RS Vwgh 1982/10/21 81/06/0123

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Veröffentlicht am 21.10.1982
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Wege- und Straßenrecht
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §17
BStG 1971 §19
BStG 1971 §20
BStG 1971 §7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0866/74 E 19. Oktober 1976 VwSlg 9156 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Will die Bundesstraßenverwaltung ein von der ausgearbeitetes Straßenbauprojekt verwirklichen und muß sie dazu bei der Bundesstraßenbehörde einen Enteignungsantrag stellen, so hat die Bundesstraßenbehörde von Amtswegen zu prüfen, ob das Projekt der Erfordernissen des § 7 des Bundesstraßengesetzes 1971 entspricht. Kommt sie dabei zu dem Ergebnis, daß das Projekt den Erfordernissen des § 7 leg cit nur entsprochen wurde, wenn weiterer fremder Grund, für den kein Enteignungsantrag vorliegt, zum Straßenbau herangezogen wurde, so hat sie die Bundesstraßenverwaltung zu veranlassen, den Enteignungsantrag dementsprechend zu erweitern oder - falls die Bundesstraßenverwaltung dieser Anregung nicht folgen sollte - den gestellten Enteignungsantrag mit der Begründung, daß das Straßenbauprojekt den Erfordernissen des § 7 Bundesstraßengesetz nicht entsprechen würde, abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981060123.X01

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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