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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des (am 4. Februar 1968 geborenen) DM, vertreten durch Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwalt in Wien II, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 27. Dezember 1995, Zl. Fr 4875/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 FrG ausgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen aus, der Beschwerdeführer sei am 5. November 1995 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er sei nicht im Besitze eines gültigen Reisedokumentes und einer Aufenthaltsberechtigung. Sein am 8. November 1995 gestellter Asylantrag sei gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 abgewiesen worden. In diesem Bescheid sei ausgeführt worden, daß der Beschwerdeführer über ein für ihn sicheres Drittland nach Österreich gelangt sei. Da der Beschwerdeführer nicht direkt ins österreichische Bundesgebiet eingereist sei, sei er auch nicht gemäß § 7 Asylgesetz 1991 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
Der Beschwerdeführer besitze nicht die Mittel für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe er hiezu eingewendet, daß seine Mittellosigkeit aufgrund seiner Aufnahme in kirchliche Betreuung nicht mehr gegeben sei. Eine solche Betreuung reiche nach Auffassung der belangten Behörde für die Erbringung des Nachweises der Mittel zum Unterhalt nicht aus.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei ein rechtswidriger, der als Übertretung des Fremdengesetzes von nicht unerheblicher Bedeutung sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtverhängung eines Ausweisungsbescheides als verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß der Beschwerdeführer ohne das erforderliche Reisedokument und ohne Aufenthaltsberechtigung in das Bundesgebiet gelangt sei und keine ausreichenden Mittel für seinen Unterhalt besitze, unbestritten. Auf dem Boden dieser Sachverhaltsannahmen ist der von der belangten Behörde gezogene rechtliche Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 FrG unbedenklich. Im Hinblick darauf, daß den für die Einreise und für den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten ein hoher Stellenwert zukommt, handelt es sich bei diesbezüglichen Verstößen keinesfalls um eine bloß geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, weshalb die im Grunde des § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 FrG verfügte Ausweisung nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides versucht der Beschwerdeführer allein damit zu begründen, daß die belangte Behörde sich zur Begründung ihres Bescheides zum großen Teil auf den Bescheid des Bundesasylamtes gestützt habe. Dieses habe ausgeführt, daß der Beschwerdeführer über ein sicheres Drittland nach Österreich eingereist sei und bereits dort einen Asylantrag hätte stellen können. Die belangte Behörde habe keinerlei Ermittlungen darüber angestellt, ob der Beschwerdeführer wirklich über ein für ihn sicheres Drittland nach Österreich eingereist sei. Der Beschwerdeführer sei von einem Schlepper in einem ihm unbekannten Land zu einem Flughafen gebracht worden, von wo aus er nach Wien geflogen sei. Er könne zu dem fraglichen Land keinerlei Angaben machen. Die belangte Behörde hätte von sich aus keinen Versuch unternommen, das fragliche Land festzustellen. Solche Feststellungen wären jedoch geboten und möglich gewesen.
Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzeigen. Feststellungen über den Reiseweg des Beschwerdeführers von seinem Heimatland bis zur Einreise nach Österreich kann die Behörde nur aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers treffen. Kann oder will er dazu keine Angaben machen, hat die Behörde keinerlei Möglichkeit, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer lediglich angegeben, daß er sich nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland längere Zeit in einem anderen Land aufgehalten habe. Nähere Angaben zu diesem Aufenthaltsort hat der Beschwerdeführer nicht gemacht und auch keinerlei Behauptungen dahingehend aufgestellt, daß er in diesem, von ihm nicht benannten Land im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG bedroht sei. Die Auffassung im angefochtenen Bescheid, daß dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 nicht zukommt, ist unbedenklich:
Nach den unbestrittenen Feststellungen gelangte der Beschwerdeführer nämlich weder "direkt" aus einem Gebiet, wo sein Leben oder seine Freiheit im Sinne des Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bedroht war (Art. 31 Z. 1 der Konvention), noch "direkt" aus dem Staat, in dem er behauptete, insoweit Verfolgung befürchten zu müssen (§ 6 Abs. 1 Asylgesetz 1991), nach Österreich; ferner liegt auch kein Anhaltspunkt für die Annahme vor, er hätte gemäß § 37 FrG wegen Vorliegens der dort genannten Gründe nicht in den Staat, aus dem er direkt einreiste, zurückgewiesen werden dürfen und es wäre ihm die Einreise gestattet worden oder zu gestatten gewesen (§ 6 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1991).
Da die behauptete Rechtswidrigkeit dem angefochtenen Bescheid nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996210397.X00Im RIS seit
20.11.2000