Entscheidungsdatum
22.07.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W196 2160863-1/31Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin zu Recht erkannt:
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ. XXXX , wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des BFA vom 28.04.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.05.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zl. 1018964607+14619795, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes XXXX , als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.
Dieser Entscheidung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer unter diversen Aliasdaten und Urteilen im österreichischen Strafregister erfasst sei. Diese Annahme beruht jedoch auf einem Irrtum, der durch ähnliche Namen anderer Personen entstanden ist, sodass dieses Erkenntnis auf Grund einer fehlerhaften Sachverhaltsannahme erlassen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie die Einsichtnahme in das österreichische Strafregister vom 09.06.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die vorliegende Angelegenheit betrifft ein Verfahren nach dem Asylgesetz 2005, worin keine Senatszuständigkeit festgelegt ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes sind durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die subsidiäre Anwendung des AVG wird ex lege ausdrücklich eingeschränkt und bleibt damit kein interpretativer Zweifel; hinsichtlich der Bestimmungen, die nicht ausdrücklich ausgenommen werden, wird im Zweifelsfall eine inhaltlich interpretative Auslegung ermöglicht (Fister /Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2.Auflage, zu § 17 Anm.8). Der VfGH führte ferner in seinem Erkenntnis vom 18.06.2014, G 5/2014/9, aus: „§ 17 VwGVG trifft Vorkehrungen für die vor den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Verfahrensregeln, ist aber nicht als Einschränkung der den Verwaltungsgerichten durch Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 VwGVG eingeräumten Befugnis und Pflicht, grundsätzlich eine reformatorische Entscheidung zu erlassen, zu verstehen.“ (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2.Auflage, zu § 17 Anm. 10).
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheid, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Da dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX eine unrichtige Sachverhaltsannahme zu Grunde liegt und dem Beschwerdeführer daraus kein Recht erwachsen ist, war die Entscheidung spruchgemäß zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtes bzw. eine klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung unrichtige Angaben Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W196.2160863.1.01Im RIS seit
04.11.2020Zuletzt aktualisiert am
04.11.2020