Entscheidungsdatum
24.07.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2126466-3/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Uganda, vertreten durch die 1.) „Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH“ und „Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH“, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien und 2.) den Verein Queer Base, Linke Wienzeile 102, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2020 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ugandas, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen von Ungarn kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 14.06.2015 erstbefragt und am 13.08.2015 sowie am 12.04.2016 niederschriftlich einvernommen wurde. Seinen Antrag begründete er zusammengefasst damit, aufgrund seiner angeblichen Homosexualität in Uganda der Gefahr einer Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt zu sein.
2. Mit einer als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 12.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt eine Rückkehrentscheidung erlassen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Die im Verwaltungsakt einliegende, vom angeführten genehmigungsberechtigten Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu unterfertigende Erledigung weist keine Unterschrift auf, ebenso wenig eine Amtssignatur.
3. Gegen diesen „Bescheid“ wurde innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Frist und sohin rechtzeitig Beschwerde erhoben und langte die Beschwerdevorlage am 20.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerde beigefügt waren zwei Unterstützungsschreiben und eine Bestätigung über die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Verkäufer einer Straßenzeitung vom 26.04.2016.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 10.08.2016 wurde die belangte Behörde aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Stellung dazu zu nehmen, dass die vom Beschwerdeführer bekämpfte Erledigung keine Unterschrift des angeführten genehmigungsberechtigten Organwalters aufweise und somit einen „Nichtbescheid“ darstelle. Eine diesbezügliche Stellungnahme des BFA wurde nicht erstattet.
5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2016, Zl. W144 2126466-1/6E wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der „Bescheid“ weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur aufweise und somit einen „Nichtbescheid“ darstelle und es an der Bescheid-Qualität im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mangle, weshalb keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründet worden sei.
6. Mit Schriftsätzen vom 29.11.2016 und 06.12.2016 wurden eine Vertretungsvollmacht des Vereines „ XXXX “ und diverse Beweismittel vorgelegt, ein Antrag auf neuerliche Einvernahme gestellt, sowie ein klinisch-psychologischer Befundbericht in Vorlage gebracht.
7. Mit dem Bescheid vom 03.02.2017 – wortgleich mit dem „Nichtbescheid“ vom 12.04.2016 – wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Uganda als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Uganda zulässig sei. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
9. Mit Beschluss vom 23.11.2018, Zl. I416 2126466-2/7E behob das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerde den bekämpften Bescheid vom 03.02.2017 und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Begründend wurde ausgeführt, das BFA habe zehn Monate später ohne nachvollziehbare Begründung einen mit dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als Nicht-Bescheid festgestellten „Bescheid“ vom 12.04.2016 wortgleichen Bescheid noch einmal erlassen. Dadurch, dass die belangte Behörde die zwischenzeitlich mit Schriftsätzen vom 29.11.2016 und 06.12.2016 vorgelegten Beweismittel vollständig ignoriert habe, habe sie aktenwidrige Feststellungen getroffen und dementsprechend eine mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen.
10. Am 07.11.2018 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich durch die belangte Behörde einvernommen. Er legte ein Konvolut an Unterlagen betreffend seine Integration, sowie einen Befundbericht eines Betreuungszentrums für Folter- und Kriegsüberlebende vor.
11. Am 14.11.2018 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine schriftliche Stellungnahme, wobei u.a. beantragt wurde, zwei namentlich genannte Zeuginnen einzuvernehmen.
12. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 20.11.2018, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß „§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Uganda gemäß „§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ nach Uganda zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde gewährte gemäß „§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG“ eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).
13. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 07.12.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beanstandet, dass die belangte Behörde Beweisanträgen vom 14.11.2018 auf Einvernahme der Zeuginnen Dr.in XXXX und XXXX , welche in ihrer Funktion als Beraterinnen des Vereins Queer Base Auskunft über die Integration und Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Wiener LGBTIQ-Szene tätigen können, nicht entsprochen habe. Die belangte Behörde habe zudem mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer an psychisch-traumatischen Problemen leide. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zuerkennen; in eventu die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zuerkennen, feststellen, dass die Abschiebung nach Uganda auf Dauer unzulässig ist sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2019, Zl. I416 2126466-3/5E wurde die Beschwerde vom 07.12.2018 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, es sei - wie bereits vom BFA angenommen - nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei. Daran würde auch das Beschwerdevorbringen nichts ändern, sodass dem Beschwerdeführer bereits aufgrund dessen bei einer Rückkehr nach Uganda keine asylrelevante Verfolgung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde zur Gänze angeschlossen und habe das Beschwerdevorbringen keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen aufgeworfen. Der Sachverhalt sei aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise - dies treffe im Besonderen auf die beantragen Zeuginnen zu - aufzunehmen gewesen seien.
15. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2019, Zl. I416 2126466-3/5E wurde seitens des Beschwerdeführers fristgerecht außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und u.a. vorgebracht, es liege insoweit ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, als die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Unrecht unterblieben sei.
16. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.04.2020, Zl. Ra 2019/19/0445-11 -10 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2019, Zl. I416 2126466-3/5E wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - die Beweiswürdigung des BFA nicht bloß unsubstantiiert bestritten habe, sondern unter Erstattung eines neuen Tatsachenvorbringens und von Beweisanträgen den zentralen Erwägungen, auf welche die belangte Behörde die Annahme der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben gegründet habe, detailliert entgegengetreten sei. Mit diesen Ausführungen in der Beschwerde setze sich das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis auch auseinander, jedoch hätte eine solche ergänzende Beweiswürdigung die vorhergehende Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt.
17. Am 12.05.2020 wurde der Bezug habende Akt dem Bundesverwaltungsgericht neuerlich vorgelegt.
18. Mit Schreiben vom 08.07.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Integrationsunterlagen, Unterlagen zur Glaubhaftmachung der homosexuellen Orientierung des Beschwerdeführers, ein aktueller Patientenbrief einer Klinik vom 30.06.2020 sowie eine aktuelle Accord-Anfrage zur Situation von LGBT-Personen in Uganda übermittelt. Überdies wurde die Einvernahme eines weiteren, namentlich bezeichneten Zeugen beantragt.
19. Am 13.07.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX , eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie den drei im Verfahren beantragten Zeugen abgehalten. Hierbei bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen, wonach er in Uganda im Geheimen eine homosexuelle Beziehung geführt habe und aufgrund dessen von Privatpersonen angegriffen worden sei, wobei er befürchte, im Falle seiner Rückkehr umgebracht zu werden. Er gehe jedoch nicht davon aus, dass die Behörden in Uganda von seiner Homosexualität wissen würden. In Österreich sei er seit Juni 2016 Mitglied im Verein „ XXXX “, und würde sich dort seit 2019 auch freiwillig als Sekretär betätigen. Er würde an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und sich als Aktivist für die Rechte Homosexueller betätigen, indem er etwa im Jahr 2017 eine Rede vor den Vereinten Nationen gehalten sowie mit dem Radiosender XXXX ein Interview geführt habe. Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden seitens des Beschwerdeführers keine geltend gemacht und gab er an, an keinen chronischen Krankheiten oder Gebrechen zu leiden. Bei den beantragten Zeugen handelte es sich um zwei Aktivistinnen des Vereins „ XXXX “ sowie um einen Freund des Beschwerdeführers, welcher mit ihm eine offene Beziehung führe. Alle drei Zeugen bestätigten hierbei in der Verhandlung, dass der Beschwerdeführer homosexuelle sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Uganda und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Er ist volljährig, ledig, Angehöriger der Volksgruppe Buganda und bekennt sich zum christlichen Glauben.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und hält sich seit (mindestens) 13.06.2015 in Österreich auf.
Er leidet an keiner lebensbedrohlichen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven sowie zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Homosexualität in Uganda konkreten Verfolgungshandlungen gegenüber seiner Person ausgesetzt war.
Jedoch ist glaubhaft, dass er homosexuell ist und in Österreich seit Dezember 2018 eine offene Beziehung mit einem Mann führt, welchen er zumeist an den Wochenenden sieht.
Er engagiert sich als Sekretär im Verein „ XXXX “, welcher Homosexuelle unterstützt, die nach Österreich geflüchtet sind und ist Mitglied im Kulturverein „ XXXX “, welcher Treffpunkt für homosexuelle Migranten aus dem afrikanischen Raum ist. Zudem hat er sich öffentlich als Aktivist für die Rechte Homosexueller eingesetzt, indem er dem Radiosender XXXX ein Interview gegeben hat.
Es ist aufgrund der untenstehenden Berichte über die Situation Homosexueller in Uganda mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sofern er seine sexuelle Orientierung nicht verleugnet bzw. äußerst gut verbirgt, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sowohl der Gefahr einer staatlichen Verfolgung als auch einer Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt sein wird.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Uganda:
Im aktuellen „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Uganda finden sich zur Lage Homosexueller folgende Feststellungen:
Einvernehmliche, gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind laut eines Gesetzes aus der Kolonialzeit illegal (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). In diesem Gesetz wird Geschlechtsverkehr gegen die natürliche Ordnung kriminalisiert. Das Strafmaß beträgt bis zu lebenslange Haft (USDOS 3.3.2017).
Im Februar 2014 unterzeichnete Präsident Museveni ein 2009 eingebrachtes Gesetz gegen Homosexualität (AA 8.2017a; vgl. AI 22.2.2017, GIZ 6.2017a). Im August 2014 erklärte das Verfassungsgericht dieses Gesetz für null und nichtig, da es vom Parlament ohne eine beschlussfähige Mehrheit verabschiedet worden war (AA 8.2017a; vgl. GIZ 6.2017a). Trotzdem nimmt die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bi- und Intersexuellen weiterhin zu (GIZ 6.2017a). Die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen (LGBTI) Personen werden weiterhin missachtet (AI 22.2.2017). Wie in vielen anderen afrikanischen Ländern ist auch in Uganda das Wissen um diese Lebensform kaum verbreitet. Fast alle Erwachsenen sind verheiratet und somit bleibt das Phänomen oftmals unentdeckt (GIZ 6.2017a).
Im August 2016 stürmte die Polizei unrechtmäßig eine Veranstaltung, die Teil des Gay Pride Festivals in Kampala war. Die Polizei schloss die Tore des Veranstaltungsortes ab, verhaftete Aktivisten und schlug und erniedrigte Menschen und verletzte Vereinigungs- und Versammlungsrechte (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017, AI 22.2.2017). Sechzehn Personen – vorwiegend Aktivisten – wurden vorübergehend verhaftet und nach wenigen Stunden wieder freigelassen (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017).
In den hier herangezogenen Quellen werden keine Fälle erwähnt, wo Haftstrafen aufgrund von Homosexualität ausgesprochen worden wären.
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_4306007B48106D1E6495B5424DCDAAEB/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.9.2017
- AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/336533/479206_de.html, Zugriff 19.9.2017
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, Menschenrechte, http://liportal.giz.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 19.9.2017
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/334727/476481_de.html, Zugriff 19.9.2017
- USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 19.9.2017
Aus einer dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 08.07.2020 im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung übermittelten Anfragebeantwortung von ACCORD („Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation“) vom 06.07.2020 zur Lage von „LGBTI-Personen“ in Uganda geht im Hinblick auf aktuelle Vorfälle - ergänzend zu den bereits dargelegten Feststellungen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Folgendes hervor:
Human Rights Watch erwähnt in seinem Jahresbericht vom Jänner 2020 (Berichtszeitraum 2019), dass weiterhin hart gegen LGBTI-AktivistInnen durchgegriffen worden sei. Gleichgeschlechtliche Beziehungen seien weiterhin illegal gewesen. Im Mai 2019 habe die Polizei Feierlichkeiten zum Internationalen Tag gegen Homophobie, Biphobie, Intersexismus und Transphobie in Kampala beendet und die NGO „Sexual Minorities Uganda“ beschuldigt, eine illegale Versammlung geplant zu haben. Das habe die Organisation dazu gezwungen, die Veranstaltung auf ein privates Grundstück zu verlegen (HRW, 14. Jänner 2020).
Auch das USDOS berichtet über den Vorfall vom Mai 2019. Polizeibeamte seien am 17. Mai 2019 Stunden vor Beginn am Veranstaltungsort erschienen und hätten Gäste abgewiesen und angegeben, es handle sich um eine „illegale Versammlung“. (USDOS, 11. März 2020, Section 6) Die Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) erwähnt zu dem Vorfall vom Mai 2019, dass die Polizei auf Anordnung des Ministers für Ethik und Integrität eine Razzia bei einer von den NGOs Chapter Four Uganda und Sexual Minorities Uganda organisierten Veranstaltung durchgeführt und diese beendet habe (AI, 8. April 2020).
HRW berichtet im Jänner 2020, dass im Oktober 2019 Brian Wasswa, ein junger homosexueller Mann, der für das Human Rights Awareness and Promotion Forum als Rechtsanwaltsgehilfe und für TASO, eine HIV/AIDS-NGO, als Ausbilder tätig gewesen sei, in seiner Wohnung in Jinja mit einer Hacke getötet worden sei (HRW, 14. Jänner 2020).
Amnesty International berichtet im April 2020 ebenfalls über Brian Wassa. Der schwule Rechtsanwaltsgehilfe sei am 5. Oktober 2019 an einer Hirnblutung verstorben. Am Tag zuvor sei er in seiner Wohnung in Jinja in der östlichen Region von Unbekannten angegriffen worden und habe dabei eine Kopfverletzung erlitten. Die ermittelnden Behörden hätten sich nicht öffentlich zu der Tötung geäußert (AI, 8. April 2020; vgl. Freedom House, 4. März 2020, Section F4).
Das USDOS berichtet, dass die Polizei am 23. Oktober 2019 sechzehn homosexuelle und transsexuelle Personen erzwungenen medizinischen Untersuchungen unterzogen habe, um Beweise zur Untermauerung der strafrechtlichen Anklage wegen der Teilnahme an Aktivitäten „gegen die Ordnung der Natur“ zu erlangen (USDOS, 11. März 2020, Section 6; vgl. HRW, 17. November 2019, vgl. AI, 8. April 2020).
Das USDOS berichtet zudem, dass örtlichen zivilgesellschaftlichen Organisationen zufolge die Polizei 33 Transgenderpersonen, die einen Ausbildungskurs zu nachhaltigen Entwicklungszielen besucht hätten, am 20. August 2019 verhaftet habe. Am 21. August 2019 seien die 33 Personen wegen Abhaltung einer illegalen Versammlung angeklagt worden, später aber auf Kaution freigelassen worden. Der Fall habe zu Jahresende 2019 angedauert (USDOS, 11. März 2020, Section 6). Es konnten keine weiteren Informationen zum aktuellen Stand des Verfahrens gefunden werden.
Freedom House erwähnt, dass die Polizei im Oktober und November 2019 zwei Massenverhaftungen von Mitgliedern der LGBTI-Gemeinschaft in Kampala durchgeführt habe (Freedom House, 4. März 2020, Section F4).
Amnesty International zufolge seien zwischen Juli und Oktober 2019 vier LGBTI-Personen getötet worden, nachdem politische Führungspersonen Anti-LGBTI-Ansichten geäußert hätten. Eine Transfrau aus dem Distrikt Gomba und ein homosexueller Mann aus dem Distrikt Kayunga (beide in der Region Zentral gelegen) seien etwa bei Angriffen von Unbekannten getötet worden. Im November 2019 habe die Polizei 67 von 125 Personen wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses („common nuisance“) angeklagt, die in einer bei LGBTI-Personen beliebten Bar verhaftet worden seien. Für den Tatbestand seien bis zu einjährige Haftstrafen vorgesehen. Das Gerichtsverfahren habe zu Ende des Jahres 2019 weiter angedauert und die Angeklagten hätten sich wöchentlich bei der Polizei für die Überprüfung ihrer Kautionsbedingungen melden müssen (AI, 8. April 2020). Es konnten keine weiteren Informationen zum aktuellen Stand des Verfahrens gefunden werden.
Auch ILGA erwähnt den Vorfall vom November 2019. AktivistInnen hätten angegeben, dass es sich dabei um einen Versuch gehandelt habe, die LGBTI-Gemeinschaft einzuschüchtern. Örtlichen Berichten zufolge seien die Verhafteten brutal in Streifenwagen geworfen, geschlagen und unter unmenschlichen Bedingungen eingesperrt worden. Die Polizei habe mindestens 16 erzwungene Analuntersuchungen unter den Verhafteten vorgenommen (ILGA, Dezember 2019, S. 13).
Am 29. März 2020 seien 13 homosexuelle Männer, zwei bisexuelle Männer und vier Transgenderfrauen bei einer Razzia der Polizei in einer LGBTI-Unterkunft im Außenbezirk Wakiso in Kampala verhaftet worden. Sie sollen die Gesetze gegen die Ausbreitung von Covid-19 verletzt haben, weil sie sich in der von der NGO Children of the Sun Foundation betriebenen Unterkunft aufgehalten hätten (HRW, 11. Mai 2020; Reuters, 18. Mai 2020). Nach fast 50 Tagen in Haft seien sie freigelassen worden (Reuters, 18. Mai 2020). Erasing 76 Crimes zufolge, einem Blog zu den Auswirkungen von Anti-LGBTI-Gesetzen in über 76 Ländern weltweit, habe im Juni 2020 ein Richter am Obersten Gericht jeden der 19 LGBTI-Jugendlichen eine Entschädigung in der Höhe von fünf Millionen Uganda-Schilling (etwa 1.188 Euro, Anm. ACCORD) zugesprochen (76 Crimes, 22. Juni 2020).
Informationen zu einer Organisation namens „Masaka KP HIV Prevention & Support Organisation - Mahipso“
Auf Facebook findet sich ein Profil namens „Masaka KP HIV Prevention & Support Organization - Mahipso“. Auf diesem Profil findet sich auch eine Telefonnummer: +256 755 711264. Ein angeführter Link zu einer Webadresse funktioniert jedoch nicht. Die Organisation sei laut eigenen Angaben ein 2016 von einem ugandischen Aktivisten gegründetes gemeinschaftsbasiertes Lebensunterhaltsprojek (MAHIPSO, ohne Datum (a)).
Am 29. Juni 2020 veröffentlicht die Organisation auf ihrem Facebook-Profil einen Eintrag zum Ende des „Pride-Monats“ und schreibt, sie werde LGBTI-Personen immer feiern und stolz auf diese sein (MAHIPSO, 29. Juni 2020).
Auf Twitter findet sich ebenfalls ein Profil der Organisation MAHIPSO. Dabei handle es sich um eine zivilgesellschaftliche Organisation (CSO) in Masaka, die Interessen vertrete, HIV/AIDSDienste fördere, sich für sexuelle und reproduktive Rechte und die Rechte von SexarbeiterInnen und Genderminderheiten einsetze (MAHIPSO, ohne Datum (b)).
In einem vom Online-LGBTI-Magazin The Rustin Times veröffentlichten Art. vom August 2017 kommt Joseph Ssemanda zu Wort, der die Masaka Kp Hiv Prevention And Support Organisation (MAHIPSO) betreibe. Es handle sich um ein gemeinschaftsbasiertes Lebensunterhaltsprojekt, das 2015 gegründet und 2017 offiziell bei der Bezirksverwaltung Masaka registriert worden sei. Die Organisation verfolge den Zweck, unter anderem Gesundheit und Menschenrechte in der Region Masaka zu fördern. Ein wichtiges Ziel der Organisation sei die Durchführung umfassender Kampagnen zur Bewusstseinsbildung hinsichtlich HIV/AIDS. Die Organisation wolle zudem „sichere Häuser“ für Opfer von Hasskampagnen, Stigmatisierung und Diskriminierung einrichten. MAHIPSO arbeite zudem mit Transgenderpersonen, SexarbeiterInnen und weiteren wichtigen Bevölkerungsgruppen zusammen. Die Organisation diskriminiere nicht hinsichtlich sexueller Orientierung, Alter, Rasse, Religion und Glaubensbekenntnis (The Rustin Times, 28. August 2017).
Unter folgendem Link findet sich zudem ein Blog, der ebenfalls von MAHIPSO betrieben wird. Der Blog enthält mehrere zwischen 2017 und 2019 datierte Einträge. Der aktuellste Eintrag ist mit Juni 2019 datiert:
• MAHIPSO - Masaka KP HIV Prevention & Support Organization: Blog, ohne Datum (c)
http://masakakphivpreventionandsupportorg.blogspot.com/
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 6.07.2020)
• 76 Crimes: Uganda: Court awards $1,341 to each of 19 jailed LGBT youths, 22. Juni 2020
https://76crimes.com/2020/06/22/uganda-court-awards-1341-to-each-of-19-jailedlgbt-youths/
• AI – Amnesty International: Stellungnahme vom 30.8.2019 an den VGH Bayern (mit Ergänzung vom 21.10.2019), 21. Oktober 2019
https://www.ecoi.net/en/file/local/2019712/20190830+Asylgutachten+Uganda+AFR59-19.001_anonymisiert_mit+Erg%C3%A4nzung+von+Okt2019.pdf
• AI – Amnesty International: Human Rights in Africa: Review of 2019 - Uganda [AFR 01/1352/2020], 8. April 2020
https://www.ecoi.net/de/dokument/2028295.html
• BBC News: Uganda court annuls anti-homosexuality law, 1. August 2014
https://www.bbc.com/news/world-africa-28605400
• Freedom House: Freedom in the World 2020 - Uganda, 4. März 2020
https://www.ecoi.net/de/dokument/2030950.html
• HRW - Human Rights Watch: Uganda: Anti-Homosexuality Act’s Heavy Toll, 14. Mai 2014
https://www.hrw.org/news/2014/05/14/uganda-anti-homosexuality-acts-heavy-toll
• HRW - Human Rights Watch: Uganda: Stop Police Harassment of LGBT People, 17. November 2019
https://www.hrw.org/news/2019/11/17/uganda-stop-police-harassment-lgbt-people
• HRW – Human Rights Watch: World Report 2020 - Uganda, 14. Jänner 2020
https://www.ecoi.net/de/dokument/2022721.html
• HRW – Human Rights Watch: Uganda: Drop Charges Against 19 Homeless Youth, 11. Mai 2020
https://www.hrw.org/news/2020/05/11/uganda-drop-charges-against-19-homelessyouth
• ILGA – International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association: State Sponsored Homophobia 2019, März 2019
https://www.ecoi.net/en/file/local/2004824/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2019.pdf
• ILGA – International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association: State-Sponsored Homophobia; Global Legislation Overview Update, Dezember 2019
https://www.ecoi.net/en/file/local/2024532/ILGA_World_State_Sponsored_Homophobia_report_global_legislation_overview_update_December_2019.pdf
• MAHIPSO - Masaka KP HIV Prevention & Support Organization: Facebook-Profil; Info, ohne Datum (a)
https://www.facebook.com/pg/mahipso/about/?ref=page_internal
• MAHIPSO - Masaka KP HIV Prevention & Support Organization: Twitter Profile, ohne Datum (b)
https://twitter.com/mahipso?lang=de
• MAHIPSO - Masaka KP HIV Prevention & Support Organization: Blog, ohne Datum (c)
http://masakakphivpreventionandsupportorg.blogspot.com/
• MAHIPSO - Masaka KP HIV Prevention & Support Organization: Facebook-Profil; Eintrag, 29. Juni 2020
https://www.facebook.com/mahipso/photos/a.391149197985900/972090366558444/?type=3&theater
• Penal Code Act (Cap. 120), 1950, 15. Juni 1950
https://www.refworld.org/docid/59ca2bf44.html
• RDC – Refugee Documentation Centre, Legal Aid Board: Uganda - Information on LGBT from May - November 2019 including: legality; state & societal treatment, 18. November 2019
https://www.ecoi.net/en/file/local/2020536/144992.pdf
• Reuters: Court orders release of jailed LGBT+ Ugandans after coronavirus charges dropped, 18. Mai 2020
https://www.reuters.com/article/us-health-coronavirus-uganda-lgbt/court-ordersrelease-of-jailed-lgbt-ugandans-after-coronavirus-charges-dropped-idUSKBN22U2DO
• The Rustin Times: #OurStories: Joseph Ssemanda on Community Advocacy and MAHIPSO, 28. August 2017
https://therustintimes.com/2017/08/23/ourstories-joseph-ssemanda-on-communityadvocacy-and-mahipso/
• USDOS – US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2019 -Uganda, 11. März 2020
https://www.ecoi.net/de/dokument/2026414.html
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https://www.vox.com/2018/7/11/17562412/ugandas-anti-gay-legislation-explained
• 76 Crimes: Uganda: Court awards $1,341 to each of 19 jailed LGBT youths, 22. Juni 2020
https://76crimes.com/2020/06/22/uganda-court-awards-1341-to-each-of-19-jailedlgbt-youths/
• AI – Amnesty International: Human Rights in Africa: Review of 2019 - Uganda [AFR 01/1352/2020], 8. April 2020
https://www.ecoi.net/de/dokument/2028295.html
• BBC News: Uganda court annuls anti-homosexuality law, 1. August 2014
https://www.bbc.com/news/world-africa-28605400
• Freedom House: Freedom in the World 2020 - Uganda, 4. März 2020
https://www.hrw.org/news/2014/05/14/uganda-anti-homosexuality-acts-heavy-toll
• HRW - Human Rights Watch: Uganda: Stop Police Harassment of LGBT People, 17. November 2019
https://www.hrw.org/news/2019/11/17/uganda-stop-police-harassment-lgbt-people
• HRW – Human Rights Watch: World Report 2020 - Uganda, 14. Jänner 2020
https://www.ecoi.net/de/dokument/2022721.html
• HRW – Human Rights Watch: Uganda: Drop Charges Against 19 Homeless Youth, 11. Mai 2020
https://www.hrw.org/news/2020/05/11/uganda-drop-charges-against-19-homelessyouth
• ILGA – International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association: State Sponsored Homophobia 2019, März 2019
https://www.ecoi.net/en/file/local/2004824/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2019.pdf
• ILGA – International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association: State-Sponsored Homophobia; Global Legislation Overview Update, Dezember 2019
https://www.ecoi.net/en/file/local/2024532/ILGA_World_State_Sponsored_Homophobia_report_global_legislation_overview_update_December_2019.pdf
• MAHIPSO - Masaka KP HIV Prevention & Support Organization: Facebook-Profil; Info, ohne Datum (a)
https://www.facebook.com/pg/mahipso/about/?ref=page_internal
• MAHIPSO - Masaka KP HIV Prevention & Support Organization: Twitter Profile, ohne Datum (b)
https://twitter.com/mahipso?lang=de
• MAHIPSO - Masaka KP HIV Prevention & Support Organization: Facebook-Profil; Eintrag, 29. Juni 2020
https://www.facebook.com/mahipso/photos/a.391149197985900/972090366558444/?type=3&theater
• Penal Code Act (Cap. 120), 1950, 15. Juni 1950
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• Reuters: Court orders release of jailed LGBT+ Ugandans after coronavirus charges dropped, 18. Mai 2020
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• The Rustin Times: #OurStories: Joseph Ssemanda on Community Advocacy and MAHIPSO, 28. August 2017
https://therustintimes.com/2017/08/23/ourstories-joseph-ssemanda-on-communityadvocacy-and-mahipso/
• USDOS – US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2019 - Uganda, 11. März 2020
https://www.ecoi.net/de/dokument/2026414.html
Im „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Uganda finden sich zu den Haftbedingungen folgende Feststellungen:
Die Haftbedingungen sind schlecht und in manchen Fällen lebensbedrohlich. Schwerwiegende Probleme sind lange Untersuchungshaft, Überbelegung und unangemessener Personalstand. Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte Insassen foltern. Es gibt vereinzelte Berichte von Zwangsarbeit im Gefängnis. Es kommt auch vereinzelt zu Todesfällen aufgrund von Folter und Misshandlungen (USDOS 3.3.2017).
Überlange Untersuchungshaftzeiten und eine unzureichende Infrastruktur bei Gerichten, Polizei und Gefängnissen sind an der Tagesordnung. Verfahren dauern lange und sind nicht transparent (GIZ 6.2017a). Die Behörden geben dem Strafrechtssystem die Schuld an der Überbelegung, da sie nicht in der Lage sind, die Fälle rechtzeitig zu bearbeiten (USDOS 3.3.2017). Gefängnisse sind mit einem Belagsstand von 273% überfüllt. Im Zentralgefängnis in Lira, das für 250 Insassen ausgelegt ist, leben 700 Gefangene. Sie schlafen in Schichten und warten zum Teil schon seit drei bis vier Jahren auf ihren Prozess (GIZ 6.2017a).
In Gefängnissen in Kampala sind medizinische Versorgung, fließendes Wasser sowie angemessene sanitäre Einrichtungen, Belüftung und Lichtverhältnisse gewährleistet. Doch diese Gefängnisse zählen zu den Überfülltesten. Schwerwiegende Probleme in Gefängnissen außerhalb von Kampala sind ein Mangel an Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung sowie schlechte sanitäre Einrichtungen. Langwierige Untersuchungshaft ohne Kontakt zur Außenwelt, Beschränkungen des Rechts auf ein faires Verfahren, Korruption, Gewalt von Banden, Menschenhandel und Kinderarbeit stellen weiterhin ein Problem dar. Gefängnisbeamte sollen Gefangene auf privaten Bauernhöfen und Baustellen angestellt haben. Männliche Häftlinge leisten oft mühselige körperliche Arbeit, während weibliche Häftlinge oft handelsfähige Kunsthandwerke, wie z. B. geflochtene Körbe, herstellen (USDOS 3.3.2017).
In jedem Gefängnis gibt es einen zuständigen stellvertretenden Menschenrechtsbeauftragten, der Beschwerden untersucht und zwischen der Gefängnisleitung und den Häftlingen vermittelt. Die Strafvollzugsbehörde räumt allerdings einen Rückstand bei der Untersuchung von Beschwerden ein (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 14.9.2017
- USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 14.9.2017
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem zentralen Melderegister (ZMR) sowie dem Zentralen Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weiters Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Uganda sowie in die seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen.
Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie dreier von ihm namhaft gemachter Zeugen zurückgegriffen werden.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession sowie zu seinen Familienverhältnissen ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften sowie stringenten Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet seit mindestens 13.06.2015 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einer eingeholten ZMR-Auskunft und einer Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere einem klinisch-psychologischen Befundbericht von Dr. XXXX vom 30.11.2016, sowie einem Befundbericht des Vereins XXXX vom 05.11.2018, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung von 02.03.2017 bis 28.12.2017 in Behandlung war. Der Beschwerdeführer erklärte im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 07.11.2018, keine Medikamente zu nehmen und zur Beratung von „ XXXX “ zu gehen, wenn er sich gestresst fühle. Im Beschwerdeverfahren brachte er wiederum einen Patientenbrief der psychiatrischen Abteilung der Klinik XXXX vom 30.06.2020 in Vorlage, in welchem dem Beschwerdeführer abermals eine rezidivierende depressive Störung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung bescheinigt werden, zudem könne auch die Diagnose „komplexe PTSD / Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung“ erwogen werden. Medikation nehme er derzeit keine ein. In der Beschwerdeverhandlung am 13.07.2020 gab der Beschwerdeführer zuletzt wiederum an, an keinen chronischen Krankheiten oder Gebrechen zu leiden, sodass in Zusammenschau die Feststellung zu treffen war, dass er an keiner lebensbedrohlichen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes leidet.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.3. Zu den Fluchtgründen sowie zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Vor der belangten Behörde hatte der Beschwerdeführer bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen am 13.08.2015, am 12.04.2016 sowie am 07.11.2018 – auf das Wesentlichste zusammengefasst – angegeben, homosexuell zu sein und im Alter von ungefähr 14 Jahren an der Schule (einem Internat) mit einem Jungen namens XXXX eine homosexuelle Beziehung eingegangen zu sein, welche rund zehn Jahre gedauert habe. Dieser sei sehr nett und freundlich gewesen und er habe ihn geliebt. Der Beschwerdeführer habe außerhalb der Schulzeit bei seiner Großmutter gelebt, welche sehr wohlhabend sei und eine rund 250 Hektar große Farm habe; seine Eltern seien verstorben. Im Januar 2013 seien ein sehr guter, ebenfalls homosexueller Freund des Beschwerdeführers namens XXXX und dessen Freund XXXX von der Dorfgemeinschaft aufgrund ihrer Homosexualität verprügelt worden. Die Großmutter des Beschwerdeführers habe ihm erzählt, dass die Leute auch nach ihm gefragt hätten, weil sie den Beschwerdeführer häufig zusammen mit den beiden anderen gesehen hätten und vermuten würden, auch der Beschwerdeführer sei homosexuell. Sie habe ihm geraten, wegzuziehen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zu XXXX gezogen. Im August 2013 sei eine Gruppe von vier Männern zu ihnen nach Hause gekommen. Der Beschwerdeführer habe ihnen die Tür aufgemacht und sie hätten begonnen, XXXX und den Beschwerdeführer zu schlagen und zu schreien, dass sie keine Homosexuellen mögen und sie zerstören würden. Es hätten sich sehr viele Leute versammelt und sich zusammengetan, um den Beschwerdeführer und XXXX zu schlagen. Der Beschwerdeführer habe entkommen können und sich in einer Klinik behandeln lassen. Ein Schulfreund des Beschwerdeführers namens XXXX habe ihm schließlich zur Flucht verholfen. Zu XXXX habe er keinen Kontakt mehr gehabt. Er habe weder XXXX , noch seine Großmutter gefragt, wie es XXXX gehe.
Das BFA sprach dem Beschwerdeführer insbesondere aufgrund gravierender Unterschiede zwischen seinen Ausführungen in seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde, den Angaben, welche er im Zuge einer Psy-III Begutachtung am 14.09.2015 vor einer Ärztin für Allgemeinmedizin tätigte, sowie seinen ebenfalls Angaben im Rahmen von Therapiestunden zwischen 02.03.2017 und 28.12.2017 im XXXX Betreuungszentrum die persönliche Glaubwürdigkeit zur Gänze ab.
Wie sich tatsächlich aus dem Akteninhalt ergibt, stehen die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner psychologischen Untersuchung am 11.09.2015 in völligem Widerspruch zur oben dargelegten Version seiner Fluchtgeschichte. Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber der Ärztin, er habe bis zum Tod seines Vaters ein normales Leben geführt. Er sei zu seiner Großmutter gekommen, diese habe jedoch kein Geld mehr gehabt, um die Rechnungen zu bezahlen. Deshalb sei er zu einem Freund seines Vaters namens XXXX gekommen, der gesagt habe, er würde ihm helfen. Leider habe er ihn auch im Alter von ungefähr 13 oder 14 Jahren sexuell missbraucht. Der Beschwerdeführer habe 13 Jahre bei dem Mann gelebt, aber auch mit einem anderen Mann sexuelle Beziehungen gehabt. Schließlich seien sie gemeinsam nach Dubai ausgereist, da das Dorf davon Kenntnis bekommen habe und alle verfolge, die homosexuell seien (AS 143-145).
Aus einem Befundbericht des Betreuungszentrums für XXXX geht hingegen hervor, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er sei aus seiner Heimat geflüchtet, nachdem seine Homosexualität bekannt geworden und sein Partner getötet worden sei. Der Beschwerdeführer befand sich laut Befundbericht zwischen 02.03.2017 und 28.12.2017 bei XXXX in Therapie und nahm insgesamt 33 Therapiestunden in Anspruch (AS 641-643).
Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer diese grundlegenden Widersprüche im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.11.2018 vor, doch waren seine Erklärungen nicht geeignet, ihn glaubwürdiger erscheinen zu lassen, wie folgender Auszug aus der Niederschrift zeigt:
„LA (Anm.: Leiter der Amtshandlung): In einem seitens des BFA in Auftrag gegebenen psychologischen Gutachten vom September 2015 gaben Sie völlig widersprüchlich zu Ihren heutigen Ausführungen an, dass XXXX ein Freund Ihres Vaters gewesen sei, Sie 13 Jahre bei ihm gelebt hätten und dieser Sie sexuell missbraucht hätte. Heute erzählen Sie, dass er ein Schulfreund gewesen wäre und Sie sich geliebt hätten. Auch hätten Sie nur einige Monate bei ihm gelebt. Können Sie mir erklären, weshalb Sie zwei so unterschiedliche Geschichten vorbrachten?
VP (Anm.: Verfahrenspartei): Ich habe nie gesagt, dass XXXX ein Freund meines Vaters war. Nachgefragt, ich habe nicht 13 Jahre mit XXXX gelebt. Nachgefragt, XXXX hat mich nie missbraucht. Nachgefragt, ich war nie bei einem Psychologen. Ich bin im Juni nach Österreich gekommen. Ich verbrachte drei Tage in Polizeigewahrsam. Dann kam ich am 15.06. nach Traiskirchen.
LA: Hier ist auch Ihr Name, Ihr Reiseweg, Ihr Beruf und Geburtsdatum übereinstimmend angeführt und Sie wollen nun sagen, dass Sie nie bei einem Psychologen waren?
VP: Ich kann mich nicht erinnern, wann ich bei einem Psychologen war. Ich habe nie gesagt, dass XXXX ein Freund meines Vaters war. XXXX kannte meinen Vater gar nicht. Er hat mich nie missbraucht. Er war der beste Freund, den ich jemals hatte.
LA: Wie können Sie dann die Widersprüche erklären? Ich arbeite oft mit dieser Dolmetscherin zusammen, sie ist gut und es kann nicht sein, dass derart viele Widersprüche auftraten. Also erklären Sie sich bitte.
VP: Ich weiß nicht, wie die Psychologin dazu kommt, das zu schreiben. Als ich dort war, hat sie nichts geschrieben. Mein Vater ist 2001 gestorben. Da war ich noch sehr klein und kannte XXXX gar nicht. Nach dem Erstinterview haben sie für mich eine Psychologin organisiert. Sie hat gesagt, sie kann mir helfen. Als ich mit ihr sprach, fühlte ich mich nicht so gut. Deswegen bin ich nicht mehr hingegangen. Nachgefragt, das war bei XXXX .
(…)
LA: Dem von Ihnen vorgelegten Befundbericht von Hemayat ist entnehmbar, dass Sie aus Ihrer Heimat flüchten hätten müssen, da Ihre Homosexualität bekannt worden wäre und Ihr Partner getötet worden wäre. Vor dem Bundesamt haben Sie mit keinem Wort erwähnt, dass Ihr Partner getötet worden sei. Wie erklären Sie sich das?
VP: Ich weiß nicht, ob er getötet worden ist, oder nicht. Sie haben ihn jedenfalls sehr geschlagen. Ich habe das Gefühl, dass er das nicht überlebt hat.“
Sofern sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 14.11.2018 sowie im Beschwerdeschriftsatz darauf beruft, es handle sich bei dem Gutachten lediglich um eine Zusammenfassung und es sei dadurch zu Missverständnissen und Ungenauigkeiten gekommen, so ist dem entgegenzuhalten, dass bei der Untersuchung des Beschwerdeführers eine amtsbekannte Dolmetscherin anwesend war und es somit unmöglich zu derart vielen Verständigungsschwierigkeiten, Missverständnissen und Ungenauigkeiten gekommen sein kann, selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer wenig Zeit hatte, der Ärztin sein Fluchtvorbringen umfangreich zu schildern. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.07.2020 – in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen, welches er der belangten Behörde geschildert hatte, wiederholte – führte er hinsichtlich der dargelegten, eklatanten Widersprüche abermals und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wenig überzeugend Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin ins Treffen. Insbesondere ist bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer eingangs in der Verhandlung noch vorbrachte, die Dolmetscherin habe seine Aussage zusammengefasst und dann gegenüber dem Arzt nicht richtig wiedergegeben, ehe er unmittelbar danach wiederum behauptete, sie habe während seinen Erzählungen keine Notizen gemacht und wisse er letztlich auch nicht, was sie dem Arzt tatsächlich gesagt habe (Verhandlungsprotokoll S 6f).
Eine plausible Erklärung für die protokollierten, eklatanten Abweichungen in den jeweiligen Vorbringen konnte der Beschwerdeführer bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung nicht abgeben.
Wie im angefochtenen Bescheid überdies zutreffend aufgezeigt, war jedoch auch bereits die Fluchtgeschichte, welche der Beschwerdeführer der belangten Behörde im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahmen am 13.08.2015, am 12.04.2016 sowie am 07.11.2018 schilderte, durch zahlreiche Widersprüche und Unplausibilitäten gekennzeichnet.
So widerspricht es jeglicher Logik und Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer – wie er auch bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung behauptete - nach dem Überfall der vier unbekannten Männer und dem Vorfall mit der Menschenmenge gar nicht mehr versucht habe, mit XXXX Kontakt aufzunehmen, um herauszufinden, ob er überlebt habe und wie es ihm gehe. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine zehn Jahre andauernde Beziehung mit XXXX geführt, so wäre bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass er sich nach dem Angriff zumindest nach ihm erkundigt hätte, selbst wenn dies mit gewissen Gefahren verbunden gewesen wäre.
Wie von der belangten Behörde ausführlich dargelegt, fanden sich weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten in der Erzählung des Beschwerdeführers, etwa zu den Fragen, ob er zu XXXX während der Ferien Kontakt gehabt habe, wie sein Freund XXXX von der Beziehung des Beschwerdeführers zu XXXX Kenntnis erlangt habe, woher die vier unbekannten Männer überhaupt Kenntnis von seiner angeblichen Homosexualität erlangt haben sollen, oder zu der Örtlichkeit des Vorfalles, wo sein Freund XXXX und XXXX gemeinsam erwischt worden seien.
Im Hinblick auf die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten, ausreisekausalen Vorfälle – welche allesamt über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgehen – ist der belangten Behörde aufgrund des unmittelbaren und persönlichen Eindrucks, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer verschaffen konnte, dahingehend beizurtreten, dass alles darauf hindeutet, dass die Fluchtgeschichte rund um die behaupteten Übergriffe auf seine Person und seinen angeblichen Freund XXXX durch vier ihm unbekannte Männer frei erfunden ist. Dem Beschwerdevorbringen, demzufolge eine Verwertung seiner Angaben bei seiner psychologischen Untersuchung am 11.09.2015 keinerlei Beweiskraft zukomme, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift der Aufnahme des Untersuchungsergebnisses in den behördlichen Akt ausdrücklich zugestimmt hat. Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Beweiswürdigung auch nicht bloß auf geringfügige Unterschiede, sondern auf grundlegende Abweichungen.
Entgegen der getroffenen Feststellungen der belangten Behörde gelangt das Bundesverwaltungsgericht jedoch nach Durchführung ergänzender Ermittlungen sowie der Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie dreier von ihm namhaft gemachter Zeugen zum Schluss, dass die homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers an sich sehr wohl glaubhaft ist.
Wenngleich den seitens des Beschwerdeführers im Verfahren in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben, insbesondere seitens der Vereines „ XXXX “ und „ XXXX “, sowie einem Konvolut an in Vorlage gebrachter Fotos, welche den Beschwerdeführer auf diversen Veranstaltungen der LGBTIQ-Community zeigen, für sich betrachtet noch keine derartige Beweiskraft zukommt, um seine behauptete Homosexualität zweifelsfrei feststellen zu können, so ist im Rahmen einer Gesamtschau aus den vorgelegten Beweismitteln und der zeugenschaftlichen Einvernahme der drei seitens des Beschwerdeführers namhaft gemachten ZeugInnen für das Bundesverwaltungsgericht nunmehr glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich homosexuell ist. So hatte er unter seiner Verfahrensidentität dem Radiosender XXXX ein Interview in seiner Funktion als Aktivist für die LGBTIQ-Community gegeben, wie sich aus zwei dem Bundesverwaltungsgericht im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung übermittelten Audio-Dateien sowie einem angeschlossenen Bestätigungsschreiben des Senders hervorgeht, und sich darin öffentlich für die Rechte Homosexueller eingesetzt. Die Zeuginnen Dr.in XXXX sowie XXXX , welche sich beide im Verein „ XXXX “ engagieren, gaben in der Beschwerdeverhandlung zudem übereinstimmend und glaubhaft zu Protokoll, den Beschwerdeführer seit Jahren zu kennen und bestätigten seine Aktivitäten im Verein sowie seine Verankerung in der lokalen LGBTIQ-Community, wobei beide unisono angaben, dass an der Homosexualität des Beschwerdeführers kein Zweifel bestehe. Ergänzend gab auch der beantragte Zeuge Dr. XXXX in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft an, seit Dezember 2018 eine geschlechtliche Beziehung mit dem Beschwerdeführer zu unterhalten, wobei es sich hierbei im Wesentlichen um eine offene Beziehung handle und man sich in der Regel an den Wochenenden sehe.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse nicht glaubhaft ist. Als glaubhaft erachtet es das Bundesverwaltungsgericht hingegen, dass er tatsächlich homosexuell ist und vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.1.3.) auch davon auszugehen ist, dass er aufgrund seiner sexuellen Orientierung in Uganda sowohl der Gefahr einer staatlichen Verfolgung als auch einer Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt sein wird, gegen die er sich naturgemäß auch nicht schutzsuchend an die staatlichen Behörden Ugandas wenden wird können.
In Anbetracht des Umstandes, dass Homosexualität in Uganda bereits per Gesetz unter Strafe gestellt ist, gibt es auch keinerlei Gebiete, wo der Beschwerdeführer vor einer Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität sicher wäre. Somit steht ihm fallgegenständlich auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Es besteht sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Uganda einer aktuellen Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen ausgesetzt sein wird.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Uganda samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Ergänzend wurde der Inhalt einer seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vorgelegten Anfragebeantwortung von ACCORD („Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation“) vom 06.07.2020 zur Lage von „LGBTI-Personen“ in Uganda zu Feststellung erhoben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit de