TE Vwgh Beschluss 2020/10/21 Ra 2020/11/0178

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Veröffentlicht am 21.10.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Dr. H W in W, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. Juli 2020, Zl. VGW-162/017/2601/2020-5, betreffend Altersversorgung nach dem Ärztegesetz 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, vertreten durch die Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stadiongasse 2), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. November 2019, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf vorläufige Altersversorgung gemäß § 17c iVm. § 58 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien abgewiesen worden war, erhobene Beschwerde abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei. Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, da der Revisionswerber nicht alle Kassenverträge aufgelöst habe, fehle es an einer wesentlichen Voraussetzung (§ 17c Abs. 1 lit. a der Satzung) für die Alterspension aus dem Wohlfahrtsfonds. Die in der Beschwerde geltend gemachten verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen die maßgebenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 und der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien teile das Verwaltungsgericht nicht.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        In der somit für die Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5        Zunächst wird darin vorgebracht, der zu lösenden Rechtsfrage komme grundsätzliche Bedeutung zu, „weil die Lösung dieser Rechtsfrage für sämtliche in Österreich tätigen Ärzte, die mit Kassenverträgen und im Rahmen eines Dienstverhältnisses arbeiten und mit Erreichung des Alterspensionsantrittsalters von 65 Jahren ihren Ruhegenussanspruch in Anspruch nehmen wollen, von Bedeutung ist“.

Der Umstand, dass die zu lösende Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen auftreten kann, bewirkt jedoch noch nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. aus vielen VwGH 26.3.2014, Ro 2014/03/0024; 22.2.2017, Ra 2016/17/0037).

6        Das weitere Zulässigkeitsvorbringen erschöpft sich in den folgenden beiden Sätzen:

„Eine Rechtsprechung zur Frage der Altersdiskriminierung, allenfalls auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes und dessen Umsetzung in einer Verordnung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Wiener Ärztekammer besteht nicht.

Wegen der geänderten Rechtslage im Allgemeinen bei Pensionsansprüchen und der teilweisen Kapitaldeckung der hiergegenständlichen Ansprüche fehlt es an einer Rechtsprechung.“

7        Abgesehen davon, dass darin Fragen aus der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs angesprochen werden, für deren Klärung der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig ist (vgl. etwa VwGH 11.10.2019, Ra 2019/01/0373, mwN), ist dieses Vorbringen in seiner Allgemeinheit nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, weil nicht konkret unter Bezugnahme auf den Revisionsfall dargelegt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von diesen Fragen und der vom Revisionswerber vermissten Rechtsprechung abhängt (vgl. VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 2.10.2018, Ra 2018/01/0403; jeweils mwN). Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 29.10.2018, Ra 2018/02/0213, mwN).

8        Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110178.L00

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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