TE OGH 2020/10/22 15Os102/20v

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Veröffentlicht am 22.10.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen C***** O***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 43 Hv 92/19s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der Dolmetscherin Mag. E***** F*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 9. September 2020, GZ 22 Bs 168/20x-12, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Wien die Gebühren der Dolmetscherin Mag. F***** für ihre Mitwirkung an der Berufungsverhandlung vom 18. August 2020 mit insgesamt 89 Euro. Ein Mehrbegehren von 8 Euro wies es mit der Begründung ab, es habe sich – entgegen der Verzeichnung durch die Dolmetscherin – nicht um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit gehandelt, die nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG eine Erhöhung der Gebühr für Mühewaltung begründet hätte.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Abweisung des Mehrbegehrens gerichtete Beschwerde ist nicht berechtigt.

Ihre Behauptung besonders schwieriger Dolmetschtätigkeit im Sinn des § 54 Abs 1 Z 3 GebAG begründete die Beschwerdeführerin damit, dass sie während der Verhandlung eine Mund-Nasen-Schutz-Maske tragen musste, was mit größerer Anstrengung beim Sprechen und Verstehen verbunden gewesen sei.

Die angesprochene Erhöhung des Betrags, der der Dolmetscherin für ihre Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung gebührt (Gebühr für Mühewaltung), setzt nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG voraus, dass es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit handelt. Schon auf Basis des Gesetzeswortlauts ist auf eine besondere Schwierigkeit der (in concreto abverlangten) Dolmetschtätigkeit als solcher abzustellen (vgl auch § 54 Abs 1 Z 1 lit c GebAG zur Gebühr für Mühewaltung bei schriftlicher Übersetzung: „wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten“). Die Erhöhung soll zum Tragen kommen, wenn gewisse „besondere Leistungen“ erbracht werden. Es muss sich um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln, etwa das Erfordernis, eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen (vgl 11 Os 87/20h unter Verweis auf die Materialien zur GebAG-Novelle 1994; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 54 GebAG Anm 6).

Dagegen findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt für die Sicht, bei der betreffenden Beurteilung seien – über Aspekte fachlicher Natur hinaus – auch äußere Umstände zu berücksichtigen, die (bloß) die Ausübung einer (nicht schon an sich besonders schwierigen) Dolmetschtätigkeit erschweren. Das (sich aus zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergangenen Vorschriften ergebende) Erfordernis, dabei – wie hier während einer (inklusive Beratungszeit) 15-minütigen Berufungsverhandlung – Schutzmasken zu tragen, stellt demnach keine besondere Schwierigkeit im Sinn des § 54 Abs 1 Z 3 GebAG dar.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

Textnummer

E129566

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00102.20V.1022.000

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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