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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §9Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/20/0422 B 12. November 2019 RS 1Stammrechtssatz
Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200348.L01Im RIS seit
06.11.2020Zuletzt aktualisiert am
06.11.2020