Entscheidungsdatum
07.07.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I403 2141149-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Irak, vertreten durch die „Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH“ und „Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH“ in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2016, Zl. XXXX :
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 14.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, als Sunnit in seiner Heimatstadt Samarra wiederholt Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt gewesen zu sein. Er wäre dazu genötigt worden, für diese als Schmied kostenlose Reparaturarbeiten durchzuführen, und er sei vor seiner Ausreise von Milizen entführt und für einige Tage festgehalten und schwer misshandelt worden.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 08.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 07.11.2017 erteilt.
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.11.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt wurde, erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2016 vorgelegt. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.04.2020 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I403 der Kammer I neu zugewiesen. Für den 07.08.2020 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, die nach Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 06.07.2020 abberaumt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos, Staatangehöriger des Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Seine Identität steht fest. Er stammt aus Samarra in der Provinz Salah ad-Din, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat.
Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter wurde seitens der belangten Behörde zuletzt bis 07.11.2021 verlängert und ihm überdies ein bis zum 03.02.2025 gültiger Fremdenpass ausgestellt.
Der Beschwerdeführer zog mit Schriftsatz vom 06.07.2020 seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2016 explizit zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Original vorgelegten irakischen Personalausweises fest.
Die Feststellungen hinsichtlich der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 07.11.2021 sowie der Umstand, dass ihm seitens der belangten Behörde ein bis zum 03.02.2025 gültiger Fremdenpass ausgestellt wurde, ergeben sich aus einem im Akt enthaltenen Speicherauszug aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR).
Der Beschwerdeführer erklärte mit Schriftsatz vom 06.07.2020, seine Beschwerde zurückzuziehen zu wollen. Dieses Schreiben des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers wurde von ihm unterschrieben und durch den Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerde in seinem Schreiben eindeutig zum Ausdruck gebracht hat und er zudem rechtsfreundlich vertreten ist und die Zurückziehung der Beschwerde durch seine Rechtsvertretung bei Gericht eingebracht wurde; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2141149.1.00Im RIS seit
03.11.2020Zuletzt aktualisiert am
03.11.2020