TE Vwgh Beschluss 2020/10/21 Ra 2020/11/0186

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Veröffentlicht am 21.10.2020
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Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1
FSG 1997 §24 Abs3
FSG 1997 §26 Abs2 Z1
FSG 1997 §7 Abs3 Z1
StVO 1960 §99 Abs1 litb
WrKonsÜbk §71

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des M S in L, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Schulstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 7. Juli 2020, Zl. LVwG-651716/10/FP/KJO, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Vorschreibung begleitender Maßnahmen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber ist österreichischer Staatsbürger und Honorarkonsul der Republik Guinea. Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dem Revisionswerber, in teilweiser Bestätigung und teilweiser Abänderung des (Vorstellungs)-Bescheides der belangten Behörde vom 17. Februar 2020, gemäß § 24 Abs. 1 und 3 iVm. § 7 Abs. 3 Z 1 und § 26 Abs. 2 Z 1 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten und ordnete begleitende Maßnahmen an. Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zu Grunde, der Revisionswerber habe an einem näher bezeichneten Ort zu einer näher bestimmten Zeit ein Kraftfahrzeug gelenkt und sich geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wodurch er die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen habe.

2        Gegen dieses Erkennntis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6        Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es habe sich „nicht um das Lenken eines Kraftfahrzeugs im eigentlichen Sinn“ gehandelt. Der Revisionswerber habe sich auf der Fahrt von einem konsularischen Termin in einem Lokal zur Außenstelle des Konsulats befunden, um dort die Amtshandlung fortzusetzen. Es habe sich um eine „zusammengehörige Amtshandlung“ gehandelt, zu welcher auch die fragliche Fahrt zu zählen sei. Der Revisionswerber habe sich daher auf die Immunität nach Art. 71 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, berufen können und sei nicht verpflichtet gewesen, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Auch fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob jede Fahrt mit einem Kraftfahrzeug von der Immunität nach dieser Bestimmung ausgenommen sei, oder ob es darauf ankomme, ob ein Zusammenhang mit der Wahrnehmung von konsularischen Aufgaben bestehe.

7        Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgeführt, dass ein Honorarkonsul, der - wie der Revisionswerber - österreichischer Staatsbürger ist, gemäß Art. 71 des genannten Übereinkommens Immunität nur von der Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit in Bezug auf seine in Wahrnehmung seiner Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen genießt, und dass das Lenken eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich keine Amtshandlung im Sinne dieses Artikels darstellt (vgl. das bereits vom Verwaltungsgericht zitierte hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, 2000/11/0044, sowie das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1982, 82/02/0019, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).

8        Die Revision zeigt weder auf, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, fallbezogen sei im Lenken des Kraftfahrzeugs nicht eine Amtshandlung im Sinne des Art. 71 Abs. 1 des genannten Übereinkommens zu erblicken, von der zitierten Rechtsprechung abweichen würde, noch legt sie dar, zu welcher anderen Rechtsfrage in diesem Zusammenhang Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen würde.

9        In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110186.L00

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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