TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/15 G301 2230955-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2020
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Entscheidungsdatum

15.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G301 2230955-1/9E

Schriftliche Ausfertigung des am 01.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Spanien (vormals: XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Dominikanische Republik), vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 16.04.2020, Zl. XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2020 zu Recht:

A)       

I.       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass in Spruchpunkt I. die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf sieben (7) Jahre herabgesetzt wird.

II.      Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 17.04.2020, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn (10) Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

Mit dem am 11.05.2020 beim BFA, RD Steiermark, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 14.05.2020 vom BFA vorgelegt.

Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 01.07.2020 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein einer bevollmächtigten Rechtsvertreterin und ein bevollmächtigter Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

Mit dem am 09.07.2020 eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz beantragte der BF durch seinen Rechtsvertreter die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger des Königreichs Spanien und der Dominikanischen Republik. Der BF erwarb die spanische Staatsangehörigkeit Anfang 2018.

Mit Bescheid der (damaligen) Bundespolizeidirektion XXXX vom 21.01.2008, Zl. XXXX , wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, wobei die vorangegangene rechtskräftige Verurteilung des BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Verbrechen und Vergehen nach §§ 27 und 28 Suchtmittelgesetz dafür ausschlaggebend war. Der BF hatte im Zeitraum von August 2006 bis Dezember 2006 mindestens 700 Gramm Kokain gewinnbringend in Verkehr gesetzt und sich daraus ein fortlaufende Einnahmequlle verschafft.

Der BF wurde am XXXX .2009 aus der Strafhaft, die zuletzt in der Justizanstalt XXXX vollzogen wurde, entlassen und nach erfolgter Anhaltung in Schubhaft am XXXX .2009 in seinen damaligen Herkunftsstaat Dominikanische Republik abgeschoben.

Der BF lebte bis 2012 in der Dominikanischen Republik. Danach zog der BF nach Spanien, wo er fortan seinen Lebensmittelpunkt hatte.

Am XXXX .2019 wurde der BF in Österreich wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen festgenommen und er befand sich ab XXXX .2019 in Untersuchungshaft.

Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:

01) LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 28a (1) 5. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat XXXX .2019

Freiheitsstrafe 14 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX

LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX

Festgestellt wird, dass der BF die mit dem oben genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das im Urteil und im angefochtenen Bescheid jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.

Der BF wurde mit dem angeführten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 4 Monate unbedingt und 10 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der BF verkaufte in Umsetzung eines vorher zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem Frühjahr 2018 gefassten Tatplanes im Zeitraum Frühjahr 2018 bis März 2019, in mehrfachen Angriffen, in Mengen von 5 bis 20 Gramm pro Angriff, zum Grammpreis von 40 bis 50 Euro (zumindest) 90 bzw. 5 Gramm Kokain an zwei Personen, wobei das Kokain einen Reinheitsgehalt von 84 Prozent aufwies. Für seine Suchtgiftaktivitäten verwendete der BF die in seinem Eigentum stehende Metallpresse. Die Taten waren auf eine Weiterveräußerung in Teilmengen gerichtet, wobei die kontinuierliche Begehung über einen längeren Tatzeitraum und der daran geknüpfte Additionseffekt vom Tatvorsatz des BF mitumfasst waren. Bei der Strafbemessung wurde der Umstand, dass der BF nunmehr als unbescholten galt, als mildernd, hingegen die mehrfachen Angriffe bzw. die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum hinweg sowie die mehr als vierfache Grenzmengenüberschreitung als erschwerend gewertet.

Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der vom BF gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge gegeben, womit das Ersturteil in Rechtskraft erwuchs.

Der BF befand sich bis zu seiner Entlassung am XXXX .2020 in Strafhaft, die zuletzt in der Justizanstalt XXXX vollzogen wurde.

Amt 10.02.2020 kehrte der BF kehrte nach Spanien zurück. Am XXXX .03.2020 reiste der BF nach Österreich, um an der für XXXX .2020 anberaumten Berufungsverhandlung vor dem OLG XXXX teilnehmen zu können. Der BF hält sich seitdem in Österreich auf und weist seit 13.03.2020 eine amtliche Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf. Der BF hatte zunächst die Absicht, nach der Berufungsverhandlung wieder nach Spanien zurückzukehren, allerdings sei dies wegen der Reisebeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht mehr möglich gewesen.

Der BF ist Vater von insgesamt fünf Kindern. Drei seiner Kindern – im Alter von 20, 17 und 5 Jahren – leben in Spanien. Der BF ließ sich im Jahr 2018 von seiner in Spanien lebenden Frau scheiden, die er im Jahr 2015 in Spanien geheiratet hatte.

Zwei weitere Kinder des BF – im Alter von 9 und 3 Jahren – leben in Österreich bei der Kindesmutter XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Österreich. Der BF und die Kindesmutter führen seit 2015 eine Lebensgemeinschaft und sie wohnen seit XXXX .03.2020 mit den beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt in XXXX .

Die jetzige Lebensgefährtin des BF besuchte diesen zuletzt im Jahr 2009 in der Dominikanischen Republik. Ein Besuch in Spanien fand nie statt. Zwischen 2013 und 2015 waren der BF und seine jetzige Lebensgefährtin getrennt.

Der BF kam allerdings ab 2016 trotz aufrechten Aufenthaltsverbots mehrmals unrechtmäßig nach Österreich, um hier seine jetzige Lebensgefährtin zu sehen, wobei sowohl der BF als auch die Lebensgefährtin wussten, dass sich der BF illegal in Österreich aufhielt.

Der BF verfügt seit kurzem über eine Beschäftigung in Österreich. Die Lebensgefährtin des BF ist derzeit arbeitslos und bezieht Notstandshilfe.

Abgesehen von Deutschsprachkenntnissen liegen keine Anhaltspunkte für eine berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich, etwa in beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht vor. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befand sich bis zu seiner Festnahme am XXXX .2019 und auch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am XXXX .2020 bis zur Wiedereinreise in Österreich am XXXX .03.2020 in Spanien.

2. Beweiswürdigung:

Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Vonseiten der beschwerdeführenden Partei wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid entgegengetreten. Es wurde auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten und oben dargestellten Sachverhaltes vor. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft.

Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und zu den Lebensumständen des BF sowie zum Aufenthalt des BF in Spanien bzw. in Österreich beruhen überdies auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommenen Lebensgefährtin, die durchwegs einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterließ und deren Angaben auch in keinem wesentlichen Widerspruch zu den Angaben des BF standen.

Die Feststellung, dass der BF und auch die Lebensgefährtin wussten, dass die Aufenthalte des BF in Österreich während des aufrechten Aufenthaltsverbots illegal waren, beruht darauf, dass in der Verhandlung beide die entsprechende Frage ausdrücklich bejahten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zum Aufenthaltsverbot:

Gemäß § 67 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Gemäß § 67 Abs. 3 FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

Gemäß § 67 Abs. 4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Die belangte Behörde hat das gegenständliche auf zehn Jahre befristete Aufenthaltsverbot auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG gestützt und im Wesentlichen zusammengefasst mit dem Umstand begründet, dass der Aufenthalt des BF auf Grund seiner jüngsten Verurteilung wegen Suchtgifthandels, wobei der BF bereits im Jahr 2007 wegen Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden war, und seines Verhaltens ein Grundinteresse der Gesellschaft beeinträchtige und vom BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. So habe sich die kriminelle Energie des BF im Laufe der Zeit gesteigert.

Der BF ist Staatsangehöriger von Spanien und somit als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Vorauszuschicken ist, dass sich der BF nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG (d.h. nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet) nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt. Auch liegt kein zumindest fünfjähriger kontinuierlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich vor, weswegen der BF das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie nicht erworben hat, zumal auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (der BF befand sich von XXXX bis XXXX in Haft) grundsätzlich geeignet ist, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). Daher ist bei der Prüfung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG (d.h. „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.

Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Dabei kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten herangezogen werden (VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113).

Die Art und Schwere der von dem BF begangenen Straftat, nämlich das Verbrechen des Suchtgifthandels mit Kokain in einer die Grenzmenge (das vierfache) übersteigenden Menge über einen längeren Tatzeitraum von Frühjahr 2018 bis März 2019 und die wohl geplante und organisierte Vorgehensweise bei der Durchführung des Suchtgifthandels, sowie der Umstand, dass der BF bereits eine – allerdings länger zurückliegende – einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2007 aufweist und auch bereits ein längeres Haftübel in der Dauer von fast drei Jahren verspürte, ohne jedoch auch zehn Jahre danach sein Verhalten zu ändern, zeigen in einer Gesamtbetrachtung, dass das persönliche Verhalten des BF nach wie vor eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die zuletzt begangene Straftat noch nicht so lange zurückliegt und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass der BF erst am XXXX .2020 aus der Strafhaft – hinsichtlich des Rests der Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren – entlassen wurde und die in Haft verbrachte Zeit bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben hat (VwGH 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485).

Auch der Umstand, dass der BF einen auf die Schaffung einer Einnahmequelle ausgerichteten Suchtgifthandel mit Kokain über einen längeren Zeitraum betrieb, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine nachhaltige Änderung des persönlichen Verhaltens des BF offenbar auch in einem Zeitraum von über zehn Jahren (2007 bis 2018) nicht stattgefunden hat, und dass der BF in Österreich bis vor kurzem weder über einen Wohnsitz noch über ein geregeltes Einkommen verfügt hat, weshalb eine erneute Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Daran vermag auch sein Vorbringen in der Beschwerde und in der Verhandlung, wonach er in Zukunft einer Beschäftigung nachgehen möchte bzw. seit kurzem eine Arbeit gefunden habe, nichts zu ändern.

All diese Umstände weisen insgesamt auf eine beträchtliche kriminelle Energie und auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was wiederum unter Bedachtnahme auf die Gefährdung von Menschen durch das Überlassen und den Verkauf von Drogen eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.

Der in der Beschwerde vertretenen und in der Verhandlung wiederholten Ansicht, dass der BF die Taten zutiefst bereue und nunmehr keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, kann schon vor dem Hintergrund der bereits aufgezeigten Schwere des Fehlverhaltens und dem Umstand, dass sich der BF bis XXXX .2020 noch in Haft befand und hinsichtlich des Strafrests bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren entlassen wurde, nicht beigetreten werden. Einer allenfalls bekundeten Reue kommt aber schon deshalb auch keine entscheidende Bedeutung zu, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485).

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554).

Schließlich war auch wesentlich zu berücksichtigen, dass der BF seinen eigenen Angaben in der Verhandlung zufolge trotz Kenntnis seines aufrechten Aufenthaltsverbots mehrmals unrechtmäßig nach Österreich kam, um hier seine jetzige Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder zu treffen. Auch die als Zeugin vernommene Lebensgefährtin gab in der Verhandlung an, dass sie gewusst habe, dass seine Einreisen und Aufenthalte in Österreich illegal gewesen waren. Der BF setzte sich somit wiederholt und wissentlich über Bestimmungen betreffend Einreise und Aufenthalt hinweg und machte sich dadurch auch Verstößen gegen die öffentliche Ordnung schuldig.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der unrechtmäßigen Einreise und des unrechtmäßigen Aufenthalts sowie Verhinderung der organisierten Drogenkriminalität) als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

Letztlich waren im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung allenfalls vorhandene familiäre oder private Bindungen des BF in Österreich zu berücksichtigen:

Auch wenn die Freundin bzw. Lebensgefährtin und die beiden gemeinsamen minderjährigen Töchter des BF österreichische Staatsbürgerinnen sind und dauerhaft in Österreich leben, so ergibt sich allein daraus kein Überwiegen des persönlichen Interesses des BF am Verbleib und der damit verbundenen Fortsetzung des Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet.

Es wurden in der Verhandlung weder vom BF noch von dessen in der Verhandlung als Zeugin vernommenen Lebensgefährtin derartige Umstände glaubhaft gemacht, denen zufolge eine seit längerer Zeit anzunehmende besondere Intensität eines tatsächlich bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK anzunehmen gewesen wäre. So war zu berücksichtigen, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt und Lebensmittelpunkt des BF jedenfalls bis zum Frühjahr 2018 – trotz mehrmaliger illegaler Aufenthalte in Österreich – in Spanien befand und dass der BF auch erst seit XXXX 2020 wieder in Österreich ist. Weder der BF noch die Zeugin konnte das erkennende Gericht davon überzeugen, dass die bereits im Jahr 2018 erfolgte Einreise des BF in Österreich den Zweck gehabt hätte, hier einen neuen Lebensmittelpunkt und eine dauerhafte Familiengemeinschaft mit der hier lebenden Freundin und den gemeinsamen Kindern zu begründen. Dagegen spricht gerade auch der Umstand, dass der BF nach seiner Einreise keine amtliche Wohnsitzmeldung oder Beantragung einer Anmeldebescheinigung für Unionsbürger vornahm. Vielmehr hat sich – im Zusammenhalt mit den Feststellungen des Strafgerichts – ergeben, dass die Einreise des BF vorrangig mit dem Ziel erfolgte, um hier durch die Ausübung eines Suchtgifthandels gewinnbringende Einkünfte zu erzielen. Letztlich gab der BF in der Verhandlung an, dass er die Absicht gehabt habe, nach der am XXXX .2020 stattgefundenen Berufungsverhandlung wieder nach Spanien zurückzukehren, was aber wegen der dann aufgrund der COVID-19-Pandemie erfolgten Reisebeschränkungen nicht mehr möglich gewesen sei. Seinen jetzigen Aufenthalt in Österreich rechtfertigte der BF dann damit, dass er hier eine Arbeit gefunden habe, es im Fall einer Rückkehr nach Spanien allerdings sehr schwierig sein würde, eine Arbeit zu finden.

Die Tatsache, dass dem BF bislang auch keine Obsorge für die beiden in Österreich lebenden minderjährigen Kinder zukam, er jedenfalls bis zum Frühjahr 2018 nicht in Österreich lebte und dann nach seiner Festnahme am XXXX .2019 auch mehrere Monate durchgehend in Untersuchungs- und Strafhaft war, lässt die Annahme einer bereits seit längerer Zeit bestehenden besonderen Intensität eines bestehenden Familienlebens nicht zu, die allenfalls über eine emotionale Bindung zwischen Vater und Kindern hinausginge, etwa in Gestalt eines persönlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses. Letztlich ist festzuhalten, dass die alleinige Obsorge für die Kinder bislang ausschließlich von der Kindesmutter sichergestellt worden ist, während der BF seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Spanien hatte.

Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst (vgl. EGMR 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11).

Der BF hat eine durch das Aufenthaltsverbot bewirkte zeitlich befristete Trennung von den Familienangehörigen im öffentlichen Interesse jedenfalls hinzunehmen, gerade vor dem Hintergrund seines strafrechtlichen Fehlverhaltens. Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Eine Aufrechterhaltung des familiären Kontakts mit der Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern kann auch bei Fortsetzung des Aufenthalts der Familienangehörigen in Österreich sowohl über diverse allgemein verfügbare Kommunikationsmittel (wie Telefon oder Internet), als auch durch fallweise Besuche in Spanien oder anderen Staaten aufrechterhalten werden, zumal auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen sind, wonach dies überhaupt nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass jedenfalls bis zum Frühjahr 2018 der BF in Spanien lebte, während die Kindesmutter und die gemeinsamen Kinder in Österreich lebten. Dass es der Lebensgefährtin allenfalls aus finanziellen Gründen nicht möglich wäre, nach Spanien zu reisen, vermag daran nichts Wesentliches zu ändern.

Was schließlich Umstände des Privatlebens anbelangt, so sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht hervorgekommen.

Bei Abwägung aller relevanten Umstände überwiegt somit hier das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich.

Das von der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 1 FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.

Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde festgelegte Befristung des Aufenthaltsverbotes in der nach § 67 Abs. 2 FPG grundsätzlich zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren als nicht angemessen:

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren steht im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe (14 Monate, davon 10 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren) und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten (unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe) außer Relation. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des bereits dargestellten Gesamtfehlverhaltens des BF und des sich daraus weiterhin ergebenden Gefährdungspotenzials eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf weniger als sieben Jahre als nicht angemessen. Das persönliche Fehlverhalten des BF bestand letztlich nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens, betrieb der BF einen gewinnbringenden Suchtgifthandel über einen längeren Zeitraum von etwa einem Jahr. Auch die dargestellte Vorgangsweise des BF zeigt unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden. Dass sich der BF in einer besonderen Notlage befunden hätte, als er diese Taten beging, hat sich nicht ergeben und wurde auch nicht behauptet.

Letztlich erscheint der Zeitraum von sieben Jahren als angemessen, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen, sodass dieser die Zeit – auch nach Ablauf der dreijährigen Probezeit – zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nutzen kann.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Aufenthaltsverbotes daher spruchgemäß in angemessener Weise auf sieben (7) Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben.

3.2. Zur Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Da sich die Erteilung des Durchsetzungsaufschubes zutreffend auf die angeführte gesetzliche Bestimmung stützt und auch sonst keine Gründe für eine allfällige Rechtswidrigkeit vorgebracht wurden oder sonst hervorgekommen sind, war die Beschwerde auch insoweit als unbegründet abzuweisen.

3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

EWR-Bürger Gefährdungsprognose Interessenabwägung Scheidung strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G301.2230955.1.00

Im RIS seit

04.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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