Entscheidungsdatum
13.07.2020Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I421 2232508-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SERBIEN, vertreten durch VMÖ, Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid der BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 22.05.2020, Zl. 1254924807-191260635, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Dauer des befristeten Einreiseverbots in Spruchpunkt VI des bekämpften Bescheides wird auf drei Jahre herabgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Urteilskopf genannten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, einem serbischen volljährigen Staatsbürger, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II), festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III), eine Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V) und gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 und 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen(Spruchpunkt VI).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.05.2020 zugestellt.
Am 24.05.2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und reiste am selben Tag freiwillig in seinen Herkunftsstaat aus.
Mit Schriftsatz vom 15.06.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.05.2020, wobei ausdrücklich nur dessen Spruchpunkt VI, das befristete Einreiseverbot angefochten wird. Mit der Beschwerde wird beantragt, diesen Spruchpunkt gänzlich aufzuheben, hilfsweise wird beantragt, diesen Spruchpunkt abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbots reduziert wird.
Mit Beschwerdevorlage vom 23.06.2020 hat die belangte Behörde die Beschwerde samt Behördenakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo dieser am 29.06.2020 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben.
Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsbürger und steht seine Identität fest (AS 22ff, Kopie Reisepass).
Der Beschwerdeführer reiste am 05.12.2020 legal in den Schengenraum und in das Bundesgebiet ein, um mit einem Mittäter eine Straftat, nämlich einen Betrug, zu begehen (AS 42, Niederschrift Einvernahme BF am 19.05.2020).
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX vom 18.05.2020 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig schuldig erkannt, als Mittäter am 05.12.2019 mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch die Handlung des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe rückgabewillige Mieter eines PKW Mercedes S 350 im Wert von etwa EUR 150.000,-- zu sein, S. E. M. zu einer Handlung verleitet, nämlich zur Übergabe dieses PKWs, wodurch dieser oder das Unternehmen E. C. S. mit einem Betrag von EUR 150.000,-- geschädigt wurden, wodurch er das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB begangen hat. Der Beschwerdeführer wurde mit diesem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei 8 Monate bedingt bei Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht mildernd das reumütige Geständnis und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend das vielfache Überschreiten der Schadensqualifikation. Die vom Beschwerdeführer erlittene Vorhaft vom 06.12.2019 bis 18.05.2020 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet (AS 37 ff, Strafurteil XXXX ).
Bei dieser Verurteilung handelt es sich um die erstmalige und einzige des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (Strafregisterabfrage vom 30.06.2020 von Amtswegen).
Bezüglich des Beschwerdeführers scheint im Schengener Informationssystem keine Vormerkung auf (IZR Abfrage vom 30.06.2020).
Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers scheinen im Bundesgebiet zwei auf, nämlich JA XXXX vom 07.12.2019 bis 18.05.2020, was sich mit der Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung deckt, und vom 18.05. bis 24.05.2020 PAZ XXXX , in der Zeit der Schubhaft bis zu Ausreise (ZMR Abfrage 30.06.2020).
Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet und im Schengenraum kein berücksichtigungswürdiges Privat- oder Familienleben (AS 42f, Niederschrift Einvernahme BF am 19.05.2020; lebt und arbeitet in Serbien, Familie in Serbien, keine Familienangehörigen im Bundesgebiet oder in der EU).
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und aus dem Behördenakt widerspruchsfrei. Bei den getroffenen Feststellungen wurde auf die Aktenseiten des Behördenakts verwiesen, aus denen sich die Feststellungen ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid, mit Ausnahme des Spruchpunktes VI (Einreiseverbot) als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist.
Die maßgebliche Bestimmung hinsichtlich Einreiseverbot ist § 53 FPG und lautet: „
Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Der Beschwerdeführer hat objektiv durch die festgestellte Straftat und das vorliegende Strafurteil einen Sachverhalt verwirklicht, der unter Abs. 3 Z 1 leg. cit. zu subsumieren ist.
Alleine unter Hinweis auf eine strafgerichtliche Verurteilung, kann aber ein Einreiseverbot nicht erlassen werden, vielmehr ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen und auf Grund bestimmter Tatsachen eine Gefährdungs- und Zukunftsprognose zu erstellen. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. E 25.05.2020, Ra 2019/19/0116).
Die festgestellte Straftat steht unzweifelhaft fest, ebenso steht fest, dass der Beschwerdeführe ein reumütiges Geständnis abgelegt hat und dieses auch bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde nicht relativierte, sondern sein Bedauern über die Straftat bekräftigte. Der Beschwerdeführer ist XXXX geboren, sohin ein Mann mittleren Alters, weshalb das Gericht davon ausgeht, dass die Straftat nicht aus (jugendlicher) Unbesonnenheit begangen wurde. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer angegeben, nach Grundschule das Gymnasium besucht zu haben und einen universitären Wirtschaftsabschluss zu haben und in seinem Herkunftsstaat Inhaber einer Autoschule (gemeint wohl Fahrschule) zu sein. Diese Angaben erachtet das Gericht für glaubwürdig und legt sie der rechtlichen Beurteilung zu Grunde. Festgestellt wurde auch, dass der Beschwerdeführer noch am Tag der Einreise mit Mittätern die Straftat beging, also die Einreise in der Absicht zur Straftatbegehung erfolgte. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Straftat ausführlich geplant und mit Mittätern koordiniert war. Eine solche Tatplanung und Ausführung ist angetrieben von nicht unerheblicher krimineller Energie und kriminellen Entschluss, entspringt die Tat doch nicht einer günstigen Gelegenheit, die auf einen unbesonnenen Entschluss trifft. Das erkennende Gericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass vom Beschwerdeführer eine nicht unerhebliche Gefahr für geschützte Rechtsgüter, wie eben insbesondere das Eigentum, ausgeht, welcher tatsächlich mit einem befristeten Einreiseverbot zu begegnen und entgegenzuwirken ist. Die belangte Behörde hat daher zu Recht ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen und ist die Beschwerde, insofern sie begehrt, das Einreiseverbot ersatzlos zu heben, unbegründet.
Die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben eines Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen "Schengen-Staaten" in den Blick zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236). Das in Verbindung mit der Rückkehrentscheidung erlassene Einreiseverbot verpflichtet den Fremden nämlich gemäß § 52 Abs. 8 FrPolG 2005 iVm § 53 Abs. 1 FrPolG 2005, in den Herkunftsstaat auszureisen sowie für den im Einreiseverbot festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (E 30.04.2020, Ra 2019/21/0244). Das gegenständliche Einreiseverbot stellt eine zulässige Maßnahme zur Erreichung der Ziele gem. Art. 8 Abs 2 EMRK dar und kann im konkreten Fall schon alleine deshalb nicht das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gefährden, zumal dieser, wie festgestellt, im Bundesgebiet und im Schengenraum über solches nicht verfügt.
Zu prüfen beleibt nunmehr die Dauer des befristeten Einreiseverbots von sechs Jahren gemäß bekämpften Bescheid.
Dabei wird zunächst auf die Gefährdungsprognose, wie oben ausgeführt verwiesen, und nunmehr eine Abschätzung für die Zukunft hinsichtlich des Beschwerdeführers unternommen. Wie schon ausgeführt, ist der Beschwerdeführer 56 Jahre alt, weist außer gegenständlicher Verurteilung keine strafrechtlichen Vormerkungen auf, hatte also bis zur gegenständlichen Straftat einen ordentlichen Lebenswandel geführt. Zudem wurde der Beschwerdeführer unmittelbar nach Begehung der Straftat strafrechtlich verfolgt, festgenommen und befand sich zwei Tage nach der Straftat bereits als Häftling in der Justizanstalt, wo er bis zur Hauptverhandlung am 18.05.2020 verblieb. Es ist nun allgemein bekannt, dass eine Sanktion besonders Wirkung entfaltet und zum gewünschten, also rechtstreuen Verhalten anregt, wenn sie möglichst zeitnah auf das gezeigte Fehlverhalten folgt. Dies war im Gegenständlichen zweifelsfrei der Fall. Auch hat der Beschwerdeführer unmittelbar und erstmals nach der Ersttat die Unbill der Freiheitsstrafe erduldet, sodass diese jedenfalls die abschreckende Wirkung der teilbedingten Strafnachsicht verstärkt, weiß der Beschwerdeführer doch, dass bei neuerlicher Begehung einer Straftat in der Probezeit im Bundesgebiet die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 8 Monaten vollzogen werden wird. Zudem ist für den Beschwerdeführer der angedrohte mögliche Vollzug einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe keine abstrakte Drohung, sondern ist ihm die Einschränkung an der Freiheit als Übel aus dem selbst erlebten Strafvollzug konkret bewusst. Das Gericht geht auch davon aus, dass der Beschwerdeführer die Straftat nicht aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus begangen hat, sondern aus Habgier, zumal er ja in seiner Heimat Inhaber einer Fahrschule ist und daraus seinen Lebensunterhalt bestreitet. Ein Täter der aus einer vermeintlichen Notlager heraus handelt, wird eher zur Tatbegehung getrieben, während die Habgier zur Tatbegehung verlockt. Die erfahrene unmittelbare Sanktion durch Freiheitsentzug, wie sie der Beschwerdeführer erlebte, ist besonders geeignet dieser Verlockung durch die Habgier entgegenzuwirken und bei Risikoabwägung durch den Täter zwischen einem möglichen Vermögensvorteil aus einer Straftat und deren möglichen gerichtlichen Sanktionen, die Entscheidung zu rechtstreuem Verhalten zu fördern. Ob bei dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Gesinnungswandel eingetreten ist, wird sich aber erst nach einiger Zeit des Wohlverhaltens in Freiheit zeigen. Bei Gewichtung all dieser Umstände ist das erkennende Gericht der Überzeugung, dass der Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die vom Beschwerdeführer ausgeht, hinreichend mit einem befristeten Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren begegnet werden kann. Der Beschwerde war daher insoweit Folge zu geben und die Dauer des befristeten Einreiseverbots auf drei Jahr herabzusetzen.
Zum bekämpften Bescheid sei noch angemerkt, dass in dessen Begründung auf Seite 25 (AS 100) mehrfach angeführt ist, der Beschwerdeführer habe schweren Diebstahl bzw. schweren Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu verantworten, was nicht zutrifft und löst sich insoweit die Begründung vom konkreten Sachverhalt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Frage, ob und in welcher Dauer ein Einreiseverbot zu verhängen ist, ist anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen und ist eine Gefährdungsprognose zwangsläufig personen- und sohin einzelfallbezogen, sodass der Entscheidung keine Bedeutung über den konkreten Fall hinaus zukommt. Zu den grundsätzlichen Fragen des Einreiseverbots und zu dessen Dauer liegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vor, an denen sich das erkennend Gericht orientierte.
Schlagworte
Bereicherung Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Schaden schwere Straftat schwerer Betrug Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Täuschung VergehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2232508.1.00Im RIS seit
03.11.2020Zuletzt aktualisiert am
03.11.2020