TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/8 I403 2232582-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2020
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Entscheidungsdatum

08.07.2020

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 2232582-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Republik Albanien, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Republik Albanien, trat erstmals am 25.10.2019 fremdenpolizeilich in Erscheinung.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führte ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG;die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Republik Albanien wurde für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs mit 24.11.2019 unangefochten in Rechtskraft.

Am 07.05.2020 wurde der Beschwerdeführer erneut einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und wurde mit Anzeige vom 23.06.2020 festgestellt, dass er die sichtvermerkfreie Zeit von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen überschritten habe und daher unrechtmäßig um Bundesgebiet aufhältig sei.

Das Bundesamt übermittelte dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör, mit welchem ihm die Möglichkeit gegeben wurde, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.

Die Stellungnahme langte am 11.05.2020 bei der belangten Behörde ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2020 wurde gemäß § 57 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 24.06.2020 Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Moniert wurde unter anderem, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers schwanger sei und diese Schwangerschaft Komplikationen aufweise, wodurch der Verbleib des Beschwerdeführers bei seiner Ehefrau notwendig wäre. Es bestehe ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet. Zudem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt samt Stellungnahme durch die belangte Behörde wurde am 01.07.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Albanien. Seine Identität steht fest. Seine Eltern sowie eine Schwester leben in Albanien. Ein Bruder und eine weitere Schwester des Beschwerdeführers leben in Italien. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist mit einer albanischen Staatsbürgerin verheiratet, der keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet zukommt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist schwanger. Es handelt sich nicht um eine Risikoschwangerschaft.

Die Dauer des aktuellen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden. Er hält sich seit zumindest 01.03.2020 hier auf. Zuvor war er seit August 2018 in Italien und damit im Schengenraum aufhältig. Der Beschwerdeführer hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf; es wurde bereits einmal eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, welche am 24.11.2019 in Rechtskraft erwachsen ist. Er ist mittellos und verfügt über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Republik Albanien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Gemäß § 1 Z 6 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt die Republik Albanien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr in die Republik Albanien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines gültigen albanischen Reisepasses (Nr. XXXX ) fest.

Die Feststellungen zu seinem Familienstand ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde sowie dem vorgelegten Identitätsdokument der Ehefrau. Die Schwangerschaft der Ehefrau ergibt sich aus der vorgelegten Schwangerschaftsbestätigung. Jedoch geht aus dieser nicht hervor, dass es sich – wie in der Beschwerde ausgeführt – um eine Risikoschwangerschaft handelt (es ist laut Mutter-Kind-Pass auch kein vorzeitiger Mutterschutz vorgesehen und liegt der geplante Geburtstermin erst im Oktober 2020) und wurden auch keine weiteren medizinischen Unterlagen hierzu vorlegt.

Die Feststellungen zum Aufenthalt der Eltern und Geschwister ergeben sich aus den entsprechenden Behauptungen im vorangegangenen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Sofern der Beschwerdeführer behauptet, seit 01.03.2020 im Bundesgebiet aufhältig zu sein, kann dies nicht abschließend festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war bereits einmal weit über seine visumsfreie Zeit in Österreich aufhältig und verstieß gegen das Meldegesetz, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer bereits länger im Bundesgebiet aufhält als angeführt. Jedenfalls hält er sich nach seinen Angaben gegenüber der belangten Behörde seit August 2018 im Schengenraum auf.

Die Feststellung zu seiner Arbeitsfähigkeit und seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers während des vorangegangenen Verfahrens. Da der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren keinerlei gegenteilige Angaben hierzu machte, war von keiner Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes auszugehen.

Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich aus seinem wiederholten fremdenpolizeilichen und verwaltungsrechtlichen Fehlverhalten. Obwohl sich der Beschwerdeführer bereits einmal für mehrere Monate illegal im Bundesgebiet aufgehalten hatte und aufgrund dessen gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, reiste der Beschwerdeführer erneut trotz Nichtvorliegens der einreiserechtlichen Voraussetzungen in das Bundesgebiet ein. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits einmal nach dem Verwaltungsstrafrecht bestraft wurde und gegen das Meldegesetz und auch die Straßenverkehrsordnung verstieß. Der Beschwerdeführer konnte keinen gesicherten Aufenthalt nachweisen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass ihn sein Freund, bei welchem er wohne, unterstütze und er selbst über Geld verfüge, wurde dies vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Es ist daher von seiner Mittellosigkeit auszugehen.

Soweit in der Beschwerde angeführt wird, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, da er sich dafür entschuldige, dass er sich fehlverhalten habe und er auf den Umstand verweist, dass er eine schwangere Ehefrau im Bundesgebiet habe und strafrechtlich unbescholten sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nunmehr ein zweites Mal wegen eines Verstoßes gegen das Meldegesetz angezeigt wurde und er auch während des Administrativverfahrens den Aufenthalt der Ehefrau im Bundesgebiet verschwiegen hatte.

Die Feststellung, dass keine reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Republik Albanien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird, ergibt sich daraus, dass eine entsprechende Gefährdung zu keinem Zeitpunkt vorgebracht wurde. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass er keine Probleme in der Heimat habe und auch nicht verfolgt werde. Auch führte er selbst in der Stellungnahme vom 11.05.2020 an, dass er lediglich aufgrund der COVID-19 Situation nicht ausreisen könne und sobald die Grenze zu Albanien offen sei, er wieder ausreisen würde und er nur zu touristischen Zwecken in Österreich sei.

Aufgrund der Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und des Umstandes, dass er den Aufenthalt seiner Ehefrau und seine Wohnsituation zunächst verheimlichte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, ehestmöglich wieder aus dem Bundesgebiet auszureisen und sich an die österreichische Rechtsordnung und vor allem an die fremdenpolizeilichen Bestimmungen zu halten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Da sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG gestützt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Beschwerdeführer führt ein Familienleben mit seiner albanischen Ehefrau. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch völlig, dass sich diese ebenfalls ohne Aufenthaltstitel und unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, weswegen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers eingeleitet wurde. Sie ist nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und verfügt über keine Wohnsitzmeldung. Allein die Tatsache, dass seine Ehefrau schwanger ist, führt auch nicht dazu, dass der Beschwerdeführer ein schützenswertes Familienleben in Österreich hat. Es wurde auch nicht nachgewiesen, dass der Ehefrau die Reise nach Albanien unzumutbar wäre. Die Rückkehrentscheidung greift daher nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers ein.

Liegt - wie im vorliegenden Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 18.9.2019, Ra 2019/18/0212, mwN). Eine solche außergewöhnliche Integration wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet. Er hält sich seit kurzer Zeit im Bundesgebiet auf, geht keiner Erwerbstätigkeit nach, spricht kein Deutsch und ist auch sonst nicht gesellschaftlich integriert.

Es überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden muss.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Republik Albanien gerechtfertigt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen war.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Der Beschwerdeführer wies nie darauf hin, dass ihm in Albanien eine wie auch immer geartete Gefahr drohen würde und verneinte er dies auch in seiner Stellungnahme.

Es wurde von ihm auch nie ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Abschiebung - etwa aufgrund einer möglichen Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK - unzulässig wäre.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):

Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.“

Die Voraussetzungen des § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt (vgl. hierzu die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes unter Punkt A) 3.5.), sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs 4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall.

Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.5. Zur Erlassung eines auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach § 53 Abs. 2 FPG kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ausreichende Mittel, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Er hat keinerlei Beweismittel hierfür vorgelegt und geht keiner geregelten Beschäftigung nach. Es ist nicht erkennbar, wie er seinen Aufenthalt finanzieren könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (VwGH, 20.09.2018, Ra 2018/20/0349 mit Hinweisen auf andere Entscheidungen).

Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits einmal eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche in Rechtskraft erwachsen ist. Dennoch reiste der Beschwerdeführer erneut ein und hielt sich unrechtmäßig (über die sichtvermerksfreie Zeit hinaus) im Bundesgebiet auf. Zudem hielt der Beschwerdeführer Informationen über den Aufenthalt seiner Ehefrau zurück, wohl um diese vor einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu schützen.

Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits unter Punkt 3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses durchgeführt; der Ansicht des BFA, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt und somit auch das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiteren Verstößen gegen die Rechtsordnung besteht, ist beizutreten. Aufgrund des wiederholten Fehlverhaltens innerhalb kürzester Zeit erscheint es berechtigt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft bereit wäre, sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufzuhalten.

Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Einreiseverbotes sein Kind nicht heranwachsen sehen könnte, ist darauf zu verweisen, dass bereits festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer kein bestehendes Familienleben in Österreich führt und seine Ehefrau ebenfalls nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Diese Ausführungen gehen somit ins Leere.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Die Verhängung des Einreiseverbotes war daher jedenfalls gerechtfertigt.

Zu überprüfen ist aber auch die Dauer des verhängten Einreiseverbotes. Im gegenständlichen Fall war ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren verhängt worden. Der Beschwerdeführer verstieß mehrfach gegen die österreichische Rechtsordnung. Es wurde bereits einmal eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und hat ihn dies nicht abgehalten, sich neuerlich über mehrere Monate hinweg unrechtmäßig im Bundesgebiet aufzuhalten.

Im Ergebnis zeigt sich im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie die hiesigen gesellschaftlichen Werte vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin für einen längeren Zeitraum vermissen lässt. Das sich daraus abzeichnende Charakterbild rechtfertigt daher aus Sicht der erkennenden Richterin die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Angesichts seines Fehlverhaltens und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen mehrere Verwaltungsvorschriften verstoßen hat, besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes zu reduzieren.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Die wesentlichen Feststellungen sind unbestritten geblieben. Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer albanischen Staatsbürgerin, welche den hauptsächlichen Inhalt der Beschwerde bildet, ist gegenständlich nicht relevant, kommt ihr doch kein Aufenthaltsrecht zu. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Auch hätte die Befragung der Ehefrau zu keinem anderen Ergebnis führen können, da sich dadurch an den gegebenen Tatsachen des illegalen Aufenthaltes und des rechtswidrigen Verhaltens nichts ändern würde. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/2002).

Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden (vgl. VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung aufenthaltsbeendende Maßnahme Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2232582.1.00

Im RIS seit

03.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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