TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/8 97/21/0536

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Veröffentlicht am 08.10.1997
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §54;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des YK (geboren am 1. Februar 1970), vertreten durch

Dr. Herbert Gradl, Rechtsanwalt in St. Pölten, Domgasse 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 23. Juni 1997, Zl. Fr 1882/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsbürger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, die Ausweisung verfügt.

Der Beschwerdeführer sei am 26. Dezember 1994 über den Flughafen Wien-Schwechat legal nach Österreich eingereist. Er sei im Besitz eines Reisepasses und eines Visums für Österreich, ausgestellt am 23. Dezember 1994 vom Generalkonsulat Istanbul, gültig vom 26. Dezember 1994 bis 26. Jänner 1995, gewesen. Er habe am 29. Dezember 1994 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einen Asylantrag gestellt. Dieser Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Jänner 1995 gemäß § 3 Asylgesetz abgewiesen worden.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Februar 1995, Zl. 4.345.711/1-III/13/95, abgewiesen worden. Das Asylverfahren sei daher seit dem 3. März 1995 rechtskräftig abgeschlossen.

Der Verwaltungsgerichtshof habe zwar der dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 1996 sei diese Beschwerde jedoch abgewiesen worden. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Asylgesetz 1991 sei daher mit 12. April 1996 außer Kraft getreten und der Beschwerdeführer halte sich somit seither nicht mehr rechtmäßig in Österreich auf. Er habe weder einen gültigen Sichtvermerk nach dem Fremdengesetz noch eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Ein Antrag vom 18. November 1996 auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung sei mit Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. März 1997 zurückgewiesen worden. Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung habe diese Zurückweisung mit § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz begründet, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vom Ausland aus zu stellen gewesen wäre. Gemäß § 17 Abs. 1 FrG sei die Ausweisung verpflichtend.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid im wesentlichen deshalb für rechtswidrig, weil es sich beim Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im November 1996 um keinen Erstantrag gehandelt habe. Es sei jahrelang vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren betreffend Asyl anhängig gewesen, im Rahmen dessen ausdrücklich eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung beantragt worden sei.

Eine Rückkehr sei für den Beschwerdeführer sehr schwierig, da er einerseits Familie und im wesentlichen auch seine Geschwister in Österreich habe, andererseits habe er in seiner Heimat kaum wirtschaftliche oder sonstige Rückhalte.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid auch deshalb für rechtswidrig, weil die belangte Behörde alle jene Umstände zu prüfen gehabt hätte, die ihm die Rückkehr in die Türkei unmöglich machten. Selbst wenn die Ausweisung in § 37 FrG nicht genannt sei, müßten doch solche Gründe, wenn sie schon im Asylverfahren als nicht relevant beurteilt wurden, hier Berücksichtigung finden.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vermag die Beschwerde mit diesem Vorbringen nicht darzutun.

Das Vorbringen zu § 54 FrG ist schon deshalb nicht zielführend, da nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit einer Ausweisung - die den alleinigen Gegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens darstellt - nicht darüber abgesprochen wird, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen hat bzw. in ein solches (allenfalls) abgeschoben werden wird (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 21. Mai 1997, Zl. 97/21/0212).

Ebenso geht das Vorbringen hinsichtlich der beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde "im Asylverfahren" ins Leere. Wenn auch dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof zuerkannt worden war, so hat sie doch diese Wirkung wiederum verloren, weil sie mit hg. Erkenntnis vom 5. April 1996 als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hält sich somit seither - nach den Feststellungen seit 12. April 1996 - illegal im Bundesgebiet auf, wobei auch sein vorhergehender Aufenthalt in Österreich zur Gänze lediglich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist. Die bloße Stellung eines Antrages - nach Abweisung seines Asylantrages - auf Bewilligung seines Aufenthaltes nach dem AufG konnte keine Aufenthaltsberechtigung verschaffen; für den Beschwerdeführer besteht rechtlich auch keine Möglichkeit, seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 12. Juni 1997, Zl. 96/18/0600, und vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0738).

Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, wonach - unter der Annahme eines mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriffs - im Lichte des § 19 leg. cit. die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (hier: der öffentlichen Ordnung) dringend geboten sei, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Zum einen kommt den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein hoher Stellenwert zu. Andererseits sind die Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich angesichts seines Aufenthaltes in der Dauer von erst etwa zweieinhalb Jahren, der zur Gänze auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist, nicht so stark ausgeprägt, daß das anderslautende öffentliche Interesse zurückzustehen hätte. Anzumerken ist, daß die Ehegattin des Beschwerdeführers mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 4. November 1996 rechtskräftig ausgewiesen wurde.

Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210536.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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