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35 ZollrechtNorm
StGG Art5Leitsatz
Verletzung im Eigentumsrecht durch die Verhängung einer Geldstrafe aufgrund der denkunmöglichen Annahme des Vorliegens des Finanzvergehens des Schmuggels; rückwirkender Entfall der Einfuhrumsatzsteuerpflicht für bestimmte Gegenstände aufgrund einer Übergangsbestimmung der ZollG-Nov 1992Spruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der Beschwerdeführerin, zu Handen ihres Rechtsvertreters, die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin brachte Ende November 1991 beim Zollamt Spielfeld-Autobahn eine historische Handschrift aus dem 12. Jahrhundert in das österreichische Zollgebiet ein, ohne sie zu deklarieren.
2.a) Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (FLD Stmk.) vom 9. Dezember 1992 wurde der Beschwerdeführerin für diese Einfuhr Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von 56.000 S vorgeschrieben.
b) Der Bundesminister für Finanzen hob mit Bescheid vom 19. Mai 1993 den Bescheid der FLD Stmk. gemäß §299 Abs2 BAO von Amts wegen auf. Die Entscheidung wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Im vorliegenden Fall habe aufgrund der zolltarifarischen Bestimmungen zwar kein Zoll auf der Handschrift gelastet, wohl aber Einfuhrumsatzsteuer (in der Höhe von 20 % ihres Wertes). Das UNESCO-Abkommen BGBl. 180/1958 (s. dazu unten, Pkt. II.1.b) sehe zwar die Zollfreiheit für Objekte wie die in Rede stehende Handschrift vor, beziehe sich jedoch nicht auf die Einfuhrumsatzsteuer. Die Handschrift sei daher im Zeitpunkt ihrer Einfuhr - November 1991 - der Einfuhrumsatzsteuer unterlegen. Die Vorschreibung der Eingangsabgabenschuld seitens des Zollamtes Graz (erstinstanzlicher Bescheid) sei daher zu Recht erfolgt.
Dem durch die Zollgesetz-Novelle BGBl. 463/1992 neu geschaffenen (und mit 1. Oktober 1992 in Kraft getretenen) §31 Abs3 ZollG zufolge hätten jedoch die Begünstigungen nach dem UNESCO-Abkommen nunmehr auch für die Einfuhrumsatzsteuer Geltung (soweit die Waren nicht entgeltlich von einem Unternehmer erworben werden). Gemäß §204 Abs6 ZollG (in der Fassung dieser Novelle) sei diese Bestimmung in der Berufungsentscheidung der FLD Stmk. vom 9. Dezember 1992 zu berücksichtigen gewesen; die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit wäre auf Antrag zu gewähren gewesen. (Zum Inhalt der einschlägigen Gesetzesbestimmungen s. unten, Pkt. II.1.) Durch die unrichtige Auslegung einer Bestimmung des erwähnten UNESCO-Abkommens habe die FLD die Eingangsabgabenfreiheit der Handschrift zu Unrecht verneint.
3.a) Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom 22. Oktober 1993 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, dadurch das Finanzvergehen des Schmuggels nach §35 Abs1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) begangen zu haben, daß sie Ende November 1991 eine eingangsabgabepflichtige Ware (nämlich die in Rede stehende Handschrift aus dem 12. Jahrhundert), auf der Eingangsabgaben (Einfuhrumsatzsteuer) von 56.000 S lasteten, anläßlich ihrer Einreise in das österreichische Zollgebiet beim Zollamt Spielfeld-Autobahn vorsätzlich unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen habe. Gemäß §35 Abs4 FinStrG wurden über sie eine Geldstrafe von 40.000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Gemäß §35 Abs4 iVm §17 Abs2 lita FinStrG wurde außerdem auf Verfall der Handschrift erkannt.
b) Die FLD Stmk. setzte mit Bescheid vom 11. Jänner 1994 über Berufung der Beschwerdeführerin die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe herab, bestätigte aber im übrigen den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung führt die FLD Stmk. unter anderem aus, warum es der Finanzstrafbehörde verwehrt gewesen sei, "die in der Zollgesetznovelle (BGBl. 463/1992) normierte rückwirkende Erstreckung des UNESCO-Abkommens auf die EUSt (Einfuhrumsatzsteuer) und die dadurch durch die Abgabenbehörde zu gewährende Abgabenfreiheit auch im Finanzstrafverfahren rückwirkend anzuwenden" (s. unten, Pkt. II.2.b).
4. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
5.a) Die FLD Stmk. als jene Behörde, die den bekämpften Bescheid erlassen hat, erstattete eine Gegenschrift; sie begehrt die Beschwerde abzuweisen.
b) Der Bundesminister für Finanzen gab über Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes eine Äußerung ab, in der er sich der Auffassung der FLD Stmk. anschließt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache maßgebende Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
a) Gemäß §3 Abs1 Zollgesetz 1988 - ZollG, BGBl. 644/1988, werden anläßlich der Ein- und Ausfuhr von Waren von den Zollämtern neben den Zöllen nach Maßgabe der betreffenden Abgabengesetze sonstige Abgaben (z.B. die Einfuhrumsatzsteuer) erhoben. Zölle und sonstige Abgaben sind Eingangs- bzw. Ausgangsabgaben iS des ZollG. Auf die neben den Zöllen zu erhebenden sonstigen Abgaben findet das ZollG sinngemäß Anwendung, sofern in diesem oder in den betreffenden Abgabengesetzen nicht anderes bestimmt ist (§3 Abs2 leg.cit.).
b)aa) Gemäß dem (im Rahmen der UNESCO ausgearbeiteten) Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, BGBl. 180/1958, (im folgenden kurz: UNESCO-Abkommen), verpflichten sich die Vertragsstaaten, für bestimmte (näher angeführte) Bücher, Veröffentlichungen und Schriften sowie Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters "anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr keine Zölle oder sonstige Belastungen zu erheben", sofern die erfaßten Objekte den näher genannten Voraussetzungen entsprechen und Erzeugnisse eines anderen Vertragsstaates sind (ArtI Z1 des UNESCO-Abkommens).
Seit der ZollG-Novelle BGBl. 463/1992 nimmt §31 ZollG auf dieses Abkommen Bezug: Gemäß §31 Abs2 ZollG idF der genannten Novelle sind die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs aus dem UNESCO-Abkommen (sowie aus einem Protokoll zu diesem Abkommen) von den Zollämtern entsprechend den geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu vollziehen.
§31 Abs3 ZollG idF der eben genannten Novelle lautet:
"(3) Die Begünstigungen (...) nach den im Abs2 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen erstrecken sich nicht auf die Einfuhrumsatzsteuer, wenn die Waren entgeltlich von einem Unternehmer erworben werden."
bb) Der Bundesminister für Finanzen hält in der Begründung seines Bescheides vom 19. Mai 1993 fest, daß gemäß der eben zitierten Bestimmung "die Begünstigungen nach dem UNESCO-Abkommen nunmehr auch für die Einfuhrumsatzsteuer gelten, soweit die Waren nicht entgeltlich von einem Unternehmer erworben werden" (s. oben, Pkt. I.2.b).
c) Gemäß §203 Abs1 Z1 ZollG idF BGBl. 463/1992 trat u.a. §31 ZollG idF dieser Novelle mit 1. Oktober 1992 in Kraft.
§204 Abs6 ZollG idF BGBl. 463/1992 lautet:
"Die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 463/1992 geänderten Bestimmungen des Zollgesetzes 1988 (§203 Abs1 in der Fassung des zitierten Bundesgesetzes) sind im übrigen auch auf alle Fälle anzuwenden, die bei Wirksamwerden der anzuwendenden geänderten Bestimmung noch nicht rechtskräftig entschieden wurden, wenn sie in ihrer Gesamtwirkung für den Abgabepflichtigen günstiger sind als die Bestimmungen vor der Änderung."
2. Auch nach Meinung der Finanzbehörden ist aufgrund der dargestellten Rechtslage die in Rede stehende Handschrift (nunmehr) von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.
Die Frage ist, ob dieser Umstand Auswirkungen auch auf das Finanzstrafverfahren (s. oben, Pkt. I.3) und somit auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hat.
a) §4 Finanzstrafgesetz (FinStrG) lautet:
"§4. (1) Eine Strafe wegen eines Finanzvergehens darf nur verhängt werden, wenn die Tat schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Entscheidung erster Instanz geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre."
§35 Abs1 FinStrG definiert den Tatbestand des Schmuggels wie folgt:
"§35. (1) Des Schmuggels macht sich schuldig, wer eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzieht."
b) Die Beschwerdeführerin meint, es sei denkunmöglich, "einen Schmuggel von völlig eingangsabgabenfreien Waren" anzunehmen.
Die FLD Stmk. vertritt in Zusammenhang mit §4 Abs1 FinStrG die Ansicht, die Frage der Rückwirkung sei nur eine solche des materiellen Strafrechts, nicht aber außerstrafrechtlicher Normen.
Sie führt dazu im angefochtenen Bescheid aus:
"Es kommt (...) nicht darauf an, ob das Abgabengesetz, dem zuwidergehandelt wurde, im Zeitpunkt der Entscheidung noch das gleiche war wie zur Zeit der Tat, sondern nur darauf, ob die zur Tatzeit für die Verletzung abgabenrechtlicher Bestimmungen geltenden Strafdrohungen auch im Zeitpunkt der Entscheidung gelten oder milder geworden sind oder überhaupt aufgehoben wurden (vgl. Sommergruber - Reger (Das Finanzstrafgesetz, Eisenstadt 1990), Band 2, Stand 1. Jänner 1990, Seite 42f.).
Der nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes geschützte Steueranspruch des Staates wird, einmal entstanden, nicht dadurch vernichtet, daß der Gesetzgeber für die Zukunft günstigere Abgabengesetze erläßt.
Wird eine Ware, die vorschriftswidrig an der Grenze nicht zur Verzollung gestellt wurde, in der Folge aus der Liste zollpflichtiger Waren herausgenommen oder einem niedrigeren Zollsatz unterworfen, so genügt der Sachverhalt in seiner damaligen zollrechtlichen Ausformung dem gegenwärtigen Strafgesetz: insofern läßt eine Änderung an sich außerstrafrechtlicher Normen den einmal entstandenen Strafanspruch nicht erlöschen (Fellner (Kommentar zum Finanzstrafgesetz, 1986), 4. Auflage, Band I, 4Z zu §4 RZ 7).
Somit war es der Finanzstrafbehörde verwehrt, die in der Zollgesetznovelle (BGBl. 463/1992) normierte rückwirkende Erstreckung des UNESCO-Abkommens auf die EUSt (Einfuhrumsatzsteuer) und die dadurch durch die Abgabenbehörde zu gewährende Abgabenfreiheit auch im Finanzstrafverfahren rückwirkend anzuwenden.
Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung ist der November 1991.
Zu diesem Zeitpunkt unterlag die verfahrensgegenständliche Handschrift einer EUSt von 20 % des Wertes.
Eine rückwirkende Anwendung der mit Oktober 1992 in Kraft getretenen Zollgesetznovelle war bei der Beurteilung der tatzeitpunktbezogenen Verwirklichung eines vom Finanzstrafgesetz erfaßten Tatbestandes nach der eindeutigen Bestimmung des §4 Abs2 FinStrG und im Einklang mit der herrschenden Judikatur von der Finanzstrafbehörde nicht ins Auge zu fassen. Seitens des Abgabengläubigers bestand gegen die Bw. (Berufungswerberin (das ist die Beschwerdeführerin dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens)) zum Tatzeitpunkt Anspruch auf die Entrichtung der Eingangsabgaben (EUSt) in der nach den damaligen zollrechtlichen Bestimmungen geltenden Höhe.
Damit erscheint der Tatbestand des vollendeten Schmuggels nach §35 Abs1 FinStrG in objektiver Hinsicht verwirklicht.
...."
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe verhängt und der Verfall der (in ihrem Eigentum stehenden) Handschrift verfügt; der Bescheid greift somit in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10337/1985, 10362/1985, 11470/1987) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte - ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.
4. Ein derartiger Vorwurf ist der Behörde hier zu machen:
Die Übergangsbestimmung des §204 Abs6 ZollG idF der Novelle 1992 (s.o. II.1.c) hatte zur Folge, daß für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Fälle (rückwirkend) die Einfuhrumsatzsteuerpflicht für das Einbringen bestimmter Gegenstände (so etwa von historischen Handschriften) entfiel. Diese Meinung vertritt auch der Bundesminister für Finanzen (s.o. I.2.b).
Dann aber ist es denkunmöglich, daß sich die Beschwerdeführerin des Finanzvergehens des Schmuggels (§35 Abs1 FinStrG) schuldig gemacht hat:
Infolge der ausdrücklichen Anordnung des §204 Abs6 ZollG idF der Novelle 1992 war es auch für noch anhängige Finanzstrafverfahren ausgeschlossen anzunehmen, daß die eingeführte Handschrift eine eingangsabgabepflichtige Ware gewesen sei. §35 Abs1 FinStrG setzt nämlich u.a. voraus, daß "eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Waren" dem Zollverfahren entzogen werden. Dieses Tatbestandsmerkmal war nach dem Gesagten rückwirkend auch im Zeitpunkt der Verbringung der Handschrift nach Österreich nicht erfüllt (arg.: "... auch auf alle Fälle anzuwenden, die ..." in §204 Abs6 ZollG idF der Novelle 1992).
Die von der Behörde vorgenommene Auslegung steht auch in eklatantem Widerspruch zu dem - Art7 EMRK Rechnung tragenden - §4 FinStrG (dessen Wortlaut s.o. II.2.a). Aus einem Größenschluß ergibt sich, daß Abs2 der eben genannten Bestimmung nicht bloß für die Höhe der Strafe, sondern auch dafür maßgebend ist, ob überhaupt eine Strafe zu verhängen ist. Offenkundig ist hier das zur Zeit der Entscheidung erster Instanz (22. Oktober 1993) geltende Recht (nämlich §31 Abs2 und 3 ZollG idF der Novelle 1992 i.V.m. §204 Abs6 leg.cit.) in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger als das "zur Zeit der Tat (November 1991) geltende Recht" iS des §4 Abs2 FinStrG. Es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß die - rückwirkend auf den letztgenannten Zeitpunkt - begünstigende Vorschrift des §204 Abs6 ZollG idF der Novelle 1992 nur für die abgabenrechtliche, nicht aber auch für die finanzstrafrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes maßgebend sein sollte.
Soweit die Finanzbehörden auf eine vermeintlich gegenteilige Rechtsauffassung in der Literatur (so etwa in jener, die von der FLD Stmk. in ihrer Gegenschrift (s.o. II.2.b) zitiert wird; s. weiters: Dorazil-Harbich, Finanzstrafgesetz, Wien 1974,
9. Lieferung, S 9 ff.; Foregger-Nowakowski, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Wien 1981, 12. Lieferung, RZ 22 ff. (insbes. 32) zu §1 StGB) und in der Judikatur (OGH 28.2. 1962, 12 Os 49/62 (= ÖJZ 1962, S 359); 28.6.1990, 12 Os 13/90) verweisen, ist entgegenzuhalten, daß die dort vertretene Position nicht die besondere, hier vorliegende Sach- und Rechtslage betrifft: Die angeführte Literatur und Rechtsprechung bezieht sich auf die Konstellation, daß eine Steuervorschrift oder eine andere außerstrafrechtliche Bestimmung pro futuro geändert wird. Sie betrifft damit nicht die im vorliegenden Fall gegebene besondere Situation, daß eine den Abgabepflichtigen begünstigende neue Abgabenvorschrift (außerstrafrechtliche Norm) rückwirkend auf den Tatzeitpunkt Anwendung zu finden hat.
Damit erweisen sich die Verhängung der Strafe und die Verfallserklärung als denkunmögliche Gesetzesanwendung.
Der angefochtene Bescheid war deshalb wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums aufzuheben.
5. Der Kostenspruch gründet sich auf §88 VerfGG.
In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 3.000 S enthalten.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Zollrecht, Finanzstrafrecht, Schmuggel, Übergangsbestimmung, nulla poena sine lege, RückwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B361.1994Dokumentnummer
JFT_10048873_94B00361_00