TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/21 I413 2134094-2

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Veröffentlicht am 21.07.2020
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Entscheidungsdatum

21.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I413 2134094-2/11E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 18.02.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regional NÖ Außenstelle Wr. Neustadt vom 25.09.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2020 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.




Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er begründete, er sei von den Schiiten mit dem Umbringen bedroht worden.

2. Am 29.04.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen, verwies er auf zwei Drohbriefe. Es hätten die Assaeb und die Serail der Mudschaheddin gewollt, dass sie für sie kämpften. Sie sollten gegen die Terroristen kämpfen. Das verlangten sie von seinem Vater, der dies aber abgelehnt habe. Zuvor sei er entführt worden. Nach Erhalt von zwei Drohbriefen habe er auf legalem Wege den Irak in die Türkei verlassen.

3. Mit Bescheid vom 25.07.2016, XXXX -151417484, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis zum 25.07.2017. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt II. aus, dass aufgrund des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in seiner Heimat der Beschwerdeführer als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausgeschlossen werden könne.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer hinsichtlich des Spruchpunktes I. dieses Bescheides Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2018 diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 15.03.2018, L524 2134094-1/10E als unbegründet abwies.

5. Mit Anbringen vom 12.06.2016, eingelangt am 13.06.2017, beantragte der Beschwerdeführer, die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 11.07.2017, XXXX -15147484, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsbewilligung gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis zum 25.07.2019.

6. Am 25.06.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG um weitere zwei Jahre.

7. Am 24.09.2019 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde einvernommen und zu seiner persönlichen Situation in Österreich und zu seinen verwandtschaftlichen Beziehungen und Kontakten zum Irak sowie zur Situation im Falle der Rückkehr in den Irak befragt.

8. Mit Bescheid vom 25.09.2019, XXXX -190970375/BMI-BFA_NOE_AST_02, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 25.07.2016, Zl. 151417484, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 2. Satz AsylG vom 26.06.2019 abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.) und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

9. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 01.10.2019 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 23.10.2019 (eingelangt am selben Tag). Mit dieser Beschwerde wird der angefochtene Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Es wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG zu verlängern, in eventu der Beschwerde Folge zu geben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen [Gründen] zu erteilen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

10. Mit Schriftsatz vom 25.10.2019, eingelangt am 30.10.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

11. Am 12.11.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das aktuelle Länderinformationsblatt für Irak, Stand 30.10.2019, und ermöglichte diesen eine Stellungnahme hierzu abzugeben.

12. Am 16.12.2019, eingelangt am selben Tag, gab der einschreitende Rechtsanwalt die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses zum Beschwerdeführer bekannt.

13. Am 18.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis sofort mündlich verkündet.

14. Mit Telefax vom 21.02.2020, eingelangt selben Tag, beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iraks und bekennt sich zum Islam, sunnitisches Bekenntnis. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführerin spricht arabisch, ist ledig und kinderlos.

Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein, wo er sich seit (spätestens) 23.09.2015 aufhält.

Der Beschwerdeführer ist in Bagdad geboren und aufgewachsen. Er absolvierte neun Schulstufen im Irak. Seinen Lebensunterhalt bestritt sein Vater.

Seine Familie (seine Eltern Sena und Kobe sowie seine Brüder Jasser und Nasser uns seine Schwestern Evan, Schahed, Hajer und Fatema) halten sich alle in Bagdad auf. Außerdem leben in Bagdad mit Ausnahme einer Tante mütterlicherseits, die in Basra lebt, zwei Onkel und vier Tanten väterlicherseits und fünf Onkel und vier Tanten mütterlicherseits. Sein Vater besitzt ein Taxi und verdient seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie als Taxifahrer. Auch seine Onkel sind Taxifahrer. Der Beschwerdeführer steht im regelmäßigen wöchentlichen Kontakt über das Telefon oder Whats App mit seinen Eltern und seinen jüngeren Geschwistern und verfügt über enge familiäre Anknüpfungspunkte im Irak. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten oder Probleme mit seinen Eltern hätte. Im Fall seiner Rückkehr kann der Beschwerdeführer mit der Unterstützung durch seine Familie und der Wiederaufnahme in den häuslichen Familienverband rechnen.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine direkten Verwandten, mit Ausnahme eines Cousins seines Vaters, zu dem er auch Kontakte in seiner Freizeit pflegt.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Aktenkundig ist jedoch eine Anzeige wegen des Vergehens des Ladendiebstahls vom 24.11.2017, welche nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr durch die Staatsanwaltschaft nicht mehr weiterverfolgt wurde.

Der Beschwerdeführer bezog in Österreich zwischen 24.09.2015 bis 31.08.2019 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Vom 06.03.2019 bis 31.10.2019 war er geringfügig und ab 01.11.2019 bis zum heutigen Tag in einem Friseurladen in Wien beschäftigt. Er bezieht ein monatliches Entgelt von Euro 500,00. Daneben bezieht er Mindestsicherung in Höhe von monatlich Euro 560,00. Er ist ohne den Bezug von Mindestsicherung nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer wohnt gemeinsam mit einem Mitbewohner, der der Mieter der Wohnung ist, in einer eigenen Wohnung und leistet hierfür monatlich Euro 250,00 an Miete.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich Freundschaften geschlossen. Diese belegen eine gewisse soziale Integration, jedoch keine ausgeprägten privaten Verbindungen in Österreich. Seit Kurzem hat er eine aus dem Iran stammende Freundin namens Kiana – den Nachnamen kennt der Beschwerdeführer nicht – welche er vor etwa zwei oder drei Monaten über das Internet kennengelernt hat. Er pflegt mit ihr keine Lebensgemeinschaft.

Maßgebliche Ansätze einer kulturellen Integration des Beschwerdeführers in Österreich können nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat am Werte- und Orientierungskurs teilgenommen die Integrationsprüfung mit dem Sprachniveau B1 bestanden und spricht Deutsch im Niveau B1.

1.2 Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat

Der Beschwerdeführer wird im Irak weder verfolgt, noch droht ihm aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Nation, einer Rasse, zu einer besonderen sozialen Gruppe oder aus Gründen der politischen oder religiösen Überzeugung eine Verfolgung. Der vom Beschwerdeführer im Antrag vom 23.09.2015 geäußerte Fluchtgrund wurde rechtskräftig als nicht asylrelevant abgewiesen.

Die Voraussetzungen, welche im Falle des Beschwerdeführers zur Zuerkennung und in weiterer Folge Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hatten, liegen nicht mehr vor.

Er wird im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak:

1.3.1. Allgemeine Sicherheitslage:

Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich. seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde. verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv. die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).

Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich. das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen. aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten. zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten. Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018).

In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.2.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018). 

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak. https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland- auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 19.7.2018

-        CRS - Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress. https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf. Zugriff 29.10.2018

-        MIGRI - Finnische Immigrationsbehörde (6.2.2018): Finnish Immigration Service report:

Security in Iraq variable but improving. https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variablebut improving/10061710. Zugriff 30.10.2018

Am 03.01.2020 wurde in Bagdad der iranische General Qasem Soleimani gemeinsam mit Abu Mahdi al-Muhandis, einem der beiden mächtigsten Milizenkommandanten und Mann Teherans in Bagdad, durch eine amerikanische Drohne auf dem Areal des Flughafens in Bagdad getötet. Diese gezielte Tötung eines hochrangigen Generals des Irans führte unmittelbar nach Bekanntwerden dieses Vorfalls zu Racheschwüren seitens des Irans und irakischer Milizen und zur Befürchtung einer kriegerischen Auseinandersetzung zwischen dem Iran und den USA auf irakischem Boden. In weiterer Folge erfolgte am 08.01.2020 auf den Luftwaffenstützpunkt der USA nahe Bagdad ein vom Iran durchgeführter Raketenangriff, bei dem vier irakische Soldaten verletzt wurden. Angriffe auf US Stützpunkte, darunter auch die US-Botschaft häuften sich in weiterer Folge, jedoch blieb der befürchtete Stellvertreterkrieg ebenso aus, wie eine Destabilisierung des Iraks im Gefolge dieser Vorkommnisse.

Quellen:

-        Der Spiegel (03.01.2020): Das Phantom aus Teheran, https://www.spiegel.de/politik/ausland/iran-qasem-soleimani-der-mann-ohne-schatten-a-1303551.html

-        FAZ (04.01.2020): Weiterer Angriff auf Milzen im Irak gemeldet, https://www.faz.net/-gq5-9v1j8

-        FAZ (12.01.2020): Irak Raketenangriff auf Luftwaffenstützpunkt nahe Bagdad, https://www.faz.net/-gq5-9vboc

-        Die Zeit Online (14.01.2020): Erneut Raketenangriff auf Militärstützpunkt im Irak, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-01/irak-nahost-angriff-militaer-stuetzpunkt

-        Die Zeit Online (26.01.2020): Erneut Raketeneinschläge nahe der US-Botschaft in Bagdad, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-01/irak-us-botschaft-bagdad-raketen-angriff

1.3.2. Islamischer Staat (IS)

Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor. hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 6.10.2018).

Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 6.10.2018).

Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vgl. WP17.7.2018).

Das Hauptproblem besteht darin, dass es in vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018).

Quellen:

-        Atlantic (31.8.2018): ISIS Never Went Away in Iraq, https://www.theatlantic.com/international/ archive/2018/08/iraq-isis/569047/. Zugriff 30.10.2018

-        CRS - Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf. Zugriff 29.10.2018

-        ISW - Institute for the Study of War (2.10.2018): ISIS‘s Second Resurgence, https://iswresearch.blogspot.com/2018/10/isiss-second-resurgence.html. Zugriff 30.10.2018

-        Jamestown Foundation (28.7.2018): Is Islamic State Making Plans for a Comeback in Iraq?, https://iamestown.org/program/is-islamic-state-making-plans-for-a-comeback-in-iraq/. Zugriff 30.10.2018

-        Joel Wing - Musings on Iraq (3.7.2018): June 2018 Islamic State Rebuilding In Rural Areas Of Central Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/june-2018-islamic-state-rebuilding- in.html, Zugriff 30.10.2018

-        Joel Wing - Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-state- returns-to-baghdad-while.html, Zugriff 30.10.2018

-        Niqash (12.7.2018): Extremists Intimidate, Harass, Dislocate Locals In Salahaddin, Then Take Over, http://www.niqash.org/en/articles/security/5951/, Zugriff 30.10.2018

-        WP - Washington Post (17.7.2018): ISIS is making a comeback in Iraq just months after Baghdad declared victory, https://www.washingtonpost.com/world/isis-is-making-a-comeback- in-iraq-less-than-a-year-after-baghdad-declared-victory/2018/07/17/9aac54a6-892c-11e8-9d59-dccc2c0cabcf story.html?noredirect=on&utm term=.8ebfcea17e9f, Zugriff 30.10.2018

Aufständische haben mittlerweile die meisten ihrer Ressourcen aus Bagdad abgezogen, einst das Hauptziel des Terrorismus (Joel Wing 4.3.2019). Im Dezember 2018 wurden 15 sicherheitsrelevante Vorfalle mit zehn Toten (Joel Wing 2.1.2019) verzeichnet, bzw. 17 Tote und drei Verwundete (UNAMI 3.1.2019). Im Jänner 2019 wurden zwölf sicherheitsrelevante Vorfalle mit 13 Toten erfasst (Joel Wing 4.2.2019), im Februar dagegen nur noch sieben Vorfalle mit sieben Toten (Joel Wing 4.3.2019) und im Marz vier Vorfälle mit fünf Toten und fünf verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Dabei handelte es sich meist um Schießereien/Schussattentate in den Vorstädten und Dörfern des Gouvernements (Joel Wing 4.3.2019). Der IS behielt jedoch eine latente Präsenz nördlich von Bagdad und begann damit seine Unterstützungszone weiter auszubauen (ISW 7.3.2019). Er verfügt in Bagdad und den Bagdad-Belts über mehrere aktive Zellen (EASO 3.2019). Der nördliche „Bagdad-Belt“ dient dabei als Transferroute von Kampfern zwischen den Gouvernements Anbar, Salahaddin und Diyala, während das sogenannte „Dreieck des Todes" im südlichen Bagdad-Belt IS-Gruppen in den Gouvernements Anbar, Bagdad und Babil verbindet. Irakische Sicherheitskräfte (ISF) haben seit Dezember 2018 mehrere IS-Kampfer an Kontrollpunkten entlang der Autobahnen, die das Gouvernement Babil mit Bagdad verbindet, festgenommen und im Februar 2019 180 Personen mit Verbindungen zum IS verhaftet (ISW 7.3.2019).

Laut Joel Wing ist Bagdad ist eine weitgehend vergessene Front des Islamischen Staates (IS). Seit Anfang des Jahres 2019 wurden dort wochenweise überhaupt keine terroristischen Aktivitäten verzeichnet (Joel Wing 3.5.2019). Der IS versucht jedoch wieder in Bagdad Fuß zu fassen (Joel Wing 3.5.2019) und baut seine „Unterstützungszone“ im sudwestlichen Quadranten der „Bagdad-Belts“ wieder auf, um seine Aktivitäten im Gouvernement Anbar mit denen in Bagdad und dem Südirak zu verbinden (ISW 19.4.2019). Alle im Gouvernement Bagdad verzeichneten Angriffe betrafen nur die Vorstädte und Dorfer im Norden, Süden und Westen (Joel Wing 3.5.2019; vgl. Joel Wing 1.7.2019). Während es sich dabei üblicherweise nur um kleinere Schießereien und Schussattentate handelte, wurden im Juni, bei einem kombinierten Einsatz eines improvisierten Sprengsatzes mit einem Hinterhalt für die den Vorfall untersuchenden, herankommenden irakischen Sicherheitskräfte, sechs Soldaten getötet und 15 weitere verwundet (Joel Wing 1.7.2019). Im April 2019 wurden zehn sicherheitsrelevante Vorfälle im Gouvernement Bagdad verzeichnet (Joel Wing 3.5.2019). Diese führten zu sieben Toten und einer verwundeten Person (Joel Wing 1.5.2019). Auch im Mai 2019 wurden zehn Vorfalle erfasst, mit 16 Toten und 14 Verwundeten. Ein weiterer mutmaßlicher Vorfall, eine Autobombe in Sadr City betreffend, ist umstritten (Joel Wing 5.6.2019). Im Juni gab es 13 Vorfalle mit 15 Toten und 19 Verwundeten (Joel Wing 1.7.2019). Am 19.5.2019 ist eine Rakete des Typs Katjuscha in der hoch gesicherten Grünen Zone in der irakischen Hauptstadt Bagdad, Standort der US-Botschaft, sowie einiger Ministerien und des Parlaments, eingeschlagen und explodiert. Verletzte oder Schaden habe es laut dem irakischen Militär nicht gegeben (DS 19.5.2019).

Der IS versucht weiterhin seine Aktivitäten in Bagdad zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Fast alle Aktivitäten des IS im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019). Im Juli gelang es dem IS zwei Selbstmordattentate im Gouvernement auszufuhren, weswegen Bagdad die Opferstatistik des Irak in diesem Monat anführte (Joel Wing 5.8.2019). Sowohl am 7. als auch am 16. September wurden jeweils fünf Vorfalle mit „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Während der Proteste im Südirak im Oktober 2019, von denen auch Bagdad betroffen war, stoppte der IS seine Angriffe im Gouvernement (Joel Wing 16.10.2019). Im Juli 2019 wurden vom Irak-Experten Joel Wing im Gouvernement Bagdad 15 sicherheitsrelevante Vorfalle mit 15 Toten und 27 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurden 14 Vorfälle erfasst, mit neun Toten und elf Verwundeten (Joel Wing 9.9.2019) und im September waren es 25 Vorfalle mit zehn Toten und 35 Verwundeten (Joel Wing 16.10.2019).

Quellen:

-        EASO - European Asylum Support Office (3.2019): Iraq; Security situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004116/Iraq_security_situation.pdf, 13.3.2019

-        Der Standard (19.5.2019): Rakete schlagt in Gruner Zone in Bagdad ein, https://derstandard.at/2000103450186/Rakete-schlaegt-in-Gruener-Zone-in-Bagdad-ein, Zugriff 14.6.2019

-        ISW - Institute for the Study of War (7.3.2019): ISIS Re-Establishes Historical Sanctuary in Iraq, https://iswresearch.blogspot.com/2019/03/isis-re-establishes-historic-sanctuary.html, Zugriff 12.3.2019

-        ISW - Institute for the Study of War (19.4.2019): ISIS Resurgence Update - April 2019,https://iswresearch.blogspot.com/2019/04/isis-resurgence-update-april-16-2019.html, Zugriff 17.6.2019

-        Joel Wing, Musings on Iraq (2.1.2019): Islamic State Went Into Hibernation In Winter 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/01/islamic-state-went-into-hibernation-in.html, Zugriff 12.3.2019

-        Joel Wing, Musings on Iraq (4.2.2019): Slight Uptick In Islamic State Ops In Iraq As New Year Begins, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/02/slight-uptick-in-islamic-state-ops-in.html, Zugriff 12.3.2019

-        Joel Wing, Musings on Iraq (4.3.2019): Islamic State Might Be Coming Out Of Its Winter Hibernation In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/03/islamic-state-might-becoming-out-of.html, Zugriff 12.3.2019

-        Joel Wing, Musings on Iraq (1.5.2019): Security In Iraq Apr 22-28, 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/05/security-in-iraq-apr-22-28-2019.html, Zugriff 14.6.2019

-        Joel Wing, Musings on Iraq (3.5.2019): Islamic State Announces New Offensive But Amounts To Little So Far, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/05/islamic-state-announces-newoffensive.html, Zugriff 14.6.2019

-        Joel Wing, Musings on Iraq (5.6.2019): Islamic State’s Revenge Of The Levant Campaign In Full Swing, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/06/islamic-states-revenge-of-levant.html, Zugriff 14.6.2019

-        Joel Wing, Musings on Iraq (1.7.2019): Violence Dips During Islamic State’s Latest Offensive, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/07/violence-dips-during-islamic-states.html, Zugriff 3.7.2019

-        Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-theirusual.html, Zugriff 17.10.2019

-        Joel Wing, Musings on Iraq (5.8.2019): Islamic State’s Offensive Could Be Winding Down, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/08/islamic-states-offensive-could-be.html, Zugriff 1.10.2019

-        Der Spiegel (03.02.2020), Der „islamische Staat“ kehrt zurück

-        UNAMI - United Nations Assistance Mission for Iraq (3.1.2019): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of December 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=10269:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-december-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 12.3.2019

1.3.3.  Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen

Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 6.2.2018).

So wurden beispielsweise im September 2018 vom Irak-Experten Joel Wing 210 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 195 Todesopfern im Irak verzeichnet. Dem standen im September des Jahres 2017 noch 306 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 728 Todesopfern gegenüber. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen (Joel Wing 6.10.2018).

Die folgende Grafik von ACCORD zeigt, im linken Bild, die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im zweiten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak, im zweiten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt, dargestellt (ACCORD 5.9.2018).


IRAK, 2. QUARTAL 2018:

Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) zusammengestellt von accord, 5. September 2018

Anzahl der berichteten Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer

IRAN. I5LAMIC REP OF

J

SAUDI ARABIA

Staatsgrenzen: GADM, November 2015a; Verwaltungsgliederung: GADM, November 2015b; Vorfallsdaten: ACLED, 4. September 2018; Küstenlinien und Binnengewässer: Smith und Wessel, 1. Mai 2015

Quelle: ACCORD (5.9.2018): Irak, 2. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus ACLED, https:// www.ecoi.net/en/file/local/1442566/1930 1536217374 2018a2iraa-de.pdf. Zugriff 29.10.2018

Laut Angaben von UNAMI. der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak. wurden im September 2018 im Irak insgesamt 75 irakische Zivilisten durch Terroranschläge. Gewalt und bewaffnete Konflikte getötet und weitere 179 verletzt (UNAMI 1.10.2018). Insgesamt verzeichnete UNAMI im Jahr 2017 3.298 getötete und 4.781 verwundete Zivilisten. Nicht mit einbezogen in diesen Zahlen waren zivile Opfer aus der Provinz Anbar im November und Dezember 2017. für die keine Angaben verfügbar sind. Laut UNAMI handelt es sich bei den Zahlen um absolute Mindestangaben. da die Unterstützungsmission bei der Überprüfung von Opferzahlen in bestimmten Gebieten eingeschränkt ist (UNAMI 2.1.2018). Im Jahr 2016 betrug die Zahl getöteter Zivilisten laut UNAMI noch 6.878 bzw. die verwundeter Zivilisten 12.388. Auch diese Zahlen beinhalten keine zivilen Opfer aus Anbar für die Monate Mai. Juli. August und Dezember (UNAMI 3.1.2017)

Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle. dokumentierte IBC im September 2018 241 zivile Todesopfer im Irak. Im September 2017 betrug die Zahl von IBC dokumentierter ziviler Todesopfer im Irak 490; im September 2016 935. Insgesamt dokumentierte IBC von Januar bis September 2018 2.699 getötete Zivilisten im Irak. Im Jahr 2017 dokumentierte IBC 13.178 zivile Todesopfer im Irak; im Jahr 2016 betrug diese Zahl 16.393 (IBC 9.2018).

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Quelle: IBC - Iraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycount.org/database/. Zugriff 31.10.2018

Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards

 

Jan

Feb

Mar

Apr

May

Jun

Jul

Aug

Sep

Oct

Nov

Dec

 

2003

3

2

3977

3438

545

597

646

833

566

515

487

524

12,133

2004

610

663

1004

1303

655

909

834

878

1042

1033

1676

1129

11,736

2005

1222

1297

905

1145

1396

1347

1536

2352

1444

1311

1487

1141

16,583

2006

1546

1579

1957

1804

2278

2593

3298

2865

2565

3037

3095

2900

29,517

2007

3032

2679

2726

2566

2851

2216

2696

2481

1387

1324

1124

996

26,078

2008

858

1092

1667

1315

914

753

639

704

612

594

540

586

10,274

2009

372

407

438

589

428

563

431

653

350

441

226

478

5,376

2010

267

305

336

385

387

385

488

520

254

315

307

218

4,167

2011

389

254

311

289

381

386

308

401

397

366

288

392

4,162

2012

531

356

377

392

304

529

469

422

400

290

253

299

4,622

2013

357

360

403

545

888

659

1145

1013

1306

1180

870

1126

9.852

2014

1097

972

1029

1037

1100

4088

1580

3340

1474

1738

1436

1327

20,218

2015

1490

1625

1105

2013

1295

1355

1845

1991

1445

1297

1021

1096

17,578

2016

1374

1258

1459

1192

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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