Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des K A (geboren am 3. Februar 1959), vertreten durch
Dr. Johann Poulakos, Rechtsanwalt in Linz, Fadingerstraße 24, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 9. September 1994, Zl. St 180-8/93, betreffend Ausweisung und Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Ghana, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers und gegen die Feststellung gerichtet ist, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in Ghana gemäß § 37 Abs. 2 des Fremdengesetzes bedroht sei, abgewiesen; hinsichtlich der Feststellung, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, daß der Beschwerdeführer in Ghana gemäß § 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes bedroht sei, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die vorliegenden Beschwerde ist gegen einen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 9. September 1994 gerichtet, mit welchem der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FrG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde und mit welchem gemäß § 54 Abs. 1 FrG festgestellt wurde, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in Ghana gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG bedroht sei und daß seine Abschiebung nach Ghana somit zulässig sei. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person undokumentiert seien. Der Beschwerdeführer habe angegeben, daß ihm sein alter Reisepaß in Bulgarien gestohlen worden sei. Seine Frau habe ihm einen neuen Reisepaß aus Ghana nach Österreich geschickt; der Beschwerdeführer habe diesen Reisepaß entgegen einer diesbezüglichen Aufforderung der Behörde aber nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei am 2. Februar 1991 von Ungarn her kommend zu Fuß über die grüne Grenze eingereist; zuvor habe er sich aufgrund eines ihm erteilten Sichtvermerkes zwei Wochen in Bulgarien aufgehalten. Sein Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 21. Juli 1991 abgewiesen worden, seine dagegen gerichtete Berufung mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. März 1993. Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom 4. Februar 1991 gemäß § 2 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 1954 eine bis zum 4. August 1991 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt worden, hiebei sei ausdrücklich ausgeführt worden, daß er vor der Stellung seines Asylantrages in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung gefunden habe, sodaß ihm eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 5 Abs. 3 des "Asylgesetzes 1955" (gemeint: Asylgesetz 1968) nicht zukomme. Gegen den Berufungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. März 1993 habe der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht, welcher mit Beschluß vom 4. August 1993 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe.
Der Beschwerdeführer sei über Bulgarien und Ungarn nach Österreich gelangt, einer etwaigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 stehe jedenfalls entgegen, daß er nicht direkt aus dem Staat eingereist sei, in welchem er Verfolgung befürchten zu müssen behaupte, noch hätten Gründe für die Annahme bestanden, daß er gemäß § 37 Abs. 1 und/oder 2 nicht nach Ungarn hätte zurückgeschoben werden dürfen und ihm daher gemäß § 6 Abs. 2 Asylgesetz 1991 die Einreise hätte gestattet werden können. Der Beschwerdeführer sei somit nicht im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991; das Fremdengesetz finde auf ihn zur Gänze Anwendung. Wenn der Beschwerdeführer aber keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gehabt habe, so könne ihm eine solche auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Abweisung seines Asylantrages gerichteten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof nicht zukommen. Der Beschwerdeführer halte sich somit derzeit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wobei anzumerken sei, daß er offenbar auch keinerlei Anstalten unternehme, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren.
Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten; seine Ehegattin lebe in Ghana und habe sich mittlerweile scheiden lassen. Daß der Beschwerdeführer, wie er ausführe, in Österreich viele Bekannte und Freunde habe, und sich damit der Mittelpunkt seines Lebens nunmehr in Österreich befände, möge im Falle seiner Ausweisung zwar einen Eingriff in sein Privatleben bewirken, doch erscheine es nach mehr als einem Jahr unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK, näherhin im Sinn eines geordneten Fremdenwesens, dringend geboten, diesen nicht rechtmäßigen Zustand zu beenden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei daher im Sinne der §§ 17 Abs. 1 sowie 19 FrG gerechtfertigt.
Hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer im Asylverfahren angegeben habe, Ghana nicht aus politischen und auch nicht aus religiösen Gründen verlassen zu haben. Er sei allerdings eines Militärdiebstahles verdächtigt worden. Unter den Sitzen von Militärfahrzeugen, welche er für seine Werkstatt angekauft habe, hätte sich Munition befunden, wovon er aber nichts gewußt habe. Zu jenem Zeitpunkt, als die Polizei in seine Werkstatt gekommen sei und dort die Munition gefunden habe, sei er nicht in der Werkstatt gewesen. Man habe daher seinen Vorarbeiter festgenommen. Obwohl unschuldig, hätte der Beschwerdeführer mit seiner Festnahme rechnen müssen und sich in einem Hotel versteckt gehalten; seine Ehegattin - so habe er weiter im Asylverfahren angegeben - habe ihn aufgefordert zu flüchten; er habe mit einer Haftstrafe, unter Umständen auch mit der Todesstrafe rechnen müssen und sei daher geflüchtet.
Der Beschwerdeführer habe der Behörde einen Brief seiner Ehegattin vorgelegt, demzufolge er in Ghana gesucht würde. Der Beschwerdeführer habe der Behörde auch einen angeblichen "Haftbefehl" vorgelegt, welcher sich jedoch auf Grund entsprechender Auslandserhebungen als Fälschung herausgestellt habe. Daran ändere auch nichts, daß der Beschwerdeführer behaupte, diesen Haftbefehl von einem Herrn des Department of Game & Wildlife in Kumasi erhalten zu haben. Daß es sich um eine Fälschung handle, sei seitens des den Haftbefehl angeblich austellenden Gerichtes bestätigt worden, nämlich, daß kein Steckbrief erlassen worden und auch die auf dem Steckbrief befindliche Unterschrift nicht identifizierbar sei. Es sei nicht erforderlich, im Zuge eines aufwendigen Verwaltungsverfahrens die Spur weiterer Mittelspersonen allenfalls bis zum Fälscher zu verfolgen, wenn von seiten des Gerichtes schon feststehe, daß es sich um eine Fälschung handle. Der Beschwerdeführer fürchte lediglich Strafverfolgung wegen eines ihm möglicherweise zu Unrecht angelasteten Waffendiebstahls; politische oder sonstige Hintergründe der in der Konvention angeführten Art seien nicht zu ersehen. Daher ergäben sich keine Gründe, seine Abschiebung aus den in § 37 Abs. 2 FrG genannten Gründen als unzulässig anzusehen.
Nachdem sich der vom Beschwerdeführer vorgelegte Haftbefehl als Fälschung herausgestellt habe, sei des weiteren nicht zu ersehen, daß er in Ghana Gefahr laufen würde, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Seine diesbezüglichen Behauptungen seien objektiv nicht belegbar, jedenfalls nicht durch den von ihm vorgelegten, gefälschten Haftbefehl. Es könne dahingestellt bleiben, was unter diesen Umständen von dem Brief der Ehegattin des Beschwerdeführers zu halten sei, der für diese offenbar vorgefertigt und zur Unterschrift vorgelegt worden sei; die in diesem Schreiben zum Ausdruck gebrachten Befürchtungen seien auf keinen realen Hintergrund, wie etwa bestehende Haftbefehle oder anhängige Gerichtsverfahren zurückzuführen. Dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge habe ihm seine Ehegattin einen neuen Reisepaß besorgen können. Wäre er tatsächlich gesucht worden, so wäre dies wohl nicht der Fall gewesen. Die entgegenstehende Argumentation des Beschwerdeführers, die Ausstellung des Reisepasses sei deshalb erfolgt, um seine Abschiebung zu ermöglichen, erscheine insofern unlogisch, als ein Reisepaß dem Beschwerdeführer immerhin ermöglichen würde, in andere Länder auszuweichen, sodaß er noch weniger für die Behörden seines Heimatstaates faßbar würde; zudem würde für den den Reisepaß ausstellenden Staat nicht die Gewißheit bestehen, daß auf Grund dieses Reisepasses tatsächlich die Rückstellung erfolge, etwa wenn der Beschwerdeführer gegenüber den Behörden des ihn zurückstellenden Staates den Besitz des Reisepasses verschweige.
Es möge zwar sein, daß der Beschwerdeführer wegen Diebstahls von Heereseigentum in seinem Heimatstaat belangt werde. Daß er aber deshalb der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder einer ebensolchen Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre, und daß sogar stichhaltige Gründe für eine derartige Annahme bestünden, vermöge die Berufungsbehörde nicht zu ersehen, ansonsten müsse der Beschwerdeführer wohl nicht auf Fälschungen zurückgreifen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers seien daher als Schutzbehauptungen anzusehen. Daher lägen auch keine Gründe im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG vor, die der Abschiebung des Beschwerdeführers entgegenstünden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat unbestritten am Tag seiner Einreise nach Österreich am 2. Februar 1991 einen Asylantrag gestellt, welcher zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zwar mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. März 1993 bereits abgewiesen war, jedoch hatte der Beschwerdeführer dagegen eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, welcher mit Beschluß vom 4. August 1993 die aufschiebende Wirkung "im Umfang der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung des Antragstellers nach dem Asylgesetz" zuerkannte.
Die belangte Behörde begründet ihre Auffassung, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht im Besitz einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gewesen, ausschließlich damit, daß er über Bulgarien und Ungarn nach Österreich gelangt sei und keine Gründe für die Annahme bestanden hätten, daß er gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG nicht nach Ungarn hätte zurückgeschoben werden dürfen. Damit hat die belangte Behörde zwar verkannt, daß sie die Frage des Vorliegens einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Falle des Beschwerdeführers nicht nach den Vorschriften der §§ 6 und 7 des Asylgesetzes 1991, sondern nach jenen des § 5 des Bundesgesetzes über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955, BGBl. Nr. 126/1968 (Asylgesetz 1968) zu beurteilen hatte. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. September 1995, Zl. 95/18/0473 (vgl. ebenso etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187, und vom 21. Februar 1996, Zl. 95/21/0394), ausgeführt hat, haben die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Asylgesetzes 1991 bestehenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes 1968 ihre Geltung nicht verloren und sind nunmehr als vorläufige Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz 1991 anzusehen. Gemäß § 5 Abs. 3 des Asylgesetzes 1968 durfte die vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Fall der rechtzeitigen Stellung des Asylantrages nur dann verneint werden, wenn rechtskräftig festgestellt war, daß der Asylwerber nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1968 war, oder wenn er "bereits in einem anderen Staat Anerkennung nach der Konvention oder anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden hat". Das Vorliegen letzterer Voraussetzung durfte die belangte Behörde nicht mit dem bloßen Hinweis darauf verneinen, daß der Beschwerdeführer nicht direkt aus Ghana eingereist sei oder gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG nicht nach Ungarn hätte zurückgeschoben werden dürfen. Davon, daß ein Asylwerber bereits in einem anderen Staat "anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden hat", konnte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur genannten Gesetzesstelle des Asylgesetzes 1968 vielmehr nur dann gesprochen werden, wenn der Aufenthalt des Asylwerbers den Behörden des betreffenden Staates bekannt und von ihnen geduldet (gebilligt) wurde (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 1985, Zl. 84/01/0255, Slg. N.F. Nr. 11.773 A, und vom 9. Juli 1992, Zl. 92/18/0034, m.w.N., sowie Steiner, österreichisches Asylrecht, 1990, 15). Der Beschwerdeführer hielt sich jedoch unbestritten vor seiner Einreise nach Österreich aufgrund eines bulgarischen Sichtvermerkes in Bulgarien auf. Damit war auch nach der anzuwendenden Rechtslage das Vorliegen eines asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsrechts zu verneinen und seine Ausweisung im Grunde des § 17 Abs. 1 FrG nicht rechtswidrig.
Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf seinen dreieinhalb Jahre dauernden Aufenthalt in Österreich und die hier bestehenden privaten Beziehungen für rechtswidrig hält, vermag er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen; die Ausweisung war vielmehr angesichts seines - von der Behörde (unwidersprochen) festgestellten - rechtswidrigen Aufenthalts von mehr als einem Jahr wegen des hohen Stellenwertes, welcher den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften zukommt, im Sinne des § 19 FrG dringend geboten. Der Beschwerdehinweis auf die vom Beschwerdeführer am 19. November 1994 geschlossene Ehe mit einer Österreicherin geht schon deswegen fehl, weil die Eheschließung nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte.
Soweit die Beschwerde den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Feststellung, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, daß der Beschwerdeführer in Ghana gemäß § 37 Abs. 2 des Fremdengesetzes bedroht sei, bekämpft, ist sie deswegen nicht berechtigt, weil der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch auch in der Beschwerde behauptet, daß die von ihm behaupteten, in Form einer ungerechtfertigten und rechtsstaatliche Prinzipien mißachtenden Strafverfolgung sowie unmenschlicher Bestrafung drohenden Nachteile aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten zu gewärtigen wären. Dies ist jedoch Voraussetzung, um sich mit Erfolg auf die Bestimmung des § 37 Abs. 2 FrG berufen zu können.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefahr, im Falle seiner Rückkehr nach Ghana dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, ist der angefochtene Bescheid jedoch nicht schlüssig begründet. Die belangte Behörde räumt im angefochtenen Bescheid nämlich ausdrücklich ein, daß der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat wegen Diebstahls von Heereseigentum belangt wird. Daß er deshalb aber der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder einer ebensolchen Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre, qualifiziert sie deswegen als "Schutzbehauptung", weil der Beschwerdeführer der Behörde einen gefälschten Haftbefehl vorgelegt habe. Im Falle des Zutreffens seiner Behauptungen müsse er "wohl nicht auf Fälschungen zurückgreifen". Aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer der Behörde ein gefälschtes Dokument vorgelegt hat, kann jedoch noch nicht geschlossen werden, daß er in Ghana nicht der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Dies folgt ebensowenig aus dem Umstand, daß es der Ehegattin des Beschwerdeführer gelungen ist, ihm in seinem Heimatstaat einen neuen Reisepaß zu besorgen. Bezüglich der Erwägungen der Behörde ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörde nicht in Form von spekulativen Erwägungen die Motive des - behaupteten - Verfolgerstaates dadurch prüfen darf, indem sie sich selbst in dessen Lage versetzt und ihre eigenen Maßstäbe zur Anwendung bringt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 95/20/0423). Hat die Behörde vielmehr einmal die Möglichkeit bejaht, daß der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat wegen Diebstahls von Heereseigentum belangt wird, so wäre eine schlüssige Begründung hinsichtlich des Nichtbestehens der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefahren gemäß § 37 Abs. 1 FrG vonnöten gewesen.
Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers gerichtet ist, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG und soweit er gegen die Feststellung gemäß § 37 Abs. 1 FrG gerichtet ist, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben, im übrigen aber war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995210403.X00Im RIS seit
20.11.2000