Entscheidungsdatum
14.07.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I408 2170390-1/15E
Schriftliche Ausfertigung des am 19.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2017, Zl. 1090597202-151526003, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2020 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er eine schriftliche Todesdrohung von der Gruppierung Al Mahdi erhalten habe, weil er in einem Freizeitclub mit Alkoholausschank gearbeitet habe. Aus Angst um sein Leben sei er dann geflüchtet.
2. Mit Schreiben vom 13.01.2016 erklärte er, wieder freiwillig in den Irak zurückkehren zu wollen, den er aber in weiterer Folge wieder zurückzog.
3. In der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 27.07.2017 wiederholte er dieses Fluchtvorbringen. Die Drohungen haben 2014 begonnen und er sei deshalb zu seiner Schwester gezogen. Dort habe er dann im November 2014 auch einen Drohbrief erhalten. Sie wären sogar zu ihm nach Hause gekommen und haben seinem Bruder, mit dem er damals zusammenlebte, gesagt, dass sie ihn töten werde, wenn er seine Arbeit als Türsteher in diesem Lokal nicht aufgeben würde. Am 10.09.2015 habe er dann auf legalem Weg per Flug nach Istanbul den Irak verlassen. Er habe die Arbeit als Türsteher aufgegeben und ein Jahr vor seiner Ausreise im Irak als Schmied gearbeitet.
4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24.08.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt IV.).
5. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 08.09.2017.
6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache dem erkennenden Richter zugeteilt.
7. Am 03.06.2020 wurde der Beschwerdeführer über seine damals bevollmächtigte Rechtsvertretung ordnungsgemäß geladen.
8. Mit Schreiben vom 16.06.2020 gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Zurücklegung der Vollmacht bekannt (OZ 11). Lt. telefonischer Nachfrage wurde die Ladung zeitgerecht an den Beschwerdeführer weitergeleitet.
9. Am 19.06.2020 fand eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen nicht erschien, und das Erkenntnis wurde in Abwesenheit mündlich verkündet.
10. Mit Schreiben seines nunmehrigen Rechtsvertreters vom 01.07.2020 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Irak, stammt aus Bagdad und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung. Seine Identität steht fest. Er ist nicht im Besitz eines Reisepasses. Diesen will er auf Anraten eines Onkels in den Irak zurückgeschickt haben.
Der Beschwerdeführer reiste legal aus dem Irak in die Türkei ein und gelangte in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich. Er hält sich seit Oktober 2015 in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer lebte in Bagdad und war dort als bis 2014 als Türsteher in einem Lokal tätig. Im Abschluss daran arbeitete er über bis zu seiner Ausreise ein Jahr lang als Schmied.
Er verfügt im Irak über in Bagdad lebende Geschwister über familiäre Anknüpfungspunkte.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft, er ist arbeitsfähig und es haben sich im Verfahren keine Hinweise für eine schwere, gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er ist seit Juni 2016 einem Flüchtlingsheim untergebracht, geht keiner Beschäftigung nach und lebt von Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und hat bisher auch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Eine Deutschprüfung hat er bisher ebenfalls nicht abgelegt und es sind auch keine Besuche von Deutschkursen bekannt. Nennenswerte private Aktivitäten oder persönliche Beziehungen haben sich in Österreich nicht entwickelt. So gab er 2017 an, dass in keinem Verein oder Organisation Mitglied sei, gerne Kaffeehäuser besuche und bis zu seinem Beinbruch Fußball gespielt habe. Im Asylheim, in dem er sich auch heute noch aufhält, habe er anfallende Reinigungsarbeiten übernommen.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeit als Türsteher eines Lokals mit Alkoholausschank einer gezielten Verfolgung durch die Miliz Al Mahdi ausgesetzt war und deshalb den Irak verlassen musste.
Der Beschwerdeführer hat den Irak aus anderen Bewegründen, als auf wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen. Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden.
Im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Irak wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein. Sonstige Gründe, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat Irak entgegenstünden, liegen ebenfalls nicht vor.
Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr aus in seiner Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung der durch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur EMRK geschützten Rechte ausgesetzt oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak ausgesetzt wäre. Auch die Folgen oder Auswirkungen der COVID 19 Pandemie stellen für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben dar.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak:
Die allgemeine Lage im Irak, insbesondere im Großraum Bagdad hat sich zwischenzeitlich insoweit stabilisiert, dass eine Rückkehr von Personen, die keine besonderen Beeinträchtigungen aufweisen, keine Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte zu befürchten haben. Eine systematische Verfolgung von Sunniten durch Schiiten, wie vom Beschwerdeführer behauptet, ist nicht feststellbar. Milizen stellen zwar noch immer einen Machtfaktor dar, werden aber zunehmend, insbesondere in den Ballungszentren in die staatlichen Strukturen eingebaut. So unterstehen sie dem Oberbefehl des Ministerpräsidenten und werden aus dem Staatshaushalt bezahlt. Dass einzelne Milizen als kriminelle Gruppen weiterhin ihr Unwesen treiben, u.a. in Form von Entführungen mit Lösegeldforderungen, ist nicht auszuschließen, bedeutet aber nicht, dass Behörden und Gerichte nicht funktionieren bzw. keinen Schutz gewähren.
Eine in den Irak zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt und ist in der Lage, wenn er gesund und arbeitsfähig ist, sich dort wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in die Beschwerde und in den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Irak und sonstiger Unterlagen. Eine Erörterung dieser Beweismittel mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.06.2020 war aufgrund seines unentschuldigten Fernbleibens nicht möglich und auch nicht erforderlich, weil anhand der vorhandenen Unterlagen der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifelsfrei zu ermitteln war.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 19.06.2020. Seine Identität ist durch den vorgelegten Reisepass sowie der Kopie seines Personal- und Staatsbürgerschaftsnachweises dokumentiert.
Hinweise, dass er gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweist oder einer der bekannten COVID-Risikogruppen angehört, haben sich nicht ergeben.
Die Feststellungen zu seinen beruflichen Tätigkeiten in Bagdad sowie zu den dort lebenden Familienangehörigen sind seinen Angaben vor der belangten Behörde entnommen. Daraus ergibt sich auch zweifelsfrei, dass er vor seiner Ausreise ein Jahr lang nicht mehr als Türsteher, sondern als Schmied gearbeitet hatte.
Dass er in Österreich über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben vor der belangten Behörde und erschließt sich auch aus seiner Unterbringung in einem Asylheim. Auch wenn er in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde anführte, dass ihm sein in Onkel, der mit ihm mitgereist sei und sich nun in Niederösterreich aufhalte, angeraten habe, den Reisepass in den Irak zurückzuschicken, konnte dieses Familienmitglied von der Behörde nicht ermittelt werden.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht vorbestraft ist, beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Strafregisterauszug.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht und auch nicht nachgegangen ist und auf Leistungen der staatlichen Grundversorgung angewiesen ist, ergibt sich aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie der Sozialversicherungsdatenbank. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Grundversorgung bezieht und in einer Flüchtlingsunterkunft lebt, ergibt sich zweifelsfrei die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit.
Die Feststellung zur mangelnden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 27.07.2017. Zu diesem Zeitpunkt hatte er auch noch keinen Deutschkurs besucht und es wurden von ihm seither auch keine diesbezüglichen Bestätigungen vorgelegt. Da sich auch an seiner Unterbringung in einem Asylheim nichts geändert hat, spricht auch nichts für außergewöhnliche Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Wie schon die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid nachvollziehbar und auch in der Beschwerde unbestritten dargelegt hat, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten als nicht glaubhaft anzusehen.
So war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit 2014 bis zu seiner Ausreise ein Jahr lang als Schmied tätig und war in dieser Zeit keinerlei Bedrohungen ausgesetzt. Wie er es selbst auf konkrete Nachfrage vor der belangten Behörde ausdrückte, passierte nach dem Drohbrief im November 2014 nichts mehr.
Es ist auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer, als er sich bei seiner Schwester vor der Miliz versteckte, einen weiteren Drohbrief erhielt, zumal er zuvor schon Drohungen erhalten hatte und sie ihn auch in seiner Wohnung aufgesucht hatten. Gegen eine massive Bedrohung der Person des Beschwerdeführers spricht auch der Umstand, dass er 2016 bereit war, nach dem Schlaganfall seiner Mutter freiwillig in den Irak zurückzukehren.
Aufgrund dieser Erwägungen kann eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Irak von Milizen aus politischen, rassischen, religiösen Gründen oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht festgestellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass andere Gründe ausschlaggebend für seine Ausreise waren. In diesem Zusammenhang ist auch seine Behauptung, er habe seinen Reisepass über Anraten wieder in den Irak zurückgeschickt, zu sehen.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Weiters basieren die Feststellungen auf den EASO Informationsbericht über den Irak mit Stand Feber 2019 sowie den Erwägungen von UNHCR mit Stand Mai 2019 sowie in Bezug auf COVID 19 auf der Kurzinformation der Staatendokumentation zum Nahen Osten vom 16.06.2020.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
Dem Beschwerdeführer droht im Irak - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer konnte seinen Lebensunterhalt im Irak zuletzt als Schmied bestreiten und verfügt in Bagdad weiterhin über familiäre Anknüpfungspunkte.
Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Irak nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Irak bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde im Irak keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.
Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise seit Oktober 2015 und damit noch keine fünf Jahre im Bundesgebiet auf. Dieser Aufenthalt beruht auf einer Antragstellung auf internationalen Schutz und damit nur auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Somit wird das Gewicht seiner privaten Interessen schon dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).
Der Beschwerdeführer führt keine Lebensgemeinschaft oder „familienähnliche“ Beziehung in Österreich und lebt in einem Flüchtlingsheim von Leistungen der Grundversorgung. Trotz seines fast fünfjährigen Aufenthaltes fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich ein relevantes Bemühen zum Erreichen einer Integration in das soziale oder gesellschaftliche Leben hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben, in Vereinen oder Organisationen in Österreich; Selbsterhaltungsfähigkeit; Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig ist der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, mit den sprachlichen, sozialen und kulturellen Verhältnissen vertraut.
Demgegenüber steht das öffentliche Interesse an der Vollziehung des geltenden Migrationsrecht, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach bzw. kaum ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellende Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Im Ergebnis erweist sich damit eine Rückkehrentscheidung als zulässig.
3.4. Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche „besonderen Umstände“ iSd § 55 Abs 2 FPG schließen ließen. Weder aus dem Verwaltungsakt noch in der mündlichen Verhandlung sind Umstände hervorgekommen, die als „besondere Umstände“ iSd § 55 Abs 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2170390.1.01Im RIS seit
03.11.2020Zuletzt aktualisiert am
03.11.2020