TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/24 W153 2203641-3

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Veröffentlicht am 24.08.2020
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Entscheidungsdatum

24.08.2020

Norm

AsylG 2005 §15b
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W153 2203641-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Senegal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2020, Zl. 1171265905-200450688 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), Staatsbürger des Senegal, stellte am 16.10.2017 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Als Fluchtgrund gab der BF an, er habe den Senegal verlassen, weil eine kriminelle Organisation, welcher sein Vater angehört hätte, ihn „foltern“ und „umbringen“ hätte wollen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom 16.07.2018, wurde der Asylantrag abgewiesen, da diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt wurde. Mit Erkenntnis vom 23.08.2018 wurde diese Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt und die Entscheidung erwuchs am 24.08.2018 in Rechtskraft.

Am 28.09.2018 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass der BF homosexuell sei und deswegen mit der Polizei in Senegal Probleme gehabt hätte.

Mit Bescheid des BFA vom 31.10.2018 wurde dieser Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 05.12.2018 zurückgezogen und somit erwuchs der Bescheid am 05.12.2018 in Rechtskraft.

Vom Februar 2019 bis 11.05.2019 hielt sich der BF in Deutschland auf.

Nach seiner Rückkehr nach Österreich stellte der BF am 15.05.2019 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, dass sich an den Fluchtgründen nicht geändert hätte. Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2019 wurde sein Antrag neuerlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Es wurde ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und gegen ihn wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mangels Einbringung einer Beschwerde erwuchs dieser Bescheid am 07.06.2019 in Rechtskraft.

Nunmehr hat der BF am 02.06.2020 den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

Anlässlich der Erstbefragung am 03.06.2020 gab der BF an, dass er Mitte 2019 für 3 Monate in Deutschland gewesen sei. Er habe mit einem Freund in Deutschland gesprochen, der ihm gesagt habe, dass er getötet werden würde, wenn er nach Senegal zurückkehren würde. Diese Leute würden in Senegal auf ihn warten. In Hinblick auf seine Gefährdung im Heimatland habe sich nichts geändert. Seine Fluchtgründe wären immer noch dieselben wie beim ersten Asylantrag.

Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF mitgeteilt, dass dieser ab 03.06.2020 gem. § 15b AsylG in einem bestimmten Quartier durchgehend Unterkunft zu nehmen habe.

Am 09.06.2020 wurden der BF in eine andere Betreuungsstelle überstellt, womit die Anordnung zur Unterkunftnahme nach § 15b AsylG wieder aufgehoben wurde.

Am 25.06.2020 hat er sich ungerechtfertigt aus der Betreuungsstelle entfernt und ist erst am 29.06.2020 wieder in die Betreuungsstelle zurückgekehrt.

Am 14.07.2020 wurde der BF beim BFA einvernommen und blieb bei seinen ursprünglichen Fluchtgründen.

Am 20.07.2020 wurde der BF nochmals zur Lage in seinem Heimatstaat einvernommen. Er gab diesbezüglich keine Stellungnahme ab und es wurde ihm nunmehr mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Mit Verfahrensanordnung vom 05.08.2020 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Mit Bescheid vom 05.08.2020 wurde der Folgeantrag sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch jenes der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). In Spruchpunkt III. wurde dem BF gemäß § 15b Absatz 1 Asylgesetz aufgetragen, von 03.06.2020 bis 09.06.2020 in einem von der Behörde bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen.

Der BF brachte am 14.08.2020 Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein.

Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 18.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des BF:

Der volljährige BF ist ledig, kinderlos, senegalesischer Staatsbürger und sunnitischer Moslem. Er gehört der Volksgruppe der Mandinka an. Seine Identität steht nicht fest.

In Österreich verfügt der BF über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

Der BF ist in Österreich vorbestraft.

Der BF leidet an keiner schweren, lebensbedrohenden Erkrankung und ist arbeitsfähig.

Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF reiste illegal nach Österreich ein. Er hält sich seit mindestens 16.10.2017 großteils in Österreich auf. Vom Februar 2019 bis 11.05.2019 war er in Deutschland. Der BF stellte in Österreich bereits vier Anträge, die bis auf den gegenständlichen Antrag rechtskräftig abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden.

Zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz wird festgestellt, dass keine neuen asylrelevanten Gründe vorgebracht wurden bzw. es ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt. Daher war der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die individuelle Situation des BF hat sich ebenso wie die Lage in Senegal zuletzt nicht geändert.

Festgestellt wird, dass vor Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gegen den BF bereits eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot rechtskräftig erlassen wurde.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 24.08.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Senegal zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt.

Sicherheitslage

Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 9.6.2020), das eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten verweist auf das Risiko von Anschlägen im ganzen Land. Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius in den Senegal ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen (EDA 4.6.2020). In der gesamten Sahelregion besteht seit Jahren eine islamistische terroristische Bedrohung. Bislang blieb Senegal von terroristischen Anschlägen verschont (AA 4.6.2020). Jedoch fordert Senegal ein offensiveres Mandat für die UN-Blauhelme. Beim Internationalen Friedens- und Sicherheitsforum in Dakar rügte Senegals Präsident Macky Sall die multinationale Streitmacht, sie habe bei der Terrorismus-Eindämmung in der Region versagt (DF 19.11.2019; vgl. ZO 19.11.2019).

Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 9.6.2020; vgl. AA 4.6.2020, EDA 4.6.2020).

Konflikt in der Casamance

Der seit 1982 bestehende separatistische Konflikt in der südlichen Provinz Casamance hat sich seit Amtsantritt Macky Salls 2012 weitgehend beruhigt. Es herrscht ein Waffenstillstand, der weitgehend eingehalten wird. Die Casamance ist durch den Kleinstaat Gambia vom nördlichen Teil Senegals verkehrstechnisch nur schwer zu erreichen und verfügt über eine eigene historische, wirtschaftliche und ethnisch-religiöse Prägung. Mehrere Rebellengruppen des „Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance“ (MFDC) wollen die Unabhängigkeit der Region erreichen (AA 28.6.2019). Seit 2012 hat sich somit die Lage in der Casamance deutlich entspannt und die Regierung hat die Befriedung und wirtschaftliche Förderung der Casamance zur Priorität erklärt (AA 14.2.2020). Die senegalesische Regierung hat Maßnahmen ergriffen, die Infrastruktur in der entlegenen Region zu verbessern und die wirtschaftliche Basis zu erweitern (AA 14.2.2020).

Die Regierung bekundet ihren politischen Willen, die kulturellen, ethnischen und religiösen Besonderheiten der Casamance zu respektieren. Die katholische Laienorganisation St. Egidio vermittelt zwischen der Regierung Sall und der Fraktion der MFDC unter Salif Sadiò für eine nachhaltige Befriedung der Region (AA 14.2.2020).

Sicherheitsbehörden

Polizei und Gendarmerie (erstere untersteht dem Innenministerium, letztere dem Verteidigungsministerium) sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich. Im Ausnahmezustand ist auch die Armee mitverantwortlich. Zivile Behörden wahrten üblicherweise die Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Das Criminal Investigation Department (DIC) ist für die Untersuchung von Polizei-Missbräuchen zuständig (USDOS 11.3.2020). Der Schutz der Privatsphäre ist rechtlich und tatsächlich weitgehend gesichert. Die Verfassung verbietet Hausdurchsuchungen ohne einen richterlichen Beschluss. Hausdurchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl sind jedoch nicht unüblich. Die Polizei nimmt auch häufig Verhaftungen ohne Haftbefehl vor. Nach senegalesischem Recht sind Verhaftungen ohne Haftbefehl nur erlaubt, wenn eine Person auf frischer Tat betroffen wird. In der Praxis behandelt die Polizei aber viele Fälle fälschlicherweise als in-flagranti Fälle, um Personen auch ohne Haftbefehl festnehmen zu können. Die Polizei kann einen Tatverdächtigen 24 Stunden, nach Verlängerung bis zu 96 Stunden festhalten, in Fällen, die als Gefährdung der nationalen Sicherheit eingeschätzt werden, bis zu 12 Tage. Die vom Prozessrecht vorgegebenen Haftfristen werden teilweise nicht eingehalten (AA 14.2.2020).

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Senegal gilt als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden (GIZ 9.2019a). Die Menschenrechtslage ist weiterhin im Großen und Ganzen gut. Senegal hat eine aktive Zivilgesellschaft, die Medienlandschaft ist diversifiziert und zum Teil regierungskritisch. Senegal ist ein säkularer Staat, die Religions- und Weltanschauungsfreiheit wird respektiert (AA 14.2.2020).

Senegal ist Vertragsstaat der Afrikanischen Menschenrechtscharta und vieler UN-Menschenrechtskonventionen. Vorbehalte zu den Übereinkommen sind nicht erklärt worden. Daneben ist Senegal der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten und hat die Flüchtlingskonvention der Afrikanischen Union (AU) ratifiziert. Senegal hat als erster Staat das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Senegal ist nicht Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 14.2.2020).

Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Verfassung garantiert (USDOS 11.3.2020, vgl. AA 14.2.2020). Die Regierung schränkt diese gelegentlich ein (USDOS 13.3.2019, vgl. FH 4.3.2020, AI 8.4.2020). Vereinzelt werden Journalisten und Dissidenten angegriffen oder inhaftiert (FH 4.3.2020, vgl. AA 14.2.2020). Es gibt in Senegal eine Vielzahl unabhängiger Zeitungen sowie ca. 80 Radiostationen (öffentlich und privat). Neben dem staatlichen Fernsehen („Radiodiffusion Télévision Sénégal“) senden sechs private Unternehmen. Auch der Opposition nahe stehende Medien können grundsätzlich frei berichten. Die internationale Presse kann in Senegal ohne Einschränkungen arbeiten. Journalisten anderer afrikanischer Länder machen zunehmend von der Pressefreiheit in Senegal Gebrauch. Reporters sans frontières hat Senegal 2019 bezüglich der Pressefreiheit weltweit vom Rang 50 auf den 49. Rang hoch gestuft (AA 14.2.2020); obwohl die Pressefreiheit durch das seit 2017 umstrittene Verleumdungsgesetz eingeschränkt wird und Behörden erlaubt, Pressestellen ohne richterliche Genehmigung zu schließen oder Internetinhalte zu blockieren (FH 4.3.2020). Verstöße gegen das Pressegesetz stehen zum Teil unter Strafe. Für Verleumdung und Verbreitung falscher Tatsachen (Art. 258-261 des senegalesischen Strafgesetzbuches, Code Pénal) sind Gefängnisstrafen bis zu zwei Jahren und Geldstrafen bis 1 Mio. FCFA (ca. 1.500€) vorgesehen. Diese Vorschriften werden allerdings nach Kenntnis von Beobachtern der Menschenrechtslage nur äußerst selten angewendet (AA 14.2.2020).

Die von der Verfassung und von Gesetzen garantierte Versammlungsfreiheit (USDOS 11.3.2020 vgl. AA 14.2.2020) wird von der Regierung manchmal eingeschränkt, indem eine Reihe von Demonstrationen nicht genehmigt wurden (USDOS 11.3.2020, vgl. AI 8.4.2020). Einige Gruppen beschwerten sich auch über unnötige Verzögerungen beim Warten auf eine Antwort der Regierung bei Genehmigungsersuchen für öffentliche Demonstrationen. Die Verfassung und die Gesetze garantieren auch die Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen in der Praxis (USDOS 11.3.2020).

Der Senegal verfügt seit langem über eine lebendige zivilgesellschaftliche Landschaft (GIZ 9.2019a). Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann im Wesentlichen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und Berichte veröffentlichen (USDOS 11.3.2020).

Bewegungsfreiheit

Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie für Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz für intern Vertriebene, Flüchtlinge, staatenlose Personen und andere vulnerable Gruppen (USDOS 11.3.2020).

Ein entwickeltes Meldewesen existiert nicht. Die Auseinandersetzungen in der Casamance lösten zuletzt 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Teile der Zivilbevölkerung flohen aus den jeweiligen Kampfgebieten, nicht nur über die praktisch offenen Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia, sondern auch in die befriedeten Zonen, insbesondere in das Gebiet in und um die Regionalhauptstadt Ziguinchor sowie in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals. Dort fanden sie meist Aufnahme bei Verwandten. Fluchtbewegungen wurden nicht behindert, und die Casamance-Flüchtlinge wurden staatlicherseits nicht behelligt (AA 14.2.2020).

Grundversorgung

Die Wirtschaft des Senegal mit seinen mehr als 15 Millionen Einwohnern ist von den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Dienstleistungen bestimmt. Fast 80% der Beschäftigten sind in der Landwirtschaft tätig. Der wichtigste Wachstumsbereich ist der Dienstleistungssektor (vor allem Finanzwesen, Telekommunikation und Immobilien). Der informelle Sektor trägt über 60% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Über 60% der Wirtschaftsaktivitäten des Landes konzentrieren sich auf den Großraum der Hauptstadt Dakar (AA 28.6.2019b). Die Wirtschaftspolitik ist auf Liberalisierung und Privatisierung ausgerichtet. Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Der Großteil der Bevölkerung arbeitet in Ackerbau und Fischfang, dabei wird der Arbeitsmarkt stark vom informellen Sektor dominiert. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach, und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig. Als Mitglied der westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion UEOMA und der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft CEDEAO (ECOWAS) ist der Senegal ein Schwergewicht in der regionalen Wirtschaft. Nach Nigeria, der Côte d'Ivoire und Ghana ist der Senegal die viertgrößte Wirtschaftsmacht in der Region (GIZ 3.2020c).

Die Regierung verfolgt einen ambitionierten Entwicklungsplan, mit dessen Hilfe Senegal in den letzten Jahren zu den dynamischsten Ländern Afrikas geworden ist, mit einem Wachstum von über 6% seit 2014 sowie deutlichen Verbesserungen der Infrastruktur und Energieversorgung. Die hohe Arbeitslosigkeit; verschärft durch ein hohes Bevölkerungswachstum, gehört zu den größten Herausforderungen der Regierung und birgt das Potential für soziale Konflikte (AA 14.2.2020). Das zentrale Politikfeld ist seit 2003 die Armutsbekämpfung, auch mittels einer Strategie des beschleunigten Wachstums, die auf Förderung des Wirtschaftswachstums und des Privatsektors abzielt. Das zentrale Dokument zur Armutsbekämpfung ist die nationale Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung 2013-2017 (SNDES). Unter Macky Sall wurde der „Plan Sénégal émergent" als Schlüsseldokument für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung des Senegal entwickelt und wird heute als nationale Strategie in den Vordergrund gestellt (GIZ 3.2020c).

Medizinische Versorgung

Die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ist sehr schlecht, vor allem außerhalb der Hauptstadt Dakar ist die Gesundheitsversorgung völlig unzureichend. Es gibt ein starkes Stadt-Land-Gefälle und etwa drei Viertel der Ärzte praktizieren in der Hauptstadt. Krankenhausbetten sind auf dem Land kaum vorhanden (GIZ 3.2020b). Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das Gesundheitssystem unzureichend zugänglich, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Häufig muss in solchen Fällen die gesamte erweiterte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu parallel existierenden privaten Behandlungen, die für sie unerschwinglich sind. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist umfassend. Obwohl wesentlich preiswerter als in Europa, sind die Medikamente für die große Bevölkerungsmehrheit kaum erschwinglich bzw. nicht über einen längeren Zeitraum finanzierbar. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl gefälschter Medikamente zirkuliert (AA 14.2.2020). Die niedrige Lebenserwartung, die hohe Müttersterblichkeitsrate und die hohe Säuglingssterblichkeit spiegeln die Defizite in der medizinischen Versorgung wieder, so wie auch der ungenügende Zugang der Bevölkerung zu sauberem Trinkwasser und zu einer korrekten Sanitärversorgung (GIZ 3.2020b).

Rückkehr

Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Senegal und der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass die abgeschobene Person über ein gültiges Reisedokument verfügt. Senegalesen ohne reguläre Reisedokumente versehen sich gewöhnlich vor der freiwilligen Heimreise aus Europa bei einer senegalesischen Botschaft mit einem „Sauf Conduit“. In der Regel ist das Urkundenwesen zuverlässig (AA 14.2.2020).

Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte. In Ihrem Herkunftsstaat Senegal wurden bisher 10.432 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 214 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 05.08.2020).

Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 05.08.2020).

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. Sämtliche Protokolle wurden vom BF durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei den maßgeblichen Feststellungen der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides. Seitens des BFA wurde zu Recht festgestellt, dass der BF im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe – er hätte in Senegal Probleme mit einer kriminellen Organisation gehabt – ausführte, die er bereits im Erstverfahren angegeben hat.

Das BFA führte zu Recht aus, dass der BF diesen Antrag auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen gestützt habe (vgl. Befragung vom 03.06.2020). Insoweit sich der BF darauf berufen habe, dass ein Freund dem BF mitgeteilt hätte, dass Personen immer noch in Senegal auf ihn warten würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieses Bescheinigungsmittel (Mitteilung) nicht dazu geeignet sei, einen „glaubhaften Kern“ seines Vorbringens aufzuzeigen. Auch das diesbezügliche Vorbringen beziehe sich darauf, dass das angebliche – jedoch nicht glaubhafte – Problem des BF in Senegal bis zum heutigen Tag fortwirke. Damit könne auch keine Änderung der Entscheidung herbeigeführt werden, da bereits im ersten Verfahren das Vorbringen, welches durch diese Mitteilung offensichtlich untermauert werden solle, als unglaubhaft qualifiziert worden sei und kein neuer Sachverhalt vorliege.

Betreffend die Feststellungen zur Lage im Herkunftsland hat das BFA diese auf Grundlage der aktuellen Länderberichte der Staatendokumentation getroffen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Die Feststellungen zur Lage in Senegal gründen sich auf die im Vorverfahren sowie im Verfahren vor dem BFA herangezogenen Länderberichte und Materialien. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Senegal aktuell.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen in Senegal keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf Alter als Gesundheitszustand des BF keine Anhaltspunkte vor, wonach dieser bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer besonderen Risikogruppe angehören würde.

Die Feststellung betreffend die rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot gründet sich auf den Akteninhalt zum Vorverfahren (IFA-Zl. 1171265905/190495893). So wurde im Bescheid des BFA vom 23.05.2019 u.a. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG in den Senegal zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Da dieser Bescheid am 07.06.2019 in Rechtskraft erwuchs sind diese Anordnungen bereits vollstreckbar und nicht Gegenstand dieser Entscheidung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (vgl VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 24.11.2010, 2010/10/0231; vgl auch Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).

Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011; 28.08.2019, Ra 2019/14/0091; 03.04.2019, Ra 2019/20/0104, ua.).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; 29.05.2018, Ra 2018/20/0256).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Bescheid der belangten Behörde zum vorangegangenen Asylverfahren ist in formelle Rechtskraft erwachsen.

Die belangte Behörde hat - wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung näher ausgeführt- völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren nicht dazu geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Dies auch deswegen, da der BF im gegenständlichen Folgeverfahren keinerlei neue Fluchtgründe vorbrachte.

Da insgesamt weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen ist.

Zu Spruchpunkt II.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BF bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

Der BF hat im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens, verglichen mit seinem Vorbringen in den Vorverfahren, keine neuen Tatsachen in Bezug auf subsidiären Schutz vorgebracht, die Anlass zu Überprüfung der in der letzten rechtskräftigen Entscheidung des BFA vom 23.05.2019 getroffenen Feststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen geben könnten. Die diesbezügliche rechtskräftige Entscheidung des BFA ist daher bindend, sodass die Zurückweisung in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wegen entschiedener Sache jedenfalls korrekt war.

Seit dem 23.05.2019 haben sich weder auch seine persönlichen Umstände noch die Lage in Senegal wesentlich verändert. Selbst der mittlerweile weltweit grassierende COVID-19-Virus vermag die Einschätzung der Rückkehrmöglichkeit des BF nach Senegal im Vergleich zur Vorentscheidung nicht zu ändern, da der BF zu keiner Risikogruppe gehört und aufgrund der gerichtsbekannten Medienberichte und staatlichen Meldungen nicht zu erwarten ist, dass er im Falle einer Erkrankung nicht überleben oder gravierende Folgeschäden davontragen werde.

Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen zu Senegal auch keine Gründe, um davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass kein Rückführungshindernis im Lichte der Art 2 und 3 EMRK feststellbar ist.

Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat, welche den BF individuell und konkret betreffen würde, seit der Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat.

Zusammenfassend ist somit ebenso im Hinblick auf Art 3 EMRK nicht erkennbar, dass die Rückführung des BF nach Senegal zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Auch hier ergaben sich keine Sachverhaltsänderungen. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. abzuweisen ist.

Der Vollständigkeit halber wird zu Spruchpunkt III. - zur Aufforderung, in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen - ausgeführt, dass dem BF mittels Verfahrensanordnung des BFA aus Gründen des öffentlichen Interesses und der öffentlichen Ordnung aufgetragen wurde, ab 03.06.2020 in einem bestimmten zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über diese Verfahrensanordnung hat das BFA gemäß § 15b Abs. 1 letzter Satz im gegenständlichen verfahrensabschließenden Bescheid abgesprochen. Es wurde auch weiters festgestellt, dass diese Anordnung zur Unterkunftnahme bereits am 09.06.2020 wieder aufgehoben wurde. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Anordnung zur Unterkunftnahme zu Recht auf Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gestützt. Dies ist hinsichtlich des Bestandes einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vor Stellung des gegenständlichen Folgeantrags auf internationalen Schutz nicht zu beanstanden. Im Übrigen wurden in der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt keine Einwendungen vorgebracht.

Bezüglich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird festgestellt, dass ein solch gesonderter Abspruch sich aufgrund der getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, innerhalb der in § 17 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde, erübrigt, sodass der BF im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt ist.

Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs 7 AsylG 2005): "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Auch unter Berücksichtigung der vom VwGH immer wieder postulierten der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, stellt sich der vorliegende Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als eindeutiger Fall dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten wäre, wenn sich das Verwaltungsgericht - im vorliegenden Fall erneut - von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen würde (vgl VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068; 15.03.2018, Ra 2017/20/0405).

In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in konkreter und substantiierter Weise entgegen. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen (vgl. dazu auch VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168; VwGH 08.09.2017, Zl. Ra 2017/20/0079). Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu etwa VwGH 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233). Somit war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen und sohin eine Entscheidungsreife im Sinne von § 24 Abs. 2a AsylG 2005 gegeben. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im gegenständlichen Verfahren wurde eingehend die Thematik „Folgeanträge“ sowie „entschiedene Sache“ abehandelt. Wie die zugrundeliegende Judikatur zeigt, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Folgeantrag Identität der Sache Prozesshindernis der entschiedenen Sache Unterkunft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W153.2203641.3.00

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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