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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, in der Beschwerdesache des SC (geboren am 2. Februar 1955), vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in Wien VIII, Friedrich Schmidt-Platz 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 9. Jänner 1995, Zl. IVFr-2132/94, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 10. Juli 1987 erließ die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg gemäß § 3 Abs. 1 und 2 lit. a, e und g i.V.m. § 4 des Fremdenpolizeigesetzes gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsbürger, ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Der Beschwerdeführer habe sich durch Bezahlung eine gefälschte Beschäftigungsbewilligung erschlichen und sich im Zeitraum vom 11. November 1986 bis 27. April 1987 unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juli 1987 ausgefolgt, er wurde in der Folge aus dem Bundesgebiet abgeschoben. Der Beschwerdeführer änderte in der Folge seinen Namen und reiste im Jahre 1988 nach Österreich ein, wo ihm bis zum Jahre 1994 Sichtvermerke erteilt worden sind.
Mit Eingabe vom 28. Juni 1994 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des gegen ihn im Jahre 1987 erlassenen Aufenthaltsverbotes.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 9. Jänner 1995, mit welchem dieser Antrag gemäß § 26 i.V.m. § 18 Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen wurde. Die Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltsverbotes hat am 10. Juli 1997 geendet. Daher ist das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers auf dessen Aufhebung nunmehr weggefallen, zumal auch aus den von der belangten Behörde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens nicht ersichtlich ist, daß der Beschwerdeführer aus dem nunmehr abgelaufenen Aufenthaltsverbot noch rechtliche Nachteile zu gewärtigen hätte; insbesondere wurde der Beschwerdeführer auch offensichtlich gemäß § 82 Abs. 1 Z. 2 FrG nicht bestraft.
Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluß als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Für die - gemäß § 58 Abs. 2 VwGG i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 zu treffende - Kostenentscheidung war maßgeblich, daß die belangte Behörde aus der entgegen einem unbestritten aufrechten Aufenthaltsverbot erfolgten Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich und dem seit Ablauf der ihm erteilten Sichtvermerke unbestritten rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu Recht die Gefährlichkeitsprognose stellen durfte, daß sein Aufenthalt bis zum Ablauf des erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG die öffentliche Ordnung im Bundesgebiet gefährde. Daran ändert der Umstand grundsätzlich nichts, daß die belangte Behörde nicht ohne weiteres den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG als gegeben erachten durfte und auch ohne weiteres nicht davon ausgehen durfte, daß die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers nicht eingreife, weil dieser Eingriff vorliegend gemäß § 19 und § 20 Abs. 1 FrG als gerechtfertigt angesehen werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995210424.X00Im RIS seit
20.11.2000