Entscheidungsdatum
26.08.2020Norm
AsylG 2005 §24 Abs2Spruch
G304 2178190-1/7E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Irak, seit 27.03.2020 unvertreten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2017-Außenstelle Wien, Zl. XXXX :
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Zu Spruchpunkt A): Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn
1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1 AsylG 2005) oder
3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn, der Sachverhalt ist entscheidungsreif.
Die beschwerdeführende Partei ist am 28.02.2018 freiwillig in seinen Herkunftsstaat Irak ausgereist. Dies wird durch den amtswegig eingeholten Auszug aus dem Fremdenregister (IZR) vom 27.08.2020 belegt. Die Abmeldung der beschwerdeführenden Partei aus der Grundversorgung erfolgte ebenfalls per 28.02.2018 und liegt dem Akt bei.
Da die beschwerdeführende Partei freiwillig in den Herkunftsstaat abgereist ist und ein entscheidungsreifer Sachverhalt nicht vorliegt, ist das Asylverfahren – mit verfahrensleitendem Beschluss (VwGH vom 03.05.2018, Ra 2018/19/0020-0022) – gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig, weil es sich bei der vorliegenden Entscheidung um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt.
Schlagworte
freiwillige Ausreise VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G304.2178190.1.00Im RIS seit
06.11.2020Zuletzt aktualisiert am
06.11.2020