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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1993 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des (am 15. August 1957 geborenen) IB, vertreten durch Dr. Klaus Reisch und Dr. Anke Reisch, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Franz-Reisch-Straße 11a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 19. August 1996, Zl. III 268-6/96, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Erkenntnis vom 22. Mai 1996, Zl. 95/21/0104, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 2. Jänner 1995, mit dem gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 und §§ 19, 20 und 21 FrG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof teilte in diesem Erkenntnis die Auffassung der belangten Behörde, daß das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertige und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG und des § 20 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei. Lediglich die Auffassung der belangten Behörde in diesem Bescheid, daß bis zum Wegfall des Grundes für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes das Verstreichen von zehn Jahren vonnöten sei, wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen (Ersatz-)Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m. den §§ 19, 20 und 21 FrG in der Dauer von fünf Jahren erlassen. Im fortgesetzten Verfahren ging die belangte Behörde - soweit für die Behandlung der Beschwerde notwendig - davon aus, daß der Beschwerdeführer seit November 1991 mit seiner Frau und seinem minderjährigen Kind in Österreich aufhältig sei. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei nicht berufstätig, sein Kind besuche die Volkschule. Der Beschwerdeführer arbeite nunmehr als Hilfsarbeiter.
Der Beschwerdeführer habe im Jänner 1992 im Wege des Betreibers eines namentlich genannten Gasthauses dem Arbeitsamt Kitzbühel gegenüber durch Vorlage eines gefälschten Diploms, welches den Beschwerdeführer als Facharbeiter auswies, wider besseres Wissen unrichtige Angaben gemacht, um die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung zu erreichen. Aufgrund der solcherart erschlichenen Beschäftigungsbewilligung habe der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel die Erteilung eines Sichtvermerkes erreicht. Dieses Fehlverhalten rechtfertige die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme. Das Aufenthaltsverbot sei trotz des damit verbundenen Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen dringend geboten. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.
Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes entspreche den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen. Die belangte Behörde sei aufgrund des in Rede stehenden Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers in der relativ kurzen Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet der Ansicht, daß bis zum Wegfall des Grundes für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes, nämlich der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung, das Verstreichen von fünf Jahren vonnöten sei. Die Dauer des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers - das ihm zur Last liegende Fehlverhalten liege drei Jahre zurück - sei zu kurz, um ihm eine Änderung in seiner Einstellung hin zu einem dauerhaft rechtstreuen Menschen attestieren zu können. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die damit verbundene Integration seien auf die in Rede stehende rechtswidrige Vorgangsweise des Beschwerdeführers zurückzuführen, wodurch das Gewicht der privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet stark verringert werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt gegen die - zutreffende - Ansicht der belangten Behörde, daß die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, nichts vor.
Der Beschwerdeführer hält die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 und des § 20 Abs. 1 FrG für rechtswidrig. Er sei nunmehr seit drei-dreiviertel Jahren durchgehend als Hilfsarbeiter beschäftigt. Für diese Tätigkeit hätte er in den Jahren 1992 und 1993 jedenfalls auch eine Beschäftigungsbewilligung erhalten, auch wenn er zuvor über keine solche verfügt hätte. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher nicht dringend geboten.
Mit Rücksicht auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, das Aufenthaltsverbot sei im Grunde des § 19 FrG zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (hier: zum Schutz der öffentlichen Ordnung im Bereich des Fremdenwesens und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen) dringend geboten. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf ein mögliches rechtmäßiges Alternativverhalten geht schon deswegen ins Leere, weil er eben gerade nicht dieses sondern das verpönte setzte. Der belangten Behörde ist auch insofern zuzustimmen, daß die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei vom "Direktor" des genannten Gasthauses aufgefordert worden, sich dieses Diplom zu kaufen, an dieser Beurteilung nichts ändern kann. Im übrigen ist der Beschwerdeführer hiezu auf seine Angaben vor dem Landesgendarmeriekommando Tirol zu verweisen, wonach ein namentlich genannter Dienstgeber beim Arbeitsamt Zell am See einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer als Bauhilfsarbeiter am 26. September 1991 stellte und diesen Antrag in der Folge am 3. Oktober 1991 zurückzog. Der Antrag beim Arbeitsamt Kitzbühel, dem der gegenständliche Berufsqualifikationsnachweis beigelegt wurde, stammt hingegen vom 8. Jänner 1992. Diese Vorgangsweise wurde vom Beschwerdeführer damit erklärt, daß er aufgrund der Sprachschwierigkeiten vorerst eine Arbeit am Bau und erst später eine im Gastgewerbe gesucht habe.
Bereits im genannten Vorerkenntnis wurde darauf hingewiesen, daß der Umstand, daß zwischen dem dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Fehlverhalten und der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Zeitraum von knapp drei Jahren verstrichen war, den Bescheid nicht rechtswidrig macht. Dies gilt auch für den bis zur Erlassung des Ersatzbescheides verstrichenen Zeitraum. Die Fremdenpolizeibehörde wurde von der Anzeigeerstattung durch das Landesgendarmeriekommando für Tirol im November 1992 verständigt. Im November 1993 wurde dann das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet. Der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Zeitraum liegt daher fast zur Gänze innerhalb der Dauer des Strafverfahrens und dem anschließenden fremdenpolizeilichen Verfahren. Das Wohlverhalten während dieser Verfahren kann daher nicht entscheidend zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden.
Der Beschwerdeführer hält auch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 20 Abs. 1 FrG für rechtswidrig.
Im Rahmen der nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmenden Interessenabwägung hat die belangte Behörde auf die auch in der Beschwerde hervorgehobenen Umstände Bedacht genommen. Wenn die belangte Behörde die für den Beschwerdeführer sprechenden Momente höchstens gleich schwer gewichtete wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.
Der Beschwerdeführer bekämpft auch die Dauer des Aufenthaltsverbotes. Er meint, daß im Hinblick darauf, daß er sich seit über viereinhalb Jahren nicht des geringsten Vergehens schuldig gemacht habe, die Dauer des Aufenthaltsverbotes an der unterstmöglichen Grenze festzusetzen gewesen wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes geirrt habe. Die belangte Behörde hat die maßgeblichen Umstände berücksichtigt und sie zutreffend gewichtet. Die Annahme der belangten Behörde, daß die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände vorhersehbarerweise nicht vor Verstreichen von fünf Jahren wegfallen werden, ist nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde erweist sich sohin als nicht begründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996210816.X00Im RIS seit
20.11.2000