Entscheidungsdatum
22.07.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I419 2114240-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.10.2016, Zl. 1070565801-150551450, nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2016, Zl. 1070565801/150551450, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal ein und stellte 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gehöre dem Stamm des Saddam Hussein an und sei deswegen von schiitischen Milizen bedroht worden.
2. Am 19.08.2015 hat das BFA den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 19.08.2016 erteilt.
Über die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags betreffend den Asylstatus hat dieses Gericht am 22.09.2015 die Aufhebung des ersten Spruchpunkts und die Zurückverweisung an das BFA betreffend diesen beschlossen, da sich das BFA auf veraltete Länderfeststellungen gestützt hatte (L507 2114240-1/3E).
3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid hat das BFA den Antrag betreffend den Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I) und dem Beschwerdeführer jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18.10.2017 erteilt (Spruchpunkt III).
4. In der Beschwerde, die sich gegen die Spruchpunkte I und III richtete, wird vorgebracht, dass es dem Clan Saddam Husseins seit dessen Sturz ständig schlechter gegangen sei, unter anderem wegen Schikanen schiitischer Milizen. Der Beschwerdeführer sei zweimal von Soldaten angehalten, verhaftet, beschimpft und bedroht worden. Da ihm bereits mit dem ersten Bescheid subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, und die Zurückverweisung sich nur auf den Spruchpunkt zum Asylstatus bezogen habe, sei die Aufenthaltsberechtigung nunmehr mit zwei Jahren zu befristen, statt mit einem.
5. Das BFA erließ eine Beschwerdevorentscheidung, mit der es der Beschwerde betreffend den Spruchpunkt III stattgab, den Spruchpunkt II aufhob und den Spruchpunkt III derart änderte, dass dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 19.08.2018 erteilt wurde.
5. Im Vorlageantrag schränkte der Beschwerdeführer die Beschwerde auf Spruchpunkt I ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer ist Sunnit arabischer Muttersprache und stammt aus Bagdad, wo er im Viertel Al-Amiriya (Al-A'amiriya) im Stadtbezirk Mansour wohnte, in einer hauptsächlich von Sunniten bewohnten Nachbarschaft. In Bagdad leben nach wie vor seine Eltern und sein Bruder. Die Familie seiner Mutter ist schiitisch, jene des Vaters sunnitisch. Eine Schwester des Beschwerdeführers wohnt in Kurdistan.
Der Beschwerdeführer spricht Arabisch als Muttersprache sowie je etwas Deutsch, Englisch und Kurdisch. Seine Identität steht fest. Im Herkunftsstaat hat er zwölf Jahre die Schule besucht, jedoch die Reifeprüfung nicht abgelegt. Vor seiner Ausreise war er ab etwa 2011 in einer Beziehung mit einer ca. 8 Jahre jüngeren Frau aus Diwaniya südlich von Bagdad, zuletzt verlobt oder traditionell verheiratet. Auch deren Familie lebte zeitweise in Kurdistan. Seinen Lebensunterhalt bestritt er durch Arbeit in verschiedenen Berufen, unter anderem 2006 bis 2007 oder 2008 als Personenschützer, 2010 als Büroangestellter und zuletzt als Supermarktverkäufer.
Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, ledig und kinderlos, verfügt über eine bis 18.10.2021 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und ist strafrechtlich unbescholten.
1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:
In der vorgelegten Beschwerdevorentscheidung wurde auf den angefochtenen Bescheid verwiesen in dem das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Irak auf Stand 08.04.2016 zitiert wurde. Aktuell steht ein zuletzt am 17.03.2020 aktualisiertes zur Verfügung. Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
1.2.1 Sicherheitslage Bagdad
Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).
Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Regionen (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmia, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 km um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008).
Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Joel Wing 5.3.2020).
Dabei wurden am 7.und 16.9.2019 jeweils fünf Vorfälle mit „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Seit November 2019 setzt der IS Motorrad-Bomben in Bagdad ein. Zuletzt detonierten am 8. und am 22.2.2020 jeweils fünf IEDs in der Stadt Bagdad (Joel Wing 5.3.2020).
Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Bagdad 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im Jänner 2020 und ein weiterer im Februar (Joel Wing 6.1.2020; vgl Joel Wing 5.3.2020)
Die Ermordung des iranischen Generals Suleimani und des stellvertretenden Kommandeurs der PMF, Abu Muhandis, durch die USA führte unter anderem in der Stadt Bagdad zu einer Reihe von Vergeltungsschlägen durch pro-iranische PMF-Einheiten. Es wurden neun Raketen und Mörserangriffe verzeichnet, die beispielsweise gegen die Grüne Zone und die darin befindliche US-Botschaft sowie das Militärlager Camp Taji gerichtet waren (Joel Wing 3.2.2020).
Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements, darunter auch in Bagdad, zu teils gewalttätigen Demonstrationen.
1.2.2 Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi
Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017; vgl. FPRI 19.8.2019; Clingendael 6.2018; Wilson Center 27.4.2018). Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen (GIZ 1.2020a; vgl. FPRI 19.8.2019; Wilson Center 27.4.2018) und werden vorwiegend vom Iran unterstützt (GS 18.7.2019). PMF spielten eine Schlüsselrolle bei der Niederschlagung des IS (Reuters 29.8.2019). Die Niederlage des IS trug zur Popularität der vom Iran unterstützten Milizen bei (Wilson Center 27.4.2018).
Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Sie werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Die pro-iranischen schiitischen Milizen, die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen, und die nicht schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Widerstandseinheiten Schingal“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 11.3.2020; vgl. Clingendael 6.2018). In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren PMF die lokale Sicherheit. In Ninewa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist (Reuters 29.8.2019).
Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten, wie dem Iran oder Saudi-Arabien, unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mossul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt (AA 12.1.2019). Vertreter und Verbündete der PMF haben Parlamentssitze inne und üben Einfluss auf die Regierung aus (Reuters 29.8.2019).
Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.1.2019; vgl. FPRI 19.8.2019). Leiter der PMF-Dachorganisation, der al-Hashd ash-Sha‘bi-Kommission, ist Falah al-Fayyad, dessen Stellvertreter Abu Mahdi al-Mohandis eng mit dem Iran verbunden war (Al-Tamini 31.10.2017). Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen, von denen der mächtigste Hadi Al-Amiri ist, Kommandant der Badr Organisation (FPRI 19.8.2019). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen sie, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten des Assad-Regimes in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind (USDOS 13.3.2019).
Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. In der Praxis gehorchen aber mehrere Einheiten auch dem Iran und den iranischen Revolutionsgarden. Es ist keine einheitliche Führung und Kontrolle der PMF durch den Premierminister und die ISF feststellbar, insbesondere nicht der mit dem Iran verbundenen Einheiten. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderung in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes (USDOS 13.3.2019).
In vielen der irakischen Sicherheitsoperationen übernahm die PMF eine Führungsrolle. Als Schnittstelle zwischen dem Iran und der irakischen Regierung gewannen sie mit der Zeit zunehmend an Einfluss (GS 18.7.2019).
Am 1.7.2019 hat der irakische Premierminister Adel Abdul Mahdi verordnet, dass sich die PMF bis zum 31.7.2019 in das irakische Militär integrieren müssen (FPRI 19.8.2019; vgl. TDP 3.7.2019; GS 18.7.2019), oder entwaffnet werden müssen (TDP 3.7.2019; vgl GS 18.7.2019). Es wird angenommen, dass diese Änderung nichts an den Loyalitäten ändern wird, dass aber die Milizen aufgrund ihrer nun von Bagdad bereitgestellte Uniformen nicht mehr erkennbar sein werden (GS 18.7.2019). Einige Fraktionen werden sich widersetzen und versuchen, ihre Unabhängigkeit von der irakischen Regierung oder ihre Loyalität gegenüber dem Iran zu bewahren (FPRI 19.8.2019). Die Weigerung von Milizen, wie der 30. Brigade bei Mossul, ihre Posten zu verlassen, weisen auf das Autoritätsproblem Bagdads über diese Milizen hin (Reuters 29.8.2019).
Die Schwäche der ISF hat es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa‘ib Ahl al-Haqq und den Kata’ib Hisbollah, erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Die PMF waren und sind ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen, wurden jedoch zuletzt in Kämpfen um sensible sunnitische Ortschaften nicht an vorderster Front eingesetzt. Es gab eine Vielzahl an Vorwürfen bezüglich Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF (AA 12.1.2019).
Die PMF gehen primär gegen Personen vor, denen eine Verbindung zum IS nachgesagt wird, bzw. auch gegen deren Familienangehörigen. Betroffen sind meist junge sunnitische Araber und in einer Form der kollektiven Bestrafung sunnitische Araber im Allgemeinen. Es kann zu Diskriminierung, Misshandlungen und auch Tötungen kommen (DIS/Landinfo 5.11.2018; vgl. USDOS 21.6.2019). Einige PMF gehen jedoch auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 11.3.2020).
Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdischen Region im Irak (KRI) zu operieren. Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI vor. Nach dem Oktober 2017 gab es jedoch Berichte über Verstöße von PMF-Angehörigen gegen die kurdischen Einwohner in Kirkuk und Tuz Khurmatu, wobei es sich bei den angegriffenen zumeist um Mitglieder der politischen Partei KDP und der Asayish gehandelt haben soll (DIS/Landinfo 5.11.2018).
Geleitet wurden die PMF von Jamal Jaafar Mohammad, besser bekannt unter seinem Nom de Guerre Abu Mahdi al-Mohandis, einem ehemaligen Badr-Kommandanten, der als rechte Hand von General Qasem Soleimani, dem Chef der iranischen Quds-Brigaden fungierte (GS 18.7.2019). Am 3.1.2020 wurden Abu Mahdi Al-Muhandis und Generalmajor Qassem Soleimani bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Als Rechtfertigung diente unter anderem ein Raketenangriff, der der Kataib-Hezbollah (KH) zugeschrieben wurde, auf einen von US-Soldaten genutzten Stützpunkt in Kirkuk, bei dem ein Vertragsangestellter getötet wurde (MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahe stehen (MEE 16.2.2020).
Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (Al Monitor 23.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahe stehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (Al Monitor 23.2.2020). […]
Die Kata’ib Hizbullah (Bataillone der Partei Gottes, Hezbollah Brigades) wurden 2007 von Abu Mahdi al-Muhandis gegründet und bis zu seinem Tode 2019 auch angeführt. Die Miliz kann als Eliteeinheit begriffen werden, die häufig die gefährlichsten Operationen übernimmt und vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv ist (Süß 21.8.2017). Kata’ib Hizbullah bilden die 45. der PMF-Brigaden (Wilson Center 27.4.2018). Ihre Personalstärke ist umstritten, teilweise ist die Rede von mindestens 400 bis zu 30.000 Mann (Süß 21.8.2017; vgl. Wilson Center). Die Ausrüstung und militärische Ausbildung ihrer Mitglieder sind besser als die der anderen Milizen innerhalb der PMF. Kata’ib Hizbullah arbeiten intensiv mit Badr und der libanesischen Hizbullah zusammen und gelten als Instrument der iranischen Politik im Irak. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (Süß 21.8.2017). Ihr Anführer Jamal Jaafar Ibrahimi alias Abu Mahdi al Muhandis war auch stellvertretender Leiter der al-Hashd ash-Sha‘bi-Kommission (Al-Tamini 31.10.2017).
Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH; Liga der Rechtschaffenen oder Khaz‘ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz‘ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak (Süß 21.8.2017). Sie ist eine Abspaltung von As-Sadrs Mahdi-Armee und im Gegensatz zu As-Sadr pro-iranisch (Clingendael 6.2018). Asa‘ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern (Süß 21.8.2017). Asa‘ib Ahl al-Haqq bildet die 41., 42. und 43. der PMF-Brigaden (Wilson Center 27.4.2018; vgl. Al-Tamini 31.10.2017). Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata’ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierungskräfte, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Qais al Khaz‘ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF (Süß 21.8.2017; vgl. Wilson Center 27.4.2018). […]
1.2.3 Minderheiten
Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten faktisch unter weitreichender Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 12.1.2019). Mitglieder bestimmter ethnischer oder religiöser Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 4.3.2020). Es gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch PMF-Milizen, in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene (USDOS 11.3.2020).
Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65% der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20%) (AA 12.1.2019). Genaue demografische Aufschlüsselungen sind jedoch mangels aktueller Bevölkerungsstatistiken sowie aufgrund der politisch heiklen Natur des Themas nicht verfügbar (MRG 5.2018). Zahlenangaben zu einzelnen Gruppen variieren oft massiv (siehe unten).
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdischen Region im Irak (KRI), oft benachteiligt. Zudem ist nach dem Ende der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen – eine Tendenz, die sich durch die IS-Gräuel gegen Schiiten und Angehörige religiöser Minderheiten weiterhin verstärkt hat. Gepaart mit der extremen Korruption im Lande führt diese Spaltung der Gesellschaft dazu, dass im Parlament, in den Ministerien und zu einem großen Teil auch in der nachgeordneten Verwaltung, nicht nach tragfähigen, allgemein akzeptablen und gewaltfrei durchsetzbaren Kompromissen gesucht wird, sondern die zahlreichen ethnisch-konfessionell orientierten Gruppen oder Einzelakteure ausschließlich ihren individuellen Vorteil suchen oder ihre religiös geprägten Vorstellungen durchsetzen. Ein berechenbares Verwaltungshandeln oder gar Rechtssicherheit existieren nicht (AA 12.1.2019).
Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des IS standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäer-Sabäern, Kaka‘i, Schabak und Christen. Aus dieser Zeit liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit von schiitischen Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 12.1.2019). […]
Sunnitische Araber
Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt (AA 12.1.2019). Bei willkürlichen Verhaftungen meist junger sunnitischer Männer wird durch die Behörden auf das Anti-Terror-Gesetz verwiesen, welches das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren vorenthält (USDOS 21.6.2019). Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.1.2019).
Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, PMF und Peshmerga (USDOS 11.3.2020). Noch für das Jahr 2018 gibt es Hinweise auf außergerichtliche Hinrichtungen von sunnitischen Muslimen in und um Mossul (USCIRF 4.2019).
1.3 Zum Fluchtvorbringen:
1.3.1 Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, er werde in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner religiösen Bekenntnisses als Sunnit und seiner Zugehörigkeit zum Stamm Albu Nasir von den Volksmobilisierungskräften (PMF, al-hashd al-sha’bi) verfolgt. Der Stamm werde einer Beteiligung am Massaker von „Camp Speicher“ beschuldigt (Contingency Operating Base – COB – „Speicher“, Al Sahra Airfield bei Tikrit), und wegen dieser Beschuldigung des Stammes habe der Beschwerdeführer sich nicht frei bewegen können, weil jeder Angehörige des Stammes von der Miliz gesucht werde.
Er sei nie persönlich bedroht worden, jedoch an den Checkpoints öfters schikaniert, beleidigt und beschimpft. Zweimal sei er inhaftiert, beschimpft und geschlagen worden. Auf Anraten seiner Eltern sei er nach Erbil übersiedelt, wo er aber nicht habe bleiben dürfen, sodass er über die Türkei und von dort mangels Arbeit nach Österreich geflohen sei.
1.3.2 Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt 2013 oder später übersiedelte der Beschwerdeführer aus nicht feststellbaren Gründen von Bagdad nach Erbil. Er arbeitete dort etwa sechs Monate, bevor er – seinen Angaben nach im Sommer 2014 – mit einem 2013 in Bagdad ausgestellten Reisepass von Erbil nach Istanbul flog. Es kann nicht festgestellt werden, warum der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen hat.
1.3.3 Aus spezifischen Länderberichten ergibt sich im Zusammenhang mit der vorgebrachten Stammeszugehörigkeit Folgendes:
Die Familie von Saddam Hussein gehört zum Stamm der al-Bu Nasir (Albu Nasir), dem 350.000 junge Männer angehören sollen und der die Komplizenschaft mit dem Daesh bestritten hat. Der Daesh hat im Juni 2014 an die 1.700 Rekruten aus der früheren Militäranlage „Camp Speicher“ bei Tikrit ermordet. Ibrahim Sabawi al-Hasan und mehrere Cousins von seinem Stamm der Albu Nasir sowie Angehörige des Stammes Albu Adschil wurde anschließend vorgeworfen, sie seien maßgeblich am Massaker beteiligt gewesen und hätten in der Folge Führungspositionen innerhalb des Daesh übernommen.
Die Anführer von al-Bu Ajeel und al-Bu Nasir bestreiten die Beteiligung an dem Massaker und haben versprochen, dazu beizutragen, dass Mitglieder ihrer Stämme, die möglicherweise teilgenommen haben, vor Gericht gestellt werden.
Nachdem die irakische Armee und schiitische Milizen im März 2015 Tikrit und auch andere Städte vom Daesh befreiten, haben die schiitischen Milizen hunderte Wohnhäuser und Geschäfte geplündert, angezündet oder gesprengt. Es kam auch zu Entführungen von Sunniten, von denen 2016 viele noch immer verschwunden waren oder tot aufgefunden wurden. Zu den verantwortlichen Milizen gehört auch die Asa’ib Ahl al-Haqq.
Teile des Mushahada-Stammes und des Albu Nasir-Stammes sollen 2015 im Zentral- und Nordirak an der Seite des Daesh gekämpft haben. Anfang 2016 habe der Anführer der Albu Nasir, Scheich Falah Nada al-Hussein, beklagt, dass der Stamm auch neun Jahre nach Saddams Tod für alles verantwortlich gemacht werde, was im Irak passiere. Der Daesh und die PMF würden dem Stamm, der in der Gegend von Tikrit etwa 30.000 Menschen zähle, beide vorwerfen, dem jeweils anderen treu zu sein.
[ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Situation von Angehörigen des Clans Al-bu Nasir (Gewalt durch staatliche Behörden oder schiitische Milizen; Übergriffe durch andere Akteure; Diskriminierung) [a-9333], 7. September 2015; www.ecoi.net/de/dokument/1350473.html (Zugriff am 15. Juni 2020)]
[BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: „Camp Speicher Massaker“, Rache von schiitischen Milizen an Sunniten, Tikrit, 19. September 2016; www.ecoi.net/en/file/local/1010268/5209_1474895632_irak-sm-ink-aus-tirkit-stammende-personen-2016-09-23-ke.doc (Zugriff am 15. Juni 2020)]
[ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Irak: Lage von Angehörigen des Stammes Muschahada (Maschhadan), insbesondere Bedrohung durch die Ahl al-Haqq-Miliz; Lage von Angehörigen des Stammes Albu Nasir; Informationen zum Stamm Albu Adschil [a-10348], 27. September 2017; www.ecoi.net/de/dokument/1442833.html (Zugriff am 15. Juni 2020)
Laut Al-Araby Al-Jadeed, einem in London gegründeten Medienunternehmen, ist bei der Einnahme von Al-Awdscha, dem Herkunftsort von Saddam Hussein, durch den Daesh nach Angaben des Anführers des Stammes Albu Nasir, Hassan An-Nada, ein Großteil des Stammes der Albu Nasir nach Erbil geflohen, insgesamt etwa 800 Familien.
Im Juli 2019 berichtete Al-Sharq al-Awsat, eine in saudischem Besitz befindliche Tageszeitung mit Sitz in London, dass es ein Übereinkommen der Lokalregierung der Provinz Salahaddin und der dort stationierten Einheiten der Volksmobilisierungseinheiten PMU (PMF, Anm.) gegeben habe. Dieses sehe vor, dass den BewohnerInnen des Ortes Al-Awdscha, die Stammesmitglieder der Albu Nasir seien, eine schrittweise Rückkehr an ihren Wohnort gestattet werde, nachdem die Infrastruktur wiederhergestellt worden sei. Laut dem Vorsitzenden des Provinzrates Salahaddin seien die die Bedingungen für eine Rückkehr aller Vertriebenen der Provinz Salahaddin in Kooperation mit den Volksmobilisierungseinheiten gegeben, darunter auch die Rückkehr der Vertriebenen aus Al-Awdscha.
Bezüglich des Abkommens zur Rückkehr der Albu Nasir in ihre Häuser habe Falah An-Nada, der Sohn des Stammesführers der Albu Nasir, der seit Jahren in Kurdistan lebe, gesagt, dass diese Angelegenheit noch nicht ganz klar sei. Man habe zwar gehört, dass die Führung der al-hashd al-sha’bi die Rückkehr erlaubt habe, wisse aber keine Details zur Umsetzung.
Diyaruna, ein vom Zentralkommando der Vereinigten Staaten (United States Central Command, CENTCOM) unterstütztes Nachrichtenportal, berichtet im November 2019, dass die Lokalregierung der Provinz Salahaddin sich auf die Rückkehr der BewohnerInnen des Distrikts Al-Awdscha bei Tikrit, die 2014 vom IS vertrieben worden seien, vorbereite. Angestellte der Kommune Tikrit sowie weitere kommunale Dienstleister hätten begonnen, die Infrastruktur in Al-Awdscha in Vorbereitung der Rückkehr der Vertriebenen wiederherzustellen.
[ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Aktuelle Informationen zum Stamm der Albu Nasir [a-11245], 8. April 2020 www.ecoi.net/de/dokument/2027921.html (Zugriff am 16. Juni 2020)]
1.3.4 Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat aus anderen als aus Gründen der allmeinen Sicherheit verlassen hätte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Volksstamm der Albu Nasir oder seines religiösen Bekenntnisses als Sunnit eine Verfolgung oder eine Bedrohung durch die PMF oder eine ihrer Milizen erlitten oder bei einer Rückkehr nach Bagdad zu erwarten hätte.
1.3.5 Es kann nicht festgestellt werden, dass ihm in Bagdad aus anderen, und sei es auch unterstellten, Gründen der politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Herkunftsstaat staatliche Verfolgung oder eine private Verfolgung drohen würde, gegen die der Staat keinen Schutz bieten könnte oder wollte.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes des BFA einschließlich der vorgelegten Beschwerde. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Gewerbeinformationssystem und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und die Feststellungen des bekämpften Bescheids, die Beschwerdeangaben und die vorhandenen Urkunden.
2.3 Zum Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie z. B. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer hat zu den ihm übermittelten Länderfeststellungen in der Beschwerdeverhandlung Äußerungen des Inhalts erstattet, wer sich nicht zu den Milizen bekenne und diese unterstütze, werde schon wegen seiner Stammeszugehörigkeit verfolgt. Schon viele Einzelpersonen seien deswegen umgebracht worden, auch wenn darauf geachtet werde, dass es nicht nach Massenverfolgung aussehe. Wie es sich im Irak wirklich lebe, könne niemand sich vorstellen oder richtig beschreiben. Es gebe viele verschwundene Männer, von denen niemand wisse, ob sie noch lebten, neuerdings hätten die die Kata’ib Hisbollah (Hizbullah) einen Großteil der Macht, und auch eine amerikanische Botschaft sei soeben angegriffen worden.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in der Verhandlung auf die Länderfeststellungen verwiesen.
Damit ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten, sodass kein Grund besteht, am Zutreffen dieser Feststellungen zu zweifeln.
2.4 Zum Fluchtvorbringen
2.4.1 Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts kein plausibles Geschehen darzulegen, das ihn zur Flucht veranlasste.
2.4.2 Bereits der Zeitpunkt der Übersiedlung des Beschwerdeführers nach Erbil unter dem angeblichen Druck der PMF und auf elterlichen Rat (1.3.2) ist nicht genauer feststellbar, weil dessen Angaben dazu widersprüchlich sind. So gab er beim BFA zunächst an, er sei ab Juni oder Juli 2013 in Erbil gewesen. (AS 41) Später sagte er aus, bevor er nach Erbil reiste, sei er in Bagdad erstmals angehalten worden, und zwar 2014, „Anfang des Jahres“, im „Februar 2014“ oder auch „Ende 2013 [o]der Anfang 2014“. (AS 355) In der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer angegeben, im August 2013 Bagdad verlassen zu haben. (S. 6)
Die Abgrenzung, dass es nicht vor 2013 war, ergab sich daraus, dass er angab, einen Reisepass besessen zu haben, den er sich 2013 in Bagdad ausstellen lassen habe (AS 45), und kein Zeitpunkt vor 2013 für die Übersiedlung erwähnt wurde.
Erstbefragt hat der Beschwerdeführer zudem lediglich angegeben, sein Leben sei wegen seiner Stammeszugehörigkeit und eines religiösen Kriegs zwischen Sunniten und Schiiten bedroht (AS 11), und auch in der ersten Einvernahme beim BFA gab er im Sommer 2015 nur an, er selbst habe weder Vorfälle mit Milizen gehabt, noch mit dem Daesh. An den Checkpoints sei er aber öfter schikaniert, beleidigt und beschimpft worden, dort ließe man auch Menschen stundenlang ohne Wasser in der Sonne stehen. (AS 45)
Im Jahr darauf gab er beim BFA an, er sei zweimal „inhaftiert, geschlagen und beschimpft“ worden. Die PMF hätten Daesh-Kämpfer und Zivilisten ermordet, als sie Salah ad-Din befreiten, und dies mit der Ermordung der 1.700 Soldaten im Jahr 2014 begründet, die auch seinem Stamm angelastet werde. Letzteres kann für eine Flucht des Beschwerdeführers im Sommer 2014 kaum Motiv gewesen sein, weil die erwähnte Ermordung erst am 12.06. stattfand, und die Hauptstadt der Provinz Salah ad-Din, Tikrit, erst im März 2015 in die Hände der Regierungsarmee und der Milizen fiel. Ebenso kann es nicht kausal für Probleme des Beschwerdeführers vor seinem Wegzug aus Bagdad gewesen sein.
2.4.3 Ferner fallen die Ungereimtheiten bei der Beschreibung der Bedrohungssituation auf. Diese beginnen bereits bei den Zeitangaben. So datierte er – wie eben dargelegt – eine erste Anhaltung mit 2014, aber auch 2013, und schließlich – in der Verhandlung – zuerst mit 2013 (S. 4) und dann (S. 8) als einmaliges Ereignis 2010.
2.4.5 Die Widersprüche setzen sich in der Schilderung der Situation fort, was schon damit beginnt, dass der Beschwerdeführer beim BFA zunächst in Abrede stellte, Vorfälle mit Milizen erlebt zu haben: „Ich selbst hatte aber keine Vorfälle mit den Milizen […]“. Seinem Clan werfe man das Massaker von „Camp Speicher“ vor, bei welchem 1.700 irakische Soldaten getötet worden seien. Es habe keine direkte Konfrontation gegeben, jedoch sei er an den Checkpoints öfters „schikaniert, beleidigt und beschimpft“ worden. Sie ließen die Leute stundenlang ohne Wasser in der Hitze stehen. (AS 43 ff) Erst 13 Monate später gab er – gesteigert – an: „Ich wurde zweimal inhaftiert, geschlagen und beschimpft.“ (AS 344)
2.4.6 Den Ablauf selbst berichtete er ebenso widersprüchlich. So gab er nämlich beim BFA an, Soldaten hätten ihn auf der Straße angehalten und gefragt, ob er Sunnit oder Schiit sei, und wie viele er umgebracht habe. Er sei geschlagen, als Angehöriger der Baath-Partei beschimpft und mit 2 bis 3 weiteren Personen zu einem Militärstützpunkt gebracht worden. Dem – vermutlich – Offizier, der in einvernommen hätte, habe der Soldat gesagt, der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Baath-Partei, worauf der Offizier den Beschwerdeführer etwa „15 Minuten über diverse Dinge befragt“ habe. Er habe einen befreundeten Polizisten anrufen dürfen, der für ihn gebürgt und ihn abgeholt habe, nachdem er solcherart 3 oder 4 Stunden angehalten und beschimpft worden sei. Beim zweiten Mal sei er nicht mitgenommen worden, sondern auf der Straße befragt und beschimpft. Man habe ihm gesagt, was mit Saddam geschehen sei, könne auch mit ihm gemacht werden. (AS 355)
In der Beschwerdeverhandlung gab er demgegenüber an, er sei nur einmal angehalten worden, und zwar bereits 2010, am Weg zur Arbeit. Es sei eine „ganz normale Kontrolle“ gewesen, bei der der Bus angehalten worden sei, und er seinen Ausweis hergezeigt habe. Er habe aussteigen müssen, und der Busfahrer habe weiterfahren dürfen. Sie hätten ihn geschlagen, als Terroristen beschimpft und in einen mittels Gitter von der Straße abgetrennten Bereich gebracht, zu einem Vorgesetzten, dem sie berichtet hätten, einen Terroristen erwischt zu haben. Man habe ihm befohlen, zu warten, und nach zwei oder drei Stunden habe er seinen Ausweis wiederbekommen und gehen dürfen. (S. 8)
2.4.7 Selbst dann, wenn man die in der Verhandlung geschilderte Anhaltung als jene versteht, die beim BFA als zweite angeführt wurde, irritiert neben der Jahresangabe 2010 der Unterscheid zum angeblichen Schicksal des Bruders, der seine Arbeit habe kündigen müssen, „da er bedroht wurde“. (AS 355) Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer, dass er von 2010 bis 2012 mit seinem Schwager gearbeitet habe und dann häufiger angehalten etc. worden sei (Verhandlung S. 7), nicht aber, dass er bedroht worden wäre oder gar kündigen hätte müssen.
Der Beschwerdeführer gab zudem 2015 beim BFA an, seine Familie halte sich in Bagdad auf (AS 41), 2016 dann, dass die Geschwister die Erledigungen für die Eltern machen würden, der Bruder könne die Eltern nicht im Stich lassen, pendle zwischen Bagdad und Erbil per Flugzeug, verbringe aber die meiste Zeit in Erbil. Wenn er in Bagdad sei, verlasse er nicht das Haus. (AS 353, 356) Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer in der Verhandlung, es sei nicht richtig, dass der Bruder zwischen Bagdad und Erbil hin- und hergeflogen wäre, dieser sei vielmehr bedroht worden und dann von Bagdad nach Erbil gezogen. (S. 7)
Wenn der Bruder sich, statt zu pendeln („Er darf sich immer nur einen Monat dort aufhalten, er fliegt.“, AS 356), ständig in Erbil aufhielte, dann ist zudem auch nicht zu sehen, warum man das nicht ebenso dem Beschwerdeführer hätte gestatten sollen („dass ich als Araber dort nicht leben kann/darf“, AS 354).
2.4.8 Zu einer Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer in Bagdad in den Jahren vor dessen Ausreise in die Türkei passt auch nicht dessen mehrjährige bei Treffen auf der Straße gepflegte Beziehung mit seiner Partnerin in Bagdad in den Jahren ab ca. 2011. Wenngleich er in der Verhandlung behauptete, diese erst 2013 in Erbil kennengelernt zu haben (S. 6), ist dies durch die eindeutige Aussage beim BFA widerlegt: „Ich habe im Irak im September 2014 traditionell geheiratet, meine Frau heißt […]. Wir waren vor der Hochzeit 3 Jahre verlobt.“ (AS 352)
Der Beschwerdeführer hat außerdem betreffend die Treffen „auf der Straße“ angegeben, dass es „nicht so schlimm“ sei, wenn man dabei erwischt werde, ohne verheiratet zu sein: „in Erbil […] wird man umgebracht, in Bagdad ist es nicht so schlimm, die meisten meiner Freunde haben Freundinnen. Wenn man erwischt wird […,] muss man die Frau heiraten […].“ (AS 352)
2.4.9 Daneben spielen weitere Unstimmigkeiten nur noch eine die Glaubhaftigkeit weiter belastende Rolle, z. B. die Diskrepanz betreffend den Ausreisezeitpunkt Richtung Türkei (23.08., AS 7, 43, oder 20.08., AS 41, oder 20.09., S. 6 der Verhandlungsschrift), der Abschluss der Matura (ja AS 41, nein AS 352) oder seine Einstellung zur Polizei („einen guten Freund angerufen, der bei der Polizei ist“, AS 355, versus „Die Polizei würde mich denen ausliefern.“, AS 366). Auch die Angaben zur Führungsperson der Al Nasere sind ungenau oder falsch: Ahmad Alhaj (oder: Al) Amine (AS 351, Verhandlung S. 5, dort auch Yasser) versus Scheich Falah Nada al-Hussein (oder: Hassan An-Nada) in den Länderfeststellungen (1.3.3).
2.4.10 Schließlich beruhen die Negativfeststellungen in 1.3.4 neben den eben angeführten Faktoren darauf, dass den Länderfeststellungen weder eine systematische Verfolgung von Stammesmitgliedern der Albu Nasir zu entnehmen war, schon gar nicht in Bagdad, noch eine solche von Sunniten, auch nicht, wenn diese Araber sind.
Zwar wurde seitens des Anführers der Albu Nasir (publiziert im März) 2016 beklagt, dass sowohl der Daesh als auch die PMF dem Stamm die Treue zum jeweiligen Gegner vorhielte, allerdings fanden sich für die jüngere Zeit andere Berichte, nämlich (2019) darüber, dass in der Provinz Salahaddin die Rückkehr aller Vertriebenen in Kooperation mit den PMF vorbereitet wurde, darunter auch die Rückkehr der Vertriebenen aus Al-Awdscha (al-Audscha), also sogar in den Geburtsort Saddam Husseins.
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die PMF wegen „unterstellter Treue“ zum Daesh wäre demnach nicht einmal festzustellen, würde er sich in der genannten Provinz aufhalten, umso mehr gilt das für Bagdad oder gar eine unterstellte Unterstützung des Daesh.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers – er werde in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner sunnitischen Glaubensausrichtung und seiner Zugehörigkeit zu dem Stamm Albu Nasir verfolgt und bedroht – ist festzuhalten, dass das Geschilderte soweit es die behaupteten Erlebnisse des Beschwerdeführers vor der Ausreise und deren Kausalität als Fluchtgründe betrifft - als unglaubwürdig, wenig wahrscheinlich und damit in seiner Gesamtheit als nicht den Tatsachen entsprechend erscheint.
Wie die Feststellungen zeigen, hat der Beschwerdeführer damit also keine Verfolgung oder Bedrohung glaubhaft gemacht, die asylrelevante Qualität hätte. Da sich eine gegenwärtige asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers auch sonst nicht aus den Feststellungen ergibt, auch keine derzeitige Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe wie z. B. Journalisten oder (vermutete) Unterstützer des Daesh, ist davon auszugehen, dass ihm keine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen droht.
3.1.3 Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher für den Beschwerdeführer nicht gegeben. Aus diesem Grund waren die nur noch gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die diesbezüglich abweisende Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum Beweismaß beim Fluchtvorbringen zur Feststellung asylrelevanter Verfolgung.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
Schlagworte
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Beschwerdevorentscheidung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit religiöse Gründe Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Vorlageantrag wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I419.2114240.2.00Im RIS seit
03.11.2020Zuletzt aktualisiert am
03.11.2020