TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/9 I422 2232674-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2020
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Entscheidungsdatum

09.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2232674-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX , XXXX , Nordmazedonien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2020, Zl. 1264945108/200446109, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand:

Der Beschwerdeführer wurde am 29.05.2020 von Organen der Finanzpolizei und der Landespolizeidirektion Wien bei der Ausübung einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördlicher und fremdenrechtlicher Bewilligung betreten.

In weiterer Folge erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 04.06.2020, Zl. 1264945108/200446109 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und erklärte seine Abschiebung nach Nordmazedonien für zulässig (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erkannte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und verhängte sie über den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren (Spruchpunkt VI.). Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen dahingehend, dass der Beschwerdeführer wissentlich ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet gearbeitet habe, er somit die bestehenden Rechtsvorschriften ignoriert habe und lediglich auf den eigenen finanziellen Vorteil bedacht gewesen sei. Sein Geständnis „Schwarzarbeit“ begangen zu haben, werte die belangte Behörde zu seinen Gunsten. Ebenso berücksichtige sie in ihrer Entscheidung die mangelnden privaten und familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers. Die ausgesprochene Dauer von drei Jahren erachte die belangte Behörde als angemessen um beim Beschwerdeführer einen Gesinnungswandel herbeizuführen.

Mit Schriftsatz 30.06.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass der Beschwerdeführer nicht aus eigenen Vorteil eine „Schwarzarbeit“ getätigt habe. Er sei am 13.03.2020 in das Bundesgebiet eingereist und seine Ausreise für 16.03.2020 vorgesehen gewesen. Allerdings habe er aufgrund der COVID-19-bedingten Einschränkungen der Reisefreiheiten nicht mehr ausreisen können. Nach Wochen des ungeplanten Aufenthaltes seien seine finanziellen Ressourcen zur Neige gegangen. Auch wenn dies nicht die von ihm begangene „Schwarzarbeit“ rechtfertige, könne ihm seine Finanzknappheit nicht zum Vorwurf gemacht werden. Diese COVID-19-bedingten Umstände lasse die belangte Behörde vollkommen außer Acht. Zudem habe die belangte Behörde keine auf sein konkretes Verhalten abgestellte Gefährdungsprognose vorgenommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm im Bundesgebiet kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der volljährige Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist verheiratet und für drei Kinder sorgepflichtig. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Deutschland, hält sich aber COVID-19-bedingt in Nordmazedonien auf. Im Zeitraum vom 31.08.2018 bis 30.08.2019 war der Beschwerdeführer in Deutschland aufenthaltsberechtigt.

Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich in Form eines Cousins sowie eines Schwagers und einer Schwägerin (Geschwister seiner Ehefrau). Zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten steht der Beschwerdeführer in keinem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis.

Darüber hinaus liegen keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer maßgeblichen Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor.

Der Beschwerdeführer reiste unbekannten Datums ins Bundesgebiet ein und war er – mit Ausnahme seiner Anhaltung im PAZ vom 29.05.2020 bis zum 24.06.2020 – zu keinem Zeitpunkt aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Er nahm unangemeldet Unterkunft und vermochte auch die Bestreitung seines Unterhaltes nicht nachzuweisen.

Am 29.05.2020 wurde der Beschwerdeführer von Organen der Finanzpolizei und der Landespolizeidirektion Wien bei der Ausübung einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördlicher und fremdenrechtlicher Bewilligung betreten. In Folge dessen wurde eine Anzeige nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetzt gelegt.

Strafgerichtlich ist der Beschwerdeführer unbescholten.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung angeordnet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.06.2020 fristgerecht eine Schubhaftbeschwerde. In weiterer Folge ordnete die belangte Behörde mit Mandatsbescheid vom 24.06.2020 zur Sicherung der Abschiebung ein gelinderes Mittel an und wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, sich täglich – beginnend mit 25.06.2020 – bei einer namentlich näher bezeichneten Polizeiinspektion zu melden. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Schubhaftbeschwerde mit Erkenntnis vom 29.06.2020, GZ: W117 2232278-1/11E als unbegründet ab. Seiner ihm aufgetragenen Meldeverpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Nordmazedonien ist ein sicherer Herkunftsstaat und ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der Einsichtnahme in den Gerichtsakt zu GZ: W117 2232278-1 und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentralen Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Die Feststellung zur Staats- und Drittstaatsangehörigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer kein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu kommt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das IZR.

Durch eine sich ebenfalls im Verwaltungsakt befindliche Kopie seines Reisepasses ist die Identität des Beschwerdeführers belegt.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Volljährigkeit, seines Gesundheitszustandes sowie seiner Arbeitsfähigkeit ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zu seinem Familienstand aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 29.05.2020 und wurde diesen im Rahmen der Beschwerde nicht entgegengetreten. Aus dem Anhalteprotokoll der Landespolizeidirektion Wien vom 29.05.2020, GZ: PAD/20/00917741/002/VStV ist belegt, dass der Beschwerdeführer im besagten Zeitraum vom 31.08.2018 bis 30.08.2019 in Deutschland aufenthaltsberechtigt war.

Ebenso resultieren die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet aus seinen diesbezüglich glaubhaften Ausführungen. Aus diesen ergaben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zu seinem Cousin oder zu seiner Schwägerin bzw. seiner Schwägerin in einem persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis steht und wurde derartiges in der Beschwerde auch nicht vorgebracht.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers wonach er lediglich „zu Besuch“ nach Österreich gekommen sei und der Tatsache, dass er dahingehend auch weder in seiner Einvernahme durch die belangte Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz Äußerungen dazu tätigte, resultiert die Feststellung, dass keinerlei maßgebliche Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vorliegt.

In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde verwies der Beschwerdeführer zwar darauf, dass er am 10. oder am 16. März – jedenfalls ein Freitag – ins Bundesgebiet eingereist sei, diese Angaben konnten jedoch in Ermangelung an Nachweisen, nicht verifiziert werden. Dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme seiner Anhaltung im PAZ zu keinem Zeitpunkt eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet hatte, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins ZMR. Dem Beschwerdeeinwand, wonach der Beschwerdeführer lediglich zum Besuch eines Verwandten in das Bundesgebiet eingereist sei, wertet das erkennenden Gericht als Schutzbehauptung. Wie sich aus dem Anhalteprotokoll der Landespolizeidirektion Wien vom 29.05.2020 ergibt, wurde der Beschwerdeführer nach seiner Unterkunft befragt. Hiebei gab er an, dass er immer wieder in Hotels schlafe, allerdings konnte er seine gegenständliche Unterkunft nicht benennen. Hätte er zum Zweck des Besuches in einem Hotel genächtigt, wäre ihm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zumindest dessen Namen bekannt und würde er als solches auch im sogenannten „Gästeverzeichnis“ eingetragen. In diesem Zusammenhang darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass COVID-19-bedingt die Hotels und Beherbergungsbetriebe im Zeitraum 16.03.2020 bis 24.04.2020 geschlossen waren. Auch aus seinen Angaben im Rahmen der Schubhaftbeschwerde vom 23.06.2020 ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei seinem Cousin oder seiner Schwägerin bzw. dem Schwager genächtigt hätte, sondern verwies er darin lediglich, dass er dort unterkommen und sich zwischenzeitig melden könnte. In Ermangelung des Nachweises seiner Unterkunftnahme kam auch das erkennende Gericht zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer unangemeldet Unterkunft nahm. Dass der Beschwerdeführer die Bestreitung seines Unterhaltes nicht nachzuweisen vermochte, ergibt sich aus der Zusammenschau seiner Angaben, wonach er mit 1.500 Euro eingereist sei und zum Zeitpunkt seiner niederschriftlichen Einvernahme noch im Besitz von rund 35 Euro war.

Seine Betretung bei einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördlicher und fremdenrechtlicher Bewilligung und der daraus folgenden Anzeige nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gründen auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und dem sich darin befindlichen Anhalteprotokoll der Landespolizeidirektion Wien vom 29.05.2020, GZ: PAD/20/00917741/002/VStV sowie Personenblatt der Finanzpolizei handschriftlich datiert mit 29.09.2020 [Anm. gemeint vermutlich 29.05.2020]. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf der Baustelle eines Altbauhauses angetroffen wurde. Er war mit einer grauen Arbeitshose, einem grauen T-Shirt, einem schwarzen Hoodie und schwarzen Turnschuhen bekleidet und wurde von den Beamten beim Aufstellen einer Ziegelmauer am Gang beobachtet bzw. angetroffen.

Aus einem aktuellen Auszug des Strafregisters ist belegt, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist.

Die Feststellung zu seinem in Österreich geführten Schubhaftverfahren gründen ebenfalls aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und dem sich darin befindlichen Schubhaftbescheid vom 02.06.2020, dem dagegen fristgerecht eingebrachten Schriftsatz der Schubhaftbeschwerde und dem Mandatsbescheid vom 24.06.2020 sowie der Einsichtnahme in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zu W117 2232278-1. Aus einer sich ebenfalls im Verwaltungsakt befindlichen Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 27.06.2020, GZ: PAD/20/01106690/001/VW leitet sich die Feststellung ab, dass der Beschwerdeführer die ihm aufgetragene Meldeverpflichtung missachtete.

Aus der Einsichtnahme in die Herkunftsstaaten-Verordnung resultiert die Feststellung, dass Nordmazedonien ein sicherer Herkunftsstaat ist. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 29.05.2020 bestätigte der Beschwerdeführer selbst, dass ihm eine Rückkehr nach Nordmazedonien zumutbar ist und hierfür keinerlei Gründe dagegensprechen würden. Der Entscheidung der belangten Behörde wurden die aktuellen Länderberichte zu Grunde gelegt, deren Inhalt und deren Quellen der Beschwerdeführer nicht entgegentrat und denen sich das erkennenden Gericht vollinhaltlich anschließt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage im gegenständlichen Fall:

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Da sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und des § 10 Abs. 2 AsylG gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH ist die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 22.08.2019; Ra 2019/21/0062; ua.).

Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienleben ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer das Bestehen eines derartigen verneinte. Seine Ehegattin und die gemeinsamen drei minderjährigen Kinder leben in Deutschland und halten sich gegenwärtig in Nordmazedonien auf. Sonstige familiäre Anknüpfungspunkte wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Hinsichtlich seines in Österreich aufhältigen Cousins und seiner Schwägerin bzw. seines Schwagers ist anzumerken, dass familiäre Beziehungen unter Erwachsenen ebenfalls unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK fallen können, dies jedoch nur dann, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093; 02.08.2016, Ra 2016/20/0152). Indizien für eine derartige intensive Bindung oder allenfalls ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in Österreich wohnhaften Verwandten ergaben sich nicht und wurden vom Beschwerdeführer als solches auch nicht behauptet.

In weiterer Folge ist im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob ein hinreichend schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Dahingehend ist im Lichte des Art. 8 EMRK zunächst zu berücksichtigen, dass die der genaue Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mangels tauglichem Nachweis seiner Einreise nicht festgestellt werden kann. Folgt man den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er sich seit Mitte März im Bundesgebiet aufgehalten habe, resultiert daraus ein rund drei- bzw. viermonatiger Aufenthalt

Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des VwGH regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 10.4.2019 Ra 2019/18/0049; 03.12.2019, Ra 2019/18/0471). Im gegenständlichen Fall liegt keine private Anbindung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor und wurde eine solche auch nicht geltend gemacht. Indizien für eine allfällige Integration in sprachlicher, sozialer und kultureller Hinsicht ergaben sich nicht und wurden vom Beschwerdeführer als solches auch nicht behauptet.

Eine allfällige berufliche Integration ist ebenfalls nicht gegeben. Zwar übte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine Beschäftigung aus, allerdings erfolgte diese ohne arbeitsmarktbehördlicher und fremdenrechtlicher Bewilligung.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (vgl. VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Demgegenüber liegen nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Nordmazedonien vor. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und halten sich seine Ehegattin und die gemeinsamen drei Kinder gegenwärtig in seinem Herkunftsstaat auf.

Hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördlicher und fremdenrechtlicher Bewilligung betreten wurde und er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht den Meldebehörden anzeigte. Mit seinem daraus resultierenden Verstoß gegen das Meldegesetz und der Verrichtung von Schwarzarbeit hat er ein Verhalten gesetzt, dass ebenfalls der öffentlichen Ordnung widerstrebt. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit und stellt dessen Ausübung eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar (vgl. VwGH 22.05.1996, 95/21/0646; 17.03.2000, 99/19/0163; 27.04.2000, 2000/02/0088; 20.12.2013, 2013/21/0047).

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt, schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nordmazedonien (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.2.2. Anwendung der Rechtslage im gegenständlichen Fall:

Im gegenständlichen Fall trifft keine der Voraussetzungen des § 50 FPG zu.

In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA oder des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Nordmazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 4 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (in diesem Sinn etwa VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415).

Darüber hinaus gehen weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde konkrete Gründe hervor, die für eine Unzulässigkeit seiner Abschiebung sprechen würden. Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Nordmazedonien sowie der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers und seiner eigenen Angaben ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.3. Zur Nichtzuerkennung einer Frist für eine freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Vom Beschwerdeführer, der im Bundesgebiet unangemeldet Unterkunft nahm und in weiterer Folge bei der Begehung von Schwarzarbeit betreten wurde, geht eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der melde-, sozial- und arbeitsmarktrechtlicher Bestimmungen sowie Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens aus (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 26.01.2017; Ra 2016/21/0371). Daher ist seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig.

Zudem ergibt sich aus dem zuvor Gesagten, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht erfüllt sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Zur rechtlichen Grundlage:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen.

3.4.2. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen und stützte die belangte Behörde dies auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer am 29.05.2020 bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten wurde und er somit eine Beschäftigung ausgeübt hat, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Bei der vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist hier zu berücksichtigen, dass die nach dem AuslBG nicht zulässige Beschäftigung des Beschwerdeführers aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden festgestellt wurde und somit der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt ist.

Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Einwand, wonach er mangels eingeschränkter Reisefreiheit nicht mehr aus dem Bundesgebiet ausreisen habe können und ihm aufgrund des COVID-19-bedingten, ungeplanten Aufenthaltes im Bundesgebietes nicht mehr genügend finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden wären und deshalb nicht die gleiche Schwere seines Fehlverhaltens angenommen werden könne, wie in einem vergleichbaren Fall, in dem die Reisefreiheit uneingeschränkt gewesen wäre, kann ihn nicht maßgeblich entlasten. Dies aus folgenden Gründen: So gab der Beschwerdeführer an, dass er über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und zu Besuch in Österreich gewesen sei, es wäre ihm somit freigestanden, bei einer tatsächlichen Ausreiseunmöglichkeit Kontakt zu seinen Verwandten aufzunehmen und allenfalls bei ihnen unterzukommen. Als weitere und auch naheliegendste Option hätte der Beschwerdeführer zu Beginn der Ausgangsbeschränkungen die nordmazedonische Botschaft in Wien kontaktieren und sich allenfalls über Ausreise- und Rückführungsmöglichkeiten informieren können. Wie zudem aus einer Mitteilung der nordmazedonischen Regierung und der OECD ersichtlich, beschloss Nordmazedonien am 23. März 2020 Rückholaktionen seiner Staatsangehörigen in Form von Charterflügen (https://www.oecd.org/south-east-europe/COVID-19-Crisis-in-North-Macedonia.pdf) und war eine Ausreise nach Nordmazedonien in Form eine Repatriierung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum somit dem Grunde nach möglich. Ab dem 23. März 2020 war als Konsequenz für Nordmazedonier, die aus mittleren und Hochrisikogebieten kamen eine Selbstisolation von 14 Tagen vorgesehen (https://koronavirus.gov.mk/en/seek-help-or-report-irregularities/application-for-people-returning-from-travels). Hätte der Beschwerdeführer somit tatsächlich ausreisen wollen, hätte er sich mit aller Wahrscheinlichkeit entsprechend informiert und über allfällige die Ausreisemöglichkeiten auch Kenntnis gehabt. Der Einwand, er sei aufgrund der Ausgangsbeschränkungen an einer Ausreise gehindert gewesen und habe deshalb zur Sicherung seines Unterhaltes in Österreich Schwarzarbeit begehen müssen, ist daher absolut nicht nachvollziehbar.

Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert grundsätzlich, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und der Verhinderung von "Schwarzarbeit" ist zwar eine erhebliche Bedeutung zuzugestehen, jedoch ist bei der Erstellung der Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden und insbesondere das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr in Betracht zu ziehen.

Dabei ergibt sich hier, dass der im Bundesgebiet zwar unbescholtene, jedoch vermögenslose Beschwerdeführer bei einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung und ohne einen entsprechenden Aufenthaltstitel angetroffen wurde, die auch nicht zur Sozialversicherung gemeldet war. Der Umstand, dass mangels Nachweis seine Einreise und somit sein tatsächlicher Aufenthalt bzw. die tatsächlichen Dauer dieser unerlaubten Beschäftigung nicht festgestellt werden können sowie die Tatsache, dass er von der am 29.05.2020 bereits bestehenden Möglichkeit einer Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht Gebrauch gemacht hat, lässt darauf schließen, dass er vorhatte, auch noch länger unrechtmäßig im Bundesgebiet zu verbleiben und gegen fremden- und beschäftigungsrechtliche Vorschriften zu verstoßen. Vor diesem Hintergrund ist - insbesondere auch unter Beachtung der Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers - von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr auszugehen.

Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) oder das Unterbleiben eines Einreiseverbotes kommt nur in Betracht, wenn vom betroffenen Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht und sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur geringfügig beeinträchtigt (vgl. VwGH Ra 2016/21/0207). Hier ist des Beschwerdeführers jedoch eine nach dem AuslBG nicht erlaubte Beschäftigung über einen nicht näher definierbaren Zeitraum sowie eine negative Zukunftsprognose anzulasten.

Wie umseits unter Punkt 3.1.2. bereits dargestellt liegen besondere Integrationssachverhalte ebensowenig vor wie eine berücksichtigungswürdige familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers, weshalb mit der Verhängung eines Einreiseverbots auch keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von gemäß Art 8 EMRK geschützten Rechten einhergehen.

Auch wenn der Beschwerdeführer erstmals bei einer Beschäftigung ohne fremdenrechtliche und arbeitsmarkbehördlicher Bewilligung betreten wurde, war die Dauer des Einreiseverbots in der Höhe von drei Jahren nicht zu beanstanden. Dies einerseits deshalb, weil sie dem Fehlverhalten und den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers entspricht. Andererseits kam er auch der ihm im Rahmen seines Schubhaftverfahrens auferlegten Meldeverpflichtung nicht nach. Er legte somit ein Verhalten an den Tag, dass der öffentlichen Ordnung und Sicherheit widerstrebt und bringt er dadurch sehr deutlich seine Missachtung der österreichischen Rechtsordnung gegenüber zum Ausdruck.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte, kann die Beschwerdeverhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal der Beschwerdeführer ohnehin im behördlichen Verfahren zu seiner Beschäftigung und seinen Anknüpfungen im Bundesgebiet befragt wurde und in der Beschwerde keine zusätzlichen entscheidungswesentlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die umseitigen Ausführungen zur Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot und die dabei vorzunehmende Interessenabwägung bzw. Gefährdungsprognose zeigen, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose illegale Beschäftigung Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2232674.1.01

Im RIS seit

03.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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