Entscheidungsdatum
01.07.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I408 2160052-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. IRAK, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2017, Zl. 1092503303-151637247, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2020 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit Verfolgung durch schiitische Milizen begründete.
2. In der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 27.01.2016 und 06.09.2016 führte er dazu näher aus, dass er selbst telefonisch bedroht wurde, es sei auch das Haus der Familie beschossen worden, die Familie habe einen Drohbrief erhalten, ein Bruder sei entführt worden und ein Freund, der mit den Milizen ebenfalls nicht zusammenarbeiten wollte, sei getötet worden.
3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.05.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt IV.).
4. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 30.05.2017.
5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache dem erkennenden Richter zugeteilt.
6. Am 19.06.2020 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der das Erkenntnis mündlich verkündet wurde.
7. Mit einem am 22.06.2020 übermittelten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Irak, stammt aus Bagdad und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer reiste legal aus dem Irak in die Türkei ein und gelangte in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich. Er hält sich seit Oktober 2015 in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer lebte in Bagdad und war dort als Taxifahrer tätig bzw. half im Lebensmittelgeschäft seines Vaters aus. Wo sich heute seine Angehörigen aufhalten, kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer leidet an einem erhöhten Blutdruck, weist aber sonst keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf und ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich einem Flüchtlingsheim untergebracht, geht keiner Beschäftigung nach lebt ausschließlich von Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und hat bisher auch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Eine Deutschprüfung hat er bisher keine abgelegt, zuletzt 2016 einen Deutschkurs besucht und verfügt daher nur über schwach ausgeprägte Deutschkenntnisse. Nennenswerte private Aktivitäten oder persönliche Beziehungen haben sich in Österreich nicht entwickelt.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie einer gezielten Verfolgung durch schiitischen Milizen ausgesetzt waren und er aus diesem Grund den Irak verlassen musste.
Der Beschwerdeführer hat den Irak aus anderen Bewegründen, als auf wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen. Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden.
Im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Irak wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein. Sonstige Gründe, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat Irak entgegenstünden, liegen ebenfalls nicht vor.
Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr aus in seiner Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung der durch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur EMRK geschützten Rechte ausgesetzt oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak ausgesetzt wäre. Auch die Folgen oder Auswirkungen der COVID 19 Pandemie stellen für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben dar.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak:
Die allgemeine Lage im Irak, insbesondere im Großraum Bagdad hat sich zwischenzeitlich insoweit stabilisiert, dass eine Rückkehr von Personen, die keine besonderen Beeinträchtigungen aufweisen, keine Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte zu befürchten haben. Eine systematische Verfolgung von Sunniten durch Schiiten, wie vom Beschwerdeführer behauptet, ist nicht feststellbar. Milizen stellen zwar noch immer einen Machtfaktor dar, werden aber zunehmend, insbesondere in den Ballungszentren in staatliche Strukturen eingebaut. So unterstehen sie dem Oberbefehl des Ministerpräsidenten und werden aus dem Staatshaushalt bezahlt. Dass einzelne Milizen als kriminelle Gruppen weiterhin ihr Unwesen treiben, u.a. in Form von Entführungen mit Lösegeldforderungen, ist nicht auszuschließen, bedeutet aber nicht, dass Behörden und Gerichte nicht funktionieren bzw. keinen Schutz gewähren.
Eine in den Irak zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt und ist in der Lage, wenn er gesund und arbeitsfähig ist, sich dort eine wirtschaftliche Existenz wieder aufzubauen.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch Einsichtnahme in die Beschwerde und in den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Irak und sonstiger Unterlagen sowie durch Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.06.2020.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 19.06.2020. Seine Identität ist durch den vorgelegten Reisepass sowie der Kopie seines Personal- und Staatsbürgerschaftsnachweises dokumentiert.
Aus einen Angaben in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass er gesund und arbeitsfähig ist. Wegen seines Bluthochdrucks nimmt er manchmal Medikamente ein und ist am 11.02.2020 wegen chronischer Kopfschmerzen behandelt worden. Anzeichen, dass er zu einer der bekannten COVID-Risikogruppen gehört, haben sich nicht ergeben.
Die Feststellungen zur seiner Familie, insbesondere zu ihrem Wohnsitz in Bagdad und zur Tätigkeit seines Vaters beruhen einzig auf den Angaben des Beschwerdeführers. Die in der mündlichen Verhandlung erstmals angeführte Flucht aller Familienmitglieder in die Türkei wird als unglaubhafte Steigerung des bisherigen Vorbringens angesehen, zumal er diese Flucht auch datumsmäßig nicht glaubhaft machen konnte. Die Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit als Taxifahrer und der Mitarbeit im Lebensmittelgeschäft seines Vaters, werden als glaubhaft angesehen.
Dass er in Österreich über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen verfügt, ist seinen Angaben der mündlichen Verhandlung entnommen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht vorbestraft ist, beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Strafregisterauszug.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht und auch nicht nachgegangen ist und auf Leistungen der staatlichen Grundversorgung angewiesen ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie der Sozialversicherungsdatenbank. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Gewerbeberechtigung (OZ 9) kommt keinerlei Bedeutung zu, weil er diese, wie er in der mündlichen Verhandlung selbst einräumte, nie ausgeübte hat. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Grundversorgung bezieht und in einer Flüchtlingsunterkunft lebt, ergibt sich zweifelsfrei die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit.
Die Feststellung zur mangelnden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers und dem vom Bundesverwaltungsgericht gewonnenen persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.06.2020. So hat er zuletzt einen Deutschkurs 2016 und einen Werte- und Orientierungskurs 2017 besucht und ist noch immer auf eine Unterbringung in einem Asylheim angewiesen.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
In seinen insgesamt vier Einvernahmen, (Ersteinvernahme am 28.10.2015, Einvernahmen durch die belangte Behörde am 27.01.2020 und am 06.09.2020, mündliche Verhandlung am 19.05.2020) war der Beschwerdeführer nicht in der Lage eine konsistente, plausible und widerspruchfreie Fluchtgeschichte darzulegen.
Zunächst wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid verwiesen, womit die belangte Behörde umfassend und nachvollziehbar die Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten im Vorbringen des Beschwerdeführers darlegt (Bescheid Seite 38 – 41).
In der mündlichen Verhandlung brachte er zunächst unter Vorlage der Kopie einer Sterbeurkunde vor, dass zwischenzeitlich ein Bruder getötet worden und alle Familienmitglieder in die Türkei geflüchtet wären. Unabhängig davon, dass der völlig fremde Name in der vorgelegten Sterbeurkunde keine verwandtschaftliche Beziehung erkennen lässt, konnte er auch in der Befragung keinen nachvollziehbaren und plausiblen Ablauf schildern. So gab er im Gegensatz zum Sterbedatum 29.07.2018 an, dass die Familie im November 2015 den Irak verlassen habe und berichtigte, als er mit dem Widerspruch konfrontiert wurde, dass er damit die eigene Ausreise gemeint hätte. Auch diese nachträgliche Berichtigung erweist sich nicht als schlüssig, weil der Beschwerdeführer am 28.10.2015 in Österreich den verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte, am 27.01.2016 angab, den Irak am 01.09.2015 verlassen zu haben und in der mündlichen Verhandlung zudem erstmals davon sprach, dass er mit einem Bruder ausgereist worden wäre.
In der mündlichen Verhandlung schilderte auch zum ersten Mal eine persönliche Begegnung mit den Milizen. So sei er im September 2014 an einem Kontrollpunkt von Milizen angesprochen und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden, weil diese offenkundig sein Auto, einen Pickup benötigten. Er ging davon aus, dass ihn die Milizen deshalb ermorden wollten. Auch auf konkrete Nachfrage, bestätigte er, dass dies der konkrete Vorfall für sein Verlassen des Iraks war. Ergänzend führte er noch aus, dass ein Freund von ihm, der mit den Milizen zusammenarbeitete, im August ermordet wurde. Außerdem werde man immer wieder von schiitischen Milizen auf der Straße kontrolliert und gefragt, ob man Sunnit oder Schiit sei. Er habe sich immer als Schiit ausgeben, um seine Ruhe zu haben.
Die Entführung seines Bruders, die Drohbriefe und der Anschlag auf das Haus der Familie, mit denen er vor der belangten Behörde die Furcht vor Verfolgung begründete, fanden überhaupt keine Erwähnung und er konnte dafür auch über einen diesbezüglichen Vorhalt keine Erklärung liefern.
Aus all diesen Ungereimtheiten und auf Grund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer kam auch der erkennende Richter zur Überzeugung, dass keinerlei Gründe gegeben sind, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Irak von staatlichen und/oder privaten Gruppen aus politischen, rassischen, religiösen Gründen oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe glaubhaft erscheinen lassen.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Weiters basieren die Feststellungen auf den EASO Informationsbericht über den Irak mit Stand Feber 2019 sowie den Erwägungen von UNHCR mit Stand Mai 2019 sowie in Bezug auf COVID 19 auf der Kurzinformation der Staatendokumentation zum Nahen Osten vom 16.06.2020.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Diese Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland wurden in der mündlichen Verhandlung mit dem Beschwerdeführer erörtert. Seiner Meinung nach wird damit die Lage im Irak nicht wahrheitsgemäß beschrieben, er und seine Rechtsvertretung sind diesen aber nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie in der Begründung ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine seine Person betreffende Verfolgung glaubhaft zu machen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
Dem Beschwerdeführer droht im Irak - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Zudem konnte er seinen Lebensunterhalt im Irak über die Arbeit als Taxifahrer sowie in einem Lebensmittelgeschäft bestreiten.
Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Irak nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Irak bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde im Irak keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Irak, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.
Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise seit Oktober 2015 und damit noch keine fünf Jahre im Bundesgebiet auf. Dieser Aufenthalt beruht auf einer Antragstellung auf internationalen Schutz und damit nur auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Somit wird das Gewicht seiner privaten Interessen schon dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).
Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder „familienähnliche“ Beziehung in Österreich. Trotz seines fast fünfjährigen Aufenthaltes fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich ein relevantes Bemühen zum Erreichen einer Integration in das soziale oder gesellschaftliche Leben hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben, in Vereinen oder Organisationen in Österreich; Selbsterhaltungsfähigkeit; Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig ist der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, mit den sprachlichen, sozialen und kulturellen Verhältnissen vertraut.
Demgegenüber steht das öffentliche Interesse an der Vollziehung des geltenden Migrationsrecht, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach bzw. kaum ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellende Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die Beschwerde war daher auch zu diesem Spruchpunkt abzuweisen.
3.4. Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche „besonderen Umstände“ iSd § 55 Abs 2 FPG schließen ließen. Weder aus dem Verwaltungsakt noch in der mündlichen Verhandlung sind Umstände hervorgekommen, die als „besondere Umstände“ iSd § 55 Abs 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Gesamtbetrachtung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2160052.1.00Im RIS seit
03.11.2020Zuletzt aktualisiert am
03.11.2020