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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des SB, geboren am 1. September 1992, vertreten durch Dr. Wolfgang Richter, Rechtsanwalt in Wien I, Parkring 12a, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 28. März 1997, Zl. IV-863.064/FrB/97, betreffend Abschiebungsaufschub, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über Antrag des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 2 des Fremdengesetzes (FrG) die Durchsetzbarkeit des Ausweisungsbescheides vom 30. Dezember 1996 "gegen jederzeitigen Widerruf - längstens jedoch bis zum 30.6.1997 mit der Auflage, die Ausreise innerhalb dieser Frist in die Wege zu leiten, aufgeschoben".
Begründend führte die belangte Behörde lediglich aus, daß der Beschwerdeführer Fremder im Sinne des § 1 Abs. 1 FrG sei, zitierte den Gesetzestext des § 36 Abs. 2 FrG und schloß mit dem Satz: "Da derzeit die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich erscheint, war spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 36 Abs. 2 FrG ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben, wenn sie unzulässig ist (§ 37) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich erscheint. Für die Festsetzung von Auflagen und für den Widerruf gelten die §§ 24 und 25 Abs. 1 FrG.
Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, daß der angefochtene Bescheid der in den §§ 58 Abs. 2, 60 AVG festgelegten Begründungspflicht in keiner Weise entspricht. Der Bescheid läßt weder erkennen, ob die belangte Behörde von einer Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 37 FrG oder von einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung ausgeht noch enthält er eine Begründung, warum der Grund für einen Abschiebungsaufschub mit 30. Juni 1997 weggefallen sein werde. Es fehlt jeglicher Sachverhalt, der eine Überprüfung der Subsumtion unter die genannte Bestimmung ermöglichen würde. Dem Verwaltungsgerichtshof ist eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Richtigkeit in keiner Weise möglich. Ergänzend sei bemerkt, daß die belangte Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen gehabt hätte, wenn sie daran gezweifelt hätte, aus welchen Gründen und auf welche Zeit der Beschwerdeführer die Abschiebung aufgeschoben haben möchte.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997210377.X00Im RIS seit
20.11.2000