TE Bvwg Beschluss 2020/7/15 W205 2141344-2

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Veröffentlicht am 15.07.2020
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Entscheidungsdatum

15.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch

W205 2141344-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2020, Zl. 1088274602/200354999, beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 22.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 10.11.2016 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß §°46°FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2019, GZ 2141344-1/27E als unbegründet abgewiesen wurde.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.02.2020, E 4455/2019, wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.04.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot beabsichtigt werde und ihm zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eine Frist von sieben Tagen gewährt werde. Das Schreiben beinhaltete Fragen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers.

Mit Stellungnahme vom 05.05.2020, legte der Beschwerdeführer einen Mietvertrag, eine Bestätigung als Subunternehmer und einen österreichischen Personalausweis vor und ging nur kurz auf die Fragen der Behörde ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 Asylgesetz 2005 erteilt und gemäß § 10 Absatz 2 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt. Gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei weder beruflich noch sozial verankert. Seinen derzeitigen Lebensunterhalt bewältige er vollends durch seine Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Es wurde angemerkt, dass der Verdacht auf Scheinselbständigkeit nach wie vor bestehe und der Beschwerdeführer gegebenenfalls seine Arbeit ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung durchführe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.06.2020 Beschwerde und führte aus, dass er seit beinahe fünf Jahren in Österreich wohne und hier Freunde habe. Er habe zahlreiche Integrationsnachweise und auch seine selbstständige Erwerbstätigkeit vorgelegt. Durch eine Anzeige der Finanzpolizei könne keinesfalls von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die Rede sein. Der Beschwerdeführer habe sein Gewerbe zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, gewerberechtlich angemeldet. Die belangte Behörde habe nicht schlüssig und nachvollziehbar begründen können, inwieweit der Beschwerdeführer dadurch ein gravierendes Fehlverhalten gesetzt hätte, dass dies das Ausmaß einer Gefahr für öffentliche Ordnung und Sicherheit erreichen würde. Die belangte Behörde stütze ihre Begründung auf rein willkürliche Spekulation und berücksichtige nicht das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Selbsterhaltungsfähigkeit und die Unterstützungserklärung von seinen Freunden. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt mehr zu Indien, ein Leben außerhalb Österreichs könne er sich daher gar nicht vorstellen. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid jegliche Kriterien vermissen lasse, die im vorliegenden Fall für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes herangezogen worden seien und die letztlich für die Festlegung des Einreiseverbots im Ausmaß von drei Jahren ausschlaggebend gewesen seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte am 22.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 10.11.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß §10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Am 01.10.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Es kann nicht festgestellt werden, ob gegen den Beschwerdeführer ein Strafantrag beim Magistrat Salzburg gestellt wurde und wie der Verfahrensstand hierzu ist. Es kann weiters nicht festgestellt werden, ob bzw. in welcher Weise der Beschwerdeführer einer erlaubten bzw. unerlaubten Beschäftigung in Österreich nachgeht und ob darin gegebenenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liegt.

Der Beschwerdeführer wurde nicht niederschriftlich einvernommen, ihm wurde kein (aktuelles) Länderinformationsblatt zu Indien vorgelegt und ihm wurde nicht die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer wurde somit zur Lage in Indien und seine damit im Zusammenhang stehenden persönliche Umstände, kein Parteiengehör gewährt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt.

Dass nicht festgestellt werden konnte, ob gegen den Beschwerdeführer ein Strafantrag beim Magistrat Salzburg gestellt wurde und wie der Verfahrensstand hierzu ist ergibt sich aus den fehlenden Schriftstücken im Verwaltungsakt. Das BFA hat in seinem Bescheid lediglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer als selbstständiger Gewerbetreibender angemeldet ist und als selbstständiger Gewerbetreibender arbeitet. Entgegen ihren eigenen Ausführungen hielt die Behörde schließlich zudem fest, dass der Verdacht auf Scheinselbstständigkeit besteht und damit der Verdacht auf Arbeit ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Ermittlungsschritte dahingehend unterlies die Behörde gänzlich, verwies lediglich auf die Anzeige der Finanzpolizei vom 08.01.2019 und führte aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.

Hierzu ist auszuführen, dass die belangte Behörde in keiner Weise die Gefährdung näher konkretisierte und so das Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer ausreichend auf taugliche Sachverhaltsermittlungen stützte. Auch die gesetzte Dauer des Einreiseverbots wurde nicht substantiiert begründet. Sie hat sich mit der von ihr erwähnten Anzeige der Finanzpolizei und dem Verdacht der Scheinselbständigkeit nicht näher auseinandergesetzt und tätigte keine Ermittlungsschritte hinsichtlich des erwähnten Strafantrages.

Es wurde zudem lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit lukriert, die Höhe des Einkommens unter Abzug der steuerlichen Leistungen hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Dem entgegen hat die Behörde allerdings festgehalten, dass der Beschwerdeführer eventuell künftig nicht in der Lage sein werde, die Mittel für seinen Unterhalt aus Eigenem und ohne staatliche Zuwendungen zu besorgen.

Das fehlende eingeräumte Parteiengehör ergibt sich ebenso aus dem Verfahrensakt. Es ist dem Akt nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ein (aktuelles) Länderinformationsblatt zu Indien vorgelegt wurde oder der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen wurde. Zwar wurde dem Beschwerdeführer mit der Verständigung der Beweisaufnahme die Möglichkeit gegeben eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nur in kurzer Ausführung nach, allerdings wurde in diesem Schreiben im Hinblick auf COVID 19 die aktuelle Situation in Indien dem Beschwerdeführer nicht zugeführt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Zur Zurückverweisung:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. z.B. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 24.04.2020, Ro 2019/20/0004)

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, 93/04/0156; 13.10.1991, 90/09/0186; 28.07.1994, 90/07/0029).

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Ausführungen des angefochtenen Bescheides zum Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Art. 8 EMRK Abwägungen zur Rückkehrentscheidung nicht beanstandet werden.

Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich jedoch in wesentlichen Punkten als krass mangelhaft: Wie in der Beschwerde zu Recht gerügt, hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall jegliche Ermittlungstätigkeit ua hinsichtlich der aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unterlassen und ihm keinerlei Parteiengehör hinsichtlich der Länderfeststellungen zu Indien eingeräumt, geschweige denn, das Länderinformationsblatt im Bescheid wiedergegeben.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist es jedoch erforderlich, aktuelle Länderberichte nicht nur "in das Verfahren einzuführen", sondern in der Entscheidung inhaltlich wiederzugeben (VfGH vom 13.03.2013, U 2375/12).

Dem bekämpften Bescheid ist nicht zu entnehmen, auf Basis welcher Feststellungen die belangte Behörde zu der Beurteilung gelangt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist. In diesem Sinne ist es erforderlich, sich mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf getroffene Länderfeststellungen auseinanderzusetzen (VfGH vom 02.05.2011, U 1005/10).

Dem Beschwerdeführer wurden vom BFA zuletzt die Länderfeststellungen im Bescheid 2016 zur Kenntnis gebracht. Auch wenn dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2019 die Länderfeststellungen (Kurzinformationen vom 27.05.2019) vorgelegt wurden, ist auszuführen, dass sich die Lage auch dort in der Zwischenzeit im Hinblick auf COVID-19 stark geändert hat und ein – auch diese Umstände berücksichtigendes - aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 30.03.2020 vorliegt. Laut Auskunft der Behörde wurde im angefochtenen Bescheid auf dieses Länderinformationsblatt verwiesen, allerdings wurde es weder dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt noch wurde es im Bescheid wiedergegeben.

Weiters fehlen – wie oben bereits ausgeführt – jegliche Ermittlungen für die taugliche Beurteilung der Frage der Dauer des verhängten Einreiseverbots.

Das seitens der Behörde am 23.04.2020 gewährte schriftliche Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich der Rückkehrentscheidung sowie dem Einreiseverbot ist angesichts der fehlenden Ausführungen zur Lage in Indien und zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers im Falle einer möglichen Rückkehr, kein geeignetes Instrument, den Anforderungen an ein ausreichend sorgfältiges Ermittlungsverfahren gerecht zu werden. Es ist auch auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers zu verweisen.

Durch das beschriebene Ermittlungsverfahren hat die belangte Behörde die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung des fremdenrechtlichen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weshalb eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W205.2141344.2.00

Im RIS seit

04.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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