Entscheidungsdatum
26.08.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G312 2228839-4/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Anhaltung des XXXX , geb. XXXX , StA.: Bangladesch, Zl. XXXX , im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, zu Recht:
A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX wurde gegen XXXX (im Folgenden: SR) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 24.08.2020 wurde vom BFA, RD Steiermark, der Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 4 BFA-VG vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Festgestellt wird, dass SR seit XXXX durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des SR in Schubhaft erwecken.
1.2. SR ist zu einem nicht bekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und beantragte am XXXX internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung gab SR zu seinem Fluchtgrund an, dass seine zwei Schwestern gelähmt seien, seine Eltern sehr alt seien und er sich als Erwachsenen um sie kümmern müsse. Deshalb habe er das Land verlassen, um im Ausland zu arbeiten und seiner Familie Geld zu schicken. In Bangladesch gebe es keine Arbeit und deshalb könne er sich nicht um seine Familie kümmern. Bei der niederschriftlichen Befragung am XXXX gab er widerum an, seine Familie seit er klein war nicht mehr gesehen zu haben. Er sei zuerst bei seiner Tante aufgewachsen und später, nachdem sie gestorben ist, in einem Waisenhaus.
Der Asylantrag wurde rechtskräftig mit XXXX abgewiesen und zugleich eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung für das Heimatland Bangladesch erlassen.
1.3. Mit Bescheid vom XXXX wurde SR aufgetragen in der Betreuungseinrichtung XXXX Unterkunft zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen 3 Tagen nachzukommen. Da er der Wohnsitzauflage nicht nachgekommen ist, wurde diese mit Bescheid vom XXXX wieder aufgehoben.
1.4. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf Duldung vom 25.06.2018 gemäß § 46a Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.
Über die dagegen erhobene Beschwerde wurde noch nicht entschieden, dieses Verfahren ist noch anhängig, die aufschiebende Wirkung wurde nicht erteilt.
1.5. Am XXXX wurde über SR erstmalig die Schubhaft verhängt, die dagegen eingebrachte Schubhaftbeschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.
SR ist im Rahmen eines Krankenhausbesuchs aus der Schubhaft entlassen worden, von wo er sich in unerlaubter Weise am XXXX entfernte und am XXXX wieder zurückkehrte.
1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX wurde gegen SR gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG neuerlich die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt.
Mit Erkenntnis des BVwG W117 2228839-1/20E vom 10.04.2020 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass im Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Am XXXX erfolgte seitens des BFA die erste amtswegige Schubhaftprüfung und wurde mittels Aktenvermerk festgestellt, dass die Schubhaftgründe sowie die Rechtsmäßigkeit der Schubhaft unverändert vorliegen. Die zweite amtswegige Schubhaftprüfung am XXXX sowie die dritte amtswegige Schubhaftprüfung am XXXX erbrachten im Ergebnis ebenfalls die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft.
Am XXXX erfolgte die erste Aktenvorlage an das BVwG, welches mit Erkenntnis vom 29.06.2020, G312 2228839-2, die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft bestätigte.
Am XXXX erfolgte die zweite Aktenvorlage an das BVwG, welches mit Erkenntnis vom 20.07.2020, G308 2228839-3, ebenfalls die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft bestätigte.
Mit XXXX ist SR im Stande der Schubhaft erstmalig in Hungerstreik getreten, hat diesen freiwillig am 06.04.2020 wieder beendet. Am XXXX trat SR neuerlich in den Hungerstreik, einer diesbezüglichen Heilbehandlung wurde vom BFA am XXXX zugestimmt, am XXXX hat SR diesen Hungerstreik freiwillig beendet.
1.7. Am XXXX wurde bereits ein HRZ Antrag an die bangalische Botschaft gestellt, mangels Identifizierung (aufgrund der äußerst spärlichen Informationen seitens des BF) abgelehnt.
Die HRZ-Anträge vom XXXX betreffend Nepal und XXXX betreffend Indien wurden eingestellt und ergab sich durch die Einvernahme am XXXX , dass die Erlangung eines HRZ für Bangladesch fortgeführt wird. Dazu wurden am XXXX , XXXX , XXXX entsprechende Einvernahmen durchgeführt.
Am XXXX wurde ein neuer HRZ-Antrag bezüglich Bangladesch eingebracht, wobei nun aufgrund der Urgenzen vom XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und letztmalig am XXXX die berechtigte Aussicht auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates besteht.
Es ist in der Folge beabsichtigt unverzüglich nach Zustimmung zur HRZ Ausstellung ehebaldigst einen Abschiebetermin festzulegen. Weitere rechtliche oder faktische Hindernisse hinsichtlich der Effektuierung der Rückkehrentscheidung sind seitens der ho. Behörde nicht zu erkennen. Der Fremde hätte aber auch die Möglichkeit, aus dem Stande der Schubhaft freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Auch wenn durch die COVID 19 Pandemie derzeit keine Abschiebung möglich ist – da es derzeit keine Flüge dorthin gibt – so ist dennoch mit einer Abschiebung jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen.
Auf Grund der Ankündigung der Regierung, die Beschränkungen auf Grund COVID 19 neuerlich zu lockern, ist auch eine baldige Wiederaufnahme der Flüge abzusehen. Sobald es wieder Flüge nach Bangladesch gibt, wird umgehend nach der HRZ Erlangung eine Abschiebung organisiert werden. Weiters besteht die Möglichkeit, den Fremden mit einem Charterflug nach Bangladesch abzuschieben, damit ist das BFA nicht an die Wiederaufnahme des Linienflugbetriebes gebunden.
1.8. SR hält sich seit seiner illegalen Einreise überwiegend illegal in Österreich auf, er verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung. Das Asylverfahren ist bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen. Er ist nicht bereit in seinen Heimatstaat zurückzukehren, dies gab er bereits mehrmals an.
SR ist bangalischer Staatsbürger, verfügt in Österreich weder über familiäre, gesellschaftliche, berufliche oder sonstige Bindungen, über keinen Wohnsitz in Österreich und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat sich seinen Lebensunterhalt während seines illegalen Aufenthaltes – seit der rechtskräftigen negativen Entscheidung über seinen Asylantrag – durch Schwarzarbeit als Zeitungskolporteur bestritten. Er weigert sich in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Zudem hat er sich in Österreich mit Ladendiebstahl strafbar gemacht.
Sobald die Situation mit COVID-19 zu Ende ist, kann SR nach Erhalt eines HRZ im Wege eines Charterfluges in seinen Heimatstaat abgeschoben werden, einer Abschiebung innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer aus aktueller Sicht steht somit kein Hindernis entgegen.
1.9. Es liegen die Voraussetzungen aus Sicht des erkennenden Gerichtes für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft noch immer vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass SR untertaucht, bevor ein Heimreisezertifikat ausgestellt und er anschließend abgeschoben wird, als schlüssig anzusehen ist und von massiver Fluchtgefahr auszugehen ist.
2. Beweiswürdigung:
Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des SR ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.
Aufgrund der eigenen Angaben des SR sowie des Akteninhalts steht fest, dass er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren möchte, nicht gewillt ist, sich der Rechtsordnung entsprechend zu verhalten. Er hält sich seit XXXX illegal in Österreich auf, weigerte sich nach der negativen Asylentscheidung Österreich zu verlassen und in seinen Heimatstaat zurückzukehren.
Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr hinsichtlich des SR ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. Bei seiner Befragung erklärte er ausdrücklich, nicht in seinen Heimatstaat zurück zu wollen und in Österreich oder einem anderen europäischen Staat leben zu wollen.
Im Hinblick auf das bereits eingeleitete HRZ Verfahren ist begründet zu erwarten, dass die Abschiebung jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Anhaltefrist erfolgen wird. Die belangte Behörde hat das Verfahren zeitgerecht eingeleitet, ist mit dem betroffenen Staat laufend in Kontakt und wird nach einer positiven Identifizierung zeitnah nach Beendigung der aktuellen Corona-Virus-Situation eine Abschiebung am Flugwege erfolgen können.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A.
„Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
3.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der wieder seit XXXX andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.
Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus den Angaben des SR (er will nicht zurück in seinen Heimatstaat) mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Zudem hat er bereits durch sein Verhalten gezeigt, dass er nicht kooperativ ist. Die Behörde hat im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine erhebliche Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen.
SR hat im bisherigen Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig.
Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, es besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen.
In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgte zeitnah, die belangte Behörde ist mit dem betreffenden Staat in laufenden Kontakt und ist nach positiver Identifizierung zeitnah mit einer Abschiebung auf dem Flugweg nach Ende der Corona-Virus-Situation zu rechnen.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Dass besondere, in der Person des SR gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist nicht hervorgekommen.
SR hat weder familiäre, soziale, berufliche, sprachliche noch sonstige Bindungen ins Bundesgebiet geltend gemacht. Angesichts des Gesamtverhaltens des BF kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass dieser an seiner Abschiebung mitwirken wird und muss jedenfalls von einer erheblichen Ausreiseunwilligkeit und der Bereitschaft unterzutauchen ausgegangen werden, wobei er bereits ausdrücklich erklärte, nicht in seinen Heimatstaat zurück zu wollen und bereits einem angeordneten gelinderen Mittel nicht Folge geleistet hat.
Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit weiterhin zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig. Die andauernde Schubhaft kann daher fortgesetzt werden, weshalb wie im Spruch angeführt zu entscheiden war.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des MD vor der belangten Behörde, sowie bei den bereits durchgeführten Schubhaftüberprüfungen (auch vor dem BVwG) geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
III. Zu Spruchpunkt B.:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.
Schlagworte
Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2228839.4.00Im RIS seit
06.11.2020Zuletzt aktualisiert am
06.11.2020