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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, in der Fristsetzungssache des A G in W, vertreten durch Brand Rechtsanwälte GmbH in 1020 Wien, Schüttelstraße 55, Carré Rotunde, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 637,26 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit am 16. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) eingelangtem Fristsetzungsantrag begehrte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über seine - im Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht eingelangte - Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3. September 2019 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.
2 Das Bundesverwaltungsgericht entschied über die Beschwerde mit dem Erkenntnis vom 5. Oktober 2020, W256 2224648-1/17Z, und legte eine Abschrift des Erkenntnisses samt Ausdruck des Zustellnachweises an den Rechtsvertreter des Antragstellers dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3 Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 7.9.2020, Fr 2020/04/0002).
4 Die Entscheidung über den - im begehrten Umfang zuerkannten - Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes - hier: für Schriftsatzaufwand - ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen (vgl. wiederum VwGH 7.9.2020, Fr 2020/04/0002, Rn. 4, mwN).
Wien, am 16. Oktober 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020040003.F00Im RIS seit
09.12.2020Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020