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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §11Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/20/0297 B 7. September 2020 RS 1 (hier: in Bezug auf Pakistan)Stammrechtssatz
Selbst wenn sich für den Revisionswerber infolge der seitens afghanischer Behörden zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und von Erkrankungen an Covid-19 gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellte, ist damit für den Revisionswerber nichts zu gewinnen, weil es darauf bei der Frage, ob im Fall seiner Rückführung eine Verletzung des Art. 3 MRK zu gewärtigen ist, nicht ankommt, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre. Das gilt auch für die Beurteilung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht (vgl. VwGH 23.6.2020, Ra 2020/20/0188; 2.7.2020, Ra 2020/20/0212; 3.7.2020, Ra 2020/14/0255).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200314.L01Im RIS seit
06.11.2020Zuletzt aktualisiert am
06.11.2020