Entscheidungsdatum
13.08.2020Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G311 2183916-2/12E
Schriftliche Ausfertigung des am 15.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH sowie durch Rechtsanwältin Mag. Anne KESSLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2018, Zahl XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.07.2020, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt wird und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG anzuwenden ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 15.12.2017, wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltssverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2018, G311 2183916-1/2E, wurde der bekämpfte Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.09.2018 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltssverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen. Er sei wegen des Verbrechens des Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Trotz des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf Daueraufenthalt im Österreich zukomme und er hier auch maßgebliche familiäre und private Bindungen habe, stelle sein weiterer Aufenthalt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Deswegen sei auch die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten, sodass kein Durchsetzungsaufschub erteilt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Persönliche Angelegenheiten könne der Beschwerdeführer – wenngleich unter erschwerten Bedingungen – auch während der Strafhaft regeln.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.10.2018 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 12.11.2018, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos eheben oder allenfalls die Dauer des Aufenthaltsverbotes wesentlich herabsetzen; in evenut den Bescheid beheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; in eventu die ordentliche Revision zulassen, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2003 in Österreich aufhalte und in Rumänien nur mehr seine Eltern leben würden, wobei er zur Mutter seit Jahren keinen Kontakt habe und der Vater ebenso nach Österreich ziehen wolle. Seine übrigen Angehörigen würden in Österreich leben. Die Lebensgefährtin beifinde sich nur vorübergehend in Rumänien um deren Großeltern zu pflegen. Er werde von seinen Angehörigen und der Lebensgefährtin regelmäßig in der Haft besucht und sei er bereits Freigänger, sodass er die Wochenenden bei seiner Familie verbringe. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers könne künftig von keiner weiteren Gefährdung ausgegangen werden. Die Zukunftsprognose hätte daher zu seinen Gunsten ausfallen müssen. Jedefalls erweise dich die Dauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren als unverhältnismäßig.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 22.11.2018 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.07.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Seitens des Bundesamtes erschien kein Vertreter. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.
Am 24.07.2020 langte der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 15.07.2020 fristgerecht ein.
Am 29.07.2020 langte eine zusätzliche Vertreterbekanntgabe seitens einer Rechtsanwältin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien und als solcher EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. Unionsbürger (vgl Fremdenregisterauszug vom 15.07.2020).
Es liegen beginnend ab 25.09.2006, abgesehen vom Zeitraum vom 30.04.2014 bis 04.06.2014, durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. Darüber hinaus war bzw. ist der Beschwerdeführer von 14.11.2016 bis 20.12.2017 sowie von 21.12.2017 bis zum Entscheidungszeitpunkt mit Nebenwohnsitzen in Justizanstalten gemeldet (vgl etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.07.2020; Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2020, S 3; Beschwerdevorbringen, S 2). Der Beschwerdeführer reiste ab 2003 öfter im Rahmen des visumsfreien Aufenthalts in Österreich ein. Dass er ab 2003 durchgehend im Bundesgebiet in Österreich aufhältig war, wird vor dem Hintergrund der Meldedaten und der nachfolgend dargelegten Meldungen zur Sozialversicherung nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer hält sich seit 25.09.2006 durchgehend im Bundesgebiet auf.
Beim Beschwerdeführer liegen nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.07.2020):
- 08.05.2012-11.05.2012 Arbeiter
- 05.06.2012-03.12.2012 Arbeiter
- 08.03.2013-13.05.2013 Arbeiter
- 08.07.2013-19.07.2013 Arbeiter
- 29.07.2013-14.08.2013 Arbeiter
- 11.11.2013-29.11.2013 Arbeiter
- 16.06.2014-14.07.2014 Arbeiter
- 18.08.2014-29.08.2014 Arbeiter
- 22.09.2014-31.10.2014 Arbeiter
- 15.04.2015-07.07.2015 Arbeiter
- 01.09.2015-25.09.2015 Arbeiter
- 20.11.2015-31.01.2016 Arbeiter
- 22.02.2016-24.05.2016 Arbeiter
- 02.06.2016-04.11.2016 Arbeiter
Zusätzlich war der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen von 01.06.2010 bis 31.08.2010 sowie von 01.08.2016 bis 31.10.2016 gemeldet.
Er verfügt seit 13.11.2012 über einen Anmeldebescheinigung und ist zum Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG berechtigt (vgl Kopie Anmeldebescheinigung, AS 115; Auszug aus dem Fremdenregister vom 15.07.2020; angefochtener Bescheid vom 20.09.2018, AS 219 ff).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2017, XXXX , rechtskräftig am 11.08.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Raub wurde am XXXX .2016 verübt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer als Beitragstäter an einem Raub beteiligte. Opfer des Raubes war eine ältere Frau und deren Mitbewohner. Die maskierten Mittäter des Beschwerdeführers kletterten über eine Leiter in die im zweiten Stock gelegene Wohnung der Frau, fesselten und knebelten diese und den Mitbewohner, schlugen mit einem harten Gegenstand mehrmals gegen den Kopf bzw. das Gesicht der Frau, wobei sie ein großflächiges Hämatom im Bereich des linken Auges sowie eine Beule am Hinterkopf und mehrere Schürfwunden und der Mitbewohner Abschürfungen im Bereich der Handgelenke und des rechten Ringfingers erlitten, und forderten Geld und Schmuck von der Frau. Der Beschwerdeführer leistete zu dem Raub einen Beitrag, indem er in Kenntnis des Vorhabens der unmittelbaren Täter, ein schweres Vermögensdelikt zum Nachteil einer, einem der unmittelbaren Täter bekannten, alten, nicht abwehrfähigen Frau begehen zu wollen, über Ersuchen eines der unmittelbaren Täter eine Verbindung zu einer weiteren an der Tat beteiligten Person herstellte, bei der Auskundschaftung des Tatortes am XXXX .2016 als Fahrer mitwirkte, sich an der Konstruktion der zur Tat eingesetzten Leiter beteiligte sowie bei persönlichen Treffen der Tätergruppe als Ansprechpartner, Unterkunftgeber, Übersetzer und Vermittler bei der Erarbeitung des Tatplanes fungierte. Während der Verübung des Raubes war er allerdings nicht anwesend. (vgl aktenkundiges Strafurteil des Landesgerichtes, AS 47 ff; Auszug aus dem Strafregister vom 15.07.2020).
In den Entscheidungsgründen führte das Landesgericht zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer (Zweitangeklagte) sei geschieden, habe keine Sorgepflichten und sei Eigentümer eines Einfamilienhauses in Rumänien im Wert zwischen EUR 40.000,00 und EUR 50.000,00. Er habe zuletzt rund EUR 1.700,00 nett als Fassadenbauer verdient und sei durch Privatschulden in Höhe von rund EUR 5.000,00 belastet. Er sei bisher nicht vorbestraft. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Landesgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers als mildernd die Unbescholtenheit und das teilweise, zur Wahrheitsfindung durchaus beitragende Geständnis. Ein konkreter Erschwerungsgrund lag hingegen nicht vor. Die erste Kontakaufnahme zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Mittäter erfolgte Anfang 2016, dazwischen hatten der Beschwerdeführer mit seinen Mittätern telefonsich oder über Facebook Kontakt. Am XXXX . und XXXX .2016 traf der Beschwerdeführer seine Mittäter und fand im Zuge dessen eine Besichtigung des Tatortes statt. Am XXXX .2016 und einmal davor fand eine weitere Zusammenkunft statt. Das Landesgericht führte weiters aus, dass die konkrete Tat, welche modernistisch als „Home Invasion“ zu bezeichnen wäre, als Wohnungsüberfall bezeichnet werden könne. Es sei allen Beteiligten bekannt gewesen, dass es sich bei der Wohnungsinhaberin um eine betagte Dame handle, bei der mit wenig Widerstand gerechnet worden sei. Dieser Umstand sei auch besonders verwerflich anzusehen, zumal einerseits in eine vermeintlich sichere Wohnstätte eingedrungen worden sei (dies im Wissen der Anwesenheit deren Bewohner) und seitens der unmittelbaren Täter auch bewusst gewartet worden sei, bis mit einem Einschlafen der Bewohner zu rechnen gewesen sei. Auch der Beschwerdeführer sei nicht von einem „Einschleichdiebstahl“ ausgegangen, da die Wehrlosigkeit der alten Frau besprochen wurde. Er habe auch angegeben, dass über die Beuteaufteilung gesprochen wurde. Auch generalpräventiv seien besondere Bedürfnisse zu erfüllen, handle es sich doch bei der gegenständlichen Tat um eine – wenn auch nicht in Form einer kriminellen Vereinigung, aber doch an der Grenze derselben – intensiv geplante und unter Beiziehung im Ausland aufhältiger „Experten“ durchgeführte Straftat, die auch bei den beiden Opfern Verletzungen zur Folge gehabt habe. Alle – auch die Beitrag leistenden – Täter hätten Kenntnisse vom konkreten Tatplan gehabt, der jedenfalls die Überwältigung und Fesselung der Bewohner umfasst habe. Dass der Raub in einer Wohnstätte verübt worden sei, sei ebenfalls zu berücksichtigen gewesen (vgl aktenkundiges Strafurteil des Landesgerichtes, AS 47 ff).
Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX .2016 bis XXXX .2017 sowie von XXXX .2017 bis XXXX .2017 in Haft, diese Vorhaft wurde laut Urteil des Landesgerichtes XXXX auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Aufgrund des zitierten Urteiles des Landesgerichtes für XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
In der Haft hat sich der Beschwerdeführer bisher wohlverhalten. Er ist seit Juli 2019 Freigänger, geht im Rahmen dessen einer Erwerbstätigkeit nach und konnte auch für die Zeit nach der Haftentlassung eine Einstellungszusage vorlegen. Er wird voraussichtlich am XXXX .2022 aus der Haft entlassen (vgl im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.07.2020 vorgelegte Einstellungszusagen; Vollzugsinformation vom 04.12.2017, AS 101 ff).
Der Beschwerdeführer ist geschieden und in Rumänien geboren und aufgewachsen. Er hat dort acht Jahre die Pflichtschule und drei Jahre die Berufsschule für Elektriker besucht. Gearbeitet hat er in Rumänien nie, da er ab 2003 regelmäßig aufgrund der visumfreien Aufenthaltsmöglichkeiten nach Österreich reiste. Die Eltern des Beschwerdeführers sind schon seit seiner Kindheit geschieden. Er wuchs beim Vater auf. Dieser lebt während der Haft des Beschwerdeführers wieder in Rumänien. In Österreich lebt weiters der Bruder, die Schwägerin und deren Kinder. Zum Bruder und seiner Familie pflegt der Beschwerdeführer engen Kontakt und wird auch während der Haft von ihnen unterstütz. Er verfügt über ausreichend gute Deutschkenntnisse, dass die mündliche Verhandlung ohne Dolmetscher durchgeführt werden konnte (vgl Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2020, AS 3 ff; Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2017, AS 47 ff).
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie den Angaben in der Beschwerde.
Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig und wird der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und holte einen Sozialversicherungsdatenauszug ein.
Nachdem der Beschwerdeführer Freigänger ist und im Rahmen seines Freiganges auch einer Erwerbstätigkeit nachgeht und er darüber hinaus keine Erkrankung oder gesundheitliche Einschränkung vorgebracht hat, war festzustellen, dass er gesund und arbeitsfähig ist.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet:
„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“
Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“ betitelte Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:
„(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“
Artikel 27 („Allgemeine Grundsätze“) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:
„(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.
(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“
Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:
„(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.“
§ 66 Abs. 1 FPG lautet:
"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
§ 67 Abs. 1 FPG lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Fallbezogen ergibt sich daraus:
Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger. Er hält sich seit 2006 durchgehend in Österreich auf.
Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet iSd § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG iVm Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie erfüllt:
In einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot ist bei der Frage nach dem auf einen Fremden anzuwendenden Gefährdungsmaßstab das zu Art. 28 Abs. 3 lit. a der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, weil § 67 Abs. 1 FPG insgesamt der Umsetzung von Art. 27 und 28 dieser RL - § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im Speziellen der Umsetzung ihres Art. 28 Abs. 3 lit. a - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten RL bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN).
Der EuGH führt dazu im angesprochenen Erkenntnis vom 16.01.2014, Rs C-400/12 in den Rz 36 und 37 Folgendes aus:
„36 Dabei können Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, da sie grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne von Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 unterbrechen, zusammen mit weiteren Anhaltspunkten, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände darstellen, von den für die Anwendung von Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie zuständigen nationalen Behörden bei der gebotenen umfassenden Beurteilung berücksichtigt werden, die für die Feststellung, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind, und damit für die Feststellung, ob der verstärkte Schutz gemäß dieser Bestimmung gewährt wird, vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Tsakouridis, Rn. 34).
37 Schließlich ist zu den Auswirkungen des Umstands, dass die betroffene Person sich in den letzten zehn Jahren vor ihrer Freiheitsstrafe in dem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, darauf hinzuweisen, dass, auch wenn – wie in den Rn. 24 und 25 des vorliegenden Urteils ausgeführt – der für die Gewährung des verstärkten Schutzes vor Ausweisung gemäß Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 erforderliche Aufenthalt von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung dieser Person an zurückzurechnen ist, die Tatsache, dass die Berechnung nach dieser Bestimmung sich von derjenigen unterscheidet, die für die Zwecke der Gewährung des Daueraufenthaltsrechts vorgenommen wird, bedeutet, dass ein solcher Umstand bei der in der vorstehenden Randnummer erwähnten umfassenden Beurteilung berücksichtigt werden kann.“
Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX .2016 bis XXXX .2017 sowie von XXXX .2017 bis XXXX .2017 in Haft, diese Vorhaft wurde laut Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2017 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit durchgehend seit XXXX .2017 in Haft. Zum Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisungsentscheidung am 18.10.2018 hat sich der Beschwerdeführer bereits 15 Monate in Haft aufgehalten. Mit den Planungen zum Tathergang wurde Anfang 2016 begonnen und danach fanden dazu Besprechungen telefonisch, per Facebook oder im Rahmen von persönlichen Treffen statt. Der Beschwerdeführer hat sich während dieser Zeit von Anfang 2016 bis zur Tatausführung am XXXX .2016 nicht veranlasst gesehen, sein Verhalten zu überdenken und von einer Teilnahme am Raub Abstand zu nehmen, vielmehr wurden die Tatplanungen intensiviert. Aus diesen Ausführungen ist ersichtlich, dass er sich bereits acht Monate vor der tatsächlichten Tatausführung mit der Tat auseinandergesetzt hat. Seine nicht unerheblichen Integrationbande zum Bundesgebiet, die sich durch seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ab 25.09.2006, seine Beschäftigungszeiten und seine privaten Bindungen zum Bruder und dessen Angehörigen ergeben, sind nach Auffassung des erkennenden Gerichtes aufgrund der detaillierten Tatplanung und der konkreten Ausführung (Auswahl einer betagten Frau mit Gewaltanwendung) jedenfalls abgerissen.
Der verstärkte Schutz des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG iVm Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie kommt ihm daher nicht zu.
Der Beschwerdeführer verfügt seit 13.11.2012 über eine Anmeldebescheinigung. Der Beschwerdeführer ist zahlreichen Erwerbstätigkeiten nachgegangen und sind Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von geringer Dauer. Er hält sich mithin mehr als fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet auf, sodass davon auszugehen ist, dass er das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG erworben hat.
§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält zwar nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es muss aber angenommen werden, das hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG idF FrÄG 2011 vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG 2005 idF FrÄG 2011 angesiedelt ist – heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie, dass eine Ausweisung nur aus „schwerwiegenden“ Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier gemäß Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FPG insofern umgesetzt, als nach dessen § 66 Abs. 1 idF FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181).
Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher – wie von der belangten Behörde zumindest in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt – der Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG iVm. § 67 Abs. 1 FPG und Art. 28 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie zu prüfen (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0370,; 13.12.2012, 2012/21/0181).
Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPg zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).
Nun ist das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkrete Straftat bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2017 (rechtskräftig am XXXX .2017) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, weil er als Beitragstäter an einem Raub an einer alten, wehrlosen Dame und ihres Mitbewohners in einer Wohnung im zweiten Stock beteiligt war, in deren Rahmen die Frau und der Mitbewohner, gefesselt, geknebelt und geschlagen wurden. Der Raub wurde dabei geplant in den Nachstunden verübt, um die Geschädigten möglichst zu überraschen. Der Beschwerdeführer hat Kontakte zwischen Mittätern hergestellt, war an der konkreten Tatplanung beteiligt und in dessen Kenntnis, leistete Fahrdienste für die unmittelbaren Täter und gewährte diesen Unterkunft.
Bei der ausführlich begründeten Strafbemessung wurden – neben den spezialpräventiven – auch besondere generalpräventive Erwägungen hervorgehoben. Sogenannte „Home Invasions“ seien ein gravierendes Problem und müsste eine solche Tat zu abschreckenden Strafen führen. Wenngleich konkret beim Beschwerdeführer kein Erschwerungsgrund berücksichtigt wurde, so führte das Landesgericht dennoch aus, dass es sich bei der Wohnungsinhaberin um eine betagte Dame handle, bei der mit wenig Widerstand gerechnet worden sei. Dieser Umstand sei auch besonders verwerflich anzusehen, zumal einerseits in eine vermeintlich sichere Wohnstätte eingedrungen worden sei (dies im Wissen der Anwesenheit deren Bewohner) und seitens der unmittelbaren Täter auch bewusst gewartet worden sei, bis mit einem Einschlafen der Bewohner zu rechnen gewesen sei. Alle – auch die Beitrag leistenden – Täter hätten Kenntnisse vom konkreten Tatplan gehabt, der jedenfalls die Überwältigung und Fesselung der Bewohner umfasst habe. Dass der Raub in einer Wohnstätte verübt worden sei, sei ebenfalls zu berücksichtigen gewesen.
Ausgehend von en dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Die Negierung der körperlichen Unversehrtheit von anderen Personen sowie deren Eigentum stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar. Diese besteht auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer inzwischen Freigänger und erwerbstätig ist.
Das beschriebene gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers lässt darauf schließen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb im Ergebnis auch davon auszugehen war, dass der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm Art. 28 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie erfüllt ist und eine relevante Minderung oder ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung erst nach einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit und angenommen werden kann (vgl VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr iSd § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387).
Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0013).
Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig am XXXX .2017 verurteilt. Seit Juli 2019 ist der Beschwerdeführer Freigänger und hat sich in der Haft bisher wohlverhalten. Dennoch ist der seit dem Tatzeitraum verstrichene Zeitraum zu kurz, um vom Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung auszugehen.
Insgesamt stellt das Verhalten des Beschwerdeführers seine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 66 Abs. 1 FPG iVm Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie dar.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer hat zu seinem in Österreich lebenden Bruder und dessen Familie sehr guten Kontakt. Auch arbeitete er viele Jahre in Österreich und hat somit wesentliche private Bindungen zu Österreich.
Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht jedoch dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH 28.09.2004, 2001/18/0221).
Angesichts des besagten, in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist jedoch davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.
Es bedarf im Hinblick auf die Art und Weise der gegenständlichen schweren Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit bzw. das Eigentum von Menschen eines ausreichenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers, um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird und damit weiters gewährleistet ist, dass er keine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird.
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer sich als Freigänger seit über einem Jahr sich wohlverhalten hat, des Umstandes, dass der Beschwerdeführer kein unmittelbarer Täter gewesen ist und seiner erheblichen privaten Bindungen zum Bundesgebiet, des von ihm erworbenen Daueraufenthaltsrechtes sowie dem damit einhergehenden erhöhten Beurteilungsmaßstab des § 66 Abs. 1 iVm. § 67 Abs. 1 FPG sowie Art. 28 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie erweist sich das im angefochtenen Bescheid verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes als unverhältnismäßig. Es konnte mit einer Befristung von vier Jahren das Auslangen gefunden werden. Dementsprechend war die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen.
Zur Zuerkennung des Durchsetzungsaufschubes:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer offenbar einen Prozess der persönlichen Reifung durchlaufen und als Freigänger unter engmaschiger behördlicher Aufsicht steht, war ihm zum Entscheidungszeitpunkt ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen.
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Die belangte Behörde hatte zutreffend die aufschiebende Wirkung aberkannt, zumal der Beschwerdeführer nicht von einem „ bloßen Einschleichdiebstahl“ ausging und auch andere Aspekte, wie etwa die Beuteaufteilung, im Vorfeld besprochen wurde, was das Interesse des Beschwerdeführers an einer Tatausführung unterstreicht.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese – soweit erforderlich – auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Herabsetzung Interessenabwägung Milderungsgründe öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung UnionsbürgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G311.2183916.2.00Im RIS seit
06.11.2020Zuletzt aktualisiert am
06.11.2020