TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/24 W255 2132230-2

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Veröffentlicht am 24.08.2020
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Entscheidungsdatum

24.08.2020

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W255 2132230-2/33E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.07.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER, gegen Spruchpunkte III., IV., V., und VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018, Zl. 1080736809-150996672, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.10.2019 und 20.07.2020, zu Recht erkannt:

A)

I.       Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

II.      XXXX wird gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 58 Abs. 2 iVm 55 Abs. 1 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist – ab Ausfolgung der Verhandlungsschrift am 20.07.2020 bzw. Zustellung der Verhandlungsschrift am 21.07.2020 (siehe OZ 32) – nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ersatzentscheidung Familienleben gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rechtsanschauung des VfGH Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W255.2132230.2.00

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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