TE Bvwg Beschluss 2020/6/30 I417 2151288-1

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Veröffentlicht am 30.06.2020
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Entscheidungsdatum

30.06.2020

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I417 2151288–1/42Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Fridrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg vom 27.02.2017, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Dem Antrag vom 22.06.2020, dem erkennenden Gericht zugestellt am 23.06.2020, auf Vertagung der für den 24.07.2020 an beraumten Verhandlung wird nicht stattgegeben.

B)

Eine abgesonderte Revision oder abgesonderte Beschwerde ist unzulässig.

Text


BEGRÜNDUNG

Sachverhalt:

In oben genannter Rechtssache wurde vom Bundesverwaltungsgericht für den 24.07.2020 eine mündliche Verhandlung anberaumt, in welcher dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben werden soll, seine Beweggründe persönlich vorzutragen, um damit dem erkennenden Richter auch die Möglichkeit zu geben, einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu gewinnen.

Die Anberaumung dieser mündlichen Verhandlung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 09.06.2020 via ERV zugestellt.

Mit Antrag vom 22.06.2020, dem erkennenden Gericht zugestellt am 23.06.2020, beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die mündliche Verhandlung zu vertagen. Als Gründe führte er an, dass er bereits für die Zeit von 13.07.2020 bis 31.07.2020 seinen Sommerurlaub mit seiner Familie geplant habe und daher selbst nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Zudem bestehe das Mandat bereits seit Anfang April 2018 und sei der Rechtsvertreter in hohem Maße in den Akt eingearbeitet, weshalb eine Substitution nicht tunlich wäre. Auch wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustandes und dem bestehenden Vertrauensverhältnis zu seinem ausgewiesenen Rechtsvertreter die Vertretung durch einen noch nicht bekannten Rechtsvertreter nicht zuzumuten.

A.)

Zur Ablehnung des Antrages auf Vertagung des für 24.07.2020 anberaumten mündlichen Verhandlung:

Insbesondere, da sich dieses Verfahren schon sehr in die Länge gezogen hat - teils mussten krankheitsbedingt bereits anberaumte mündliche Verhandlungen kurzfristig abberaumt werden bzw. war eine Vertagung aus organisatorischen Gründen notwendig – ist eine weitere Verzögerung des laufenden Verfahrens nicht angebracht.

Zum einen ist festzuhalten, dass aufgrund der „Corona-Pandemie“ sich erhebliche organisatorische Probleme ergeben haben, welche zu lösen sind. Es herrscht aus diesem Grund nicht nur ein Mangel an notwendigem Personal, auch sind freie Verhandlungssäle schwer zu bekommen.

Andererseits erfordert die Durchführung dieser Verhandlung auch die terminliche Koordinierung von mehreren an der Verhandlung notwendig teilnehmenden Personen. So waren Termine mit der medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen und der Dolmetscherin für die Sprache „Wolof“ mit den Möglichkeiten der terminvergabe eines freien Verhandlungssaales zu koordinieren.

Auch wird seitens des erkennenden Gerichtes festgehalten, dass für das Beschwerdeverfahren in Asylangelegenheiten keine Anwaltspflicht besteht und keine Notwendigkeit für die Anwesenheit eines Rechtsvertreters eines Beschwerdeführers, auch wenn diese vom erkennenden Gericht mehr als gewünscht ist.

In der gegenständlichen Beschwerdesache hält der erkennende Richter – aus eigener Erfahrung - zudem die nunmehr verbleibende Zeit für mehr als ausreichend, damit sich ein Substitut für die am 24.07.2020 stattfindende mündliche Verhandlung genauestens vorbereiten und auch den Beschwerdeführer persönlich kennenlernen kann. Auch wurde die Zumutbarkeit der Anwesenheit eines Substituten in der Verhandlung für den Beschwerdeführer vom erkennenden Gericht mit der bestellten medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen Mag. Dr. XXXX erörtert. Sie konnte keine Einwände bei der Durchführung der mündlichen Verhandlung bei Vertretung des ausgewiesenen Rechtsvertreters erheben (OZ 41).

Aufgrund dieser Erwägungen war dem Antrag auf Vertagung der für den 24.07.2020 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht stattzugeben.

B.)

Da es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt, ist ein gesondertes Rechtsmittel unzulässig.

Schlagworte

Antragstellung mündliche Verhandlung Sachverständiger Vertretung Verzögerung Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I417.2151288.1.01

Im RIS seit

03.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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