Entscheidungsdatum
26.07.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I409 2173357-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Gambia alias Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. September 2017, Zl. „ XXXX “, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2020, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides, mit dem ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, insoweit geändert wird, als das Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 2. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am 3. November 2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund und zu einer allfälligen Rückkehrgefährdung Folgendes an:
„F: Warum haben Sie Ihr Land verlassen?
A: Wir sind eine arme Familie. Unsere Eltern sind sehr alt. Deshalb hat sich mein Vater dazu entschlossen mich ins Ausland zu schicken. Er hat mir gesagt, dass ich mein Heimatland verlassen soll um mir ein besseres Leben zu suchen und später der Familie dadurch helfen zu können.
F: Was fürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
A: Ich habe daran noch nicht gedacht. Denn das einzige worauf ich konzentriert bin, ist, dass ich hier Arbeit finde um meine Familie unterstützen zu können.
F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?
A: keine“.
Am 11. September 2017 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ der belangten Behörde in der Justizanstalt XXXX zu seinen Fluchtgründen befragt und erklärte Folgendes:
„LA: Aus welchem Grund haben Sie nun Gambia verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe bitte detailliert. Versuchen Sie chronologisch vorzugehen, schildern Sie es so, dass es auch unbeteiligte Personen nachvollziehen können.
VP: Die Gründe, warum ich um Asyl angesucht habe, war, weil ich nach Italien wollte. Ich will in Europa leben und wollte dann nach Österreich kommen. Als ich in Gambia war, hatte ich keine Beziehungen zu Frauen. In Gambia wird das nicht geduldet, dass man homosexuelle Beziehungen führt. Deshalb hat meine Großmutter auch gesagt, ich soll wo anders hingehen, wo ich mein Leben gestalten kann, wie ich will.
LA: Waren das alle Fluchtgründe?
VP: Ja.
LA: Gab es ein spezielles fluchtauslösendes Ereignis? Können Sie einen denkwürdigen Moment benennen, der Ihre Entscheidung zur Flucht maßgeblich beeinflusst hat?
VP: Meine Großmutter hat gesagt, dass ich aufgrund meiner sexuellen Orientierung nicht bleiben kann. Das wird von der Gesellschaft nicht gewollt. Ich habe mich nicht frei gefühlt. Man bekommt auch Probleme mit der Polizei.
LA: Sie haben doch vorhin erzählt, Sie seien erst in Italien homosexuell geworden?
VP: Nein, ich wollte damit sagen, dass ich erst in Italien begonnen, meine sexuelle Orientierung zu leben.
VP: Wurden Sie in Gambia jemals persönlich bedroht?
LA: Ja, natürlich. Ich hatte einen Freund in Gambia und führte ich eine heimliche Beziehung mit diesem Mann. Wenn das gesellschaftlich bekannt wird und die Polizei das erfährt, kommt man ins Gefängnis. Fakt ist, man wird umgebracht. Dieser Mann, mit dem ich diese sexuelle Beziehung führte, hatte ein Problem in der Touristengegend von Serekunda. Er hatte sexuellen Kontakt mit einem deutschen Touristen. Sie bekamen Probleme mit der Polizei.
VP: Wurden Sie nun persönlich bedroht?
LA: Ich hatte Angst. Die beiden wurden von der Polizei festgenommen und verhört. Ich hatte Angst, dass mein Freund ihnen sagen würde, dass er auch mit mir eine Beziehung hat.
LA: Warum sollte Sie Ihr Freund verraten?
VP: In der gambischen Gesellschaft werden solche Leute abgelehnt und gehasst. Es wird nach Möglichkeiten gesucht, herauszufinden, wer zu dieser Gruppe gehört
LA: Wie wurden Sie nun persönlich bedroht?
VP: Es war keine persönliche Bedrohung. Ich hatte Angst, dass mich mein Freund bei der Polizei verraten würde, um denen zu sagen, welche Homosexuellen er noch kennt.
LA: Warum scheint das alles bei der Erstbefragung nicht auf?
VP: Die haben mich nicht danach gefragt.
LA: Sie wurden sehr wohl gefragt, aus welchem Grund Sie Ihr Land verlassen haben! Sie führten damals lediglich wirtschaftliche Gründe ins Treffen. Sie teilten mit, dass Sie sich ein besseres Leben suchen um später der Familie dadurch helfen zu können!
VP: Ja, ich habe gesagt, ich möchte ein besseres Leben führen. Aber ich habe nicht gesagt, dass ich Geld an jemanden schicken wollte. Ich meinte mit besserem Leben, es so zu leben, wie ich es will. Und nicht, wie ich es dort nicht konnte.
LA: Warum sind Sie nicht bei Ihrer Familie in Nigeria geblieben?
VP: In Nigeria ist Homosexualität ebenfalls verboten. Meine Großmutter hat mir deswegen gesagt, ich kann nicht in Nigeria leben.
LA: Warum haben Sie in Gambia keinen Wohnsitzwechsel überlegt?
VP: Gambia ist ein kleines Land und ist großteils muslimisch geprägt. Homosexualität ist seitens der Regierung verboten.
LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Gambia?
VP: Das Problem ist meine sexuelle Orientierung. Wenn ich diese dort lebe, lande ich im Gefängnis.
…
LA: Haben Sie alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?
VP: Das sind alle Gründe, warum ich aus Gambia weg bin. Wenn ich in Gambia das alles offen ausgelebt hätte, wäre ich ins Gefängnis gekommen. Der frühere gambische Präsident hat ja die Homosexuellen umbringen lassen.
LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?
VP: Alles wurde gesagt.“
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. September 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß „§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ sowie gemäß „§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt. Gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt III). Gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt IV). Weiters wurde gemäß „§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG“ gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Höhe von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt V). Gemäß „§ 13 Absatz 2 Ziffer 1 AsylG“ wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.08.2016 verloren hat (Spruchpunkt VI). Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen die gegenständliche Rückkehrentscheidung gemäß „§ 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-VG“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
A) 1. Feststellungen
A) 1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, kinderlos, gesund und erwerbsfähig, Staatsangehöriger von Gambia, Angehöriger der Volksgruppe der Mandinka und Moslem. Seit (mindestens) 2. November 2015 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf; er verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten und über keine familiären Anknüpfungspunkte.
Feststellungen zu seiner Identität – vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum – können nicht getroffen werden.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 5. August 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Erwerbs und Besitzes sowie des versuchten, gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln im öffentlichen Raum nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Besitzes und des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln im öffentlichen Raum nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs.2, 2a und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 6. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten, gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird nicht festgestellt, dass er in Gambia aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Er wird im Fall seiner Rückkehr nach Gambia also mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
A) 1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Gambia:
Zur Lage in Gambia werden folgende Feststellungen getroffen:
„Politische Lage
Gambia ist eine Präsidialrepublik. Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit 2017 Adama Barrow von der United Democratic Party -UDP (AA 16.10.2018). Barrow gewann im Dezember 2016 die Wahl gegen den Amtsinhaber Jammeh, der nach einer knapp zweimonatigen innenpolitischen Krise schließlich zur Aufgabe seines Amtes bereit war (AA 5.8.2019).
Seit den Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet werden (KAS 16.5.2018; vgl. HRW 18.1.2018; FH 4.2.2019), befindet sich das Land in einem tief greifenden und anhaltenden demokratischen Transformations-und Demokratisierungsprozess. Der seit 22 Jahren autoritär regierende Präsident, Yaya Jammeh, wurde abgewählt und durch Adama Barrow ersetzt (KAS 16.5.2018).
Seither befinden sich im Auftrag der CEDEAO/ECOWAS und auf Bitten der neuen Regierung Militärtruppen in Gambia (KAS 16.5.2018; vgl. FH 4.2.2019; HRW 18.1.2018), um die Sicherheit des Transformationsprozesses und der aktuellen Regierung zu gewährleisten (KAS 16.5.2018). Die internationale Gemeinschaft hat der Barrow -Regierung erhebliche finanzielle Unterstützung gewährt, einschließlich der Unterstützung bei der Untersuchung vergangener Menschenrechtsverletzungen und der Reform der Sicherheitskräfte und der Justiz (HRW 18.1.2018).
Barrow spricht von einem „neuen Gambia“ -öffnet seither das Land nach außen und reformiert es nach innen (KAS 16.5.2018; vgl. HRW 18.1.2018). Direkt nach seiner Amtsübernahme erklärte Barrow sein Land zur Republik und ließ den Zusatz „Islamische Republik“ streichen. Er stärkt die Freiheit der Bürger, indem Militär-und Polizei-Checkpoints im Land reduziert werden und der Stellenwert von Meinungs-und Pressefreiheit öffentlich beteuert wurde (KAS 16.5.2018). Am 13. 12.2017 wurde das Gesetz der Wahrheits-, Versöhnungs-und Reparationskommission (TRRC) von der Nationalversammlung verabschiedet und vom Präsidenten am 13.1.2018 bestätigt (LHG 2018). Unter der Leitung des Ministeriums für Justiz wurde eine „Truth, Reconciliation and Reparation Commission“ eingerichtet, welche an der Aufklärung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen arbeitet (AA 5.8.2019; vgl. KAS 16.5.2018; LHB 2018). In den meisten Fällen gab es keine wirksamen Ermittlungen und die Täter wurden nicht vor Gericht gestellt. Das TRRC-Gesetz sieht die Erstellung einer historischen Aufzeichnung über Art, Ursachen und Ausmaß der im Zeitraum Juli 1994 bis Jänner 2017 begangenen Verstöße und Verletzungen der Menschenrechte und die Gewährung einer Entschädigung für die Opfer vor (LHG 2018).
Ein wichtiges Reformvorhaben der Regierung Barrow ist der am 6.2.2018 vorgestellte nationale Entwicklungsplan (The Gambia National Development Plan), der als Grundlage der Beratung der Geberkonferenz am 22.5.2018 in Brüssel gilt. Der Entwicklungsplan betont die Wichtigkeit von Demokratie, guter Regierungsführung, Menschenrechte, sowie Sicherheit und Wohlstand für alle (KAS 16.5.2018). Die innenpolitische Reformbereitschaft Barrows in Gambia wird auch durch das Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe deutlich, das am 18.2.2018 in Kraft trat. Vorerst wurden keine Hinrichtungen mehr vorgenommen, die Abschaffung der Todesstrafe soll noch folgen (KAS 16.5.2018).
In Gambia fanden am 12.4.2018 und am 12.5.2018 Lokal-und Kommunalwahlen statt. Die Wahlen verliefen friedlich ohne Zwischenfälle (KAS 16.5.2018; vgl. UNSC 29.6.2018). Als Bürgermeisterin in der Hauptstadt Banjul wurde mit Rohey Malick Lowe, erstmals eine Frau gewählt (KAS 16.5.2018). Die Vereinigte Demokratische Partei unter der Leitung von Außenminister Ousainou Darboe gewann die Mehrheit der Sitze, während die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction of Ex-Präsident Yahya Jammeh weniger als 15 % der Sitze erlangte. In der Zwischenzeit hat die Regierung weitere Fortschritte gemacht bei der eine Reihe von Reformprozessen, unter anderem in den Bereichen Sicherheitssektor Reform und Übergangsjustiz, durchgeführt wurden (UNSC 29.6.2018).
Die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen Gambias ähneln einer Herkulesaufgabe und stehen unter Zeitdruck. Die Bevölkerung erwartet sichtbare Resultate in der Dezentralisierung des Landes, in der Schaffung von Ausbildungs-und Arbeitsplätzen sowie in der Verbesserung ihrer persönlichen Lebenssituation. Dazu gehört auch ein Sicherheitsgefühl im öffentlichen Raum, die Reform des Sicherheitsapparates, die Aufarbeitung der Schreckenstaten während des Jammeh-Regimes und die sichtbare Entwicklung der Infrastruktur des Landes (KAS 16.5.2018).
Quellen:
- AA -Auswärtiges Amt (16.10.2018): Gambia: Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambia/213610, Zugriff 26.11.2019
- AA -Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 25.11.2019
- FH -Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 -Gambia, The, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/gambia, Zugriff 26.11.2019
- HRW -Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 -Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.html, Zugriff 18.9.2018
- KAS –Konrad-Adenauer-Stiftung (16.5.2018): Ein Jahr Demokratie in Gambia, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52476-544-1-30.pdf?180516145500, Zugriff 4.9.2018
- LHB -Law Hub Gambia (2018): Truth, Reconciliation and Reparations Commission (TRRC) Act,https://www.lawhubgambia.com/truth-reconciliation-reparations-commission/, Zugriff 27.9.2018
- UNSC -UN Security Council (29.6.2018): Report of the Secretary-General on the activities of the United Nations Office for West Africa and the Sahel, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438086/1226_1531382798_n1817627.pdf, Zugriff6.9.2018
Sicherheitslage
Laut France Diplomatie wird im gesamten Staatsgebiet zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen (FD 14.1.2020; vgl. BMEIA 3.12.2019), vor allem wegen Aktivitäten krimineller Netzwerke in entlegenen Teilen entlang der südlichen Grenze zum Senegal (BMEIA 3.12.2019). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont. Angesichts möglicher terroristischer Aktivitäten in der ganzen Region Westafrika können jedoch auch in Gambia Anschläge gegen westliche Einrichtungen oder Staatsangehörige nicht ausgeschlossen werden (AA 8.1.2020). Im Rest des Landes wird ein erhöhtes Sicherheitsrisiko ausgerufen (BMEIA 3.12.2019).
Quellen:
- AA -Auswärtiges Amt (8.1.2020): Reise & Sicherheit -Gambia -Reise-und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624, Zugriff 16.1.2020
- BMEIA -Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (3.12.2019): Reise & Aufenthalt -Gambia -Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 16.1.2020
- FD -France Diplomatie (14.1.2020): Conseils par pays, Gambie, Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/gambie/, Zugriff 16.1.2020
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020). Die Verfassung garantiert allen Bürgern den Zugang zu einer unabhängigen Justiz und das Recht auf Verteidigung (EASO 12.2017).
Nach dem Regierungswechsel Anfang 2017 kündigte Barrow an, dass er Jammehs Entscheidung, Gambia den Internationalen Strafgerichtshof zu verlassen, rückgängig machen werde (EASO 12.2017). Er ernannte einen ehemaligen Sonderbeauftragten und Staatsanwalt des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda auf die höchste Position der gambischen Justiz. Barrow erklärte, dies seien Zeichen der Unabhängigkeit der Justiz und Schritte auf dem Weg zur institutionellen und rechtlichen Reform (EASO 12.2017).
Eine verfassungsgebende Kommission hat im Mai 2018 ihre Arbeit aufgenommen mit dem Ziel, bis Ende 2019 einen Verfassungsentwurf vorzulegen, über den 2020 per Referendum entschieden werden soll (AA 5.8.2019). Auch Amnesty International forderte Ende April 2017 die Regierung auf, Reformen durchzuführen und mehr Mittel in folgenden Bereichen der Justiz bereitzustellen: die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz zu stärken; Organisationen wie die National Agency for Legal Aid (NALA), die Gambia Bar Association und die Female Lawyers Association Gambia zu unterstützen; sicherzustellen, dass Folter als Straftatbestand in das Strafgesetzbuch aufgenommen wird (EASO 12.2017).
Die Justiz wird durch Korruption und Ineffizienz behindert und die Exekutive dominiert die gerichtlichen Verfahren (FH 4.2.2019; vgl. PFD 3.12.2019). Justizmitarbeiter sind eingeschüchtert und unzureichend ausgebildet, es fehlt an Arbeitsmaterialien und Infrastruktur, wodurch die Unabhängigkeit der Justiz infrage gestellt wird (PFD 3.12.2019).
Die Regierung Barrow ernennt mehr gambische Staatsbürger ins Richteramt, dennoch bleibt die Jurisdiktion von ausländischen Richtern abhängig (FH 4.2.2019). Von Februar bis November 2017 ernannte Barrow neue Richter am Obersten Gerichtshof (EASO 12.2017, vgl. HRW 18.1.2018).
Quellen:
- AA -Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 25.11.2019
- EASO -European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia -Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 18.9.2018
- FH -Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 -Gambia, The, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/gambia, Zugriff 26.11.2019
- HRW -Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 -Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.htmlZugriff 18.9.2018
- PFD –the Point for Freedom and Democracy (3.12.2019): UN rapporteur urges Gambia to reform judicial system, http://thepoint.gm/africa/gambia/article/un-rapporteur-urges-gambia-to-reform-judicial-system, Zugriff 3.12.2019
- USDOS -U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 17.3.2020
Sicherheitsbehörden
Die zivilen Behörden behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Das Militärpersonal der ECOWAS bleibt weiterhin im Land (USDOS 11.3.2020).
Die Gambia Armed Forces –GFA (Streitkräfte) sind für die externe Verteidigung zuständig und stehen unter der Aufsicht des Verteidigungsministers; der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (USDOS 11.3.2020); vgl. EASO 12.2017). Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten (EASO 12.2017). Das Innenministerium ist für die Gambia Police Force (GPF) verantwortlich, die die innere Sicherheit gewährleistet (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 12.2017).
Im Februar 2017 wurde die National Intelligence Agency (NIA), die unter der früheren Regierung Folter und willkürliche Inhaftierung praktizierte, in State Intelligence Services (SIS) umbenannt und ihre Haftbefugnisse wurde aufgehoben (AI 22.2.2018; vgl. EASO 12.2017). Laut Menschenrechtsorganisationen unterhielt die NIA ihre eigenen Haftanstalten. Menschenrechtsorganisationen und die Opposition warfen der NIA wiederholt Verbrechen wie übermäßige Gewaltanwendung, illegale Verhaftung, Folter und Tötung vor. Der neue Präsident Barrow ließ die Führungsspitzen der NIS verhaften und kündigte an, die Vorwürfe zu untersuchen (EASO 12.2017). Auch die Leiter von Polizei, Gefängnis und Militär wurden ausgetauscht (AI 22.2.2018). Selbst nach dem Regierungswechsel gibt es Berichte über die Anwendung von Gewalt durch die Polizei. Innerhalb des Innenministeriums wurde eine Stelle geschaffen, die Vorwürfe wegen Fehlverhaltens und Menschenrechtsverletzungen durch Polizeibeamte untersucht (EASO 12.2017).
Die Regierung hat effektive Mechanismen, um bei Missbrauch zu ermitteln und zu bestrafen, in Kraft gesetzt, jedoch kommen Straflosigkeit und inkonsistente Durchsetzung vor (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- AI -Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 -The State of the World'sHuman Rights -Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425363.html, Zugriff 18.9.2018
- EASO -European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia -Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 18.9.2018
- USDOS -U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 17.3.2020
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 5.8.2019). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Jänner 2017 sind keine Berichte über Folter bekannt geworden (AA 5.8.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert (AA 5.8.2019).
Quellen:
- AA -Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 25.11.2019
- USDOS -U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 17.3.2020
Korruption
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Regierungsbeamte vor, und die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen um (USDOS 11.3.2020). Korruption stellt weiterhin ein ernsthaftes Problem dar (FH 4.2.2019). Vorwürfe der Korruption werden häufig gegen Beamte aller Ebenen der Verwaltung eingebracht (FH 4.2.2019).
Die neue Regierung hat eingeschränkte Initiativen zur Verringerung der Korruption ergriffen. Die Bevölkerung fordert nach wie vor Gesetze zur Einrichtung einer Anti-Korruptionskommission und zur Abgabe von Vermögenserklärungen durch Regierungsbeamte. Es gibt derzeit kein Gesetz zum Schutz von Informanten (FH 4.2.2019).
Eine Untersuchungskommission prüft die Verwendung staatlicher Mittel durch den ehemaligen Präsidenten Jammeh für private Zwecke und für sein Vermögen ein (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020); die Ergebnisse der Prüfung wurden im September 2019 veröffentlicht. Als Folge sollte Jammeh wegen Diebstahls, Wirtschaftskriminalität und Korruption angeklagt werden, und die Regierung beschlagnahmte Unternehmen, Immobilien und andere Vermögenswerte von Jammeh und einigen seiner Mitarbeiter. Darüber hinaus wurden einige ehemalige Beamte für bestimmte Zeiträume oder auch auf Lebenszeit von der Ausübung öffentlicher Ämter ausgeschlossen (USDOS 11.3.2020).
Die Regierungsgeschäfte sind im Allgemeinen undurchsichtig, aber 2018wurden Schritte zur Verbesserung der Transparenz unternommen. Regierungsbeamte sind nun verpflichtet, Vermögenserklärungen an den Bürgerbeauftragten abzugeben, aber die Erklärungen sind nicht öffentlich und medienwirksam; Barrow hat diese Zurückhaltung von Informationen verteidigt und auf Bedenken des Datenschutzes hingewiesen. Es gibt weit verbreitete Behauptungen über Korruption in öffentlichen Beschaffungsprozessen (FH 4.2.2019).
Im Jahr 2019 wurde Gambia im von Transparency International veröffentlichten Korruptionsindex auf Platz 96 von 180 untersuchten Ländern platziert (TI 23.1.2020).
Quellen:
- FH -Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 -Gambia, The, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/gambia, Zugriff 26.11.2019
- TI -Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019 –Full Data Set, https://files.transparency.org/content/download/2450/14822/file/2019_CPI_FULLDATA.zip, Zugriff 11.2.2020
- USDOS -U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 17.3.2020
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
In Gambia gibt es eine Reihe von NGOs, die sich mit Fragen der Menschenrechte und der Regierungsführung befassen. Unter Jammeh sahen sich NGO-Mitarbeiter der Gefahr von Inhaftierung und Repressalien ausgesetzt. Es gab jedoch nur wenige Berichte über eine solche Unterdrückung im Jahr 2018 (FH 4.2.2019).
Regierungsbeamte sind in der Regel kooperativ und empfänglich für ihre Ansichten. Trotz der Zusage der Barrow-Regierung von 2017, ein für NGOs günstigeres Umfeld zu schaffen, verlangt das Gesetz weiterhin, dass NGOs sich beim National Advisory Council registrieren. Sie verleiht dem Rat die Befugnis, einer NGO (einschließlich internationaler NGOs) das Recht, im Land tätig zu sein zu verweigern, auszusetzen oder aufzuheben. Jedoch hat der Rat im Jahr 2019 keine Maßnahmen gegen eine NGO ergriffen (USDOS 11.3.2020).
Das Büro des Bürgerbeauftragten betreibt eine Nationale Menschenrechtseinheit (NHRU) mit dem Auftrag, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und vulnerable Gruppen zu unterstützen. Die NHRU befasst sich mit Beschwerden über rechtswidrige Handlungen, ungerechte Behandlung sowie illegalen Verhaftungen. Die Regierung gewährt dem Büro des Ombudsmanns und der NHRU ebenso uneingeschränkten Zugang zu allen Haftanstalten wie lokalen und internationalen NGOs. (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- FH -Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 -Gambia, The, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/gambia, Zugriff 26.11.2019
- USDOS -U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 17.3.2020
Wehrdienst und Rekrutierungen
Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 17.12.2019).
Quellen:
- CIA -Central Intelligence Agency (17.12.2019): The World Factbook -Gambia, The -Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 16.1.2020
Allgemeine Menschenrechtslage
Der neue Präsident Adama Barrow machte deutlich, dass ein vorrangiges Ziel der neuen Regierung darin bestehen würde, die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten (EASO 12.2017). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen gehören: harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen; mangelnde Rechenschaftspflicht in Fällen von Gewalt gegen Mädchen und Frauen, einschließlich Vergewaltigung und weit verbreiteter weiblicher Genitalverstümmelung; Menschenhandel; und die Kriminalisierung einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Sexualverhaltens zwischen Erwachsenen, obwohl das Gesetz nicht durchgesetzt wird (USDOS 11.3.2020).
Das Menschenrechtsklima in Gambia hat sich seit dem Amtsantritt von Präsident Barrow deutlich verbessert (HRW 18.1.2018). Die neue Regierung versprach, Gambia zur "Menschenrechtshauptstadt Afrikas" zu machen, ließ zahlreiche politische Gefangene frei und begann, die Justiz zu stärken und die Sicherheitsdienste zu reformieren. Die internationale Gemeinschaft leistete der Regierung Barrow erhebliche finanzielle Unterstützung, einschließlich der Unterstützung bei der Untersuchung früherer Menschenrechtsverletzungen und der Reform der Sicherheitskräfte und der Justiz (HRW 18.1.2018). Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt (EASO 12.2017).
Versammlungs-, Meinungs-und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet (AA 5.8.2019; vgl. FH 4.2.2019; HRW 18.1.2018; USDOS 11.3.2020). Die neue Regierung unternahm mehrere bedeutende Anstrengungen, um ein günstigeres Umfeld für die Meinungsfreiheit zu schaffen. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht (HRW 18.1.2018). Die Selbstzensur ist zurückgegangen und mehr Menschen ergreifen den Beruf des Journalisten, Journalisten kehren vermehrt aus dem Exil zurück (FH 4.2.2019; vgl. AI 22.2.2018). Dennoch bleiben restriktive Mediengesetze zumindest am Papier erhalten und es gibt vereinzelte Berichte über Verhaftungen und Polizeiübergriffe gegen Journalisten(FH 4.2.2019; vgl. JA 26.1.2020, AN 28.1.2020). Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle (EASO 12.2017).
Die gesetzlichen Regelungen aus der Jammeh-Ära, welche die Pressefreiheit stark eingeschränkt haben, wurden im Mai 2018 vom Obersten Gerichthof weitestgehend für verfassungswidrig erklärt. Die Barrow-Regierung hat das Gesetz seit Amtsantritt nicht angewendet. Seit dem Regierungswechsel liegen auch keine Hinweise auf Einschränkungen der Medienfreiheit vor. Die Regierung sucht den Austausch mit Journalisten und der „Gambia Press Union“. In Kooperation mit der Menschenrechts-NGO Article 19 erarbeitet die Regierung aktuell ein neues Mediengesetz (AA 5.8.2019). Allerdings hat die Regierung noch keine Gesetzesänderungen vorgenommen, die eine Genehmigung für öffentliche Kundgebungen erfordern, was eine Verletzung der Versammlungsfreiheit darstellt (HRW 18.1.2018). Die Regierung verpflichtete sich zur Reform mehrerer repressiver Mediengesetze (AI 22.2.2018).
Im Zuge von Protestveranstaltungen gegen Präsident Barrow im Jänner 2020 wurden ca. hundert Personen verhaftet, einige Medienunternehmen gesperrt und die Oppositionsgruppe „Three-Years JOTNA“ verboten. Bei der Auflösung der Demonstrationen wurde Tränengas eingesetzt (AN 27.1.2020, AN 28.1.2020, JA 26.1.2020).
Quellen:
- AA -Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 25.11.2019
- AN –AfricaNews (27.1.2020): Gambia govt bans protests, silences critical media, https://www.africanews.com/2020/01/27/gambia-govt-bans-protests-silences-critical-media/, Zugriff 19.3.2020
- AN –AfricaNews (28.1.2020): Unpacking Gambia's three-year pact: Constitution vs. Coalition MoU, https://www.africanews.com/2020/01/28/unpacking-gambia-s-three-year-pact-constitution-vs-coalition-mou/, Zugriff 19.3.2020
- EASO -European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia -Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 18.9.2018
- FH -Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 -Gambia, The, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/gambia, Zugriff 26.11.2019
- HRW -Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 -Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.htmlZugriff 18.9.2018
- JA –Jeune Afrique (26.1.2020): Gambie : le gouvernement durcit le ton face à la contestation anti-présidentielle, https://www.jeuneafrique.com/886852/politique/gambie-le-gouvernement-durcit-le-ton-face-a-la-contestation-anti-presidentielle/, Zugriff 19.3.2020
- USDOS -U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 17.3.2020
Opposition
Die Aktivitäten der politischen Opposition unterliegen keinen Einschränkungen (AA 5.8.2019). Nach dem Regierungswechsel Anfang 2017 lag die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im April 2017 bei42,7 % und damit deutlich unter dem Wert von 59 % bei den Präsidentschaftswahlen vier Monate zuvor. Die Koalition der Oppositionsparteien, die Adama Barrow zum Wahlsieg bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2016 verhalf, war vor den Wahlen zusammengebrochen. Die UDP, die Partei von Adama Barrow, gewann die Wahl und gewann 31 der 53 Sitze, übernahm die absolute Mehrheit und verdrängte die APRC von Jammeh. Die ehemalige Regierungspartei von Ex-Präsident Jammeh erlitt schwere Verluste und gewann nur fünf Sitze (EASO 12.2017; FH 4.2.2019). Die anderen Sitze verteilen sich wie folgt: NFP fünf Sitze, GDC fünf Sitze, PDOIS vier Sitze, PPP zwei Sitze, ein unabhängiger Einzelsitz (EASO 12.2017).
Eine Reihe anderer Oppositionsgruppen waren bei den Wahlen vertreten. Zuvor hatte die APRC unter Jammeh über einen Zeitraum von zwei Jahrzehnten die Legislative dominiert. Politisierte Sicherheitskräfte hatten die Opposition während der Wahlzeit 2016 unterdrückt (FH 4.2.2019).
Gambia hat derzeit zehnpolitische Parteien, die in den letzten Jahren im Allgemeinen nicht mit übermäßigen Hindernissen bei der Gründung und Tätigkeit konfrontiert waren. Im Jahr2018 gab es im Vorfeld der Kommunalwahlen im April und Mai Zusammenstöße zwischen Anhängern der UDP und APRC (FH 4.2.2019).
Gambia hielt am 6.4.2017 friedliche Parlamentswahlen ab, wobei die meisten Sitze von der Vereinigten Demokratischen Partei (UDP) gewonnen wurden. Barrow war UDP-Mitglied, als er bei den Präsidentschaftswahlen 2016 in die Spitze der Oppositionskoalition gewählt wurde. Nach Jammehs Wahlniederlage und insbesondere nach seiner Abreise ins Exil ließen gambische Gerichte und Gefängnisse Dutzende von Menschen frei, die während Jammehs Amtszeit zu Unrecht inhaftiert waren. Dazu gehörte auch der Oppositionsführer Ousainou Darboe, der eine dreijährige Haftstrafe verbüßte, nachdem er während eines friedlichen Protestes 2016 festgehalten wurde (HRW 18.1.2018).
Quellen:
- AA -Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 25.11.2019
- EASO -European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia -Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 20.9.2018
- FH -Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 -Gambia, The, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/gambia, Zugriff 26.11.2019
- HRW -Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 -Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.htmlZugriff 20.9.2018
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind problematisch. Haftanstalten sind überfüllt und in schlechtem baulichen Zustand. Die medizinische Versorgung in den Haftanstalten ist schlecht wie generell in Gambia (AA 5.8.2019; vgl. AI 22.2.2018, USDOS 11.3.2020). Die Regierung reduzierte die Überbelegung der Gefängnisse deutlich, indem sie im Februar und März 2017 mehr als 250 Gefangene begnadigte (AI 22.2.2018; vgl. HRW 18.1.2018). Rechtshilfe ist begrenzt, insbesondere außerhalb der Hauptstadt Banjul (AI 22.2.2018).
Rückstände und Ineffizienz im Justizwesen führen zu langwierigen Untersuchungshaftverfahren. Eine große Anzahl von Untersuchungshäftlingen bleibt bis zum Verfahren in einigen Fällen mehrere Jahre in Haft (USDOS 11.3.2020). Aufgrund der Überlastung der Gerichte ziehen sich Strafverfahren mitunter unverhältnismäßig lang hin. Das Recht auf Besuche und die Wahrnehmung religiöser Feiertage werden gewährt. Die Regierung unternimmt Anstrengungen zur Verbesserung der Haftbedingungen, die bereits hinsichtlich einer besseren Nahrungsversorgung Erfolg zeigen. Der Überbelegung soll durch häufigere Nutzung der Möglichkeit der Entlassung auf Kaution entgegengewirkt werden. Nach Regierungsinformationen wird aktuell ein Gefängnis nach internationalen Standards gebaut (AA 5.8.2019).
Quellen:
- AA -Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 25.11.2019
- AI -Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 -The State of the World's Human Rights -Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425363.html, Zugriff 20.9.2018
- HRW -Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 -Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.htmlZugriff 20.9.2018
- ÖB -Österreichische Botschaft Dakar (10.2014): Asylländerbericht -Gambia
- USDOS -U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 17.3.2020
Todesstrafe
Die Todesstrafe kann für Verbrechen wie Mord und Hochverrat verhängt werden (AA 5.8.2019. Zuletzt wurde die Todesstrafe in Gambia im Sommer 2012 vollstreckt (AA 5.8.2019). Im Februar 2018 verkündete der gambische Präsident ein Moratorium zur Anwendung der Todesstrafe (AA 5.8.2019; vgl. AI 10.4.2019), das bis zu deren endgültiger Abschaffung (voraussichtlich mit Inkrafttreten der für 2020 erwarteten neuen Verfassung) in Kraft bleiben soll (AA 5.8.2019). Im Juni 2019 ratifizierte Gambia das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 5.8.2019).
Im Jahr 2018 wurde eine Person zum Tode verurteilt und zum Jahresende 2018 befanden sich 22 Personen im Todestrakt, die meisten von ihnen wegen Mordes (AI 10.4.2019).
Quellen:
- AA -Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 25.11.2019
- AI -Amnesty International (10.4.2019): Death sentences and executions 2018, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5098702019ENGLISH.PDF, Zugriff 26.11.2019
Religionsfreiheit
Schätzungsweise sind 95,7 % der rund 2,1 Millionen Einwohner Gambias Muslime, die meisten davon sind Sunniten. Die christliche Gemeinde, zum größten Teil römisch-katholisch, macht 4,2 % der Bevölkerung aus. Rund 1 % der Bevölkerung praktiziert indigene animistische Glaubensrichtungen, obwohl viele Muslime und Christen einige traditionelle Praktiken aufrechterhalten. Kleinere religiöse Gruppen sind unter anderem Ahmadi-Muslime, Bahai, Hindu, und Eckankar. Eine kleine Zahl von Personen vermischt indigene Glaubenselemente mit Islam und Christentum (USDOS 21.6.2019).
Die Regierung Barrow erklärte Gambia zu einer säkularen Gesellschaft, in der alle Religionen frei praktizieren können (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 21.6.2019). In der Praxis werden nicht-sunnitische islamische Gruppen diskriminiert; u.A. Ahmadi-Muslime (FH 4.2.2019).
Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien (USDOS 21.6.2019; vgl. FH 4.2.2019). Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich. Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (USDOS 21.6.2019).
Quellen:
- FH -Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 -Gambia, The, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/gambia, Zugriff 26.11.2019
- USDOS –US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom -The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2019/05/GAMBIA-2018-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 26.11.2019
Ethnische Minderheiten
In Gambia leben zahlreiche westafrikanischen Ethnien (AA 5.8.2019). Viele Gambianer sind gemischter ethnischer Herkunft (EASO 12.2017). Die größte Bevölkerungsgruppe stellen die Wolof dar. Eine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht (AA 5.8.2019). Der Volkszählung aus dem Jahr 2017 zufolge hat Gambia 2.051.363 Einwohner. 34 % gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 22,4 % den Fula/Fulbe, 12,6 % den Wolof, 10,7 % den Jola/Diola, 6,6 % den Serahuli, 3,2 % den Serer, 2,1 % der Manjago, 1 % der Bambara u.a. (CIA 17.12.2019). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka,Wolof, Diola und Fula (CIA 17.1.2019).
Präsident Barrow ist Mitglied der größten ethnischen Gruppe, der Mandinka. Ex-Präsident Jammeh stammt aus der Jola Ethnie (EASO 12.2017).
Quellen:
- AA -Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 25.11.2019
- CIA -Central Intelligence Agency (17.12.2019): The World Factbook -Gambia, The –People and Society, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 16.1.2010
- EASO -European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia -Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 19.9.2018
Relevante Bevölkerungsgruppen
Die Verfassung sieht die Gleichstellung aller Personen vor dem Gesetz vor (USDOS 11.3.2020). Gemäß Art.28 der gambischen Verfassung sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Dieser Grundsatz erfährt jedoch durch Gesetzgebung, religiöse Traditionen und allgemeine gesellschaftliche Verhältnisse Einschränkungen. Frauen sind im politischen und wirtschaftlichen Leben unterrepräsentiert, auch weil sie häufig ein geringeres Bildungsniveau aufweisen als Männer (AA 5.8.2019).
Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind illegal, aber weit verbreitet (FH 4.2.2019; vgl. AA 5.8.2019), trotz des „National Plan of action on gender-based violence 2013 -2017“, mit dem die Regierung versucht, Gewalt gegen Frauen zu senken. Auch Vergewaltigung in der Ehe kommt vor und ist nicht kriminalisiert. Es gibt keine effektiven Beschwerdemechanismen für Gewalt gegen Frauen, was sich in einer niedrigen Verfolgungsrate und unzureichender Unterstützung von Opfern auswirkt (AA 5.8.2019).
Art. 33 der Verfassung lässt Diskriminierung in so zentralen Bereichen wie Adoption, Heirat, Scheidung und Erbe zu und nimmt zudem Stammes-und Gewohnheitsrecht vom Schutz vor Diskriminierung aus. In Gambia gilt dadurch für bestimmte Volksgruppen bspw. das Scharia-Recht, welches gerade hinsichtlich des Erbrechtes und der Anzahl der erlaubten Ehepartner Frauen benachteiligt (AA 5.8.2019). Es gibt keine Gesetze, die Polygamie oder Leviratsehe verbieten (in denen eine Witwe mit dem jüngeren Bruder ihres Ehepartners verheiratet ist) (FH 4.2.2019).
Das gambische Recht bietet formellen Schutz der Eigentumsrechte, obwohl die Scharia (islamisches Recht) Bestimmungen über Familienrecht und Erbschaft die Diskriminierung von Frauen erleichtern können. Frauen haben weniger Zugang zu Hochschulbildung, Justiz und Beschäftigung als Männer (FH 4.2.2019). Die Beschäftigung im formalen Sektor steht für Frauen mit denselben Gehältern wie für Männer offen. Es gibt keine gesetzliche Diskriminierung in der Beschäftigung, Zugang zu Krediten, Besitz und Führung eines Unternehmens sowie bei Wohnen oder Bildung (USDOS 11.3.2020.
Frauen sind im Parlament unterrepräsentiert: Drei Frauen wurden 2012 und 2017 gewählt. Darüber hinaus sind drei der fünf Personen, die Barrow 2017 nach der Verfassung direkt als Parlamentsmitglieder ernennen konnte, Frauen (EASO 12.2017).
Weibliche Genitalverstümmelung ist seit 2015 verboten, bleibt aber weiterhin ein Problem (AI 22.2.2018; vgl. AA 5.8.2019; EASO 12.2017; FH 4.2.2019; USDOS 11.3.2020). Jede Person, die trotz des Verbots FGM durchführt, beantragt, anregt, fördert oder Werkzeuge für das Verfahren bereitstellt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und/oder einer Geldstrafe von 50.000 Dalasi (rund 1.000 Euro) bestraft. Jede Person, die von FGM weiß und das verbotene Verfahren nicht meldet, muss 10.000 Dalasi zahlen. Eine lebenslange Freiheitsstrafe gilt für jeden, der eine FGM vornimmt, die zum Tod des betreffenden Mädchens führt (EASO 12.2017). Der Staat arbeitet mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, Anwälten, Frauengruppen und der Polizei zusammen, um mehr Bewusstsein und Wissen zu vermitteln. In der gebildeten Gesellschaftsschicht ist weibliche Genitalverstümmelung nach Regierungsangaben kaum verbreitet (AA 5.8.2019).
Statistiken zeigen, dass FGM im Kindesalter erfolgt, wobei 55 % der Frauen angaben, dass sie vor dem Alter von 5 Jahren beschnitten wurden, und 28 %, zwischen 5 und 9 Jahren. Weitere 7 % gaben an, dass sie im Alter von 10 bis 14 Jahren beschnitten wurden. FGM tritt in ländlichen Regionen (79 % der Frauen im Alter von 15-49 Jahren) häufiger auf als in urbanen Gebieten (72%).Allerdings gibt es eine Lücke im Gesetzestext, die genutzt werden kann, um das Gesetz zu umgehen: Der Gesetzestext verbietet nicht ausdrücklich das Schneiden, welches beispielsweise im Senegal durchgeführt wird (EASO 12.2017). FGM bleibt weit verbreitet, da ein Beharren auf dieser „Tradition“ eine wirkliche Verbesserung verhindert (AA 5.8.2019; vgl. EASO 12.2017).
Die Verfassung und das Gesetz schreiben eine obligatorische, gebührenfreie Ausbildung durch die Sekundarstufe vor. Im Rahmen des gebührenfreien Bildungsplans müssen Familien jedoch oft für Bücher, Uniformen, Mittagessen, Schulgeld und Prüfungsgebühren zahlen. Schätzungsweise 75 % der Kinder im Grundschulalter sind an Grundschulen eingeschrieben (USDOS 11.3.2020). Mit dem „Children‘s Act“ wurde 2005 eine umfangreiche Gesetzgebung erlassen, die Kinderrechte und deren Durchsetzung regelt (AA 5.8.2019). Der dem Gesundheitsministerium angegliederte „Social Welfare Service“, der in allen Fragen von Kinderrechten bzw. Kindeswohlverletzungen eingeschaltet werden kann, ist gut organisiert und geht seiner Aufgabe gewissenhaft nach (AA 5.8.2019).
Die Ehe von Kindern unter 18 Jahren ist illegal. Etwa 34% der Mädchen unter 18 Jahren und 10% unter dem Alter von 15 Jahren sind verheiratet (USDOS 11.3.2020 vgl. AA 5.8.2019). Die Verheiratung von Minderjährigen wird vor allem im dörflichen Umfeld unter Berufung auf islamische Gesetze praktiziert (AA 5.8.2019). Eine Informationskampagne durch die Regierung soll vor allem im ländlichen Raum die Bevölkerung für das Gesetz sensibilisieren (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren wegen sexueller Ausbeutung von Kindern und fünf Jahre wegen Beteiligung an Kinderpornografie vor. Das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr liegt bei 18 Jahren (USDOS 11.3.2020).
Kinderarbeit bleibt, vor allem zur Unterstützung im familiären Bereich, weit verbreitet (AA 5.8.2019). Obwohl Kinderarbeit und Zwangsarbeit illegal ist, sind einige Frauen und Kinder dem Sexhandel, der häuslichen Knechtschaft ausgesetzt. Die Regierung hat in jüngster Zeit verstärkte Anstrengungen unternommen, um gegen den Menschenhandel vorzugehen, unter anderem durch die Schulung von Sicherheitsbeamten und Grenzschutzbeamten zur Identifizierung von Opfern und durch die Bereitstellung besserer Dienstleistungen für die Betroffenen; jedoch waren die Erfolge bescheiden (FH 4.2.2019).
Quellen:
- AA -Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asylund_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 25.11.2019
- EASO -European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia -Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 19.9.2018
- FH -Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 -Gambia, The, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/gambia, Zugriff 26.11.2019
- USDOS -U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 17.3.2020
Homosexuelle
Gleichgeschlechtliche Beziehungen bleiben kriminalisiert (AI 22.2.2018; vgl. FH 4.2.2019). Homosexualität ist in Gambia strafbar und wird mit Gefängnisstrafen von mehreren Jahren geahndet (AA 18.9.2018; vgl. AI 22.2.2018; BMEIA 3.12.2019). Art.144 des Strafgesetzbuches sieht für den „act of gross indecency“ eine Freiheitsstrafe von bis zu 14 Jahren Haft vor (AA 5.8.2019). Die letzten bekannt gewordenen Verhaftungen erfolgten nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes im Jahr 2015. Zu Verurteilungen kam es nicht (AI 22.2.2018; vgl. AA 5.8.2019).
Das Gesetz sieht bei "schwerer/verschärfter Homosexualität" eine lebenslange Haftstrafe vor (HRW 18.1.2018). Die Regierung von Präsident Barrow exekutiert dieses Gesetz zwar nicht, hebt jedoch das Gesetz, das einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen kriminalisiert, auch nicht auf (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 18.1.2018, FH 4.2.2019).
Homosexuelle Personen werden stark von der Gesellschaft diskriminiert. Es gibt auch kein Anti-Diskriminierungsgesetz das sie schützt (AI 22.2.2018; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019).
Quellen:
- AA -Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 25.11.2019
- AA -Auswärtiges Amt (3.8.2018): AA-Bericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442719/4598_1536326072_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-gambia-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 18.9.2018
- AI -Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 -The State of the World’s Human Rights -Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/1425363.html, Zugriff4.9.2018
- BMEIA -Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (3.12.2019): Reise & Aufenthalt -Gambia -Besondere Bestimmungen, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 16.1.2020
- FH -Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 -Gambia, The, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/gambia, Zugriff 26.11.2019
- HRW -Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 -Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/1422435.html, Zugriff 4.9.2018
- USDOS -U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 17.3.2020
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese RechteimAllgemeinen (USDOS 11.3.2020). Die Bewegungsfreiheit wird durch schlechte Straßen und häufige Sicherheitskontrollen beeinträchtigt (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- FH -Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 -Gambia, The, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/gambia, Zugriff 26.11.2019
- USDOS -U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 17.3.2020
Grundversorgung
Gambia ist im internationalen Vergleich eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Lediglich ein Drittel der Bevölkerung verfügt über eine garantierte Ernährungssicherheit. Laut Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren zwischen 2014 und 2016 über 200.000 Gambier gezwungen, sich auf humanitäre Hilfe zu verlassen (EASO 12.2017). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist v.a. in ländlichen Gegenden nur beschränkt gewährleistet (EASO 12.2017). Das staatliche „Social Welfare Service“ bietet für bedürftige Frauen und Kinder Unterbringung, Nahrung und Kleidung. Nach Angaben der Weltbank sind knapp 40 % der Kinder unter 5 Jahren akut unterernährt. Sozialhilferegelungen etc. bestehen nicht (AA 5.8.2019).
Gambia ist wirtschaftlich schwach. Etwa drei Viertel der Bevölkerung arbeiten in der Landwirtschaft. Familien bauen auch in kleinem Umfang Produkte für den Eigenbedarf an. Viele führen kleine Einzelhandelsgeschäfte (EASO 12.2017).
Die Wirtschaft des Landes ist aufgrund von Rückschlägen abgewürgt (KAS 16.5.2018). Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren (EASO 12.2017). Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016/2017 zu Ausfällen (KAS 16.5.2018).Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91 % der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsisten