TE Bvwg Beschluss 2020/7/27 I421 2231187-1

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Veröffentlicht am 27.07.2020
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Entscheidungsdatum

27.07.2020

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §66
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

I421 2231187-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 20.04.2020, Zl. 1181501706-190542365, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

Die für den 11.08.2020 anberaumte mündliche Verhandlung wird abberaumt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 15.01.2019 teilte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: BFA) mit, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung betreffend den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) nicht vorliegen würden. Daher werde gemäß § 55 Abs. 3 NAG um eine Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht.

Mit Schreiben vom 13.01.2020 setzte das BFA, Regionaldirektion Wien, den BF über die in Aussicht genommene Erlassung einer Ausweisung in Kenntnis. Der BF habe am 12.02.2018 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Arbeitnehmer“ eingebracht. Bereits im Zuge dieser Antragsstellung sei er aufgefordert worden, einen Nachweis über ein aufrechtes Dienstverhältnis vorzulegen, dem sei er bislang jedoch nicht nachgekommen. Laut Sozialversicherungsträgerauszug sei der BF seit 03.05.2018 nicht mehr beschäftigt gewesen. Es seien der Behörde keinerlei Nachweise über ein Beschäftigungsverhältnis bzw. über vorhandene Existenzmittel vorgelegt worden. Im Zuge dieses Schreibens wurde zur Beurteilung der persönlichen Verhältnisse des BF ein Fragenkatalog zur Beantwortung übermittelt und er zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung aufgefordert. Das Schriftstück wurde am 22.01.2020 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Der BF hat bis zur Bescheiderlassung keine Stellungnahme abgegeben.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, welcher dem BF am 24.04.2020 zugestellt wurde, wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er über keine ausreichenden Existenzmittel und nicht über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfüge bzw. keiner Beschäftigung nachgehe und auch nicht auf Arbeitssuche oder in Ausbildung sei. Es bestehe kein Anzeichen, dass der BF bald eine Arbeitsstelle in Aussicht habe. Er habe in Österreich kein schützenswertes Familien- und Privatleben. Somit seien die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß § 51 ff NAG nicht gegeben und es bestehe Gefahr, dass der BF zu einer Belastung für eine Gebietskörperschaft werde.

Mit per Fax am 18.05.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Abänderung des Bescheides im Sinne einer Unzulässigerklärung der Ausweisung, in eventu die gänzliche Behebung und Zurückverweisung des Bescheides an die belangte Behörde sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG beantragt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er im Bundesgebiet immer wieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und aktuell auch auf Arbeitssuche sei. Er habe im Zeitraum vom 20.06.2018 bis 31.08.2018 bei der XXXX GmbH als selbständiger Werbemittelverteiler gearbeitet. Im Jahr 2017 sei er einige Monate lang bei der Firma XXXX als Verpacker beschäftigt gewesen, am 04.05.2020 habe er einen Tag lang als Erntehelfer auf Probe gearbeitet. Der BF lebe im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin XXXX , geb. XXXX , StA Ungarn, welche eine Anmeldebescheinigung aufweise, den BF finanziell unterstütze und bei der der BF auch mitversichert sei. Der BF und seine Lebensgefährtin würden sich gegenseitig in allen Aspekten des Lebens unterstützen. Am 14.05.2020 habe sich der BF beim AMS registriert, woraus sich ableiten lasse, er sei arbeitswillig und suche intensiv nach Arbeit. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht ausgeschlossen werden, der BF sei zudem gesund und im besten arbeitsfähigen Alter.

Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 22.05.2020 beim BVwG eingelangt und wurde für den 11.08.2020 die mündliche Verhandlung anberaumt.

Mit Schriftsatz vom 23.07.2020 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen und mitgeteilt, er sei aus dem Bundesgebiet ausgereist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird wie wiedergegeben zu Feststellungen erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 7 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden: VwGVG), normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor und ist einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

Die bereits anberaumte mündliche Verhandlung war abzuberaumen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abberaumung der Verhandlung Ausweisung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens freiwillige Ausreise Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2231187.1.00

Im RIS seit

03.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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