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Wege- und StraßenrechtNorm
BStG 1971 §17Rechtssatz
Dem BStG 1971 ist nicht zu entnehmen, dass sich die Bundesstraßenbehörde bei Beurteilung des öffentl Interesses an einer beantragten Enteignung auf die Beantwortung der Frage zu beschränken hätte, ob das Straßenbauprojekt auch ohne Enteignung verwirklicht werden könnte. Sie hat vielmehr, da auch dieser Umstand eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Enteignung bildet, auch zu prüfen, ob ein öffentl Interesse an der Verwirklichung des Projektes besteht. Die Legitimation zur Bekämpfung der Notwendigkeit der Enteignung schließt unter diesen Umständen auch die Legitimation zur Bekämpfung des Straßenbauprojektes ein (= Rechtssatz des VfGH vom 12.12.1973, B 214/73, VfSlg 7238/73).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981060123.X02Im RIS seit
06.11.2020Zuletzt aktualisiert am
06.11.2020