RS Vwgh 2020/9/7 Ra 2020/20/0314

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2020
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §8
MRK Art3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/20/0297 B 7. September 2020 RS 1 (hier: in Bezug auf Pakistan)

Stammrechtssatz

Selbst wenn sich für den Revisionswerber infolge der seitens afghanischer Behörden zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und von Erkrankungen an Covid-19 gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellte, ist damit für den Revisionswerber nichts zu gewinnen, weil es darauf bei der Frage, ob im Fall seiner Rückführung eine Verletzung des Art. 3 MRK zu gewärtigen ist, nicht ankommt, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre. Das gilt auch für die Beurteilung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht (vgl. VwGH 23.6.2020, Ra 2020/20/0188; 2.7.2020, Ra 2020/20/0212; 3.7.2020, Ra 2020/14/0255).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200314.L01

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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