TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/13 G307 1406705-2

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Veröffentlicht am 13.08.2020
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Entscheidungsdatum

13.08.2020

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4

Spruch

G307 1406705-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Kosovo, vertreten durch RA Mag. Doris EINWALLNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2020, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)       

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl XXXX , vom 28.04.2020, dem als staatenlos geführten Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 29.04.2020, wurde der mit Bescheid vom 24.06.2014, Zahl 790269903-1114845 BMI-BFA_STM_RD, ihm zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt, gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

2. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 04.06.2020, wurde gemäß § 62 Abs. 4 AVG der unter Punkt I.1. genannte Bescheid von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass die Staatsangehörigkeit des BF im Bescheid Kosovo statt staatenlos zu lauten habe.

3. Mit per E-Mail am 30.06.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

4. Mit per Post am 30.06.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz wurde die Vollmachterteilung an die aktuelle RV des BF bekanntgegeben und neuerlich Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid erhoben.

Neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde erneut die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung beantragt.

5. Die gegenständlichen Beschwerdeschriften und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 02.07.2020 vom BFA vorgelegt und sind am 06.07.2020 eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der BF stellte am 03.03.2009 einen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl XXXX vom 11.05.2009, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des internationalen Schutzes zur Gänze ab- und dieser aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Im besagten Bescheid wurde festgestellt, dass die Identität des BF mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht feststünde. Dennoch wurde der BF als kosovarischer Staatsbürger geführt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das BVwG und führte darin unter anderem aus, zwar im heutigen Staatsgebiet der Republik Kosovo geboren zu sein, jedoch nie die kosovarische Staatsbürgerschaft erhalten zu haben. Vielmehr sei er staatenlos.

3. Mit Beschluss des BVwG, Gz.: G314 1406705-1/10E, vom 21.02.2014, wurde der unter Punkt II. 1.2. genannte Bescheid des BFA aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Das BVwG hielt im besagten Beschluss mit Verweis auf einen fehlenden Identitätsnachweis des BF unter anderem fest, dass es einer genaueren Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF, ob er nun tatsächlich die kosovarische Staatsbürgershaft besitze, bedürfe.

4. Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 24.06.2014, wurde dem Antrag des BF auf Gewährung internationalen Schutzes vom 03.03.2009 gemäß § 3 AsylG stattgegeben und diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Im Kopf des Bescheides wurde der BF erneut als kosovarischer Staatsbürger geführt, jedoch aufgrund des Umstandes, dass dem Antrag des BF vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, gemäß § 58 Abs. 2 AVG auf eine nähere Begründung der Entscheidung verzichtet.

5. Mit Bescheid BFA, Zahl XXXX , vom 28.04.2020, wurde dem als staatenlos geführten BF der mit Bescheid vom 24.06.2014, Zahl XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt, gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde darin ausgeführt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat Kosovo nachhaltig geändert habe und dem BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung drohe. Ferner lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vor und werde von einer Rückkehrentscheidung Abstand genommen, da dem BF ein Aufenthaltstitel seitens der zuständigen NAG-Behörde erteilt worden sei.

6. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, wurde gemäß § 62 Abs. 4 AVG der unter Punkt II.1.5. genannte Bescheid von Amtswegen dahingehend berichtigt, dass die Staatsangehörigkeit des BF im Bescheid Kosovo statt staatenlos zu lauten habe. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Schreibfehler im berichtigten Bescheid insofern vorliege, als staatenlos im fremdenrechtlichen Computersystem des BFA fälschlicherweise gespeichert und erst nach der Erstellung des betreffenden Bescheids richtiggestellt worden sei.

7. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die belangte Behörde Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit des BF angestrengt, der BF Dokumente, welche das Bestehen einer kosovarischen Staatsbürgerschaft belegen können vorgelegt und/oder den Besitz der kosovarischen Staatsbürgerschaft behauptet hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Asylantragstellung des BF folgt einer Ausfertigung des Protokolls der Ersteinvernahme des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Siehe AS 11) und beruht die jeweilige Erlassungen der oben genannten Bescheide sowie des Beschlusses des BVwG samt den erwähnten diesbezüglichen Begründungen und Feststellungen auf dem Inhalt der jeweiligen Ausfertigungen der besagten Entscheidungen.

Die Beschwerde des BF gegen den unter Punkt II.1.2. genannten Bescheid des BFA liegt im Akt ein (siehe AS 191f) und kann dieser die Bestreitung der kosovarischen Staatsbürgerschaft durch den BF entnommen werden.

Die fehlende Feststellbarkeit von Ermittlungen in Bezug auf die Staatsbürgerschaft des BF ist einerseits den Feststellungen und Ausführungen im oben zitierten Beschluss des BVwG und andererseits den im Akt einliegenden Protokoll der letzten niederschriftlichen Einvernahme des BF im Asylverfahren zu entnehmen. Diesem kann entnommen werden, dass der BF zwar zu seinem Geburtsort und seiner Herkunft, jedoch nie konkret zu seiner Staatsbürgerschaft befragt wurde. Ferner stellte das BFA seinerzeit im oben unter Punkt II. 1.2. zitierten Bescheid selbst fest, dass die Identität des BF nicht feststehe, zumal dieser keine Identitätsnachweise vorgebracht habe und lassen sich weder dem gegenständlichen Akt noch den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister entnehmen, dass der BF bis dato Identitäts- und/oder Staatsbürgerschaftsnachweise vorgebracht hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde:

3.1.1. „Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

3.1.2. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG erfordert einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Letzteres liegt vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit der Entscheidung erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die - gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides (vgl. VwGH 22.7.2004, 2004/10/0047) - erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. Für die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG kommt es auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/17/0330). Daraus leitete der VwGH die Zulässigkeit der Berichtigung für den Fall ab, dass die schriftliche Ausfertigung nicht mit der Urschrift übereinstimmt (vgl. VwGH 25.3.1994, 92/17/0133). P(vgl. VwGH 03.03.2020, Ra 2020/04/0023)

Ein in einem Bescheid unrichtig angegebener Vorname ist, sofern der Adressat zweifelsfrei feststeht, einer Berichtigung (im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG) jederzeit zugänglich (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. November 1973, Zl. 781/73, VwSlg 8496 A/1973, sowie vom 20. Jänner 1992, Zl. 91/10/0095), zumal ein unrichtig angegebener Vorname des zweifelsfrei feststehenden Bescheidadressaten so zu interpretieren ist, als ob er bereits berichtigt wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 91/13/0105, mwN). (vgl. VwGH 07.08.2019, Ra 2019/02/0134)

Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung iSd § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt (vgl. VwGH 25.9.2014, 2011/07/0177); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides (vgl. VwGH 21.2.2013, 2011/06/0161). (vgl. VwGH 29.04.2019, Ro 2018/20/0013)

Der § 62 Abs 4 AVG bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides. Ebensowenig kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener, bestreitbarer Sachverhalt berichtigt werden (Hinweis E 28.5.1982, 82/04/0093, 0094). (vgl. VwGH 24.09.1997, 95/12/0269)

Ein Berichtigungsfall aus "EDV-Gründen" läge nur dann vor, wenn der Wille der Behörde im Bescheid durch den mangelhaften Betrieb der Anlage verfälscht worden wäre, eine mangelhafte Bedienung ändert nichts an dem im Bescheid ausgedrückten Willen der Behörde (Hinweis: E 24. September 1997, Zl. 95/12/0269). (vgl. VwGH 26.05.2010, 2009/08/0249)

§ 62 Abs. 4 AVG ist eine Verfahrensvorschrift. Sie gewährt kein absolutes Recht, welches bereits dann verletzt wäre, wenn eine Berichtigung erfolgt, die nicht den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entspricht; vielmehr stellt eine Verletzung des § 62 Abs. 4 AVG nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/12/0143).“

Aufgrund einer Berufung gegen einen Berichtigungsbescheid, der den ein inzwischen nicht wieder aufgerolltes Verfahren beendenden rechtskräftigen Bescheid "berichtigt" hat, sind nur die Voraussetzungen der Berichtigung zu überprüfen.“ (vgl. VwGH 16.04.1991, 90/08/0156

3.1.3. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den gegenständlichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Die belangte Behörde hat mit gegenständlich angefochtenem Bescheid ihren unter Punkt II.1.5. genannten Bescheid unter Berufung auf § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass der BF nicht staatenlos sondern Staatsangehöriger der Republik Kosovo sei. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass er während des gesamten Verfahrens vor dem BFA als kosovarischer Staatsbürger geführt worden sei und der gegenständlich berichtigte Sachverhalt einen Schreibefehler aufgrund – nachträglich bereinigter – falscher Dateneingabe in das „fremdenrechtliche Computersystem des BFA“ darstelle.

Unbeschadet dessen werden darüber hinaus im unter Punkt II.1.5. genannten Bescheid, keine konkreten Feststellungen zur Staatsbürgerschaft des BF getroffen, sondern bloß dessen Geburt im Kosovo als Sohn eines kroatischen Staatsangehörigen und einer der Volksgruppe der Roma zugehörigen Frau festgestellt. Vor dem Hintergrund nicht feststellbarer Ermittlungen zur Staatsbürgerschaft des BF und dessen seinerzeitiger und verfahrensgegenständlicher Bestreitung, die besagte Staatsbürgerschaft innezuhaben, lässt sich ein bloßer – nach herrschender Lehre nur als auf den ersten Blick den Sinn einer Aussage verändernder Fehler geltender (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG §62 Rz 40), Schreibfehler nicht feststellen. Zudem fehlt es dem behaupteten Rechtschreibfehler aufgrund der unterlassenen Ermittlungen und der erfolgten Bestreitungen des BF an der notwendigen Offenkundigkeit (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz. 42f). So könne nach Meinung des VwGH Identitätsdaten einer Person nur dann auf Grund des § 62 Abs. 4 AVG berichtigt werden, wenn dessen Identität feststeht (vgl. VwGH 07.09.2019, Ra 2019/02/0134; Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz,; 44). Diese Rechtssicht lässt sich auf den gegenständlichen Fall übertragen, was bedeutet, dass eine falsche Staatsbürgerschaft nur dann berichtigt werden kann, wenn die tatsächliche Staatsbürgerschaft zweifelsfrei feststeht. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, was die belangte Behörde im unter Punkt II.1.2. angeführten Bescheid selbst festhielt und im unter Punkt II.1.3. genannten Beschluss des BVwG zudem bestätigt wurde.

Im Lichte der oben zitierten Judikatur des VwGH stellt weder eine fehlerhafte Dateneingabe noch ein nicht offenkundiger Schreibfehler einen Berichtigungsgrund iSd. § 62 Abs. 4 AVG dar. Demzufolge erweist sich die gegenständlich bescheidmäßige Berichtigung des – aus Sicht der belangten Behörde fehlerhaften – Festhaltens der Staatenlosigkeit des BF im zu Punkt II.1.5. genannten Bescheides, als rechtswidrig.

Die bloße Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 62 Abs. 4 AVG allein, stellt nach – oben zitierter – Sicht des VwGH aber keine – für eine Stattgabe der Beschwerde erforderliche – Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des BF dar und kann letztlich eine Verletzung derartiger Rechte im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden.

Die belangte Behörde hat dem BF den ihm seinerzeit zuerkannten Asylstatus mit unter Punkt II.1.5. genannten Bescheid, unter Zugrundelegung der aktuellen Lage in der Republik Kosovo ab- und diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Kosovo nicht zuerkannt. Dabei hat die belangte Behörde die Rückkehrsituation des BF in Bezug auf die Republik Kosovo geprüft und wurde vom BF die Feststellung Kosovos als dessen Herkunftsstaat (vgl. § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG) bis dato nicht beanstandet.

Durch die bloße Zuschreibung des Besitzes der kosovarischen Staatsbürgerschaft wird im – vom BF nicht beanstandeten – konkreten Entscheidungsergebnis der belangten Behörde, in Form der Aberkennung bzw. Nichtzuerkennung internationalen Schutzes in Bezug auf den Staat Kosovo und Unterlassung des Ausspruchs einer Rückkehrentscheidung aufgrund erteilten Aufenthaltstitels, keine Änderung herbeigeführt. Demzufolge lässt sich eine Verletzung subjektivöffentlicher Rechte des BF durch die angefochtene Berichtigung nicht feststellten, weshalb die Beschwerde im Lichte der oben zitierten Judikatur als unbegründet abzuweisen war.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtenen Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Berichtigung mangelnder Anknüpfungspunkt Rechenfehler Schreibfehler Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G307.1406705.2.00

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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