Index
L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr NiederösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie Hofrat Dr. Grünstäudl und Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der Niederösterreichischen Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. Mai 2019, Zl. LVwG-AV-198/001-2019, betreffend Zurückweisung einer Interessentenerklärung in einem grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrsbehörde Melk, Abt Karl-Straße 25a, 3390 Melk; mitbeteiligte Partei:S AG in V, vertreten durch Dr. Maximilian Schaffgotsch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Postgasse 6/1), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender Verfahrensverlauf:
2 Am 31. Oktober 2018 schlossen namentlich genannte Personen einen Liegenschaftskaufvertrag betreffend näher bezeichnete Grundstücke. In der Folge wurde die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung dieses Rechtsgeschäfts beantragt.
3 Die Mitbeteiligte gab in dem Bezug habenden grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren eine Interessentenerklärung ab.
4 2. Mit Bescheid vom 9. Jänner 2019 wies die belangte Behörde die Interessentenerklärung der Mitbeteiligten als unzulässig zurück. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine juristische Person zwar einen landwirtschaftlichen Betrieb führen könne, aber nicht als Landwirtin im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 angesehen werden könne.
5 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der gegen diesen Bescheid von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde statt und hob den bekämpften Bescheid ersatzlos auf. Gleichzeitig sprach es gemäß § 25a VwGG aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
6 Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - aus, Gegenstand des Verfahrens sei die Zurückweisung der Interessentenerklärung durch die belangte Behörde, weshalb die Frage zu klären sei, ob eine solche Zurückweisung vor dem Hintergrund der Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 rechtmäßig sei. Zur Erlangung der Parteistellung in dem Genehmigungsverfahren genüge die Glaubhaftmachung der Landwirteeigenschaft im Sinne der einschlägigen Bestimmungen. Eine Entscheidung über die Frage des rechtmäßigen Bestehens einer Interessentenstellung habe erst in der den Verfahrensgegenstand abschließenden Erledigung zu erfolgen. Die Zurückweisung einer Interessentenerklärung, die zu einem Verlust der Parteistellung in dem grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren führe, sei gesetzlich nicht vorgesehen. Zudem sei es gesicherte Rechtsprechung, dass ein Abspruch über die Interessentenstellung nicht einmal im grundverkehrsbehördlichen Bescheid selbst gesondert zu erfolgen habe. Umso weniger könne von der Zulässigkeit eines eigenen „Zwischenbescheids“ ausgegangen werden. Eine Interessentenerklärung stelle keinen Antrag an die Behörde dar, sondern vielmehr eine Erklärung, die zudem zivilrechtliche Folgen - nämlich das Vorliegen eines rechtsverbindlichen Anbots an die Verkäufer - nach sich ziehe. Ein gesonderter Abspruch über die Interessentenstellung erweise sich daher als unzulässig, weshalb der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben sei.
7 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Zur Zulässigkeit derselben wird vorgebracht, die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass ein Absprechen über die mangelnde Parteistellung, welche sich für die Grundverkehrsbehörde aus der fehlenden Landwirteigenschaft des Mitbeteiligten ergeben habe, unzulässig sei, sei verfehlt. Grundlegende Voraussetzung für die Interessentenstellung und die Eigenschaft als Landwirt im Sinne des § 3 Z 2 NÖ GVG 2007 sei die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu einem erheblichen Teil, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Landwirteeigenschaft der Mitbeteiligten - einer juristischen Person - zu Unrecht bejaht habe. Die strittige Vorfrage der Parteistellung einer bestimmten, vom jeweiligen Antragsteller verschiedenen Person in einem konkreten, anhängigen Verfahren könne in einem Zwischenverfahren geklärt werden.
9 5. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 5.1 Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung der Erklärung der Interessentenstellung im grundverkehrsbehördlichen Verfahren durch gesonderten Bescheid.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. September 2020, Ra 2018/11/0100-0101, bereits ausgesprochen, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides und damit ein separater Abspruch über die Parteistellung eines Interessenten unzulässig ist, weshalb auf die dortigen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann. Die von der Revision in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Rechtsfrage ist daher als geklärt anzusehen.
13 5.2 Insofern sich das Zulässigkeitsvorbringen der Revision darauf bezieht, dass das Verwaltungsgericht die Landwirteeigenschaft der Mitbeteiligten zu Unrecht angenommen habe und aus diesem Grund der bekämpfte Bescheid nicht aufzuheben gewesen wäre, spricht diese keine Rechtsfrage an, von deren Lösung die Entscheidung im vorliegenden Revisionsverfahren, das alleine die Frage der Zulässigkeit der selbständigen Entscheidung über die Parteistellung eines Interessenten umfasst, abhinge. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist dieser nicht zur Beantwortung von abstrakten Rechtsfragen berufen (vgl. etwa VwGH 22.11.2018, Ra 2018/17/0184, mwN).
14 5.3 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. Oktober 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110119.L00Im RIS seit
17.12.2020Zuletzt aktualisiert am
17.12.2020