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
B-VG Art133 Abs4

Spruch

G306 2221972-1/15E

Schriftliche Ausfertigung des am 16.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2019, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.06.2020, zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 17.07.2019, wurde dem BF der mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA), Zl.: XXXX , vom 14.04.2005, zuerkannte Status des Asylberechtigten, gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 und 4 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VII.).

2. Mit per Telefax am 26.07.2019 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz hat der BF durch seine damalige Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), Verein Menschenrechte Österreich, Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) erhoben.

Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu die gänzliche Behebung des angefochtenen Bescheides, die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, die Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo, die Aufhebung der Rückkehrentscheidung samt des Einreiseverbotes sowie Erklärung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung in den Kosovo sowie die Herabsetzung der Befristung des Einreiseverbotes beantragt.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 02.08.2019 ein.

4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.12.2019, wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G314 abgenommen und der Gerichtsabteilung G306 neu zugewiesen.

5. Mit am 13.06.2020 und 16.06.2020 beim BVwG eingelangten Schriftsätzen brachte der BF diverse Unterlagen ergänzend in Vorlage.

6. Mit am 10.03.2020 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz wurde seitens der damaligen RV des BF die Niederlegung der Vollmacht in Bezug auf die rechtliche Vertretung des BF bekanntgegeben.

7. Am 16.06.2020 fand eine mündliche Verhandlung an der Grazer Außenstelle des BVwG statt.

Trotz ordentlicher Ladung des BF blieb dieser der Verhandlung untentschuldigt fern.

Auch das BFA wurde ordentlich geladen, verzichtete jedoch auf die Entsendung eines informierten Vertreters.

Die Verhandlung wurde letztlich gemäß § 42 Abs. 4 AVG iVm. § 17 VwGVG in Abwesenheit des BF durchgeführt.

Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

8. Mit dem per Telefax am 17.06.2020 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz des BFA wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, Angehöriger der Volksgruppe der Kosovaren, ledig und kinderlos, und bekennt sich zum moslemischen Glauben.

Mit Bescheid des BAA vom 14.04.2005, Zl.: XXXX , wurde dem Antrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 stattgeben und ihm in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm gemäß § 12 AsylG 1997, kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der BF ist Suchtkrank, leidet jedoch an keiner schwerwiegenden Erkrankung und ist zudem arbeitsfähig.

Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:

1.       LG XXXX , vom XXXX .2010, RK 27.09.2010, wegen einer Jugendstraftat, dem Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls (großteils) durch Einbruch gemäß §§ 127, 129/1, 130 1. Und 4. Fall, 15/1 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten.

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe an mehreren Orten, im Zeitraum zwischen XXXX .2010 und XXXX .2010, in insgesamt 7 Angriffen, anderen Personen und Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem Gesamtwert von EUR 1.330,-, großteils durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die durch Einbruch begangenen Diebstähle in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

Mildernd wurden dabei das Geständnis, die Unbescholtenheit sowie der teilweise Versuch, erschwerend jedoch die rasche Aufeinanderfolge der Taten sowie die Tat während anhängigem Verfahren gewertet.

Die bedingte Strafnachsicht wurde mit Urteil des LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2013 widerrufen.

2.       LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2010, RK XXXX .2010, wegen Jugendstraftaten, dem Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Z 3 StGB, sowie den Vergehen der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB, des Diebstahls gemäß § 127 StGB, der dauernden Sachentziehung gemäß § 135 Abs. 1 StGB, des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen gemäß § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, und der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wovon 5 Monate bedingt nachgesehen wurden, in Bezug auf LG XXXX .

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe

I.       Am XXXX .2010 in XXXX ,

a.       K.S. durch Einbruch fremde bewegliche Sachen im Wert von unter EUR 1.220,80 mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er eine Sperrvorrichtung abbrach;

b.       Nach dieser Tat das Kennzeichen des entwendeten Kleinkraftrades und die § 57a KFG Begutachtungsplakette vom besagten Kraftrad entfernt, sohin Urkunden, über die er nicht oder nicht alleine verfügen dürfte mit dem Vorsatz zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, vernichte und unterdrückte;

II.      In der Nacht auf den XXXX .2010 in XXXX

a.       R.V. bzw. Verfügungsberechtigte eines Personentransportunternehmens eine fremde bewegliche Sache, nämlich EUR 340,- Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

b.       R.V. dadurch geschädigt, dass er ihm eine fremde bewegliche Sache aus seinem Gewahrsam dauernd entzog, ohne sich oder einem Dritten zuzueignen, indem er im Anschluss an die unter II.a. geschilderte Tathandlung die Geldbörse im Wert von etwa EUR 20,- in der das Bargeld enthalten war, wegwarf;

III.    Am XXXX .2010 in XXXX C.F. durch Einbruch, nämlich Aufbrechen des Fahrradschlosses, eine fremde bewegliche Sache, und zwar ein Fahrrad im Wert von EUR 299,99 mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

IV.      In XXXX

a.       Am XXXX .2010 ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug mit dem zuvor widerrechtlich erlangten Schlüssel, den er in der Wohnung des N.H. unbefugt an sich nahm, somit durch eine in § 129 StGB geschilderte Handlung verschaffte, wobei durch die Tat am Fahrzeug ein Schaden in Höhe von EUR 891,- entstand;

b.       Am XXXX .2010 M.O. vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine zweifache Kieferfraktur links verbunden mit dem Verlust eines Backenzahns, sohin eine an sich schwere Verletzung erlitt.

Mildernd wurden dabei die Unbescholtenheit sowie das Geständnis, erschwerend jedoch das Zusammentreffen zahlreicher Vergehen und Verbrechen sowie die Tatbegehung während anhängigen Verfahrens gewertet.

Die bedingte Strafnachsicht wurde mit Urteil des LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2016 widerrufen.

3.       LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2011, RK XXXX .2011, wegen einer Jugendstraftat, dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß § 87 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 6 Monate bedingt nachgesehen wurden.

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern am XXXX .2010 in XXXX eine schwere Körperverletzung absichtlich dadurch zugefügt, dass er ihm zunächst zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte, worauf das Opfer zu Boden stürzte, und der BF gemeinsam mit einem Mittäter anschließend das Opfer zahlreiche Fußtritte gegen den Kopf versetzten, wodurch dieser ein Schädelhirntrauma verbunden mit Amnesie und eine Gehirnprellung, eine Impressionsfraktur der linken Kieferhöhlenwand, zahlreiche Hämatome, Hautabschürfungen im Gesicht und am rechten Ellenbogen sowie einer Rissquetschwunde im Bereich des rechten Scheitelbeins erlitt.

Mildernd wurde dabei die teilweise Geständigkeit, erschwerend jedoch der äußerst rasche Rückfall nach der Verurteilung vom XXXX .2010, 1 einschlägige Vorstrafe, sowie Tathandlungen vor der letzten Verurteilung ( XXXX .2010 zu der erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde) gewertet.

Der BF wurde mit Beschluss des LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2011, am XXXX .2011 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.

Mit Urteil des LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2016, wurde die bedingte Entlassung des BF sowie die bedingte Strafnachsicht widerrufen.

4.       LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2011, RK XXXX .2011, wegen Jugendstraftaten, der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 (1) 1. Fall StGB und der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 (1), 84 (1) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten.

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe in der Nacht auf den XXXX .2011 in XXXX ,

I.       Im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mehreren Mittätern J.O. durch Versetzen von Faustschlägen und Tritten vorsätzlich zumindest in Form von Prellungen samt Abschürfungen im Gesichtsbereich und einem Hämatom am linken Auge und einer Rissquetschwunde am Ellenhaken mit regionaler Schleimhautöffnung am Körper verletzt, wobei die Tat eine längere als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zur Folge hatte;

II.      Einen Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner eigenen Festnahme sowie jener eines Mittäters dadurch zu hindern versucht, dass er den Beamten zu Seite stieß, sich aus dessen Fixierung beim Anlegen der Handfesseln losriss, wodurch der Beamte, im Zuge des sich zur Wehr Setzens des BF eine Prellung des linken Zeigefingers erlitt, und zweimal gezielt gegen seine Beine zu treten versuchte.

Mildernd wurden dabei das teilweise Geständnis sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend jedoch zwei einschlägige Vorstrafen, dass Zusammentreffen zweier Vergehen sowie der rasche Rückfall gewertet.

5.       LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2012, RK XXXX .2012, wegen einer Jugendstraftat, dem Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 (1) StGB; Es wurde, in Bezug auf LG XXXX , XXXX , keine Zusatzstrafe ausgesprochen.

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe in der Nacht auf den XXXX .2011 in XXXX in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren Mittätern F.B. vorsätzlich am Körper verletzt, indem sie unter anderem mit einem Straßenbesen auf ihn einschlugen und eintraten, wodurch dieser Prellungen des Kopfes und des linken Unterarmes, einer Bänderzerrung an der Halswirbelsäule und eine Abschürfung am linken Schulterblatt erlitt.

Mildernd wurden dabei keine Umstände, erschwerend jedoch zwei einschlägige Vorstrafen, der äußerst rasche Rückfall nach der Entlassung am XXXX .2011 sowie das Zusammentreffen von Vergehen gewertet.

6.        LG XXXX , vom XXXX .2013, RK XXXX .2013,wegen einer Straftat als junger Erwachsener, dem Verbrechen des räuberischen Diebstahls gemäß §§ 127, 131 1. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe am XXXX .2012 in XXXX einer GmbH fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von EUR 153,70 mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der auf frischer Tat betreten, gegen die ihn an der Hand festhaltende Ladendetektivin Gewalt anwendete, um sich die Sachen zu erhalten, indem er ihr mit beiden Händen zwei starke Stöße im Bereich des Brustkorbes versetzte, wobei der zweite Stoß zum Sturz derselben führte und er dann mit seiner Beute flüchtete.

Mildernd wurden dabei die umfassende geständige Verantwortung, das Alter unter 21 Jahren sowie die teilweise Schadenswiedergutmachung, erschwerend jedoch die einschlägigen Vorstrafen sowie die eingetretene Körperverletzung beim Opfer gewertet.

7.       BG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2013, RK XXXX .2013, wegen einer Straftat als junger Erwachsener, dem Vergehen des Diebstahls gemäß § 127 StGB, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat in Bezug auf LG XXXX , Zl. XXXX .

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe am XXXX .2013 in XXXX eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag in der Höhe EUR 250,- dem Verfügungsberechtigten einer Firma mit dem Vorsatz weggenommen, sich und einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Mildernd wurden dabei das Alter unter 21 Jahren, das Geständnis sowie die Schadensgutmachung, erschwerend jedoch einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall sowie die Tatbegehung während laufendem Strafverfahren gewertet.

8.       LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2016, RK XXXX .2016, wegen der Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b (1) StGB sowie des Diebstahls gemäß § 127 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe in XXXX und XXXX

I.       In der Zeit zwischen Ende August 2015 bis XXXX .2016 gegen V.Z. längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er sie wiederholt am Körper misshandelte, sie schlug, zu Boden stieß und auf sie eintrat, sowie sie würgte, und sie in zahlreichen Fällen mit dem Umbringen gefährlich bedrohte, um sie in Furch und Unruhe zu versetzen, sowie mit Gewalt, nämlich durch Packen an verschiedenen Körperstellen und durch gefährliche Drohung zu Handlungen, Duldungen und (hauptsächlich) Unterlassungen nötigte, insbesondere zur Unterlassung, sich von ihm zu entfernen bzw. ihn zu verlassen, andere Personen auf ihre Notsituation hinzuweisen bzw. die Polizei zu verständigen, sohin mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben und gegen die Freiheit begangen;

II.      In der Nacht vom XXXX .2015 auf XXXX .2012 in bewussten und gewolltem Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Mobiltelefone, eine Packung Zigaretten sowie eine Festplatte dem A.H. mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Dabei wurde mildernd das Geständnis, erschwerend jedoch das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, einschlägige Vorstrafen sowie die gesamte Vorstrafensituation und der rasche Rückfall gewertet.

9.       LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2016, RK XXXX .2016, wegen der Vergehen der Entfremden unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e (3) StGB, des schweren Diebstahls gemäß §§ 127, 128 (1) Z1 StGB sowie der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 (1) StGB, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 6 Monaten in Bezug auf LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2016.

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe am XXXX .2015 in XXXX

I.       N.A. eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Geldbörse mit EUR 325,- Bargeld während eines dem Bestohlenen zugestoßenen Bedrängnisses, mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er dem Opfer seine Geldtasche aus der Gesäßtasche seiner Hose zog, während dieses in eine körperliche Auseinandersetzung mit L.G. verwickelt und zahlreichen Schlägen ausgesetzt war;

II.      Durch die zu I. geschilderte Tathandlung Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Führerschein, den Aktivpass und die E-Card des Opfers, welche sich in der weggenommenen Geldtasche befanden, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;

III.    Durch die zu I. geschilderte Tathandlung ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte des Opfers, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt.

Mildernd wurde dabei die teilweise geständige Verantwortung, erschwerend jedoch die 4 einschlägigen Vorstrafen, sowie das Zusammentreffen von mehreren Vergehen gewertet.

10.      BG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2017, RK XXXX .2017, dem Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 (1) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen.

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe am XXXX .2016 in der Justizanstalt XXXX den Y.R. durch Versetzen von mehreren Faustschlägen am Körper verletzt, wobei Y.R. eine Schwellung an der Unterlippe, ein Hämatom vom linken Unterlied und mehrere leichte Schwellungen im Bereich des Kopfes erlitten hat.

Mildernd wurde dabei das reumütig abgelegte Geständnis, erschwerend jedoch vier einschlägige Verurteilungen gewertet.

Mit Beschluss des LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2017 wurde der BF am XXXX .2017 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.

11.      LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2018, RK XXXX .2018, den Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß § 107 (1) StGB sowie der versuchten schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 83 (1), 85 (1) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten.

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe in der Nacht auf den XXXX .2017 in XXXX

a.       Einen Polizeibeamten, welcher zuvor bei ihm vier Mobiltelefone sichergestellt hatte, sohin einen Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder Erfüllung seiner Pflichten, vorsätzlich am Körper verletzen versucht, indem er mit der rechten Hand einen Faustschlag gegen das Gesicht des Beamten anbringen wollte, wobei es infolge rechtzeitiger Ausweichbewegung beim Versuch blieb;

b.       Im Zuge der Aufnahme in die Forensik des N.C. des Polizeibeamten D.J. durch die Äußerung: „Na warte, wenn ich hier rauskomme, dann werde ich dich finden und dir dein Gesicht brechen! Du wirst schon sehen, ich werde dich finden!“, gefährlich mit der Zufügung einer Körperverletzung bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Mildernd wurde dabei das es teilweise beim Versuch blieb, erschwerend jedoch der äußerst rasche Rückfall, sechs einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB, gewertet.

12.      LG XXXX , vom XXXX .2019, RK XXXX .2019, wegen der Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 15, 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 1 StGB, der Unterschlagung gemäß § 134 (1) StGB, sowie nach § 50 (1) Z 2 WaffG, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe in XXXX

A.       Am XXXX .2019 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen in einem EU 5.000,- überteigenden Wert, konkret in einem Gesamtwert von EUR 5.430,-, Verfügungsberechtigten einer Kanzlei durch Einbruch (gewaltsam) weggenommen, indem er sich durch gewaltsames Aufdrücken einer Tür und durch gewaltsames Aufdrücken der Lifttür Zutritt zu den Kanzleiräumlichkeiten verschaffte, aus denen er mehrere Gegenstände entwendete, wobei es zufolge Betretung auf frischer Tat beim Versuch blieb;

B.       Wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, und zwar ein Springmesser, bis zur Sicherstellung durch die Polizei am XXXX .2019 besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG (bis XXXX .2022 aufrechtes Waffenverbot) verboten ist;

C.       Am XXXX .2019 sich ein fremdes Gut, dass er gefunden hatte, nämlich ein Mobiltelefon im Wert von ca. EUR 250,-, mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Mildernd wurden dabei das Geständnis und der Versuch, erschwerend jedoch 7 einschlägige Vorstrafen (aggraviert durch das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 StGB), der äußerst rasche Rückfall, die 2-fache Qualifikation beim Einbruchsdiebsstahl sowie das Zusammentreffen von Vergehen gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und abgehaltenen mündlichen Verhandlung geführten Ermittlungsverfahren und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF, samt den näheren Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die beschriebenen Straftaten begangen hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie auf jeweiligen Ausfertigungen der oben zitierten Strafurteile.

Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1 Der mit „Aberkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte § 7 AsylG 2005 lautet:

㤠7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1.       ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2.       einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3.       der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“

Der mit „Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte § 6 AsylG 2005 lautet:

㤠6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1.       und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2.       einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3.       aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4.       er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.“


3.1.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Dem Beschwerdeführer wurde in Österreich mit Bescheid des BAA vom 14.04.2005 Asyl gewährt und mit besagten Bescheid zugleich festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukommt.

Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Ihm gilt daher der Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo als zuerkannt.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestützt. Er sei wegen besonders schweren Verbrechen rechtskräftig verurteilt und stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei.

Der BF ist in seiner Beschwerde dieser Ansicht der belangten Behörde entgegengetreten und hat die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit beantragt.

3.1.3. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 wegen Straffälligkeit:

Für das Vorliegen des Aberkennungstatbestandes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm. Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK müssen nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (06.10.1999, Zl. 99/01/0288; 03.12.2002, Zl. 99/01/0449; 27.09.2005, Zl. 2003/01/0517; 21.09.2015, Ra 2015/19/0130) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf:

Der Fremde muss

1.       ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,

2.       dafür rechtskräftig verurteilt worden und

3.       gemeingefährlich sein, und

4.       es müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Fremden am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nach der oben angeführten Judikatur des VwGH nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Allerdings genügt es nicht, dass der Fremde ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe ist Bedacht zu nehmen.

Entsprechend der Judikatur des VwGH (06.10.1999, Zl. 99/01/0288; 27.09.2005, Zl. 2003/01/0517) dürfen trotz drohender Verfolgung nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimatstaat (Herkunftsstaat) verbracht werden, also, wenn bei Vornahme einer negativen Zukunftsprognose von einer Wiederholungsgefahr betreffend die Verübung eines besonders schweren Verbrechens ausgegangen werden müsse.

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10. 6. 1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Als schweres Verbrechen im Sinne des Art. l Abschnitt F lit b GFK werden Straftaten angesehen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. (...) Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter führen kann, handelt es sich typischerweise bei Vergewaltigung, (...), Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub (...) schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007 Rz 119).

3.1.4. Der BF wurde zwar insgesamt bereits 12 Mal strafrechtlich verurteilt, es handelte sich teilweise um Jugendstraftaten sowie Zusatzstrafen. Die Strafen wurde teilweise bedingt ausgesprochen und weisen die Verurteilungen Strafausmaße von 6 Wochen bis höchsten 18 Monate auf.

Den Verurteilungen des BF lagen – chronologisch und unter Berücksichtigung von Zusatzfreiheitsstrafen – nachfolgende Delikte zugrunde:

-        Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebsstahls (Großteils durch Einbruch), Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch, sowie der Vergehen des Diebstahls, der Urkundenunterdrückung, der dauernden Sachentziehung, des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und der schweren Körperverletzung.

-        Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung

-        Die Vergehen der schweren Körperverletzung und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, Vergehen der Körperverletzung

-        Verbrechen des räuberischen Diebstahls und des Diebstahls,

-        Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung, des Diebstahls, des schweren Diebstahls, der Urkundenunterdrückung sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel

-        Vergehen der Körperverletzung

-        Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung, sowie der gefährlichen Drohung

-        Vergehen des Diebstahls durch Einbruch, der Unterschlagung und des Besitzes von Waffen entgegen eines Verbotes.

Der Judikatur des VwGH folgend, begründet selbst der bloße Umstand wegen eines schwerwiegenden Verbrechens verurteilt worden zu sein, nicht die Erfüllung eines den Asylstatus aufhebenden Tatbestandes. Vielmehr ist auch auf die konkreten Umstände der Verurteilung und auf das vom BF gesetzte Verhalten einzugehen und zu beurteilen.

So haben auch Strafgerichte beim Ausspruch der Strafe, insbesondere der Strafhöhe, konkret auf das vom Straftäter gesetzte Verhalten abzustellen, Milderungs- und (auch wiederholte Verurteilungen beachtender) Erschwernisgründe zu berücksichtigen und eine tat- und schuldgemäßes Urteil zu fällen.

Wenn der BF auch über 9 Jahre hinweg – unter Berücksichtigung der Verhängung von 4 Zusatzfreiheitsstrafen – insgesamt 8 Verurteilungen aufweist, so ist festzustellen, dass diesem zum Großteil Vergehen zugrunde lagen und der BF keinen Tatbestand erfüllt hat, welcher im Lichte der demonstrativen Aufzählungen in der oben zitierten Judikatur als „schwerwiegendes Verbrechen“ eingestuft werden kann.

Unbeschadet dessen, kann darüber hinaus schon aus der Höhe der Strafaussprüche geschlossen werden, dass es sich bei diesen um keine „schweren Verbrechen" im Sinne der Judikatur handelt.

Insgesamt liegen beim BF in einer Zusammenschau mit den seinen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten und Strafhöhen keine Verurteilungen wegen besonders schwerer Verbrechen iSd. oben angeführten Judikatur des VwGH vor.

Da die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Grund des § 7 Abs. l Z l iVm. § 6 Abs. l Z 4 AsylG 2005 nicht vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.

Abschließend ist anzumerken, dass die belangte Behörde eventuell die Aberkennung aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm. Art. l Abschnitt C Z 1 GFK zu prüfen haben wird.

Zu Spruchteil B): Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aberkennung von internationalem Schutz, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung mangelnder Anknüpfungspunkt Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2221972.1.00

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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