TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/10 I416 2232785-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2020
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Entscheidungsdatum

10.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2232785-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2020, Zl. XXXX aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe in Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruchpunkt II. wie folgt lautet:

„Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Serbien wurde am 25.5.2018 im Bundesgebiet festgenommen. Am 28.05.2018 wurde über dem Beschwerdeführer wegen §§ 28a Abs. 1 1. Fall, 28a 5. Fall, 28a Abs. 4 Z 2 SMG die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.6.2018 bezeichnet als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 76 FPG stattgefunden habe, und wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt binnen zehn Tagen eine Stellungnahme, unter Beantwortung des im Schreiben angeführten Fragenkatalogs, abzugeben.

Mit Schriftsatz der Staatsanwaltschaft XXXX vom 25.11.2018, Zl. XXXX , wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass gegen den Beschuldigten Anklage wegen §§ 28a Abs. 1 1. Fall, 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 4 Z 2, 28a Abs. 4 Z 3 SMG, § 12 3. Fall StGB §§ 28 Abs. 1 2. Fall, 28 Abs. 1 2.Satz, 28 Abs. 2 und 28 Abs. 3 SMG erhoben worden ist.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.12.2019, GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall, Abs. 4 Z 2 und 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 2 und 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Abs. 4 Z 2 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz Abs. 2 und drei SMG unter Anwendung des 28 Abs. 1 StGB nach 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Oberlandesgericht XXXX vom 11.12.2019, Zl. XXXX , wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben und das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2020 bezeichnet als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, Verfahren zur Verhängung der Schubhaft als Sicherungsmaßnahme nach Haftentlassung, stattgefunden habe. Unter Anführung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rückkehrentscheidung des Einreiseverbots und der Schubhaft, wurde dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist zur Beantwortung der im Schreiben angeführten Fragen eingeräumt.

Mit handschriftlichem Schreiben vom 27.02.2020, wurde seitens des Beschwerdeführers folgende wörtliche Stellungnahme - Fehler nicht korrigiert - abgegeben: „Habe ihr Schreiben bekommen für die Schubhaft und ein einreiseverbot für die EU. Bitte sie um ein verständnis das ich das Urteil was sie vollstreckt haben angenommen habe und diese Gruppe was mir vorgeworfen wurde kenne ich nicht. Habe nicht gewusst das es sie überhaupt gibt. Das habe ich auch auf Gericht gesagt und erwähne das noch ein mal. Bitte ich sie das sie mir das glauben. Bin 41 Jahre alt und das erst mal bin ich strafbar geworden bin ein familienmensch und habe drei Kinder ich bin mir bewusst was ich gemacht habe und bin mit dem Urteil einverstanden. Und Bitte sie wenn es zu ein einreiseverbot kommt das sie das für Österreich machen weil ich verwante in der Schweiz habe und in Deutschland. Konnte meine Familie nicht mehr sehen. Bitte sie um ein mildes Urteil währe ich Ihnen sehr dankbar an das hohe Gericht.“

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX , dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 26.03.2020, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.). Zu seinen persönlichen Lebensumständen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er Staatsangehöriger von Serbien sei, dass sein Lebensmittelpunkt in Serbien liege, dort würden seine Frau und seine drei Kinder leben, dass er im Bundesgebiet weder familiäre noch soziale oder private Anknüpfungspunkte habe, sodass kein berücksichtigungswürdiges bzw. schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegen würde. Zum Einreiseverbot wurde im Wesentlichen unter Zugrundelegung seiner strafrechtlichen Verurteilung ausgeführt, dass sein, der genannten Verurteilung zugrunde liegendes, Fehlverhalten nicht nur geeignet sei die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in einem hohen Maße zu gefährden, sondern auch die Volksgesundheit nachhaltig zu beeinträchtigen, sodass sein Aufenthalt in Österreich ein Grundinteresse der Gesellschaft massiv beeinträchtige, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Personen und an sozialem Frieden.

Mit Schriftsatz vom 07.05.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Bundesamt nicht ausreichend mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich auseinandergesetzt und diesbezüglich unvollständige Ermittlungen durchgeführt habe. Dem Beschwerdeführer sei lediglich eine Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden, da der Beschwerdeführer nicht so gut deutsch sprechen würde, habe ihm ein weiterer Insasse bei der Formulierung geholfen, dem Bundesamt sei sohin verborgen geblieben, dass der Beschwerdeführer in Deutschland und Österreich Verwandtschaft habe, sein Halbbruder in Deutschland lebe und er mit diesem regelmäßigen Kontakt habe und würden noch Verwandte in Österreich und in der Schweiz leben. Das Bundesamt habe aufgrund des Unterlassens jeglicher Beweiswürdigung keine nachvollziehbaren Feststellungen getroffen und daher gar nicht beurteilen können, ob die Voraussetzung für die Erlassung einer Rückentscheidung vorliegen würden. Sie habe es vollkommen verabsäumt, sich zur Frage des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich zu äußern. Hinsichtlich des Einreiseverbotes, wurde ausgeführt dass das sich das Bundesamt nicht damit auseinandergesetzt habe inwieweit der Beschwerdeführer tatsächlich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde, es wäre notwendig gewesen, den Beschwerdeführer persönlich zu seinen Straftaten zu befragen, überdies, habe der Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme erklärt, dass er die Leute mit denen er verhaftet worden sei, gar nicht gekannt habe. Darüber hinaus, sei unter dem Gesichtspunkt, dass sich der Halbbruder in Deutschland und weitere Verwandte in Österreich sowie in der Schweiz aufhalten würden die Verhängung und jedenfalls die Dauer unverhältnismäßig, da den Beschwerdeführer dadurch jede Möglichkeit des persönlichen Kontaktes zu seinen Verwandten genommen werde, zudem sei die Erlassung eines Einreiseverbots für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union unzulässig. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung inklusive der Einvernahme des Beschwerdeführers anberaumen, falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen bzw. allenfalls den Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag erteilen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können, den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes I. und II. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben bzw. für auf Dauer unzulässig erklärt wird, Spruchpunkt V. aufheben und Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erkennen, dem Bescheid hinsichtlich der Spruchpunktes IV. ersatzlos beheben, in eventu das auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot unter Spruchpunkt IV. auf eine angemessene Dauer herabsetzen, sowie das auf zehn Jahre befristete bzw. auf eine angemessene Dauer herabgesetzte Einreiseverbot unter Spruchpunkt IV. nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedstaaten, für die die Durchführungsrichtlinie gilt, erlassen, sowie die ordentliche Revision zulassen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.5.2020, wurden über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ausgeführt, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten. Dieser Bescheid, wurde dem Beschwerdeführer am 14.5.2020 persönlich ausgefolgt. Der Beschwerdeführer, wurde mittels Festnahme- und Einlieferungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG am 25.05.2020 in Schubhaft genommen, und in das PAZ XXXX überstellt.

Am 31.05.2020 wurde der Beschwerdeführer entlassen und von einem Vertreter des Vereines Menschrechte Österreich zum Zwecke der freiwilligen Ausreise abgeholt. Mit Schriftsatz vom 2.6.2020, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausreisebestätigung des Beschwerdeführers übermittelt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.6.2020, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Beschwerdeerhebung keine neuen Beweismittel in Vorlage gebracht habe. Zudem wurden entsprechende Feststellungen zu seiner Person und seinem Aufenthalt im Bundesgebiet getroffen und diese einer Beweiswürdigung unterzogen. In der rechtlichen Beurteilung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet gewesen sei und ihm lediglich die Einreise für touristische Zwecke erlaubt gewesen sei, da der Beschwerdeführer jedoch ausschließlich zur Begehung von Strafrechtsdelikte in das Bundesgebiet eingereist sei, sei sein Aufenthalt zu keiner Zeit rechtmäßig gewesen. Hinsichtlich seines Familien- und Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK, wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehör Gelegenheit gegeben worden sei, sich zum Sachverhalt zu äußern und sei diese Stellungnahme auch berücksichtigt und gewürdigt worden. Es sei zudem nicht bestritten worden, dass seine Frau und seine drei Kinder nicht im Bundesgebiet aufhältig seien und der Beschwerdeführer über kein Maß an familiärer bzw. sozialer Bindungen Bundesgebiet verfüge, es sei richtig, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme angegeben habe, dass er Verwandte in Deutschland und der Schweiz habe, jedoch seien keinerlei Personendaten dazu bekannt gegeben worden. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu keiner Zeit melderechtlich registriert gewesen, oder einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei, sein bisheriges Verhalten zeige zudem deutlich, dass er ausschließlich als Kriminaltourist nach Österreich eingereist sei, um sich hier durch Straftaten seinen Lebensunterhalt zu finanzieren bzw. seinen finanziellen Verpflichtungen in seinem Heimatland nachkommen zu können. Der Beschwerdeführer habe zudem auch vor Gericht ausdrücklich gestanden, dass finanzielle Motive für die Begehung der gegenständlichen Taten ausschlaggebend gewesen seien. Letztlich wurde ausgeführt, dass sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers nach wie vor in Serbien aufhalten würde, wo er sein bisheriges Leben verbracht habe, er beherrsche die Sprache und sei mit den Gepflogenheiten vertraut, er sei arbeitsfähig, sodass davon auszugehen sei, dass er wie schon vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, um ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zulasten des Beschwerdeführers sei vor allem sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen, und würde angesichts dieses Fehlverhaltens sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung greife zudem nicht unverhältnismäßigen das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein und stelle diese auch keine Verletzung im Sinne des Art. 8 EMRK dar. Zum Einreiseverbot, wurde festgehalten, dass wenn in der Beschwerde moniert worden sei dass die Behörde ein unverhältnismäßig negatives Bild gezeichnet hätte und ein zehnjähriges Einreiseverbot sein Privat- und Familienleben wesentlich erschweren würde, so sei darauf hinzuweisen dass im Verhältnis zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers kein berücksichtigungswürdiges Familienleben bestehen würde, zumal der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt melderechtliche registriert gewesen sei, noch über Angehörige im Bundesgebiet verfüge. Zur Dauer des Einreiseverbots, wurde ausgeführt, dass die Verhinderung von strafbaren Handlungen ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellen würde, der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers lagen im Kern die Umstände zugrunde, dass er nicht nur Teil einer aus mehreren Personen bestehenden kriminellen Organisation gewesen sei, sondern ihm auch bewusst gewesen sei, dass ein solcher Suchtgifthandel nur funktionieren könne, wenn eine aus mehr als zwei Personen bestehende Organisation, die sich auf längere Zeit zum Zweck der Begehung vom Verbrechen nach dem SMG zusammengeschlossen habe, dahinterstehe. Zum Beschwerdevorbringen, das die Freiheitsstrafe von drei Jahren im unteren Drittel des zehn Jahre umfassenden Strafrahmens angesiedelt sei, ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer verübten Delikte insgesamt eine Prognose für eine Wiederholungsgefahr als begründet erscheinen lassen, zumal der Beschwerdeführer die Delikte beging, um damit Geld zu verdienen. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass er die Taten bereue, wurde ausgeführt, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen sei, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe. Den Schlussfolgerungen der Behörde, dass der in Serbien offenbar von Kriminellen angeworbene Beschwerdeführer, ausschließlich zum Zweck nach Österreich gekommen sei, um sich hier über den, über eine kriminelle Vereinigung professionell aufgezogenen, Handel mit Suchtgiften, zu bereichern, sei im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten worden. Insgesamt, stelle die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft ein Grundinteresse der Gesellschaft dar, sodass bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände seinem sich aus seinem Verhalten ergebenden Persönlichkeitsbild und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose, eine Gefährdung von öffentliche Interessen als gegeben angenommen werden kann, sodass die anlassbezogene verhängte Dauer des Einreiseverbots gerechtfertigt erscheint. Zudem, wurde ausgeführt, dass das Einreiseverbot auch aus generalpräventiven Gründen geboten erscheint, um Dritte von der Begehung solcher Taten abzuhalten. Zum räumlichen Geltungsbereich wurde ausgeführt, dass sich der räumliche Umfang eines Einreiseverbots schon aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebe und es keine gesetzliche Grundlage für eine Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbots auf Österreich gebe.

Am 6.7.2020 wurde Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG beim Bundesamt für Fremdenwesen Asyl eingebracht und zusammengefasst hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auf den Inhalt der Beschwerde vom 7.5.2020 verwiesen und das Antragsbegehren wiederholt.

Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 08.07.2020 war vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer verfügt über einen am 1.2.2020 abgelaufenen Reisepass und einen bis 30.11.2016 gültigen Führerschein der Republik Serbien.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein.

Der Beschwerdeführer war außer seinen Haftaufenthalten in Justizanstalten im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt melderechtliche erfasst.

Der Beschwerdeführer wurde am 25.05.2018 wegen des Verdachtes der Begehung strafbarer Handlungen festgenommen und befand sich in weiterer Folge bis 31.5.2020 durchgehend in Haft (zunächst in Untersuchungshaft, sodann Strafhaft und zuletzt Schubhaft).

Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:

LG XXXX vom 18.02.2019 RK 11.12.2019

§ 28a (1) 1. Fall, § 28a (4) Z 2 und Z 3 SMG

§ 28 (1) 2. Satz SMG, § 28 (2) und (3) SMG

§ 12 3. Fall StGB, § 28a (1) 5. Fall, (4) Z 2 und Z 3 SMG

§ 27 (1) Z 1 2. Fall, (4) Z 2 SMG

§ 28a (4) SMG

Freiheitsstrafe 3 Jahre

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die mit dem oben genannten Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.02.2019 festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das im Urteil jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer wurde in erster Instanz wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels (teils als Beitragstäter) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass nicht mehr feststellbare Personen, zu denen auch der Beschwerdeführer gehörte, zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, spätestens aber im Jahr 2016 eine auf längere Zeit, nämlich zumindest für mehrere Jahre angelegte Verbindung von mehr als zehn Personen, deren Ziel es war Verbrechen nach dem SMG zu begehen, nämlich wiederholt in arbeitsteiliger Vorgangsweise vorschriftswidrig Marihuana in einer das 25-fache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge in Cannabisplantagen in XXXX und XXXX zu erzeugen und letztlich gewinnbringend in Verkehr zu setzen, eingegangen sind. Der Beschwerdeführer hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter im Zeitraum von Sommer 2017 bis Mai 2018 an zwei verschiedenen Orten Cannabisplantagen als verantwortlicher Gärtner betreut und die Ernte durchgeführt und Marihuana unbekannten Tätern in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen bzw. zum Überlassen einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge durch andere beigetragen. Der Beschwerdeführer erhielt für seine Tätigkeit ein fixes Gehalt und war insbesondere auch dafür zuständig, dass die Cannabisplantage möglichst viel Ertrag abwirft. Der Beschwerdeführer erzeugte dadurch im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter ohne dazu berechtigt zu sein, insgesamt 6 kg Marihuana in der Cannabisplantage in Angern und und 19 kg Marihuana in der Plantage in XXXX . Der Beschwerdeführer wusste, dass er nicht zum Anbau von Cannabispflanzen und zur Erzeugung von Marihuana in Österreich berechtigt sei und und hielt es als Mittäter ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab, dass er durch die kontinuierliche Tatbegehung insgesamt eine das 25 -fache der Grenzmenge des §§ 28b SMG übersteigenden Menge Suchtgift erzeugen würde und hielt es ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab, dass er dies vom Beginn an durch weitere Teilakte, die jeweils zur Summierung des Suchtgift zu einer das 25-fachen der Grenzmenge des §§ 28b SMG übersteigenden Menge führen sollte, wiederholen würde. Dem Beschwerdeführer wurde weiters zur Last gelegt, dass er durch diese Tathandlungen zum vorschriftswidrigen Überlassung der oben angeführten Menge durch unbekannte Täter beigetragen hat. Der Beschwerdeführer erhielt dafür einen Geldbetrag in der Höhe von insgesamt € 3.000,-- und gab an, dass finanzielle Motive ausschlaggebend für die Begehung der gegenständlichen Straftaten gewesen sind. Dem Beschwerdeführer, war insbesondere nicht zu glauben, dass es ein bloßer Zufall sei, dass sie alle wegen Suchtgifthandels in Österreich im selben Verfahren angeklagt worden seien, dies insbesondere, da sechs der Angeklagten aus demselben Wohnort wie der Beschwerdeführer stammen und und einer von ihnen sogar sein Nachbar ist. Zudem sei der Beschwerdeführer auch bei der Tauffeier für die Tochter eines Mittäters anwesend gewesen, sodass seine dahingehenden Angaben als unglaubwürdige Schutzbehauptung zurückzuweisen waren. Angesichts dieser engen Verflechtungen zwischen den Angeklagten sowie zwischen den verschiedenen Cannabisplantagen und der identen Vorgehensweise der Anmietung von Objekten mit meist falschen Dokumenten, dem Aufbau von Cannabisplantagen mit Hunderten Cannabispflanzen und der Anwerbung von Personen zur Betreuung der Cannabisplantagen war davon auszugehen, dass die Angeklagten und somit auch der Beschwerdeführer die angeführten Tathandlungen als Mitglieder und unter Mitwirkung anderer Mitglieder dieser Verbindung einer größeren Zahl von Menschen (im Sinne des § 28a Abs 4 Z 2 SMG) bzw. die Tathandlungen als Mitglieder und unter Mitwirkung anderer Mitglieder dieser kriminellen Vereinigung (im Sinne des § 28 Abs 3 SMG) gesetzt haben. Aufgrund der jeweils großen Menge des sichergestellten Kokains und seines erheblichen Wertes sowie der großen Menge des in den Cannabisplantagen erzeugten Marihuanas, war ebenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Mittätern es ernstlich für möglich hielt und sich billigend damit abfand, dass dieses Suchtgift in weiterer Folge in Verkehr gesetzt wird. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite zur kriminellen Vereinigung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich diese auf die professionelle, arbeitsteilige und hierarchisch gegliederte Vorgehensweise gründet. Zur Strafbemessung, wurde beim Beschwerdeführer ausgeführt, dass diese einen Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsehen würde und wurde erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit einem Vergehen, die zweifache Deliktsqualifikation des § 28a SMG und als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet. Bei der Straffindung war beim Beschwerdeführer auch auf den ausgesprochenen Verfall Rücksicht zu nehmen und war unter Abwägung der obgenannten Strafzumessungsgründe im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers, sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Taten auf sein künftiges Leben in der Gesellschaft die verhängte Freiheitsstrafe gerade noch schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend. Letztlich wurde zum Beschwerdeführer festgestellt, dass aufgrund der großen tatgegenständlichen Suchtgiftmenge und der mehrfachen Tatangriffe die von § 43a Abs 4 StGB geforderte hohe Wahrscheinlichkeit nicht vorliegen würde, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen wird, weshalb die Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht nicht in Betracht kam. Darüberhinaus standen auch generalpräventive Erwägungen einer teilbedingten Strafnachsicht entgegen.

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) XXXX vom vom 11.12.2019, XXXX , wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig aufgezählt und angemessen gewichtet habe und ausgehend von einem Strafrahmen von jeweils von einem bis zu 15 Jahren Freiheitstrafe unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsgründe, sowie spezial- und generalpräventiver Aspekte zu einer schuld- und tatangemessenen Sanktion gelangt sei, die einer Reduktion nicht zugänglich sei. Zu seinen Berufungsgründen nämlich, dass seine Strafe nicht in richtiger Relation zu den führenden Köpfen der kriminellen Vereinigung stehen würde und es sich auch bloß um die leichte Droge Marihuana gehandelt habe, führte das Berufungsgericht aus, dass seine Strafe nur ein fünftel des Strafrahmens ausmachen würde und die Strafen der von ihm bezeichneten führenden Köpfe im oberen Drittel bzw. die Hälfte der Hälfte des Strafrahmen ausmachen würden, wobei bei ihm seine Suchtgiftmenge und sein essenzieller Beitrag als Gärtner und Erntehilfe zu berücksichtigen gewesen ist, sodass das Erstgericht auch hier in nicht zu kritisierender Weise das Gebrauchmachen der Rechtswohltat teilbedingte Strafnachsicht ausgeschlossen habe. Zum Stichwort weiche Droge, führte das Berufungsgericht aus dass dies bereits in der Grenzmengenverordnung Berücksichtigung finde, um bei Mengen von 25 kg bis 60 wie Fall gegenständlich bei harten Drogenstrafe im obersten Bereich des Strafrahmens zu verhängen wären.

Am 25.05.2020 wurde der Beschwerdeführer nach Verbüßung von 2/3 seiner Freiheitsstrafe bedingt aus der Strafhaft entlassen und zur Sicherung der Abschiebung Schubhaft genommen.

Der Beschwerdeführer ist am 31.5.2020 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären und privaten Bindungen. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder, seine Angehörigen leben in Serbien.

Anhaltspunkte für eine berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid auch nicht substantiiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substantiierter Weise erstattet. Dies betrifft insbesondere die Behauptung, dass der Beschwerdeführer Verwandte im Bundesgebiet habe, wobei weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag dahingehend ein substantiiertes Vorbringen (Namen, Verwandtschaftsverhältnis, Aufenthaltsorte) erstattet wurde und auch der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme keine Verwandten in Österreich erwähnt hat, sodass dies als Schutzbehauptung zu werten ist, der keine Entscheidungsrelevanz zukommt.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung, zur Haft und zur Entlassung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.02.2019 sowie aus dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 11.12.2019 (AS 25ff).

Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, seinen privaten und familiären Verhältnissen in Serbien, sowie seiner Erwerbstätigkeit, ergeben sich aus dem Akteninhalt, sowie aus dem Umstand, dass die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde nicht bestritten wurden.

Der Beschwerdeführer machte keine Angaben, die die Annahme einer zu berücksichtigenden umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Auch in seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Serbien festgestellt.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist gemäß § 31 Abs 1a FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs 1 FPG vorliegt. Gemäß § 31 Abs 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte. Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß Art. 11 Abs. 1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können gemäß Art. 12 Abs. 1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäß Art. 12 Abs. 2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet melderechtliche erfasst und verfügt über keinen Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. 100/2005 idgF, der Beschwerdeführer hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.

Mit der vorliegenden Entscheidung ist allerdings der geänderte Umstand zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner freiwilligen Ausreise am 31.05.2020 nicht mehr in Österreich aufhält. Im Fall einer während des Beschwerdeverfahrens erfolgten Ausreise ist der Fall erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abzuweisen, zumal eine Erstreckung der Anordnung des § 21 Abs. 5 BFA-VG auf Entscheidungen über Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung (jedenfalls nach § 52 Abs. 1 FPG) nicht in Frage kommt (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 12 und 21).

Seit der erfolgten freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers findet die gegenständliche Rückkehrentscheidung daher in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG ihre weitere Rechtsgrundlage, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren ohnehin schon vor der Ausreise und daher jedenfalls vor Ablauf der in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG vorgesehenen Frist (binnen sechs Wochen ab Ausreise) eingeleitet wurde.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nur zur Begehung von Straftaten aufgehalten hat, da er in Österreich nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet melderechtlich erfasst war. Seine dokumentierten Aufenthalte im Bundesgebiet beschränken sich lediglich auf seine Haftaufenthalte in Justizanstalten, so befand sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von 25.05.2018 bis zu seiner Entlassung am 25.05.2020 durchgehend in Haft und war zudem vom 25.05.2020 bis zu seiner freiwilligen Ausreise am 31.5.2020 in Schubhaft.

Die belangte Behörde verneinte in ihrer Entscheidung ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und bezog sich dabei insbesondere auf seine schriftliche Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs.

Die Rückkehrentscheidung greift aber auch nicht unverhältnismäßig in sein Familienleben ein, weil die Kernfamilie des Beschwerdeführers (Frau und minderjährige Kinder) in seinem Heimatland lebt. Andere Personen, zu denen eine so hohe Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht, dass ein Familienleben iSd Art 8 EMRK begründet würde, sind in Österreich nicht vorhanden.

Wenn in der Beschwerde dahingehend unsubstantiiert ausgeführt wird, der Beschwerdeführer verfüge über Verwandte in Österreich, so ist dem entgegenzuhalten, dass wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, der Beschwerdeführer weder im Rahmen seines schriftlichen Parteiengehörs dies erwähnt hat, noch sich im Rahmen der Beschwerdeausführung irgendwelche konkreten Hinweise daraufhin ergeben haben, und ist daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie diese Angaben als reine Schutzbehauptung qualifiziert. Dies insbesondere auch, da sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Strafhaft hinsichtlich der Abfassung einer Stellungnahme einer Beschwerde an den sozialen Dienst der Justizanstalt hätte wenden können, bzw. es ihm spätestens im Rahmen der Beschwerdeausführung möglich und zumutbar gewesen wäre, konkrete Angaben zu seinen behaupteten Verwandten im Bundesgebiet vorzubringen.

Wenn der Beschwerdeführer zudem ausführt, dass er Verwandte in Deutschland und der Schweiz habe, und diese aufgrund eines Einreiseverbotes nicht mehr sehen könne, so ist dazu auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer durchgehend zwei Jahre in Haft befunden hat, und auch während dieser Zeit kein persönlicher Kontakt gegeben war, darüber hinaus steht es seinen Verwandten auch frei, ihn in Serbien zu besuchen bzw. ist es ihm zumutbar, den Kontakt durch Telefonate und andere Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) aufrecht zu erhalten.

Was die privaten Lebensumstände des Beschwerdeführers anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer, wie aus dem Strafurteil zu entnehmen ist, lediglich zur Begehung von strafbaren Handlungen im Bundesgebiet aufgehalten hat und im Strafverfahren zu seiner Verantwortung ausgeführt hat, dass seine Motive für die Tatbegehungen finanzieller Natur gewesen sind. Anhaltspunkte dafür, dass eine sprachliche und auch berufliche Integration in Österreich vorliegen, oder berücksichtigungswürdige soziale Kontakte bestehen würden, sind im Verfahren keine hervorgekommen. Im Gegensatz dazu war nämlich viel maßgeblicher zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wegen schwerer strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz (Verbrechen des Suchtgifthandels) rechtskräftig verurteilt wurde.

Der Beschwerdeführer war in Österreich nicht berufstätig und bemühte sich nicht wesentlich um seine Integration. Seinen nicht ersichtlichen Bindungen in Österreich stehen starke Bindungen an seinen Herkunftsstaat Serbien gegenüber. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, etwa auf Grund eines längeren Aufenthalts außerhalb des Herkunftsstaates, überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in seinem Herkunftsstaat Serbien wieder zurechtzufinden, zumal er dort über seine Kernfamilie verfügt. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise aus Serbien bzw. seiner erstmaligen Einreise in Österreich den überwiegenden Großteil seiner bisherigen Lebenszeit in seinem Herkunftsstaat verbracht. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Serbisch und er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung. Der der Beschwerdeführer ist auch als arbeitsfähig anzusehen. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit bereits ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Voraussetzungen dafür liegen im gegenständlichen Fall auch vor.

Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119), wobei dahingehend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer freiwillig in sein Heimatland ausgereist ist, sodass auch dahingehend eine rechtliche Beurteilung unterbleiben konnte.

Auch Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Ein Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 hat seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, wonach das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des BVwG über die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde befand sich der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen ist. Eine rechtliche Beurteilung hinsichtlich der in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 konnte daher unterbleiben.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, bzw. die Voraussetzungen für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG weggefallen sind, war die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. nunmehr gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 und Abs. 9 FPG mit der im Spruch angeführten Maßgabe (Neufassung des Spruchpunktes II. des Bescheides) als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Einreiseverbot:

Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.       ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.       ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8.       ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.       der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Gemäß § 53 Abs. 5 FPG liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

Gemäß § 53 Abs. 6 FPG ist einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z1 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.

In der Beschwerde ist der Beschwerdeführer den Gründen, die zum Einreiseverbot geführt haben, nur dahingehend entgegengetreten, dass im vorliegenden Fall das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers als nicht so schwerwiegend anzusehen sei, dass die Verhängung des Einreiseverbots in der Höhe von zehn Jahren als notwendig und verhältnismäßig anzusehen wäre, dies vor allem im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer vorher unbescholten gewesen sei und dies seine erste Straftat darstellen würde. Zudem hätte die belangte Behörde seine Gefährlichkeit nicht beurteilen können, ohne ihn zu seinen Straftaten persönlich zu befragen und habe er zudem erklärt, dass er die Leute mit denen er verhaftet wurde, gar nicht gekannt habe. Das verhängte Einreiseverbot sei unter dem Gesichtspunkt, dass sich der Halbbruder in Deutschland und weitere Verwandte in Österreich sowie in der Schweiz aufhalten würden unverhältnismäßig und werde dem Beschwerdeführer dadurch jede Möglichkeit des persönlichen Kontaktes zu seinen Verwandten genommen.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er wurde vom Strafgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht zur Gänze vollstreckt und folglich auch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG). Der Beschwerdeführer wurde am 25.05.2020 bedingt aus der Strafhaft entlassen.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten) gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Die Art und Schwere der begangenen Straftaten, nämlich die wohl geplante und organisierte Vorgehensweise bei der Durchführung des Suchtgifthandels, insbesondere durch die Überlassung von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, der nicht unmaßgeblich lange Tatzeitraum, der Ausschluss der Rechtswohltat einer teilbedingter Strafnachsicht durch das Strafgericht und die Ausführungen des Berufungsgerichtes hinsichtlich der angemessenen Gewichtung der besonderen Strafzumessungsgründe, zeigen, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, zumal auch der Vollzug der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe noch andauert.

Der vom Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit anderen ebenso verurteilten Tätern, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 28 Abs. 3 SMG, vorbereitete und durchgeführte Suchtgifthandel und die Höhe der daraus lukrierten oder noch zu erwartenden Einkünfte, die letztlich darauf ausgerichtet waren, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass auch bis vor kurzem eine Änderung des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht stattgefunden hat und der Beschwerdeführer in Österreich weder über einen Wohnsitz noch über ein geregeltes Einkommen verfügt hat, weshalb eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Letztlich weisen all diese Umstände unzweifelhaft auch auf eine beträchtliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers hin, die wiederum auch unter Bedachtnahme auf die massive Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch das Überlassen und den Verkauf von Drogen eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.

Es darf in dem im gegenständlichen Fall, auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer insbesondere in seiner Stellungnahme ausgeführt und seine diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde aufrechterhalten hat, nämlich, dass er diese Gruppe nicht kenne, und er nicht gewusst habe, dass es sie überhaupt gibt. Ausgehend von der Beweiswürdigung im Strafurteil ( XXXX ), wonach sechs war der rechtskräftig verurteilten Mitglieder dieser kriminellen Vereinigung aus demselben Dorf in Serbien wie der Beschwerdeführer kommen und eine dieser Personen sein Nachbar ist, kann trotz seines als mildernd gewertetes Geständnis im Strafverfahren, hinsichtlich seiner Schuld- und Tateinsicht keine positive Zukunftsprognose getroffen werden, und ist dahingehend der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar, ebenso wie die Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden im Bundesgebiet.

Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554).

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der organisierten Drogenkriminalität sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180), wobei dies unter dem Gesichtspunkt der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers zu sehen ist, zudem hat der Beschwerdeführer auch dahingehend nichts vorgebracht.

Es kann da

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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