TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/28 W116 2219059-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.07.2020
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Entscheidungsdatum

28.07.2020

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W116 2219059-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2019, Zl. 1172292602-171221959, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:

1.1.    Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger, Kurde und Moslem, stellte nach illegaler Einreise am 29.10.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am darauf folgenden Tag durchgeführten Erstbefragung gab er im Wesentlichen an, dass er im März 2014 zu Fuß illegal aus Syrien in die Türkei gereist sei, wo er sich bis zum 02.10.2017 aufgehalten habe. Danach sei er über Griechenland mit dem Flugzeug am 29.10.2017 in Österreich eingereist. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land aufgrund des Krieges verlassen habe und er im Falle einer Rückkehr den Krieg fürchte.

1.2.    Am 09.07.2018 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte zu Beginn seiner Einvernahme zum Nachweis seiner Identität Kopien seines syrischen Reisepasses und seines Familienbuches vor sowie zum Nachweis seiner Integration zwei Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen und ein Informationsblatt über einen Prüfungstermin für die Abschlussprüfung A1.

In der Folge gab er an, im Dorf XXXX , im Distrikt Afrin, in der Provinz Aleppo geboren worden zu sein. Er habe in seinem Heimatland als Metallschneider und Tischler gearbeitet und habe zwei Wohnungen gehabt, die jedoch beide zerstört worden seien. Zu seinem Familienstand führt er aus, verheiratet zu sein und neun Kinder zu haben. Seine Frau und sechs Kinder würden in der Türkei leben, während sich zwei Kinder in Griechenland und eine verheiratete Tochter in Afrin befinden würden. Seiner Familie gehe es sehr schlecht und er stehe zu dieser in telefonischem Kontakt. Des Weiteren behauptete er, am 04.11.2016 seinen Herkunftsstaat illegal verlassen zu haben.

Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er Beamter bei der syrischen Behörde in einer Tabakfirma gewesen sei. Nachdem der Krieg angefangen habe, seien sie als Beamte gezwungen worden, Waffen zu haben und Demonstrationen zu beenden, was er abgelehnt habe. Als das Regime jedoch Druck auf sie ausgeübt habe, habe er gekündigt und sei mit seiner Familie nach Afrin geflohen, wo sie ein Jahr lang gewohnt hätten. Afrin sei von der PKK erobert worden und diese habe einerseits gewollt, dass er mit ihr gegen den IS kämpfe und andererseits habe sie seine erwachsenen Kinder als Soldaten einziehen wollen. Deswegen habe er seine drei Söhne in die Türkei geschickt, doch er selbst sei mit seiner restlichen Familie noch neun Monate in Syrien geblieben. Während dieser Zeit habe die PKK einen weiteren Sohn mitnehmen wollen. Außerdem habe sie gewollt, dass er, der Beschwerdeführer, gegen den IS mitkämpfe oder er seine Söhne aus der Türkei zurückholen solle. Darauf habe er einen Schlepper gesucht und sei mit dem Rest der Familie in die Türkei geflüchtet. In der Türkei angekommen habe er wiederum nach einem Schlepper gesucht, da die Lage in der Türkei nicht stabil sei und die Türkei Afrin erobern habe wollen. Das sei im Oktober 2017 gewesen. Sie hätten Angst gehabt, da sie von Afrin stammen würden und seien ständig untersucht worden, ob sie Flaggen auf ihren Handys gehabt hätten. Bei einer Rückkehr nach Syrien werde er entweder vom Regime oder von der PKK verhaftet und diese würden ihn umbringen.

In Österreich habe er einen Cousin und habe Kontakt mit seinem Nachbarn und seiner Deutschlehrerin, mit denen er manchmal Kaffee trinken gehe. Er lebe von der Grundversorgung und besuche Deutschkurse. Er sei zu einer A1 Deutschprüfung angetreten, habe jedoch das Ergebnis noch nicht erfahren.

1.3.    Mit Schreiben vom 17.07.2018 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Dokumentenprüfstation den syrischen Reisepass des Beschwerdeführers auf seine Echtheit zu überprüfen. Dem entsprechenden Untersuchungsbericht vom 25.11.2018 ist zu entnehmen, dass das Dokument nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch sei und sich keine Hinweise auf Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten.

1.4.    Am 18.03.2019 wurde der Beschwerdeführer ein zweites Mal von einem Organ des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Er legte neben einem ärztlichen Befund eine Kopie des Familienbuches und eine Deutschkursbestätigung vor und gab abgesehen von seinen bisherigen Angaben zusammengefasst an, dass er 25 Jahre lang in der staatlichen Tabakfirma als Mechaniker gearbeitet habe. Da er mit seinen Familienangehörigen telefoniere, unterhalte er sich mit seiner Frau über deren Krankheit, da diese wegen eines Hautausschlages und Herzproblemen oft im Spital sei. Überdies habe ihn seine Tochter, die in Afrin lebe, darüber informiert, dass türkische Soldaten auch in Afrin einmarschiert seien und diese die Kurden bekämpfen würden, was zurzeit ein großes Problem sei. Weiters gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, dass er seine Söhne im Jahr 2014 und somit zwei Jahre vor seiner Ausreise weggeschickt habe, weil er wegen des Militärs und anderer Milizen Angst um sie gehabt habe. Junge Männer seien mit 18 Jahren zwangsrekrutiert worden. Er selbst sei im November 2016 ausgereist und habe sich damals sicherheitshalber einen Reisepass ausstellen lassen, damit er in Not das Land verlassen habe können. Da er dafür Geld gezahlt habe, habe er mit den syrischen Behörden keine Probleme gehabt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Fluchtvorbringen und wiederholte, dass er bei einer staatlichen Firma gearbeitet habe und deshalb Waffen tragen und kämpfen habe müssen, was er jedoch abgelehnt habe. Alle Männer zwischen 18 und 60 Jahren hätten zum Militär sollen, egal ob sie es gewollt hätten oder nicht, und alle, die in der Stadt gearbeitet hätten, hätten eine Waffe tragen müssen. Er habe jedoch nach Afrin fliehen können, bevor ihm etwas gedroht wäre. In weiterer Folge ergänzte er, dass die Tabakfirma von der Opposition eingenommen worden sei und es deshalb keine Arbeit mehr gegeben habe. Damit sie als Angestellte weiterarbeiten hätten können, seien sie im Jahr 2015 in Büros versetzt worden, wo sie immer noch für die Tabakfirma tätig gewesen seien. Es seien Soldaten von der syrischen Geheimpolizei gekommen und hätten gesagt, dass sie jetzt in den Krieg ziehen müssten. Die Drohungen hätten alle betroffen, nicht nur ihn persönlich. Allerdings hätten sie eine Liste mit Namen jener Personen bekommen, die in den Kampf ziehen hätten müssen. Tatsächlich sei einmal ein Polizeiauto gekommen und habe viele Personen mitgenommen, worauf er weggelaufen sei. Später hätten ihm Kollegen berichtet, dass die Polizisten des Regimes wieder da gewesen seien. Ferner gab der Beschwerdeführer an, dass er von 1983 bis 1987 neben Damaskus bereits einen Wehrdienst abgeleistet habe. Dabei sei er Sergeant gewesen und habe für den reibungslosen Ablauf beim Tanken der Militärfahrzeuge gesorgt.

1.5.    Mit Schreiben vom 05.04.2019 wurde der Beschwerdeführer ersucht, das Familienbuch im Original und wenn dieses im Original nicht vorhanden sei, in Kopie nachzureichen. Dazu langten am 11.04.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Fotos, auf denen Seiten des Familienbuches abgebildet sind, ein.

2.       Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

2.1.    Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2019, zugestellt am 17.04.2019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.04.2020 erteilt (Spruchpunkt III.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass zwar die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine allgemeine Bedrohung in Syrien im Bereich seiner unmittelbaren Herkunftsregion glaubhaft gewesen seien, jedoch hätten in der Zwischenzeit die Kämpfe in Syrien kontinuierlich abgenommen bzw. noch existierende kämpferische Auseinandersetzungen sich auf kleinflächige Gebiete reduziert, weshalb von einer generellen Gefährdungslage seiner Person nicht mehr auszugehen sei. Seine behauptete Furcht vor dem IS und dem Krieg im Zeitpunkt seiner erfolgten Ausreise aus Syrien wurden aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Verbindung mit seinem Vorbringen als glaubhaft gewertet.

Nicht glaubhaft sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner Tätigkeit in einer staatlichen Tabakfirma vom syrischen Geheimdienst aufgefordert worden sei, Waffen zu tragen, um gegen die Demonstranten zu kämpfen und er, nachdem er dies abgelehnt habe, seine Arbeit gekündigt und gemeinsam mit seiner Familie nach Afrin gezogen sei, um den Problemen zu entgehen. Dazu führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer in der staatlichen Tabakfirma ein einfacher Arbeiter gewesen sei und dort als Tischler sowie Metallschneider tätig gewesen sei. Er habe keine Führungsposition bzw. eine besondere Stellung gehabt, welche für das syrische Militär von Bedeutung gewesen wäre. Außerdem habe er ohne Probleme und ohne Repressalien seine Arbeit kündigen können und sei sohin zum Ausreisezeitpunkt nicht mehr für dieses angebliche staatliche Unternehmen tätig gewesen. Weiters wurde dazu ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers eine Rekrutierung auszuschließen sei, da die Wehrpflicht in Syrien für 18 bis 42-Jährige gelte und der Beschwerdeführer mit seinen 56 Jahren nicht im wehrpflichtigen Alter sei. Auch besitze er keine zusätzlichen Fähigkeiten, welche für die Armee von essentieller Bedeutung wären.

Dass der Beschwerdeführer und seine Söhne in Afrin seitens der PKK bedroht worden seien und er aufgefordert worden sei, gemeinsam mit seinen Söhnen gegen den IS zu kämpfen, habe die belangte Behörde ebenfalls nicht als glaubhaft bewerten können, zumal seine Söhne im Jahr 2014 vorausgeschickt worden seien und der Beschwerdeführer weiterhin problemlos und ohne Repressalien in Afrin gelebt und gearbeitet habe. Außerdem habe es keine Maßnahme einer Sippenhaftung aufgrund der behaupteten Flucht seiner Söhne gegeben. Auch lebe seine Tochter weiterhin problemlos in Syrien und habe diese in deren gemeinsamen Gesprächen nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Söhne von den Milizen gesucht worden seien. Dass dem Beschwerdeführer keine Gefahr seitens der syrischen Behörden drohe, geht auch daraus hervor, dass sein Reisepass im Mai 2015 problemlos in Syrien ausgestellt worden sei. Zusammenfassend sei somit nicht genügend substantiiert, dass er persönlich einer gezielten Bedrohung durch syrische bzw. kurdische Milizen ausgesetzt gewesen wäre, weshalb seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei.

2.2.    Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 12.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

2.3.    Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides brachte der Beschwerdeführer über seine gesetzliche Vertretung am 10.05.2019 rechtzeitig eine Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Darin wird im Wesentlichen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie der Beweiswürdigung, eine unrichtige rechtliche Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Nach Wiedergabe des Sachverhalts wurde in der Beschwerdebegründung den Ausführungen der belangten Behörde entgegengehalten, dass gerade die einfachen Arbeiter dazu verpflichtet gewesen seien, sich zu bewaffnen, während die höheren Beamten unbehelligt geblieben seien. Der Beschwerdeführer habe wegen der Aufforderung zur Bewaffnung Angst bekommen und sei nach Afrin geflüchtet ohne die Kündigung selbst erledigt zu haben. Ein namentlich genannter Mann, der gegen Geld Amtswege für andere Personen erledigt habe, habe schließlich die Kündigung für den Beschwerdeführer durchgeführt. Nachdem der Beschwerdeführer seine Söhne zur Flucht in die Türkei verholfen habe, seien Angehörige der PKK ca. einmal im Monat zum Beschwerdeführer gekommen, um von diesem Geld zu verlangen und ihn aufzufordern mitzukämpfen. Da die Situation immer bedrohlicher geworden sei und auch sein damals 14-jähriger Sohn in den Kampf eingezogen werden sollte, sei der Beschwerdeführer mit seiner restlichen Familie in die Türkei geflüchtet. Auch seinen Reisepass habe der Beschwerdeführer aus Angst vor Verfolgung nicht persönlich ausgestellt, sondern habe dazu dasselbe Büro beauftragt, welches bereits die Kündigung bei der Tabakfirma für ihn durchgeführt habe. Zur Situation seiner in Syrien lebenden Tochter gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass diese zurzeit keine Möglichkeit habe, Afrin zu verlassen, jedoch keinesfalls in Sicherheit dort lebe.
Zusammenfassend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr befürchte, aufgrund der Außerlandesbringung seiner Söhne sowie seiner eigenen Weigerung, für das Regime oder die PKK zu kämpfen, verfolgt zu werden. Zudem habe er Angst, wegen seiner Flucht und Asylantragstellung im Ausland festgenommen und befragt zu werden. Im Folgenden wurden angesichts der mangelhaften Länderfeststellungen durch die belangte Behörde einschlägige Länderberichte zur Situation von Wehrdienstverweigerern und deren Familien, zur Zwangsrekrutierung von Männern im fortgeschrittenen Alter sowie zur illegalen Ausreise und Behördenpraxis bei der Wiedereinreise nach Syrien wiedergegeben. Schließlich stellte der Beschwerdeführer unter anderem den Antrag, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.       Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.1.    Die gegenständliche Beschwerde wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 20.05.2019 zur Entscheidung vorgelegt.

3.2.    Mit Eingabe vom 28.01.2020 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kursbestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs auf dem Niveau B1. Am 10.02.2020 wurde seitens der belangten Behörde eine Mitteilung betreffend organisierte private Unterkünfte nachgereicht. Zuletzt sind beim Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2020 aktuelle Integrationsunterlagen des Beschwerdeführers, eine Teilnahmebestätigung Deutsch B1 und eine Arbeitsbestätigung, eingelangt.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge seiner Erstbefragung sowie durch die Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu gegenständlichem Asylantrag, der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1.    Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Araber und Moslem. Er ist in im Dorf XXXX , im Distrikt Afrin, in der Provinz Aleppo geboren und aufgewachsen. Er arbeitete jahrelang als Tischler und Metallschneider in einer staatlichen Tabakfirma. Nachdem er bei dieser die Kündigung eingereicht hatte, floh er mit seiner Familie nach Afrin, wo sie sich ein Jahr lang aufhielten. Angesichts der dortigen Bedrohung durch die PKK schickte er im Jahr 2014 drei seiner Söhne, die im wehrfähigen Alter waren, in die Türkei und verblieb mit seiner restlichen Familie noch in Syrien, bis sie im Herbst 2016 im gesamten Familienverband illegal ihren Heimatstaat verließen und in die Türkei flüchteten. Später reiste der Beschwerdeführer schlepperunterstützt über Griechenland mit dem Flugzeug am 29.10.2017 in Österreich ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat neun Kinder. Seine Frau und sechs Kinder leben in der Türkei, während sich zwei Kinder in Griechenland und eine verheiratete Tochter in Afrin befinden. Zu seiner Familie pflegt der Beschwerdeführer regelmäßigen telefonischen Kontakt. In Österreich hat er abgesehen von einem Cousin keine Familienangehörige.

Festgestellt wird, dass drei Söhne des Beschwerdeführers sich einer möglichen Einziehung zum Wehrdienst bei der syrischen Armee bzw. der PKK entzogen, indem sie Syrien illegal verließen. Dem Beschwerdeführer droht daher in Syrien bei einer Rückkehr die reale Gefahr, dass er als Vater von drei Wehrdienstverweigerern von der syrischen Regierung verfolgt wird.

Festgestellt wird weiters, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 bis 42 Jahren besteht. Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Aushebung neuer Rekruten werden zunehmend auch Reservisten (neuerlich) zum Militärdienst eingezogen und es kommt zurzeit sogar zur Aufhebung von Militärdienstaufschüben. Schließlich kommt es bei der Vollziehung des Wehrgesetzes zu einem bestimmten Maß an Willkür. Der Beschwerdeführer leistete zwischen 1983 und 1987 neben Damaskus bereits einen Wehrdienst ab, wobei er damals für den reibungslosen Ablauf beim Tanken der Militärfahrzeuge zuständig war. Da der 57-jährige Beschwerdeführer nicht mehr im wehrfähigen Alter ist, droht ihm in Syrien aber keine reale Gefahr, als Reservist zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und er wäre demnach im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes keiner Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.

Festgestellt wird, dass die Heimatgegend des Beschwerdeführers bis Anfang 2018 unter kurdischer Kontrolle stand und im März 2018 von Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee eingenommen wurde.

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr, dass ihm aufgrund seiner Herkunft aus einer von bewaffneten oppositionellen Gruppierungen besetzten Region von der syrischen Regierung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und als Oppositioneller verfolgt, festgenommen, gefoltert oder gar hingerichtet wird und wäre daher der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Davon abgesehen stellt seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe einen weiteren Risikofaktor für eine Verfolgung in Syrien dar. Viele Angehörige seiner Volksgruppe haben sich an Demonstrationen gegen das Assad-Regime innerhalb und außerhalb ihrer Heimat beteiligt. Es ist daher nicht völlig auszuschließen, dass es seitens der syrischen Behörden auch aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung kommen kann.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien ist darüber hinaus auch nicht damit zu rechnen, dass der syrische Staat – sollte von ihm selbst keine Verfolgungshandlung ausgehen – seine Bürger vor Bedrohungen und Übergriffen seitens bewaffneter Milizen oder sonstiger Gruppierungen ausreichend schützen kann. Der Beschwerdeführer wäre allfälligen Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen von den anderen Kriegsparteien somit schutzlos ausgeliefert.

Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien ist nur über den Flughafen in Damaskus möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet. Für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber besteht im Allgemeinen bei der Ankunft – wie bei Männern im wehrfähigen Alter, bei denen überprüft wird, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben – die reale Gefahr, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein (UK Home 8.2016). Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2.    Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

„Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Nichtsdestotrotz wenden die Sicherheitskräfte in Tausenden Fällen solche Praktiken an (USDOS 13.3.2019). Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 18.1.2018; vgl. AI 22.2.2018, USDOS 13.3.2019, AA 13.11.2018). Sie richten sich von Seiten der Regierung insbesondere gegen Oppositionelle oder Menschen, die vom Regime als oppositionell wahrgenommen werden (AA 13.11.2018).

NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlung, Bestrafung und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten begehen (USDOS 13.3.2019; vgl. TWP 23.12.2018). Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung soll hierbei auch auf Personen abzielen, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 13.3.2019). Es sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen Familienmitglieder wegen der als regierungsfeindlich wahrgenommenen Tätigkeit von Verwandten inhaftiert und gefoltert wurden, auch wenn die als regierungsfeindlich wahrgenommenen Personen ins Ausland geflüchtet waren (AA 13.11.2018; vgl. AI 22.2.2018).

Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Diese Bedingungen waren so durchgängig, dass die UN Commission of Inquiry zu dem Schluss kam, diese seien Regierungspolitik. Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leerstehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) an unbekannten Orten fest (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 13.11.2018, SHRC 24.1.2019). Von Familien von Häftlingen wird Geld verlangt, dafür dass die Gefangenen Nahrung erhalten und nicht mehr gefoltert werden, was dann jedoch nicht eingehalten wird. Große Summen werden gezahlt, um die Freilassung von Gefangenen zu erwirken (MOFANL 7.2019).

In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht. Im Zuge dieses Prozesses kommt es zu Folter und Todesfällen. Selten wird ein Häftling freigelassen. Unschuldige bleiben oft in Haft, um Geldsummen für ihre Freilassung zu erpressen oder um sie im Zuge eines „Freilassungsabkommens“ auszutauschen (SHRC 24.1.2019).

Seit Sommer 2018 werden von den Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, wodurch erstmals offiziell der Tod von 7.953 Menschen in Regierungsgewahrsam bestätigt wurde, wenn auch unter Angabe wenig glaubwürdiger amtlich festgestellter natürlicher Todesursachen (Herzinfarkt, etc.). Berichte von ehemaligen Insassen sowie Menschenrechtsorganisationen benennen als häufigste Todesursachen Folter, Krankheit als Folge mangelnder Ernährung und Hygiene in den Einrichtungen und außergerichtliche Tötung (AA 13.11.2018; vgl. SHRC 24.1.2019). Die syrische Regierung übergibt die Überreste der Verstorbenen nicht an die Familien (HRW 17.1.2019).

Mit Stand Dezember 2018 ist der Verbleib von 100.000 syrischen Gefangenen noch immer unbekannt. Laut Menschenrechtsgruppen und den Vereinten Nationen sind wahrscheinlich Tausende, wenn nicht Zehntausende davon umgekommen (TWP 23.12.2018).

Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind jedoch keine Neuerung der Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 24.1.2019).

Russland, der Iran und die Türkei haben im Zusammenhang mit den Astana-Verhandlungen wiederholt zugesagt, sich um die Missstände bezüglich willkürlicher Verhaftungen und Verschwindenlassen zu kümmern. Im Dezember 2017 gründeten sie eine Arbeitsgruppe zu Inhaftierungen und Entführungen im syrischen Konflikt, es waren bisher jedoch nur geringe Fortschritte zu verzeichnen (HRW 17.1.2019).

Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen und der Folter von Inhaftierten beschuldigt (FH 1.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Opfer sind vor allem (vermutete) regierungstreue Personen und Mitglieder von Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen. Zu den Bedingungen in den Hafteinrichtungen der verschiedenen regierungsfeindlichen Gruppen ist wenig bekannt, NGOs berichten von willkürlichen Verhaftungen, Folter und unmenschlicher Behandlung. Der IS bestrafte häufig Opfer in der Öffentlichkeit und zwang Bewohner, darunter auch Kinder, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen. Es gibt Berichte zu Steinigungen und Misshandlungen von Frauen. Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) werden systematische Misshandlungen von Gefangenen der Freien Syrischen Armee (FSA) und der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) vorgeworfen. Berichtet werden auch Folter und Tötungen von Gefangenen durch den IS (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

- AA - Deutsches Auswärtiges Amt (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges- amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 10.12.2018

- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/2018 - The State of the Wolrd’s Human Rights - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/1425112.html. Zugriff 12.12.2018

- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Syria. https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/syria. Zugriff 12.12.2018

- HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Syria. https://www.ecoi.net/en/ document/1422595.html. Zugriff 12.12.2018

- HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): Annual report on the human rights situation in 2018 - Syrian Arab Republic. https://www.ecoi.net/en/document/2002172.htm l. Zugriff 29.1.2019

- MOFANL - Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands - Department for Country of Origin Information Reports (7.2019): Country of Origin Information Report Syria - The security situation. per E-Mail am 27.8.2019

- SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018. http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf. Zugriff 31.1.2019

- TWP - The Washington Post (23.12.2018): Syria’s once teeming prison cells being emptied by mass murder. https://www.washingtonpost.com/graphics/2018/world/svria-bodies/?noredirect=on&utm term=.6a8815bb3721. Zugriff 14.2.2019

- USDOS - United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Syria. https://www.ecoi.net/en/document/2004226.htm I . Zugriff 19.3.2019

Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von 18 oder 21 Monaten gesetzlich verpflichtend. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 3.4.2019; vgl. AA 13.11.2018, FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018).

Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Vor dem Ausbruch des Konflikts bestand der Reservedienst im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der Fähigkeiten, und die Regierung berief Reservisten nur selten ein. Seit 2011 hat sich das jedoch geändert. Es liegen außerdem einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden wieder zum aktiven Dienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird. Männer können ihren Dienst-/Reservedienststatus bei der Militärbehörde überprüfen. Die meisten tun dies jedoch nur auf informellem Weg, um zu vermeiden, sofort rekrutiert zu werden (BFA 8.2017).

Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (BFA 8.2017).

Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (TIMEP 6.12.2018).

Aktuell ist ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints weit verbreitet. In der Praxis wurde die Altersgrenze erhöht und auch Männer in ihren späten 40ern und frühen 50ern sind gezwungen Wehr-/Reservedienst zu leisten. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als vom allgemeinen Gesetz. Dem Experten zufolge würden jedoch jüngere Männer genauer überwacht, ältere könnten leichter der Rekrutierung entgehen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis 27 ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden, bzw. Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können. Ebenso wurden seit Ausbruch des Konflikts aktive Soldaten auch nach Erfüllung der Wehrpflicht nicht aus dem Wehrdienst entlassen (ÖB 7.2019).

Die Militärpolizei verhaftet in Gebieten unter der Kontrolle der Regierung junge Männer, die für den Wehrdienst gesucht werden. Nachdem die meisten fixen Sicherheitsbarrieren innerhalb der Städte aufgelöst wurden, patrouilliert nun die Militärpolizei durch die Straßen. Diese Patrouillen stoppen junge Menschen in öffentlichen Verkehrsmitteln und durchsuchen Wohnungen von gesuchten Personen (SHRC 24.1.2019). Es gab in der Vergangenheit Fälle, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren Vergeltungsmaßnahmen wie Unterdrucksetzung und Inhaftierung ausgesetzt waren (TIMEP 6.12.2018).

Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017).

Quellen:

- AA - Deutsches Auswärtiges Amt (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges- amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 10.12.2018

- BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 13.12.2018

- CIA - Central Intelligence Agency (3.4.2019): The World Factbook: Syria - Military and Security, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sy.html. Zugriff 6.4.2019

- FIS - Finnish Immigration Service (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact- finding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf. Zugriff 1.2.2019

- ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus (7.2019): Asylländerbericht Syrien 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014213/SYRI_ÖB+Bericht_2019_07.pdf. Zugriff 19.8.2019

- PAR - Webseite des Parlaments der Arabischen Republik Syrien (15.11.2017): /35/ ^ij jjjläJII2007/ ^l*J /30/ (vijj^l^JI pl*JI http://parliament.gov.sy/arabic/index.php?node=201 &nid=18681&RID=-1&Last=10262&First=0&CurrentPage=0&Vld=-1&Mode=&Service=- 1 &Loc1 =&Key1 =&SDate=&EDate=&Year=&Country=&Num=&Dep=-1 &, Zugriff 7.12.2017

- SANA - Syrian Arab News Agency (8.11.2017): jj— JA jl*ii jjjli ßj. ^*^Jl ÄJJ Ä^AUJI  SJJJJ ÄJJAJI ^UJl    J—^Jl   ^JJ      J^IJ    iuJjNi  i.       ojl’xill http://www.sana.sy/?p=656572, Zugriff 15.1.2019

- SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf. Zugriff 31.1.2019

- SLJ - Syrian Law Journal [Twitter] (10.11.2017): Kurznachricht vom 10.11.2017 08:37, https://twitter.com/syrian_law/status/929025146429624320. Zugriff 15.1.2019

- TIMEP - The Tahrir Institute for Middle East Policy (6.12.2018): TIMEP Brief: Legislative Decree No. 18: Military Service Amnesty.

https://timep.org/wp-content/uploads/2018/12/LegislativeDecree18SyriaLawBrief2018-FINAL12-6-18a.pdf. Zugriff 19.2.2019

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Im Verlauf des syrischen Bürgerkrieges verlor die syrische Armee viele Männer aufgrund von Wehrdienstverweigerung, Desertion, Überlaufen und zahlreichen Todesfällen (TIMEP 6.12.2018).

Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz, je nach den Umständen, mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 13.11.2018). Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018).

Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (BFA 8.2017).

Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt (Landinfo 3.1.2018).

Desertion wird gemäß dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (BFA 8.2017).

Deserteure werden härter bestraft als Wehrdienstverweigerer. Deserteure riskieren, inhaftiert, gefoltert und getötet zu werden. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z.B. Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet haben oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018).

Seit Ausbruch des Syrienkonflikts werden syrische Armeeangehörige erschossen, gefoltert, geschlagen und inhaftiert, wenn sie Befehle nicht befolgen (AA 13.11.2018).

In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen. Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt, sondern stattdessen bei der Polizei eingesetzt werden (BFA 8.2017). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch in den „versöhnten Gebieten" sind Männer im entsprechenden Alter also mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht die Regierungseinheiten unterstützt (FIS 14.12.2018).

Quellen:

- AA - Deutsches Auswärtiges Amt (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598 1542722823 auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-November-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 10.12.2018

- BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf. Zugriff 13.12.2018

- FIS - Finnish Immigration Service (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact- finding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf, Zugriff 1.2.2019

- Landinfo (3.1.2018): Syria:  Reactions against deserters and draft evaders, https://www.ecoi.net/en/file/local/1441219/1226_1534943446_landinfo-report-syria-reactions-against-deserters-and-draft-evaders.pdf, Zugriff 20.2.2019

- TIMEP - The Tahrir Institute for Middle East Policy (6.12.2018): TIMEP Brief: Legislative Decree No. 18: Military Service Amnesty, https://timep.org/wp-content/uploads/2018/12/LegislativeDecree18SyriaLawBrief2018-FINAL12-6-18a.pdf, Zugriff 19.2.2019

Rückkehr

Im Juli 2018 zählte die syrische Bevölkerung geschätzte 19,5 Millionen Menschen (CIA 3.4.2019).

Die Zahl der Binnenvertriebenen belief sich im September 2018 auf insgesamt 6,2 Millionen Menschen (UNHCR 30.9.2018). 2018 sind insgesamt etwa 1,2 bis 1,4 Millionen IDPs in Syrien zurückgekehrt (UNHCR 18.3.2019).

Mit März 2019 waren 5.681.093 Personen in den Nachbarländern Syriens und Nordafrika als syrische Flüchtlinge registriert (UNHCR 11.3.2019). 2018 sind laut UNHCR insgesamt etwa 56.000 Flüchtlinge nach Syrien zurückgekehrt (UNHCR 18.3.2019).

Weder IDPs noch Flüchtlinge sind notwendigerweise in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt (UNHCR 18.3.2019).

Wenn eine Person in ihre Heimat zurückkehren möchte, können viele unterschiedliche Faktoren die Rückkehrmöglichkeiten beeinflussen. Ethno-religiöse, wirtschaftliche und politische Aspekte spielen ebenso eine Rolle, wie Fragen des Wiederaufbaus und die Haltung der Regierung gegenüber Gemeinden, die der Opposition zugeneigt sind (FIS 14.12.2018). Über die Zustände, in welche die Flüchtlinge zurückkehren und die Mechanismen des Rückkehrprozesses ist wenig bekannt. Da Präsident Assad die Kontrolle über große Gebiete wiedererlangt, sind immer weniger Informationen verfügbar und es herrschen weiterhin Zugangsbeschränkungen und Beschränkungen bei der Datenerhebung für UNHCR (EIP 6.2019). Die Behandlung von Einreisenden ist stark vom Einzelfall abhängig, und über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse (ÖB 7.2019).

Das Fehlen von vorhersehbarer und nachhaltiger physischer Sicherheit in Syrien ist der Hauptfaktor, der die Rückkehrvorhaben von Flüchtlingen negativ beeinflusst. Weiters werden das Fehlen einer adäquaten Unterkunft oder Wohnung oder fehlende Möglichkeiten den Lebensunterhalt zu sichern als wesentliche Hindernisse für die Rückkehr genannt. Als wichtiger Grund für eine Rückkehr wird der Wunsch nach Familienzusammenführung genannt (UNHCR 7.2018). Rückkehrüberlegungen von syrischen Männern werden auch von ihrem Wehrdienststatus beeinflusst (DIS/DRC 2.2019).

Bereits im Jahr 2017 haben die libanesischen Behörden trotz des Konfliktes und begründeter Furcht vor Verfolgung vermehrt die Rückkehr syrischer Flüchtlinge gefordert. Eine kleine Anzahl von Flüchtlingen ist im Rahmen lokaler Abkommen nach Syrien zurückgekehrt. Diese Rückkehrbewegungen werden nicht von UNHCR überwacht. Einige Flüchtlinge kehren aufgrund der harschen Politik der Regierung ihnen gegenüber und sich verschlechternden Bedingungen im Libanon nach Syrien zurück, und nicht weil sie der Meinung sind, dass Syrien sicher sei. Gemeinden im Libanon haben Tausende von Flüchtlingen in Massenausweisungen/Massenvertreibungen ohne Rechtsgrundlage oder ordnungsgemäßes Verfahren vertrieben. Zehntausende sind weiterhin der Gefahr einer Vertreibung ausgesetzt (HRW 17.1.2019). Viele syrische Flüchtlinge kehren aufgrund der schlechten Bedingungen im Libanon und Jordanien nach Syrien zurück, und weil sie außerhalb Syriens keine Zukunft für sich sehen (IT 19.8.2018). UNHCR hat nur vereinzelt und für kurze Zeit Zugang zu Personen, die aus dem Libanon nach Syrien zurückkehren, und kann auch keine ungestörten Interviews mit ihnen führen (AA 13.11.2018).

Flüchtlinge, die aus dem Libanon nach Syrien zurückkehren möchten, müssen dies bei den lokalen Sicherheitsbehörden melden und diese leiten den Antrag an die syrischen Behörden weiter (IT 19.8.2018; vgl. Reuters 25.9.2018). Die syrischen Behörden überprüfen die Antragsteller. Anträge auf Rückkehr können von der Regierung auch abgelehnt werden. Der Anteil der Personen, denen die Rückkehr nicht gestattet wird, wird von den verschiedenen Quellen mit 5% (SD 16.1.2019), 10% (Reuters 25.9.2018), bis hin zu 30% (ABC 6.10.2018) angegeben. In vielen Fällen wird auch Binnenvertriebenen die Rückkehr in ihre Heimatgebiete nicht erlaubt (USDOS 13.3.2019).

Gründe für eine Ablehnung können (wahrgenommene) politische Aktivitäten gegen die Regierung bzw. Verbindungen zur Opposition oder die Nicht-Ableistung der Wehrpflicht sein (Reuters 25.9.2018; vgl. ABC 6.10.2018, SD 16.1.2019). Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden, und darum die Genehmigung zur Rückkehr nicht erhalten, sind aufgefordert ihren Status zu „regularisieren“, bevor sie zurückkehren können (Reuters 25.9.2018; vgl. SD 16.1.2019). In Jordanien gibt es für diese Regularisierung jedoch bisher keine Abläufe. Im Januar 2019 fanden erstmals organisierte Rückkehrbewegungen einer geringen Anzahl von syrischen Flüchtlingen aus Jordanien am syrisch-jordanischen Jaber-Nassib-Grenzübergang statt. Organisiert wurde die Rückkehr von einem zivilen Komitee, ohne Beteiligung der jordanischen Behörden und auch hier wurden die Namen der Antragsteller den syrischen Behörden zur Rückkehrgenehmigung übermittelt (SD 16.1.2019).

Der Sicherheitssektor kontrolliert den Rückkehrprozess in Syrien. Die Sicherheitsdienste institutionalisieren ein System der Selbstbeschuldigung und Informationsweitergabe über Dritte, um große Datenbanken mit Informationen über reale und wahrgenommene Bedrohungen aus der syrischen Bevölkerung aufzubauen. Um intern oder aus dem Ausland zurückzukehren, müssen Geflüchtete umfangreiche Formulare ausfüllen (EIP 6.2019).

Gesetz Nr. 18 von 2014 sieht eine Strafverfolgung für illegale Ausreise in der Form von Bußgeldern oder Haftstrafen vor. Entsprechend einem Rundschreiben wurde die Bestrafung für illegale Ausreise jedoch aufgehoben und Grenzbeamte sind angehalten Personen, die illegal ausgereist sind, „bei der Einreise gut zu behandeln“. Einem syrischen General zufolge müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren möchten, in der entsprechenden syrischen Auslandsvertretung „Versöhnung“ beantragen und unter anderem angeben wie und warum sie das Land verlassen haben und Angaben über Tätigkeiten in der Zeit des Auslandsaufenthaltes etc. machen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird. Syrer, die über die Landgrenzen einreisen, müssen dem General zufolge dort ein „Versöhnungsformular“ ausfüllen (DIS 6.2019).

Syrer benötigen in unterschiedlichen Lebensbereichen eine Sicherheitsfreigabe von den Behörden, so z.B. auch für die Eröffnung eines Geschäftes, eine Eheschließung und Organisation einer Hochzeitsfeier, um den Wohnsitz zu wechseln, für Wiederaufbautätigkeiten oder auch um eine Immobilie zu kaufen (FIS 14.12.2018; vgl. EIP 6.2019). Die Sicherheitsfreigabe kann auch Informationen enthalten, z.B. wo eine Person seit dem Verlassen des konkreten Gebietes aufhältig war. Der Genehmigungsprozess könnte sich einfacher gestalten für eine Person, die in Damaskus aufhältig war, wohingegen der Aufenthalt einer Person in Orten wie Deir ez-Zour zusätzliche Überprüfungen nach sich ziehen kann. Eine Person wird für die Sicherheitserklärung nach Familienmitgliedern, die von der Regierung gesucht werden, befragt, wobei nicht nur Mitglieder der Kern- sondern auch der Großfamilie eine Rolle spielen (FIS 14.12.2018).

Für Personen aus bestimmten Gebieten Syriens erlaubt die Regierung die Wohnsitzänderung aktuell nicht. Wenn es darum geht, wer in seinen Heimatort zurückkehren kann, können einem Experten zufolge ethnisch-konfessionelle aber auch praktische Motive eine Rolle spielen. Genannt werden zum Beispiel Sayyida Zeinab - eine schiitisch dominierte Gegend, in welcher der Sayyida Zeinab Schrein gelegen ist - oder die christliche Stadt Ma‘lula in Damaskus-Umland, in die Muslime nicht zurückkehren können (FIS 14.12.2018). Ehemalige Bewohner von Homs müssen auch vier Jahre nach der Wiedereroberung durch die Regierung noch immer eine Sicherheitsüberprüfung bestehen, um in ihre Wohngebiete zurückkehren und ihre Häuser wieder aufbauen zu können (TE 28.6.2018). Syrer, die nach Syrien zurückkehren, können sich nicht an jedem Ort, der unter Regierungskontrolle steht, niederlassen. Die Begründung eines Wohnsitzes ist nur mit Bewilligung der Behörden möglich (ÖB 21.8.2019). Das syrische Innenministerium kündigte Anfang 2019 an, keine Sicherheitserklärung mehr als Voraussetzung für die Registrierung eines Mietvertrages bei Gemeinden zu verlangen (SLJ 29.1.2019; vgl. ÖB 10.5.2019), sondern Mieten werden dort registriert und die Daten an die Sicherheitsbehörden weitergeleitet (ÖB 10.5.2019), sodass die Sicherheitsbehörden nur im Nachhinein Einspruch erheben können. Abgesehen von Damaskus wurde dies bisher nicht umgesetzt (ÖB 21.8.2019). Außerhalb von Damaskus muss die Genehmigung nach wie vor eingeholt werden. Auch hinsichtlich Damaskus wurde berichtet, dass Syrer aus anderen Gebieten nicht erlaubt wurde, sich in Damaskus niederzulassen (ÖB 7.2019).

Eine Reihe von Vierteln in Damaskus bleiben teilweise oder vollständig geschlossen, selbst für Zivilisten, die die Wohnviertel nur kurz aufsuchen wollen, um nach ihren ehemaligen Häusern zu sehen (SD 19.11.2018).

Es ist schwierig Informationen über die Lage von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude der Rückkehrer, oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von Rückkehrern. Zudem wollen viele Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen der Regierung nicht mehr mit Journalisten (TN 10.12.2018) oder sogar mit Verwandten sprechen, nachdem sie nach Syrien zurückgekehrt sind (Syria Direct 16.1.2019; vgl. TN 10.12.2018). Zur Situation von rückkehrenden Flüchtlingen aus Europa gibt es wohl auch aufgrund deren geringen Zahl keine Angaben (ÖB 7.2019).

Die syrische Regierung führt Listen mit Namen von Personen, die als in irgendeiner Form regierungsfeindlich angesehen werden. Die Aufnahme in diese Listen kann aus sehr unterschiedlichen Gründen erfolgen und sogar vollkommen willkürlich sein. Zum Beispiel kann die Behandlung einer Person an einer Kontrollstelle wie einem Checkpoint von unterschiedlichen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Checkpoint-Personals oder praktische Probleme, wie die Namensgleichheit mit einer von der Regierung gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, können unterschiedliche Konsequenzen von Regierungsseite, wie Festnahme und im Zuge dessen auch Folter, riskieren. Zu als oppositionell oder regierungsfeindlich angesehenen Personen gehören einigen Quellen zufolge unter anderem medizinisches Personal, insbesondere wenn die Person diese Tätigkeit in einem von der Regierung belagerten oppositionellen Gebiet ausgeführt hat, Aktivisten und Journalisten, die sich mit ihrer Arbeit gegen die Regierung engagieren und diese offen kritisieren, oder Informationen oder Fotos von Geschehnissen in Syrien wie Angriffe der Regierung verbreitet haben sowie allgemein Personen, die offene Kritik an der Regierung üben. Einer Quelle zufolge kann es sein, dass die Regierung eine Person, deren Vergehen als nicht so schwerwiegend gesehen wird, nicht sofort, sondern erst nach einer gewissen Zeit festnimmt (FIS 14.12.2018).

Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Checkpoint beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. In einem Ort, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, zu wohnen oder von dort zu stammen kann den Verdacht des Kontrollpersonals wecken (FIS 14.12.2018).

Es wird regelmäßig von Verhaftungen von und Anklagen gegen Rückkehrer gemäß der Anti-Terror-Gesetzgebung berichtet, wenn diesen Regimegegnerschaft unterstellt wird. Diese Berichte erscheinen laut Deutschem Auswärtigen Amt glaubwürdig, können im Einzelfall aber nicht verifiziert werden (AA 13.11.2018).

Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, exilpolitische Tätigkeiten auszuspähen und darüber zu berichten (AA 13.11.2018; vgl. ÖB 7.2019). Es gibt Berichte, dass syrische Sicherheitsdienste mit Drohungen gegenüber noch in Syrien lebenden Familienmitgliedern Druck auf in Deutschland lebende Verwandte ausüben (AA 13.11.2018). Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exilpolitischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen (BFA 8.2017). Der Sicherheitssektor nützt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um, wie in der Vergangenheit, lokale Informanten zur Informationsgewinnung und Kontrolle der Bevölkerung zu institutionalisieren. Die Regierung weitet ihre Informationssammlung über alle Personen, die nach Syrien zurückkehren oder die dort verblieben sind, aus. Historisch wurden Informationen dieser Art benutzt, um Personen, die aus jedwedem Grund als Bedrohung für die Regierung gesehen werden, zu erpressen oder zu verhaften (EIP 6.2019).

Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegenüber Personen, die nach Syrien zurückgekehrt waren (IT 17.3.2018). Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört - inklusive Geflüchteten, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrten, IDPs aus Gebieten, die von der Opposition kontrolliert wurden, und Personen, die in durch die Regierung wiedereroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung geschlossen haben. Sie wurden gezwungen Aussagen über Familienmitglieder zu machen und in manchen Fällen wurden sie gefoltert (TWP 2.6.2019; vgl. EIP 6.2019).

Daten der Vereinten Nationen weisen darauf hin, dass 14% von mehr als 17.000 befragten IDP- und Flüchtlingshaushalten, die im Jahr 2018 zurückgekehrt sind, während ihrer Rückkehr angehalten oder verhaftet wurden, 4% davon für über 24 Stunden. In der Gruppe der (ins Ausland) Geflüchteten wurden 19% verhaftet. Diese Zahlen beziehen sich spezifisch auf den Heimweg und nicht auf die Zeit nach der Rückkehr (EIP 6.2019).

Syrische Flüchtlinge benötigen für die Heimreise üblicherweise die Zustimmung der Regierung und die Bereitschaft vollständige Angaben über ihr Verhältnis zur Opposition zu machen. In vielen Fällen hält die Regierung die im Rahmen der „Versöhnungsabkommen“ vereinbarten Garantien nicht ein, und Rückkehrer sind Belästigungen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden oder auch Inhaftierung und Folter ausgesetzt, mit dem Ziel Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im Ausland zu erhalten (TWP 2.6.2019).

Laut UNHCR ist unter den in Syrien herrschenden Bedingungen eine freiwillige Rückkehr in Sicherheit und Würde derzeit nicht möglich und UNHCR fördert oder unterstützt die Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien weiterhin nicht (UNHCR 18.3.2019).

Quellen:

- AA - Deutsches Auswärtiges Amt (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-svrien-stand-november-2018-13-11-2018. pdf, Zugriff 10.12.2018

- ABC - ABC News - Australian Broadcasting Cooperation (6.10.2018): Syrians return home after years as unwelcome refugees, but there’s little cause for celebration, https://www.abc.net.au/news/2018-10-06/syria-refugees-returning-home-from-lebanon/ 10319154, Zugriff 5.3.2019

- BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf. Zugriff 13.12.2018

- CIA - Central Intelligence Agency (3.4.2019): The World Factbook: Syria - Military and Security, https://www.cia.gov/librarv/publications/the-world-factbook/geos/sv.html. Zugriff 6.4.2019

- DIS - Danish Immigration Service (6.2019): Consequences of illegal exit, consequences of leaving civil a servant position without notice and the situation of Kurds in Damascus, per E¬Mail

- DIS/DRC - Danish Immigration Service / Danish Refugee Council (2.2019): Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, https://nyidanmark.dk/-/media/Files/US/Landerapporter/Syrien_FFM_rapport_2019_Final_3101

2019. pdf?la=da&hash=A4D0089B4FB64FC6E812AF6240757FC0097849AC. Zugriff 27.2.2019

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- ÖB - Österreichische Botsc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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