Entscheidungsdatum
18.08.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G302 2232332-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Manfred ENZI in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin SAUSENG in Graz, zu BFA-Zl. XXXX , zu Recht:
A) Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am XXXX langten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zum Zweck der periodischen amtswegigen Überprüfung der seit XXXX andauernden Anhaltung in Schubhaft des im gegenständlichen Verfahren betroffenen Fremden (im Folgenden: BF) vorgelegten Verwaltungsakten unter Anschluss einer diesbezüglichen Stellungnahme der belangten Behörde (datiert mit XXXX ) ein. Darin wurde nach Darlegung der Gründe für die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft beantragt, das BVwG möge feststellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Schubhaft verhältnismäßig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Verfahrensidentität (Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit). Identitäts- oder Reisedokumente liegen nicht vor.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX , vom XXXX zu der im Spruch angeführten Geschäftszahl, vom BF persönlich übernommen am XXXX , um XXXX Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Das BVwG hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2020 mündlich verkündeten und am 08.07.2020 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis, G310 2232332-1/10E, sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.07.2020 mündlich verkündeten und am 03.08.2020 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis, G301 2232332-2/8E, amtswegige Überprüfungen der seit über vier Monaten andauernden Schubhaft durchgeführt und gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Den in diesen Erkenntnissen getroffenen Entscheidungsgründen betreffend Fortsetzung und Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft kommt zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zu. Der darin festgestellte und in den mündlichen Verhandlungen am 30.06.2020 und am 27.07.2020 wiederholte Sachverhalt, auf den hier vollinhaltlich verwiesen werden kann, wird auch der gegenständlichen Entscheidung als weiterhin maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Eine Zusage seitens der Botschaft von Nigeria für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) ist am XXXX bereits erfolgt. Eine für XXXX bereits fixierte Abschiebung auf dem Luftweg musste aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (Sperre des Luftraums über Nigeria) kurzfristig storniert werden. Ebenso musste der Termin XXXX abgesagt werden.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die tatsächliche Ausstellung eines für die Rückführung notwendigen Reisedokuments durch die Vertretungsbehörde Nigerias und auch die Durchführung einer Rückführung nicht hinreichend wahrscheinlich oder gänzlich ausgeschlossen wäre, liegen jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – auch unter besonderer Berücksichtigung der derzeit bestehenden (Flug-)Reisebeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie – nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, einschließlich der Gerichtsakten zu den bereits ergangenen Haftprüfungsentscheidungen des BVwG.
In den mündlichen Verhandlungen wurden vonseiten des BF bzw. seines bevollmächtigten Rechtsvertreters im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde zum Vorliegen von Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie die tatsächliche Durchführbarkeit einer Rückführung in den Herkunftsstaat Nigeria bestritten.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in den bereits stattgefundenen mündlichen Verhandlungen und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellung, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) weder völlig unwahrscheinlich noch tatsächlich ausgeschlossen sind, beruht darauf, dass auch im gegenständlichen Verfahren vor dem BVwG keine konkreten Umstände hervorgekommen oder vorgebracht worden sind, wonach anzunehmen gewesen wäre, dass seitens der zuständigen Vertretungsbehörde von Nigeria eine Kooperation mit der belangten Behörde mit dem Ziel einer Identifizierung bzw. Rückführung des betroffenen Fremden und letztlich eine Erledigung der entsprechenden Ersuchen nicht gegeben wären.
Was die aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie praktisch weltweit geltenden (Flug-)Reisebeschränkungen anbelangt, ist festzuhalten, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine baldige Aufhebung oder zumindest eine Abschwächung der getroffenen Maßnahmen in einigen Wochen nicht völlig unwahrscheinlich erscheint und die tatsächliche Möglichkeit einer Rückführung des betroffenen Fremden auch weiterhin nicht gänzlich auszuschließen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Fortsetzung und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (Spruchpunkt A.):
§ 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, lautet:
„§ 22a. […]
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“
Auf Grund des in den mündlichen Verhandlungen festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit 03.03.2020 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr (auf Grund des § 76 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 3 FPG) weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.
Zunächst ist festzuhalten, dass den vom BVwG in den mündlich verkündeten Erkenntnissen vom 30.06.2020 (schriftlich ausgefertigt am 08.07.2020) und vom 27.07.2020 (schriftlich ausgefertigt am 03.08.2020) dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zukommt.
Eine Zusage seitens der Botschaft von Nigeria für die Ausstellung eines HRZ ist am XXXX bereits erfolgt. Eine für XXXX bereits fixierte Abschiebung auf dem Luftweg musste aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kurzfristig storniert werden. Der Termin XXXX wurde ebenso abgesagt. Das Verfahren zur Ausstellung eines HRZ durch die Botschaft von Nigeria ist weiterhin im Laufen.
Die belangte Behörde hat sowohl im Zuge der Aktenvorlage als auch in den bereits stattgefundenen Verhandlungen vor dem BVwG glaubhaft dargelegt, dass eine Abschiebung des BF von vornherein nicht unmöglich ist und auch zeitnah durchgeführt werden kann, sofern bis dahin auch die im Hinblick auf die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie getroffenen, derzeit noch geltenden Reisebeschränkungen einer tatsächlichen Abschiebung auf dem Luftweg nicht mehr entgegenstehen. Nach Auskunft des Behördenvertreters in der Verhandlung am 27.07.2020 sind zwar aufgrund einer von Nigeria verhängten Luftraumsperre die für August und September 2020 bereits geplanten Charter-Rückführungen nach Nigeria storniert worden, allerdings werde die Lage täglich evaluiert und könne erforderlichenfalls eine Charter-Rückführung nach Nigeria auch kurzfristig organisiert werden.
Im Zusammenhang mit den weltweit zur Bekämpfung und Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen, wie insbesondere Einschränkungen im (Flug-)Reiseverkehr, ist die weitere Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft zu berücksichtigen, weil die Schubhaft ihren Zweck nur dann erfüllen kann, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann (VwGH 01.04.2020, Ra 2020/21/0116). Im vorliegenden Fall hat sich aber jedenfalls nicht ergeben, dass – zumindest in diesem Stadium – einerseits eine Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates völlig unwahrscheinlich und andererseits auch die Durchführung einer Abschiebung in den Herkunftsstaat tatsächlich unmöglich wäre, etwa, weil die derzeitigen Reisebeschränkungen nicht bloß vorübergehender Natur wären, sondern längerfristig in Geltung stehen würden.
Aufgrund mittlerweile bereits in zahlreichen Staaten getroffener Erleichterungen im Reiseverkehr und angekündigter weiterer Schritte zur Lockerung oder Beseitigung der derzeit geltenden Reisebeschränkungen erscheint die Annahme der belangten Behörde durchaus begründet, dass auch zeitnah erfolgende Abschiebungen auf dem Luftweg weiterhin als nicht völlig ausgeschlossen gelten.
Die Annahme, wonach es sehr wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Rückführung des weiterhin rückkehrunwilligen BF durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF, insbesondere der mangelnden Vertrauenswürdigkeit, der mehrfachen Straffälligkeit, unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des bereits vor längerer Zeit rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens, der rechtskräftigen Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, die mit einer Rückkehrentscheidung und einem auf acht Jahre befristeten Einreiseverbot verbunden war, des bereits einmal erfolgten Untertauchens (ohne Bekanntgabe eines Wohnsitzes) sowie einer mangelnden nachhaltigen sozialen Verankerung in Österreich nach wie vor als begründet. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der BF eine Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin führt (ohne Führen einer Haushaltsgemeinschaft), bei der er auch im Fall der Aufhebung wohnen könne und die auch für seinen Lebensunterhalt aufkommen würde.
Der BF hat bislang auch keine ernsthafte Bereitschaft gezeigt hat, trotz aufrechter Ausreiseverpflichtung von sich aus Österreich zu verlassen und in seinen Herkunftsstaat Nigeria zurückzukehren. Zuletzt erklärte der BF auch in der mündlichen Verhandlung nicht, dass er nunmehr allenfalls bereit wäre, aus Österreich auszureisen. Der BF gab auf die Frage seines Rechtsvertreters lediglich an, dass er sich „kooperativ“ verhalten werde, wenn ihm ein Termin für eine Charter-Abschiebung bekannt gegeben werde. Worin diese „Kooperationsbereitschaft“ konkret gelegen wäre, legte der BF jedoch nicht dar. An der Ausstellung eines Reisedokuments wirkte der BF von sich aus nicht mit. Vielmehr schwieg der BF auch in der Haftprüfungsverhandlung, als ihm die die Möglichkeit gegeben wurde, sich zur Schubhaft zu äußern, insbesondere aus welchen Gründen die Schubhaft aus seiner Sicht unzulässig wäre.
In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium – im vorliegenden Fall liegt bereits eine HRZ-Zusage der Botschaft von Nigeria vor – reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178; 19.03.2014, Zl. 2013/21/0138).
Ein Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Rückführung in den Herkunftsstaat ist somit weiterhin gegeben. Ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks (Durchführung der Abschiebung) nicht geeignet.
Im Hinblick auf das beim VwGH anhängige Revisionsverfahren zur dortigen GZ Ra 2020/21/0302 betreffend Erkenntnis des BVwG vom 30.06.2020 (schriftlich ausgefertigt am 08.07.2020), G310 2232332-1/10E, ist festzuhalten, dass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom VwGH mit Beschluss Ra 2020/21/0302-8 vom 29.07.2020 nicht stattgegeben wurde.
Die Fortsetzung der Schubhaft wegen Fluchtgefahr erweist sich schon vor diesem Hintergrund und der bereits erfolgten Zusage der Botschaft von Nigeria für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats und einer nach tatsächlicher Ausstellung eines HRZ zeitnah möglichen Abschiebung zur Erreichung des Sicherungszwecks als verhältnismäßig.
Die Fortsetzung der Schubhaft ist somit auch unter Berücksichtigung der in § 80 FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig.
Die Anhaltung in Schubhaft erwies sich somit weiterhin zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig. Die andauernde Schubhaft kann daher – auch unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer der Anhaltung – fortgesetzt werden, weshalb gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden war (Spruchpunkt A.).
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Das BVwG hat bereits am 30.06.2020 und am 27.07.2020 mündliche Verhandlungen durchgeführt.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Fest steht, dass auch die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen würde, ging doch der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den bereits durchgeführten mündlichen Verhandlungen klar hervor, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.
Schlagworte
Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Pandemie Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G302.2232332.3.00Im RIS seit
06.11.2020Zuletzt aktualisiert am
06.11.2020