TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/6 I407 2229428-1

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Veröffentlicht am 06.07.2020
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Entscheidungsdatum

06.07.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I407 2229428-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch RA Dr. Andreas WALDHOF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2020, Zl. 1257279310/200033408, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste am 15.07.2018 legal mit einem für acht Tage gültigen Touristenvisum in das Bundesgebiet ein.

2.       Er verblieb nach Ablauf der Gültigkeit des Visums im Bundesgebiet, ehelichte eine österreichische Staatsangehörige und stellte am 19.11.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“. Dieses Verfahren ist derzeit ausgesetzt.

3.       Im Zuge einer Ausreisekontrolle wurde der Beschwerdeführer am 10.01.2020 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Flughafen XXXX -Schwechat betreten. Dabei wurde er über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot informiert und zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen aufgefordert. Der Beschwerdeführer erstattete die entsprechende Stellungnahme mit Schreiben vom 22.01.2020.

4.       Am 10.01.2020 verließ der Beschwerdeführer das Bundesgebiet freiwillig.

5.       Mit dem bekämpften Bescheid erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass eine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt II.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.).

6.       Gegen Spruchpunkt III. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 06.03.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

7.       Mit Anlass-Bericht vom 06.05.2020 brachte die Landespolizeidirektion XXXX der Staatsanwaltschaft XXXX den Verdacht des Bestehens einer Aufenthaltsehe hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin zu Kenntnis.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz 2005. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Seine Identität steht fest.

Nach seiner Einreise am 15.07.2018 hielt er sich bis zum 23.07.2018 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er verblieb in weiterer Folge unrechtmäßig bis zu seiner freiwilligen Ausreise am 10.01.2020 in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über einen Aufenthaltstitel noch eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung.

Am XXXX 2019 schloss der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Daraufhin hat die Landespolizeidirektion XXXX Erhebungen wegen Verdachtes einer Aufenthaltsehe angestellt.

Der Beschwerdeführer ist kinderlos, unbescholten, ging im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach und weist auch sonst keine Integrationsmerkmale in sprachlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht auf.

Abgesehen von der Ehegattin bestehen keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist in Ägypten nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.

Dem Beschwerdeführer stehen keine legalen Möglichkeiten zur Finanzierung seines Aufenthalts im Bundesgebiet zur Verfügung und konnten auch sonst keine nennenswerten Finanzmittel festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem AJ-Web Auskunftsverfahren sowie dem zentralen Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Gericht verweist daher auch auf die schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist darüber hinaus eine Kopie des ägyptischen Reisepasses des Beschwerdeführers, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben in den Stellungnahmen vom 22.01.2020, 26.06.2020, 01.07.2020 und 02.07.2020 sowie im Beschwerdeschriftsatz.

Eine besondere Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist weder in zeitlicher Hinsicht, noch in Bezug auf die erforderliche Intensität ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Der Beschwerdeführer geht keiner erlaubten Beschäftigung in Österreich nach, gehört keinem Verein und keiner sonstigen integrationsbegründeten Organisation an, erbrachte keinerlei Nachweise über den Erwerb der Deutschen Sprache und machte auch abgesehen von seiner Ehefrau keine besonderen sozialen Kontakte zu ÖsterreicherInnen geltend.

Der Beschwerdeführer machte keinerlei Angaben, woraus zu schließen wäre, dass seine Abschiebung nach Ägypten unzulässig wäre. Eine Gefährdung seiner Person im Sinne des Art. Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ist daher nicht ersichtlich und auch schon aufgrund der freiwilligen Ausreise auszuschließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):

Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt III. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. und II. in Rechtskraft.

3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Ägypten Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist unter anderem insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6).

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).

Ein derartiges Vorbringen hinsichtlich der Bestreitung seines Unterhaltes hat der Beschwerdeführer nicht erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt, weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist.

Zudem ist dem Beschwerdeführer zur Last zur legen, dass er sich nach seinem 8-tägigen rechtmäßigen Aufenthalt von 15.07.2018 bis zum 23.07.2018 unter Umgehung aller relevanten fremdenrechtlichen und meldebehördlichen Bestimmungen bis zu seiner Ausreise am 10.01.2020, sohin eineinhalb Jahre, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074, sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) als gegeben angenommen werden.

So hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultierte, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung iSd § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt sei (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe mit einer in Österreich aufhältigen österreichischen Staatsbürgerin familiäre Bindungen an Österreich. Diese werden jedoch entscheidend dadurch relativiert, dass die Ehe erst vor kurzer Zeit geschlossen wurde und die Beziehung zudem in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und nicht von einem Verbleib ausgehen konnte.

Nach der durchgeführten Interessenabwägung ist daher der Ansicht belangten Behörde beizutreten, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von fünf Jahren erscheint im vorliegenden Fall auch nicht zu hoch gegriffen, da der Beschwerdeführer mit seinem bisherigen Verhalten keinerlei Interesse an einer Einhaltung der ihn betreffenden fremden- und einwanderungsrechtlichen Bestimmungen sowie der meldegesetzlichen Vorschriften gezeigt hat, sondern sich vielmehr eineinhalb Jahre lang beharrlich weigerte, die österreichischen Gesetze zu akzeptieren. Es gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus diesen Gründen wie schon das Bundesamt zur Ansicht, dass bislang keine positive Verhaltens- oder Charakterentwicklung stattgefunden hat und auch in naher Zukunft nicht eintreten wird. Es kann daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und ist die Ausschöpfung der fünfjährigen Höchstdauer unbedingt erforderlich, um beim Beschwerdeführer einen positiven Gesinnungswandel zu erwirken.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 9 Abs. 5 FPG kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist und wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Im Beschwerdeschriftsatz wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überdies auch nicht beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 9 Abs. 5 FPG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I407.2229428.1.00

Im RIS seit

03.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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